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Ausführungsbestimmungen zur Publikationsverordnung (AB PubV)

Zürich (city) · 170.521 · ordinance

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In force since 2018-01-01, as the publisher states.

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Publikationsverordnung (AB PubV)170.521
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausgestaltung der elektronischen und der gedruckten Publikation im Amtsblatt sowie der Amtlichen Sammlung.

Art. 2

1 Im Amtsblatt werden die amtlichen Mitteilungen unter folgenden Rubriken publiziert: 1. Einladung zur Ratssitzung, 2. Dem Referendum unterstehende Beschlüsse des Gemeinderats, 3. Beschlüsse des Gemeinderats, 4. Erlasse des Stadtrats und anderer Behörden, 5. Inkraftsetzungen / Aufhebungen, 6. Einbürgerungen, 7. Volksinitiativen, 8. Abstimmungen / Wahlen, 9. Richtplanungen / Nutzungsplanungen, 10. Bauprojekte, 11. Strassenbauprojekte, 12. Verkehrsvorschriften, 13. Weitere öffentliche Planauflagen und Plangenehmigungen, 14. Natur- und Denkmalschutz, 15. Weitere Beschlüsse und Verfügungen. 2 Die Stadtkanzlei kann die einzelnen Rubriken weiter gliedern. 1 AS 170.5202 Begründung siehe STRB Nr. 689 vom 30. August 2017. Gegenstand Rubriken 2Ausführungsbestimmungen zur

Art. 3 Publikationsverordnung (AB PubV)170.521

Die Stadtkanzlei kann weitere Bekanntmachungen zulassen, soweit deren Publikation im Amtsblatt zweckdienlich ist.

Art. 4

1 Die im elektronischen Amtsblatt publizierten Beschlüsse werden möglichst vollständig wiedergegeben. 2 Bestandteile von amtlichen Mitteilungen, die sich zur Veröffentlichung nicht eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.

Art. 5

1 Die amtlichen Mitteilungen werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Stichwort, Rubrik und Behörden- und Verwaltungsstelle ermöglicht. 2 Die Suchfunktion steht während folgender Zeiträume ab der Veröffentlichung zur Verfügung: a. drei Monate bei Mitteilungen mit Personendaten; b. drei Jahre bei Mitteilungen, die eine allgemein-verbindliche Anordnung zum Gegenstand haben; c. unbeschränkt bei Mitteilungen zur Rechtssetzung oder politischen Rechten; d. zwölf Monate bei allen anderen Mitteilungen. 3 In begründeten Fällen kann die Suche nach einer Mitteilung auf einen Monat verkürzt werden. 4 Die elektronische Gesamtausgabe des Amtsblatts ist höchstens für drei Monate online auffindbar.

Art. 6

Die Stadtkanzlei bietet einen Newsletter für das Amtsblatt und für die Amtliche Sammlung an.

Art. 7

Die Einsichtnahme in die rechtsverbindlichen amtlichen Publikationsorgane wird durch die Stadtkanzlei sichergestellt.

Art. 8

1 Bei Veröffentlichung im gedruckten Amtsblatt kann sich die Mitteilung auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken. 2 Es wird auf die Bezugs- und Einsichtsstelle hingewiesen.

Art. 9

Die Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit der Publikationsverordnung (PubV, AS 170.520 vom 10. Februar 2016) per 1. Januar 2018 in Kraft. Weitere Bekanntmachungen Umfang Suche Newsletter- Service Einsichtnahme Gedruckte Publikation Inkrafttreten

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