1 Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.
2 Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
Art. 81
1 Dem Verwaltungsgericht oder seinem Präsidium obliegt die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt.
2 Das Gesetz kann als Verwaltungsgericht ein eigenes Gericht vorsehen oder das Obergericht mit dieser Aufgabe betrauen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
Art. 82
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
2 Bestand und Selbständigkeit der Gemeinden werden durch den Kanton gewährleistet.
Art. 83
1 Die Gemeinden regeln alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.
2 Das Vermögen der Gemeinden ist zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu verwalten.
Art. 84
1 Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindeverbände bilden.
2 Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen Statut niederzulegen.
3 Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen.
Art. 85
1 Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission sind die Organe der Gemeinde.
2 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht dem Gemeinderat angehören dürfen. Es obliegt ihr die Prüfung des Finanzhaushaltes, insbesondere der Gemeinderechnungen, und die Antragstellung an die Gemeindeversammlung.
3 Weitere Bestimmungen über die Organisation der Gemeinde können durch Gesetze erlassen werden.
4 Im übrigen können Organisation und Verwaltung der Gemeinde in einer Gemeindeordnung geregelt werden.
Art. 86
1 Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.
2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
Art. 87
Die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglemente sind der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von 50 Aktivbürgern schriftlich verlangt wird.
Art. 88
1 Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung kann binnen 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.
Art. 89
1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen.
2 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken. Gegen diese Massnahmen kann die betroffene Gemeindebehörde binnen 20 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde einreichen.
3 Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 90
Als Gemeinden gelten:
1. die Einwohner- und Bezirksgemeinden;
2. die Bürgergemeinden;
3. die Kirchgemeinden.
Art. 91
1 Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden die Einwohnergemeinde.
2 Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen.
Art. 92
1 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften Aktivbürgern.
2 Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, ordentlicherweise im Frühjahr.
3 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, sooft es der Gemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. Im letzteren Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.
4 Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben.
Art. 93
In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen:
1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern;
2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahla. der Gemeinderäte,
b. der Mitglieder des Kantonsrates,
c. …
d. des Gemeindeweibels,
e. der Rechnungsprüfungskommission;
3. die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rats, in Engelberg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amtsdauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung keine längere Amtsdauer vorsieht;
4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist;
5. alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voranschlags;
6. die Festsetzung des Steuerfusses;
7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der Stimmbürger.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
Art. 94
Dem Gemeinderat obliegen:
1. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung;
2. der Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung;
3. die Handhabung der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Vollzug von Beschlüssen und Anordnungen kantonaler Behörden;
4. die Vorbereitung der Anträge an die Gemeindeversammlung;
5. die Sorge für öffentliche Ruhe, Ordnung, Sittlichkeit und Gesundheit;
6. die Aufstellung des Voranschlages;
7. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben bis 50 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 10 000 Franken, soweit die Gemeinde in der Gemeindeordnung nicht abweichende Ausgabengrenzen vorsieht, ferner über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind oder für welche durch die Gesetzgebung oder einen Beschluss der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat weitergehende Vollmachten übertragen sind, sowie über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen;
8. der Erlass von Verordnungen und Reglementen;
9. die Wahl des Gemeindepersonals sowie der Abschluss entsprechender Dienstverträge;
10. die Verwaltung des Gemeindevermögens.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986, in Kraft seit 8. Juni 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1987 (BBl 1987 II 964 Art. 1 Ziff. 1, I 1).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).
Art. 95
1 Innerhalb einer Einwohnergemeinde können sich besonders umgrenzte Gebiete zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Einwohnergemeinde als Bezirksgemeinde mit eigenen Verwaltungsbehörden organisieren und sich zu diesem Zwecke im Rahmen der Gesamtgemeinde eine eigene Bezirksgemeindeordnung geben.
2 Für die Bestellung dieser Behörden und der notwendigen Organisation gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.
3 Bestehende Bezirksgemeinden können aufgehoben werden und sich wieder in die Gesamtgemeinde eingliedern.
4 Gründung und Aufhebung von Bezirksgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Einwohnergemeindeversammlung, der Bezirksgemeindeversammlung und des Regierungsrates.
Art. 96
1 Die Bürgergemeinde umfasst alle in der betreffenden Gemeinde Heimatberechtigten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.
2 Sie regelt alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen werden.
Art. 97
Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Gemeindebürgern. In nicht rein bürgerlichen Angelegenheiten sind auch die übrigen Aktivbürger der Gemeinde stimmberechtigt.
Art. 98
1 In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fallen:
1. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl eines aus fünf bis neun Mitgliedern bestehenden Bürgergemeinderates;
2. die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht.
1a Die Bürgergemeindeversammlung kann in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskommission übertragen.
1b Überträgt sie diese Befugnis einer Einbürgerungskommission, kann sie dieser in der Gemeindeordnung auch die Zuständigkeit für die Aufnahme von Schweizern ins Gemeindebürgerrecht zuweisen.
