1) Behält die zuständige Stelle Gegenstände zurück, so verwahrt sie diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson zur Verwahrung.
2) Die zuständige Stelle teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Gegenstände mit.
3) Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt die zuständige Stelle dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Gegenstände mit.
4) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 50 Abs. 3 bzw. 4 des Designgesetzes fest, dass der Antragsteller keine einstweilige Verfügung erwirken kann, so werden die Gegenstände sogleich freigegeben.
Art. 40a Proben oder Muster
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen.
2) Die zuständige Stelle kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.
3) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der zuständigen Stelle oder, während die Gegenstände zurückbehalten werden, beim Amt für Volkswirtschaft oder direkt bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Art. 40b Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände kann bei der zuständigen Stelle beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
2) Die zuständige Stelle informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über die Möglichkeit nach Abs. 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist.
3) Gestattet die zuständige Stelle dem Antragsteller, die zurückbehaltenen Gegenstände zu besichtigen, so berücksichtigt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.
Art. 40c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände
1) Die zuständige Stelle bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Gegenstände zurückbehalten werden, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet die zuständige Stelle die Proben oder Muster.
2) Die zuständige Stelle kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 40d Verarbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen
1) Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Art. 48 bis 51a des Designgesetzes zu verarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Gegenständen sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:
a) Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Gegenstände, insbesondere dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;
b) Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Art. 49 des Designgesetzes;
c) Angaben und Dokumente zu den nach Art. 50 des Designgesetzes zurückbehaltenen Gegenständen;
d) Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Gegenständen sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.
2) Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
Art. 41 Gebühren
1) Die Gebühren des Amtes für Volkswirtschaft für die Hilfeleistung richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung der zuständigen Stelle richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035).
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Vollziehungsverordnung vom 15. Juni 1964 zum Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1965 Nr. 28;
b) Verordnung vom 25. August 1998 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1998 Nr. 136.
Art. 43 Laufende Fristen
Vom Amt für Volkswirtschaft gesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Art. 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Designgesetz in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef