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Verfassung des Kantons Obwalden

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Contents: 125 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 77a
  79. Art. 78
  80. Art. 79
  81. Art. 80
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91
  93. Art. 92
  94. Art. 93
  95. Art. 94
  96. Art. 95
  97. Art. 96
  98. Art. 97
  99. Art. 98
  100. Art. 99
  101. Art. 100
  102. Art. 101
  103. Art. 102
  104. Art. 103
  105. Art. 104
  106. Art. 105
  107. Art. 106
  108. Art. 107
  109. Art. 108
  110. Art. 109
  111. Art. 110
  112. Art. 111
  113. Art. 112
  114. Art. 113
  115. Art. 114
  116. Art. 115
  117. Art. 116
  118. Art. 117
  119. Art. 118
  120. Art. 119
  121. Art. 119a
  122. Art. 120
  123. Art. 120a
  124. Art. 121
  125. Art. 122

125 provisions

Art. 1

Der Kanton Obwalden ist ein demokratischer Freistaat und im Rahmen der Bundesverfassung souveräner Stand und Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft. SR 101

Art. 2

1 Der Kanton umfasst die sieben Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil, Lungern und Engelberg. 2 Sarnen ist Hauptort des Kantons und Sitz der Kantonsbehörden.

Art. 3

1 Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates. 2 Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

Art. 4

1 Die Religionsgemeinschaften organisieren sich nach ihrem kirchlichen Selbstverständnis. 2 Für die katholische Kirchenorganisation ist das katholische Kirchenrecht massgebend. Die Kirchgemeindeorganisation vollzieht sich nach Massgabe der Kantonsverfassung. 3 Die evangelisch-reformierte Kirche gibt sich eine Kirchenorganisation, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf und zu genehmigen ist, sofern keine Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht vorliegt. 4 Die kirchliche Oberleitung der Konfessionen wird anerkannt, die Kirchenämter sind öffentliche Ämter, und das Steuerbezugsrecht der Kirchgemeinden ist gewährleistet.

Art. 5

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angelegenheiten selbständig. 2 In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfession die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.

Art. 6

1 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Kantonsrat kann ihnen öffentlichrechtlichen Charakter zuerkennen. 2 Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen. 3 Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert. SR 210

Art. 7

1 Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifikation durch den Kantonsrat. 2 Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 8

1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen. 2 Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

Art. 9

Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt.

Art. 10

Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unverletzlich.

Art. 11

1 Jedermann ist vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. 3 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet. 4 Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 12

Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe in die Privatsphäre können nur in den im Strafrechtsverfahren vorgesehenen Fällen angeordnet werden. Ungerechtfertigte Haft und Verurteilung geben dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.

Art. 13

In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbesondere gewährleistet: a. die Bekenntnis- und Kultusfreiheit; b. die Meinungsfreiheit; c. die Pressefreiheit; d. die Vereins- und Versammlungsfreiheit; e. die Niederlassungsfreiheit; f. die körperliche Unversehrtheit; g. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung; h. die Handels- und Gewerbefreiheit; i. die Unterrichtsfreiheit.

Art. 14

1 Das Eigentum der Person, der Stiftungen und der Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich. 2 Der Entzug des Eigentums bedarf der gesetzlichen Grundlage und im konkreten Falle des öffentlichen Interesses. 3 Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die wie eine Enteignung wirken, verpflichten zur vollen Entschädigung des Eigentümers. 4 Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz geregelt.

Art. 15

Träger der politischen Rechte ist jeder im Kanton wohnhafte Kantonsbürger und niedergelassene Schweizer Bürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat und dem nicht gestützt auf die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist. Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Okt. 1983, in Kraft seit 23. Okt. 1983. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1984 (BBl 1984 III 1486 Art. 1 Ziff. 1, II 411).

Art. 16

Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts werden durch Gesetz geregelt.

Art. 17

1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerbürgern und Ausländern richten sich nach dem Bundesrecht. 2 Weitere Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt werden auf dem Verordnungsweg erlassen.

