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Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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Contents: 21 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Anhang
  3. § 3 Studienform
  4. § 4 Credits
  5. § 5 Aufnahmeprüfung
  6. § 6 Zusatzmodul A
  7. § 8 Hochschule
  8. § 9 Gliederung
  9. § 10 Hauptstudium
  10. § 11 Hauptstudium
  11. § 12 Nachbesserung
  12. § 13 Nachprüfungen
  13. § 14 Prüfungsbeisitz
  14. § 15 Bachelorarbeit
  15. § 16 Wiederholung
  16. § 17 Praxismodule
  17. § 18 b. Wiederholung
  18. § 19 Studiums
  19. § 20 Abschlussnote
  20. § 23 Aufhebung bisherigen Rechts
  21. § 24 Übergangsbestimmungen

21 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 die Bachelorstudiengänge des Departements Gesundheit.

§ 2 Anhang

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zur Eignungsabklärung, zur Belegung von Zusatzmodulen vor Studienbeginn (Modul A), während des Studiums (Modul B) oder nach dem Studium (Modul C), zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits werden im Anhang geregelt.

§ 3 Studienform

1 Die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie können als Voll- oder Teilzeitstudium geführt werden. 2 Einzelheiten zu den Studienformen sowie zum Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt. Anrechnung von ECTS-

§ 4 Credits

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. 2 Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen. 414.253.211 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio B. Zulassung zum Studium

§ 5 Aufnahmeprüfung

1 Nicht prüfungsfrei zugelassene Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Aufnahmeprüfung steht nur Bewerberinnen und Bewerbern offen, welche die Studienberechtigung nicht über die Ausbildungswege der Berufsmaturität, Fachmaturität oder gymnasialen Maturität erwerben können. 2 Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt. 3 Über die Anerkennung von anderen Aufnahmeprüfungen entscheidet die Studienleitung.

§ 6 Zusatzmodul A

1 Bewerberinnen und Bewerber müssen vor Studienbeginn im Rahmen des Zusatzmoduls A Arbeitswelterfahrung vorweisen, in der sie berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf erwerben. 2 Der Anhang regelt die Einzelheiten zum Zusatzmodul A. Persönliche Eignung / Selektionsverfahren § 7.7 1 Bei Bewerberinnen und Bewerbern wird vor dem Eintritt in das erste Semester die persönliche Eignung für das Berufsfeld abgeklärt, sofern sie nicht unter Art. 12 a Abs. 2 der Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung zu den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten (Zulassungsverordnung FH)4 fallen. 2 Bei Studiengängen mit einer Zulassungsbeschränkung setzt bei einer Anmeldezahl, welche die verfügbaren Studienplätze überschreitet, die Zulassung zum Studium ein erfolgreiches Selektionsverfahren für die Studienplatzverteilung voraus. 3 Das Selektionsverfahren für die Studienplatzverteilung kann aus verschiedenen Prüfungsteilen bestehen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen

§ 8 Hochschule

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang verweigert. C. Aufbau des Studiums

§ 9 Gliederung

Die Studiengänge können in eine Assessmentstufe und ein Hauptstudium gegliedert werden. Die Details zum Aufbau und Umfang einer allfälligen Assessmentstufe sowie zu einem Hauptstudium sind im Anhang zur Studienordnung geregelt. Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio 414.253.211 Bestehen bei Gliederung in Assessment und

§ 10 Hauptstudium

1 Ist das Studium in Assessmentstufe und Hauptstudium gegliedert, ist die Assessmentstufe bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind, b. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. 2 Das Hauptstudium ist bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind, b. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. Bestehen bei fehlender Gliederung in Assessment und

§ 11 Hauptstudium

Ist das Studium nicht in Assessmentstufe und Hauptstudium gegliedert, ist es bestanden, wenn a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen bestanden sind, b. 180 ECTS-Credits erreicht sind. D. Leistungsnachweise

§ 12 Nachbesserung

1 Für Module mit Leistungsnachweisen in Form einer schriftlichen Arbeit kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn a. der Leistungsnachweis mit einer Note von 3,50 bis 3,99 bewertet wurde und b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht. 2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewertet.

