Art. 1
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausgestaltung der elektronischen und der gedruckten Publikation im Amtsblatt sowie der Amtlichen Sammlung.
Zürich (city) · 170.521 · ordinance
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In force since 2018-01-01, as the publisher states.
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Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausgestaltung der elektronischen und der gedruckten Publikation im Amtsblatt sowie der Amtlichen Sammlung.
1 Im Amtsblatt werden die amtlichen Mitteilungen unter folgenden Rubriken publiziert: 1. Einladung zur Ratssitzung, 2. Dem Referendum unterstehende Beschlüsse des Gemeinderats, 3. Beschlüsse des Gemeinderats, 4. Erlasse des Stadtrats und anderer Behörden, 5. Inkraftsetzungen / Aufhebungen, 6. Einbürgerungen, 7. Volksinitiativen, 8. Abstimmungen / Wahlen, 9. Richtplanungen / Nutzungsplanungen, 10. Bauprojekte, 11. Strassenbauprojekte, 12. Verkehrsvorschriften, 13. Weitere öffentliche Planauflagen und Plangenehmigungen, 14. Natur- und Denkmalschutz, 15. Weitere Beschlüsse und Verfügungen. 2 Die Stadtkanzlei kann die einzelnen Rubriken weiter gliedern. 1 AS 170.5202 Begründung siehe STRB Nr. 689 vom 30. August 2017. Gegenstand Rubriken 2Ausführungsbestimmungen zur
Die Stadtkanzlei kann weitere Bekanntmachungen zulassen, soweit deren Publikation im Amtsblatt zweckdienlich ist.
1 Die im elektronischen Amtsblatt publizierten Beschlüsse werden möglichst vollständig wiedergegeben. 2 Bestandteile von amtlichen Mitteilungen, die sich zur Veröffentlichung nicht eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.
1 Die amtlichen Mitteilungen werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Stichwort, Rubrik und Behörden- und Verwaltungsstelle ermöglicht. 2 Die Suchfunktion steht während folgender Zeiträume ab der Veröffentlichung zur Verfügung: a. drei Monate bei Mitteilungen mit Personendaten; b. drei Jahre bei Mitteilungen, die eine allgemein-verbindliche Anordnung zum Gegenstand haben; c. unbeschränkt bei Mitteilungen zur Rechtssetzung oder politischen Rechten; d. zwölf Monate bei allen anderen Mitteilungen. 3 In begründeten Fällen kann die Suche nach einer Mitteilung auf einen Monat verkürzt werden. 4 Die elektronische Gesamtausgabe des Amtsblatts ist höchstens für drei Monate online auffindbar.
Die Stadtkanzlei bietet einen Newsletter für das Amtsblatt und für die Amtliche Sammlung an.
Die Einsichtnahme in die rechtsverbindlichen amtlichen Publikationsorgane wird durch die Stadtkanzlei sichergestellt.
1 Bei Veröffentlichung im gedruckten Amtsblatt kann sich die Mitteilung auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken. 2 Es wird auf die Bezugs- und Einsichtsstelle hingewiesen.
Die Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit der Publikationsverordnung (PubV, AS 170.520 vom 10. Februar 2016) per 1. Januar 2018 in Kraft. Weitere Bekanntmachungen Umfang Suche Newsletter- Service Einsichtnahme Gedruckte Publikation Inkrafttreten