Law

V vom 29. Oktober 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung; DesV)

Liechtenstein · 232.121 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 8d6f90630741c6150a242e315dd3920e17c040591b40995bd9bd6cb6362cfe39

Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit
  2. Art. 2 Personenbezeichnungen
  3. Art. 3 Fristen
  4. Art. 4 Sprache
  5. Art. 5 Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern eines Designs
  6. Art. 6 Vertretungsvollmacht
  7. Art. 7 Unterschrift
  8. Art. 8 Gebühren
  9. Art. 9 Hinterlegung
  10. Art. 10 Eintragungsgesuch
  11. Art. 11 Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung
  12. Art. 12 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
  13. Art. 13 Erlöschen des Prioritätsanpruchs
  14. Art. 14 Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen
  15. Art. 15 Hinterlegungsdatum
  16. Art. 16 Formalprüfung
  17. Art. 17 Materielle Prüfung
  18. Art. 18 Eintragungsgebühr und Publikationskosten
  19. Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung
  20. Art. 20 Veröffentlichung nach deren Aufschub
  21. Art. 21 Mitteilung über den Ablauf der Schutzdauer
  22. Art. 22 Verfahren
  23. Art. 23 Inhalt
  24. Art. 24 Akteneinsicht
  25. Art. 25 Aktenaufbewahrung
  26. Art. 26 Registerinhalt
  27. Art. 27 Einsichtnahme; Registerauszüge
  28. Art. 28 Übertragung
  29. Art. 29 Lizenz
  30. Art. 30 Sonstige Änderungen im Register
  31. Art. 31 Löschung von Rechten Dritter
  32. Art. 32 Berichtigungen
  33. Art. 33 Antrag und Gebühren
  34. Art. 34 Gebührenfreie Änderungen
  35. Art. 35 Löschung
  36. Art. 36 Gegenstand der Veröffentlichungen
  37. Art. 37 Form der Veröffentlichung
  38. Art. 38 Geltungsbereich
  39. Art. 38a Kleinsendung
  40. Art. 39 Antrag auf Hilfeleistung
  41. Art. 40 Zurückbehalten der Gegenstände
  42. Art. 40a Proben oder Muster
  43. Art. 40b Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  44. Art. 40c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände
  45. Art. 40d Verarbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen
  46. Art. 41 Gebühren
  47. Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
  48. Art. 43 Laufende Fristen
  49. Art. 44 Inkrafttreten

49 provisions

Art. 40 Zurückbehalten der Gegenstände

1) Behält die zuständige Stelle Gegenstände zurück, so verwahrt sie diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson zur Verwahrung. 2) Die zuständige Stelle teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Gegenstände mit. 3) Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt die zuständige Stelle dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Gegenstände mit. 4) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 50 Abs. 3 bzw. 4 des Designgesetzes fest, dass der Antragsteller keine einstweilige Verfügung erwirken kann, so werden die Gegenstände sogleich freigegeben.

Art. 40a Proben oder Muster

1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. 2) Die zuständige Stelle kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen. 3) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der zuständigen Stelle oder, während die Gegenstände zurückbehalten werden, beim Amt für Volkswirtschaft oder direkt bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Art. 40b Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

1) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände kann bei der zuständigen Stelle beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen. 2) Die zuständige Stelle informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über die Möglichkeit nach Abs. 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist. 3) Gestattet die zuständige Stelle dem Antragsteller, die zurückbehaltenen Gegenstände zu besichtigen, so berücksichtigt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.

Art. 40c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände

1) Die zuständige Stelle bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Gegenstände zurückbehalten werden, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet die zuständige Stelle die Proben oder Muster. 2) Die zuständige Stelle kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 40d Verarbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen

1) Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Art. 48 bis 51a des Designgesetzes zu verarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Gegenständen sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern: a) Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Gegenstände, insbesondere dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse; b) Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Art. 49 des Designgesetzes; c) Angaben und Dokumente zu den nach Art. 50 des Designgesetzes zurückbehaltenen Gegenständen; d) Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Gegenständen sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern. 2) Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.

Art. 41 Gebühren

1) Die Gebühren des Amtes für Volkswirtschaft für die Hilfeleistung richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip. 2) Die Gebühren für die Hilfeleistung der zuständigen Stelle richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035).

Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Vollziehungsverordnung vom 15. Juni 1964 zum Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1965 Nr. 28; b) Verordnung vom 25. August 1998 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1998 Nr. 136.

Art. 43 Laufende Fristen

Vom Amt für Volkswirtschaft gesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Designgesetz in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

← Find another law