§ 13 Nachprüfungen

1 Für nicht bestandene Module können Nachprüfungen angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht. 2 Für nicht bestandene Praxismodule werden keine Nachprüfungen angeboten.

§ 14 Prüfungsbeisitz

1 Mündliche und praktische Nachprüfungen finden mit einem oder einer Prüfungsbeisitzenden statt. 2 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit der prüfenden Lehrperson. 3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Lehrperson zu. 414.253.211 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio

§ 15 Bachelorarbeit

1 Mit der Bachelorarbeit kann frühestens im zweiten Studienjahr des Vollzeitstudiums begonnen werden. 2 Die Studienleitung legt für Teilzeitstudierende aufgrund ihres bisherigen Studienverlaufs fest, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Bachelorarbeit beginnen können. 3 Einzelheiten zur Bachelorarbeit und deren Abgabe werden in der Modulbeschreibung geregelt.

§ 16 Wiederholung

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

§ 17 Praxismodule

1 Praxismodule werden in ausgewählten Institutionen des Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesens durchgeführt. 2 Die Organisation der Module obliegt der ZHAW. 3 Die Studienleitung entscheidet über Auslandpraktika im Hauptstudium und weitere Spezialfälle.

§ 18 b. Wiederholung

Die Wiederholung eines Praxismoduls ist ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person der oder des Studierenden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegenstehen. Die Studienleitung entscheidet. E. Studienabschluss und Bachelordiplom Abschluss des

§ 19 Studiums

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn a. die Assessmentstufe und das Hauptstudium bzw. das Studium bestanden und b. 180 ECTS-Credits erreicht sind.

§ 20 Abschlussnote

1 Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module.6 2 Die Modulnoten werden nach der Anzahl der ECTS-Credits eines Moduls gewichtet. b. ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen § 21.6 1 Es dürfen überzählige Wahlpflichtmodule besucht werden. 2 Über die Anzahl Wahlpflichtmodule hinaus, die für das Bestehen der Modulgruppe notwendig sind, fliessen keine zusätzlichen Wahlpflichtmodule in die Modulgruppennote und in die Abschlussnote ein. 3 Nach welchen Kriterien die überzähligen Wahlpflichtmodule wegfallen, wird im Anhang festgelegt. a. Allgemein a. Allgemein Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio 414.253.211 Titel§ 22.5 Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen: a. Bachelor of Science ZHAW in Ergotherapie, b. Bachelor of Science ZHAW in Gesundheitsförderung und Prävention, c. Bachelor of Science ZHAW Hebamme, d. Bachelor of Science ZHAW in Pflege, e. Bachelor of Science ZHAW in Physiotherapie. F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen, Pflege sowie Gesundheitsförderung und Prävention an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012.

§ 24 Übergangsbestimmungen

1 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/ 2021 begonnen haben, unterstehen weiterhin der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen, Pflege sowie Gesundheitsförderung und Prävention an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 24. Mai 2012. 2 Neueintretende in höhere Semester und Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2020/2021 aufgenommen haben und infolge von Verzögerungen in einen anderen Studienjahrgang wechseln, werden für das weitere Studium den Rechtsgrundlagen des neu zugeteilten Studienjahrgangs unterstellt. Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. 1 OS 75, 113; Begründung siehe ABl 2019-12-06. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 12. November 2019. 2 Inkrafttreten: 1. April 2020. 3 LS 414.252.3. 4 SR 414.205.7. 5 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 492; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023. 6 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 492; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023. 7 Fassung gemäss B vom 26. März 2026 (OS 81, 280; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Juli 2026. 414.253.211 Ergo, Gesundheit, Prävention, Hebamme, Pflege und Physio Anhang5 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Gesundheitsförderung und Prävention, Hebamme, Pflege sowie Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.

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