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Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler in der Volksschule der Stadt Zürich

Zürich (city) · 412.150 · regulation

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 5 Art. 4 (aufgehoben)9
  3. Art. 7

3 provisions

Art. 2

Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler sowie Schuljahr wird wie folgt festgesetzt:3 Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich Fr. mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich Fr. Kindergartenstufe Regelklassen 11 500 11 500 Primarstufe Regelklassen Besondere Klassen 15 400 23 100 15 400 23 100 Sekundarstufe Regelklassen Besondere Klassen Besondere Schulen 18 100 27 100 19 900 18 100 27 100 19 900 Begabtenförderung Universikum Jahreskurse und Halbjahreskurse Universikum, pro Lektion 17 17 1 Fassung gem. STRB Nr. 759 vom 2. Juli 2008; Inkrafttreten auf Schuljahr 2008/2009. 2 Fassung gem. STRB Nr. 561 vom 19. Juni 2013; Inkrafttreten 1. August 2013. 3 Fassung gem. STRB Nr. 1416 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. August 2025. Grundsatz Schulgeldansätze 2Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler in der Volksschule der Stadt Zürich 412.150 Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich Fr. mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich Fr. Sonderschulen Heilpädagogische Schule (HPS): Beratung und Unterstützung Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen (SKB): Beratung und Unterstützung Schule Fokus Sehen (SFS): Beratung und Unterstützung Low Vision-Abklärung Viventa15plus: Beratung und Unterstützung Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) Kosten des bereitgestellten ISR-Settings Kosten des bereitgestellten ISR-Settings Pädagogisches Fachzentrum Zürich Beratung und Unterstützung 160 pro Stunde 160 pro Stunde Art. 3 (aufgehoben)4 Art. 3a5 1 Im Schulgeld für die Bereiche Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe sind folgende Leistungen enthalten: a. Unterricht; b. die ergänzenden Angebote der Regelklassen, der besonderen Klassen sowie der besonderen Schulen, c. die integrative Förderung (IF); d. der Aufnahmeunterricht für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache (DAZ); e. Therapien (Psychomotorik, Logopädie, Psychotherapie und audiopädagogische Therapie); f. Angebote der Begabtenförderung während der Unterrichtszeit;6 g. schulpsychologische Abklärung; h. schulärztliche, präventive Angebote und Abklärungen; 4 Aufgehoben gem. STRB Nr. 561 vom 19. Juni 2013; Inkrafttreten 1. August 2013. 5 Fassung gem. STRB Nr. 561 vom 19. Juni 2013; Inkrafttreten 1. August 2013. 6 Fassung gem. STRB Nr. 1416 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. August 2025. Leistungsumfang Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe 3Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler in der Volksschule der Stadt Zürich 412.150 i. schulzahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen; j. musikalische Elementarerziehung (MEZ). 2 Im Schulgeld für die Bereiche Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe sind weitere Leistungen nicht enthalten. Darunter fallen insbesondere a. der Schulwegtransport; b. die Betreuung/Verpflegung (schulische Betreuungsangebote); c. die Behandlung in der Schulzahnklinik; d. der sonstige Unterricht an der Musikschule Konservatorium Zürich. Art. 3b7 1 Im Bereich Begabtenförderung Universikum umfasst das Schulgeld die Anzahl der Lektionen für einen Jahres- oder einen Halbjahreskurs Universikum (Wahlfachkurse gemäss Kursbeschreibung). 2 Nicht enthalten im Schulgeld sind weitere Leistungen wie insbesondere der Schulwegtransport, die Reisekosten, Übernachtung und Verpflegung sowie Eintrittskosten. Art. 3c8 1 Das Leistungsangebot an den Sonderschulen umfasst behinderungsspezifische Sonderschulung, pädagogisch-therapeutische sowie medizinisch-therapeutische Massnahmen, Mittaghort (exklusive Eltern-Verpflegungsbeitrag), schul- und schulzahnärztliche Untersuchungen, Schulreisen, Lager (exklusive Elternbeitrag) sowie schulinterne Transporte. 2 Weitere Leistungen werden bei Inanspruchnahme zusätzlich verrechnet, insbesondere Freifächer, Instrumentalunterricht und freiwilliger Schulsport, Organisation und/oder Durchführung des Transports Wohnort/Schule sowie über das Grundangebot der Sonderschulung hinausgehende Tagesstrukturen.

Art. 5 Art. 4 (aufgehoben)9

1 Die Aufnahme einer auswärtigen Schülerin bzw. eines auswärtigen Schülers in die städtischen Schulen darf in der Regel erst erfolgen, wenn für das Schulgeld eine schriftliche Kostengutsprache der Eltern bzw. der sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes oder der Wohnsitzgemeinde oder eines dritten Kostenträgers geleistet worden ist. 7 Fassung gem. STRB Nr. 1721 vom 14. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 8 Fassung gem. STRB Nr. 1721 vom 14. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 9 Aufgehoben gem. STRB Nr. 1416 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. August 2025. Leistungsumfang Begabtenförderung Universikum Leistungsumfang Sonderschulen Kostengutsprache und Rechnungsstellung 4Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler in der Volksschule der Stadt Zürich 412.150 2 Das Schulgeld wird den Eltern oder der sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes in Rechnung gestellt, sofern nicht eine Kostengutsprache einer Gemeinde oder eines anderen Kostenträgers vorliegt. 3 Das Schul- und Sportdepartement legt den Zeitpunkt der Rechnungsstellung fest. Es ist berechtigt, die Bezahlung des vollen jährlichen Schulgelds im Voraus zu verlangen. Art. 610 Bei Kindern von auswärts wohnenden Eltern mit Teilsteuerdomizil in Zürich wird das Schulgeld nach Vorliegen der Steuerausscheidung im ungefähren Verhältnis der auf die Stadt und die Wohngemeinde entfallenden Steuerfaktoren reduziert, sofern das Schulgeld gemäss übergeordnetem Recht zulasten der Eltern geht.

Art. 7

Das bisherige Reglement über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler vom 9. November 1988 mit Änderungen bis 29. November 199511 wird aufgehoben. Dieses Reglement wird auf Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft gesetzt. 10 Fassung gem. STRB Nr. 441 vom 22. Mai 2019; Inkrafttreten 1. August 2019. 11 AS 42, 132. Reduktion bei Teilsteuerdomizil der Eltern in der Stadt Zürich Aufhebung bisherigen Rechts

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