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Verordnung über den Erschliessungsreservefonds

Schaffhausen (city) · 4531.1 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 3
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1

1 Unter der Bezeichnung "Erschliessungsreservefonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz. 2 Sie bezweckt namentlich die Finanzierung von Kosten a. für die strassenmässige Erschliessung von Bau- und Landwirtschaftsland durch Neubau, Erneuerung, Instandsetzung, Erweiterung, Ersatz; b. für Bachverlegungen; c. für Entschädigungen bei formeller und materieller Enteignung im Zusammenhang mit Erschliessungen; d. für Projekte für den Ausbau des öffentlichen Verkehrs. 3 Betrieblicher Unterhalt und Reparaturen können nicht aus dem Fonds finanziert werden.

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Art. 2

1 Der Erschliessungsreservefonds wird geäufnet mit den Grundstückgewinnsteuern der Gemeinde und den Mehrwertbeiträgen für strassenmässige Erschliessungen gemäss Verordnung über die Beiträge der Grundeigentümer an öffentlichen Verkehrsanlagen, Kanalisationen und Wasserleitungen vom 29. November 1983 (RSS 725.1) sowie durch die einmalige Einlage des Grundstückgewinnsteuerfonds der ehemaligen Gemeinde Hemmental. Name und Zweck Äufnung, Verzinsung Erschliessungsreservefonds-Verordnung 4531.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2 2 Dem Fonds können vom Volk, dem Grossen Stadtrat oder vom Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden. 3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Zinssatz für das Sparkonto der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

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Art. 3

1 Die Mittel sind zweckgebunden und dienen der Finanzierung der zu Lasten der Gemeinde gehenden Kosten abzüglich allfälliger a. Bundesbeiträge; b. Kantonsbeiträge; c. Mehrwertbeiträge; d. Beiträge, Kostenanteile oder Entschädigungen Dritter sowie e. Kostenrückerstattungen. Kosten für Neubau, Erneuerung, Instandsetzung, Erweiterung oder Ersatz von Strassen gehen primär zu Lasten des Strassenbaufonds. Nach Ausschöpfung des Strassenbaufonds kann ein allfälliger Fehlbetrag aus Mitteln des Erschliessungsreservefonds gedeckt werden. 2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.

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Art. 4

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

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Art. 5

1 Die Aufsicht über den Erschliessungsreservefonds übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 6

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann. Verwendung der Mittel, Ausschluss, Budgetierung Zuständigkeit Aufsicht, Berichterstattung Erschliessungsreservefonds-Verordnung 4531.1

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Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 3

Diese Verordnung ersetzt das Reglement für die Erschliessungsreserve der Einwohnergemeinde Schaffhausen vom 21. Juni 1994 sowie das Reglement über den Grundstückgewinnsteuerfonds der Einwohnergemeinde Hemmental vom 4. Dezember 1992.

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Art. 8

1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Die Verordnung tritt auf den 1. September 2014 in Kraft.°1) 3 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen. Fussnote: 1) In Kraft per 1. September 2014 gemäss Stadtratsbeschluss vom 29. Juli 2014. Inkrafttreten

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