Art. 18

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, mit Wirkung seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

Art. 19

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

Art. 20

Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde 1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen; 2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen; 3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden.

Art. 21

1 Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten. 2 Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten.

Art. 22

1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, welche ihm durch die Gesetzgebung übertragen sind. 2 Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sowie an den Urnenabstimmungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes ist Bürgerpflicht. 3 Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann. Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

Art. 23

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, mit Wirkung seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

Art. 24

Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit.

Art. 25

1 Kanton und Gemeinden sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestrebt, die Familie als Grundlage von Staat und Gesellschaft zu stärken. 2 Sie sorgen insbesondere für einen zeitgemässen Schutz der Jugend, des Alters und der Gebrechlichen.

Art. 26

1 Der Kanton fördert und überwacht das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen. 2 Dem Kanton obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung die Führung von: a. Sonderschulen; b. gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsschulen; c. Mittelschulen; d. höheren Schulen. Er kann zu diesem Zwecke Verträge oder Konkordate abschliessen. 3 Den Einwohnergemeinden obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung der Volksschulunterricht.

Art. 27

Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

Art. 28

Die Freiheit des Privatunterrichtes ist unter Vorbehalt der staatlichen Aufsicht gewährleistet.

Art. 29

Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Gesetzgebung durch Beiträge die berufliche und wissenschaftliche Ausbildung und Weiterbildung.

Art. 30

1 Kanton und Gemeinden fördern das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie Bestrebungen zur Volksbildung. 2 Sie können Einrichtungen schaffen oder unterstützen, die wichtige kulturelle Aufgaben erfüllen.

Art. 31

1 Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen. 2 Sie fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes, des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege. 3 Sie treffen oder fördern insbesondere Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung der Wälder sowie zum Schutze der Berg-, Tier- und Pflanzenwelt.

Art. 32

1 Kanton und Gemeinden fördern die Wohlfahrt und die soziale Sicherheit des Volkes. 2 Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüglich des Vormundschaftswesens, des Fürsorgewesens und der sozialen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.

Art. 33

Kanton und Gemeinden können soziale Einrichtungen und Hilfeleistungen des Bundes durch Beiträge ergänzen, selber eigene Fürsorgeeinrichtungen schaffen, besondere Versicherungen einführen und Bestrebungen der Selbsthilfe unterstützen.

Art. 34

1 Kanton und Gemeinden fördern die Volksgesundheit und die Krankenfürsorge. 2 Sie können Spitäler und Heime führen oder unterstützen. 3 Obligatorische Krankenversicherungen können durch Gesetz eingeführt werden.

Art. 35

1 Kanton und Gemeinden sind bestrebt, die wirtschaftliche Kraft des Landes zu stärken. 2 Sie können Anstalten und Werke schaffen oder unterstützen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen. 3 Sie fördern Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr. 4 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Bodens und fördern Bestrebungen der Landes‑, Regional- und Ortsplanung.

Art. 36

1 Kanton und Gemeinden fördern Massnahmen zur Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. 2 Sie sind insbesondere bestrebt, die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen zu fördern.

Art. 37

1 Dem Kanton steht die Aufsicht über die Waldungen sowie innerhalb der Schranken der Gesetzgebung die Hoheit über die Gewässer und Verkehrswege zu. 2 Er regelt durch Gesetz Gewässernutzung, Gewässerkorrektionen und Strassenwesen.

Art. 38

Der Kanton ist Inhaber des Salz‑, Jagd‑, Fischerei- und Bergbauregals. Vorbehalten bleiben die bisherigen Rechte der Privaten, Korporationen und Alpgenossenschaften.

Art. 39

1 Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszurichten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen. 2 Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.

Art. 40

1 Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates und der Gerichte den Voranschlag auf. 2 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode. In den Voranschlag sind die gebundenen Ausgaben sowie die im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Kantonsrates und Regierungsrates frei bestimmbaren Ausgaben aufzunehmen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 15. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).

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