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Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz

Appenzell Innerrhoden · 910.212 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 910.212
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss konkretisiert die in Ergänzung zu den Bundesmassnahmen ergriffenen kantonalen Massnahmen für den Herdenschutz. 2 Wenn die Bundesmassnahmen eine Kofinanzierung des Kantons voraussetzen, kann der Kanton entsprechende Beiträge leisten.

Art. 2

Zuständigkeit 1 Das Landwirtschaftsamt ist für den Vollzug zuständig.

Art. 3

Beiträge für sichere Unterbringung 1 Werden Ziegen im Sömmerungsgebiet aus Gründen des Herdenschutzes über Nacht in einem gesicherten Stall oder innerhalb eines gesicherten Zauns gehalten, erhalten die Tierhaltenden folgende Beiträge: a) pro Ziegenherde jährlich Fr. 700.-- b) sowie pro Ziege und Sömmerungstag gemäss Tierverkehrsdatenbank Fr. 0.40 2 Es werden nur für jene Ziegen Beiträge gewährt, welche korrekt in der Tierverkehrsdatenbank erfasst sind. 3 Die Beiträge werden geleistet, wenn die Massnahme während der gesamten Sömmerungszeit angewendet wird. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 910.212 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Erfolgt über Nacht während der Sömmerungszeit ein Wolfsangriff auf die Ziegenherde ausserhalb der sicheren Unterbringung, wird für die gesamte Sömmerungszeit keine Abgeltung gemäss Abs. 1 geleistet.

Art. 4

Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen 1 Werden die Anforderungen für die Beitragsgewährung nicht erfüllt, werden Beiträge gekürzt oder verweigert. 2 Können die Anforderungen für die Beitragsgewährung wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden, kann das Landwirtschaftsamt auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten. 3 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a) die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; b) eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich der Tierhalterin oder des Tierhalters liegt und die auf der Sömmungsfläche grössere Schäden anrichtet; c) Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen; d) ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweidungen von langjährigen Mittelwerten. 4 Fälle höherer Gewalt sind dem Landwirtschaftsamt unverzüglich schriftlich zu melden. Greifbare oder erlangbare Beweise sind beizulegen.

Art. 5

Anmeldung und Auszahlung 1 Die Tierhaltenden melden dem Landwirtschaftsamt jedes Jahr schriftlich und unverzüglich den Beginn der Massnahmen. 2 Die Meldung der sicheren Unterbringung gilt als Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen. 3 Das Landwirtschaftsamt veranlasst die Auszahlung der Beiträge bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahrs.

Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 910.212

Beiträge an technische Hilfsmittel 1 Fallen auf Betrieben im Sömmerungsgebiet und in der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus Gründen des Herdenschutzes Kosten für technische Hilfsmittel an, kann der Kanton einen angemessenen Beitrag, maximal 80% der anrechenbaren Kosten, leisten. 2 Bei der Bemessung der Höhe werden geleistete Bundesbeiträge berücksichtigt. 3 Die Tierhaltenden stellen beim Landwirtschaftsamt ein schriftliches Gesuch für Beiträge an technische Hilfsmittel und reichen die Kaufbelege ein. 4 Das Landwirtschaftsamt prüft die Zweckmässigkeit der technischen Hilfsmittel und veranlasst die Auszahlung. Empfehlungen des Bundes über die Zweckmässigkeit werden dabei berücksichtigt.

Art. 7

Unterstützung von Herdenschutzhunden 1 Das Halten von kantonal anerkannten Herdenschutzhunden kann finanziell unterstützt werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Hunde für den Herdenschutz geeignet und erforderlich sind. 2 Pro Hund und Jahr wird ein Betrag von Fr. 550.-- ausbezahlt. Maximal werden vier Hunde pro Betrieb unterstützt. 3 Vom Bund anerkannte Herdenschutzhunde sind von einer kantonalen Unterstützung ausgeschlossen.

Art. 8

Beratung 1 Das Landwirtschaftsamt ist für die Herdenschutzberatung zuständig. Eine Unterstützung durch eine externe Fachstelle ist möglich.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 15. Mai 2024 in Kraft. 910.212 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 07.05.2024 15.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-8 Kanton Appenzell Innerrhoden 910.212 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 07.05.2024 15.05.2024 Erstfassung 2024-8

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