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8 provisions
Art. 1
1 Unter der Bezeichnung "Erschliessungsreservefonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz.
2 Sie bezweckt namentlich die Finanzierung von Kosten
a. für die strassenmässige Erschliessung von Bau- und Landwirtschaftsland durch Neubau, Erneuerung, Instandsetzung, Erweiterung, Ersatz;
b. für Bachverlegungen;
c. für Entschädigungen bei formeller und materieller Enteignung
im Zusammenhang mit Erschliessungen;
d. für Projekte für den Ausbau des öffentlichen Verkehrs.
3 Betrieblicher Unterhalt und Reparaturen können nicht aus dem
Fonds finanziert werden.
Propose a changeArt. 2
1 Der Erschliessungsreservefonds wird geäufnet mit den Grundstückgewinnsteuern der Gemeinde und den Mehrwertbeiträgen für
strassenmässige Erschliessungen gemäss Verordnung über die
Beiträge der Grundeigentümer an öffentlichen Verkehrsanlagen,
Kanalisationen und Wasserleitungen vom 29. November 1983
(RSS 725.1) sowie durch die einmalige Einlage des Grundstückgewinnsteuerfonds der ehemaligen Gemeinde Hemmental.
Name und
Zweck
Äufnung,
Verzinsung
Erschliessungsreservefonds-Verordnung 4531.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2
2 Dem Fonds können vom Volk, dem Grossen Stadtrat oder vom
Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden.
3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Zinssatz für das Sparkonto der
Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden
Jahres gilt.
Propose a changeArt. 3
1 Die Mittel sind zweckgebunden und dienen der Finanzierung der
zu Lasten der Gemeinde gehenden Kosten abzüglich allfälliger
a. Bundesbeiträge;
b. Kantonsbeiträge;
c. Mehrwertbeiträge;
d. Beiträge, Kostenanteile oder Entschädigungen Dritter sowie
e. Kostenrückerstattungen.
Kosten für Neubau, Erneuerung, Instandsetzung, Erweiterung oder
Ersatz von Strassen gehen primär zu Lasten des Strassenbaufonds. Nach Ausschöpfung des Strassenbaufonds kann ein allfälliger Fehlbetrag aus Mitteln des Erschliessungsreservefonds gedeckt werden.
2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.
Propose a changeArt. 4
Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.
Propose a changeArt. 5
1 Die Aufsicht über den Erschliessungsreservefonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.
Propose a changeArt. 6
Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
Verwendung
der Mittel,
Ausschluss,
Budgetierung
Zuständigkeit
Aufsicht,
Berichterstattung
Erschliessungsreservefonds-Verordnung 4531.1
Propose a changeArt. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 3
Diese Verordnung ersetzt das Reglement für die Erschliessungsreserve der Einwohnergemeinde Schaffhausen vom 21. Juni 1994
sowie das Reglement über den Grundstückgewinnsteuerfonds der
Einwohnergemeinde Hemmental vom 4. Dezember 1992.
Propose a changeArt. 8
1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Die Verordnung tritt auf den 1. September 2014 in Kraft.°1)
3 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen.
Fussnote:
1) In Kraft per 1. September 2014 gemäss Stadtratsbeschluss vom
29. Juli 2014.
Inkrafttreten
Propose a change