2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2018 (BBl 2018 6287 Art. 2 3725).
Art. 99
1 In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fällt die Aufnahme von Schweizerbürgern in das Gemeindebürgerrecht.
2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über den Einwohnergemeinderat.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).
Art. 100
Wenn der Bürgergemeinde nur noch wenige Aufgaben zukommen, kann die Bürgergemeindeversammlung die Einwohnergemeinde mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen und auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit verzichten.
Art. 101
1 Die katholischen Konfessionsangehörigen der Einwohnergemeinde bilden die katholische Kirchgemeinde. Durch Beschluss einer konfessionellen Gemeindeversammlung oder durch Gesetz kann eine selbständige katholische Kirchgemeinde mit eigenem Kirchgemeinderat konstituiert werden. Vermögensrechtliche Anstände, die sich aus einer solchen Verselbständigung zwischen Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde ergebenen, sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
2 Die bestehende evangelisch-reformierte Kirchgemeinde wird öffentlich-rechtlich anerkannt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat können weitere evangelisch-reformierte Kirchgemeinden geschaffen werden.
3 Zur Gesamtvertretung nach aussen, zur Ordnung gemeinsamer Belange und zur Herbeiführung eines angemessenen Finanzausgleichs können sich die Kirchgemeinden jeder Konfession zu einem Kirchgemeindeverband zusammenschliessen.
Art. 102
1 Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an.
2 Das Stimm- und Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Gesetz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglieder ausgedehnt werden.
3 Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in bezug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind.
Art. 103
1 Der Sprengel einer katholischen Kirchgemeinde deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet der Einwohnergemeinde. Auf Antrag einer Kirchgemeinde kann durch Kantonsratsbeschluss eine Vereinigung oder eine Teilung von Kirchgemeinden vollzogen werden.
2 Für Veränderungen des Pfarreisprengels und die Errichtung neuer Pfarreien ist der Diözesanbischof zuständig, der nach Anhören des betreffenden Kirchgemeinderates entscheidet. Drängt sich zufolge Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden auch eine Änderung des Pfarreisprengels auf, so ist hiefür eine Verständigung mit dem Diözesanbischof herbeizuführen.
3 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde ist berechtigt, sich über eine einzelne oder mehrere Gemeinden zu organisieren.
Art. 104
1 Die Kirchgemeinden verwalten das Kirchgemeindevermögen gemäss seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen der ihnen zugehörigen Fonds. Verwaltet eine Kirchgemeinde Vermögen kirchlicher juristischer Personen, so ist dem Bischof Rechnung abzulegen. Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.
2 Die zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erforderlichen Kirchgemeindesteuern richten sich nach dem Steuergesetz.
Art. 105
1 Die katholischen Kirchgemeinden haben, vorbehältlich besserer Rechte und besonderer Pflichten Dritter und nach Massgabe der speziellen Rechtstitel, vorwiegend die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation) und für den Finanzbedarf der Pfarreien Vorsorge zu treffen. Sie können weitere Aufgaben übernehmen.
2 Aufsicht und Verwaltung der Kapellen obliegen unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse den Bürgergemeinden. Diese Befugnisse und allfällige Verpflichtungen können vertraglich an die Kirchgemeinden übertragen werden. Bei der Aufsicht und Verwaltung der Kapellen stehen dem Pfarrer und den Kuratkaplänen im Bürgergemeinderat Sitz und Stimme zu.
Art. 106
1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belange selbständig.
2 Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie die Zuständigkeit in innern Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverband aufteilen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).
Art. 107
1 Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt.
2 Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet.
3 Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Veräusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben.
4 Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
Art. 108
Die Stimm- und Wahlfähigkeit sowie die Organisation werden durch Statut geregelt.
Art. 109
Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften.
Art. 110
Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden.
Art. 111
Eine Teilrevision der Verfassung erfolgt auf dem Weg der Gesetzgebung mit einer obligatorischen Abstimmung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
Art. 112
1 Die Gesamtrevision der Verfassung ist auf dem Weg der Gesetzgebung mit obligatorischer Abstimmung zu beschliessen.
2 Wird die Gesamtrevision der Kantonsverfassung beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung einer neuen Verfassung einem Verfassungsrat.
3 Der Verfassungsrat wird nach den für den Kantonsrat geltenden Wahlvorschriften bestellt. Alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten sind wählbar.
4 Die vom Verfassungsrat ausgearbeitete Vorlage ist der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Wird sie in der Abstimmung abgelehnt, so ist innert dreier Jahre dem Volk eine neue Vorlage zu unterbreiten. Wenn auch diese Vorlage abgelehnt wird, ist das Begehren auf Gesamtrevision erledigt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
Art. 113
1 Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Vorlage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Urnenabstimmung angenommen wird.
2 Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder einzelner Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden:
a. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung;
b. bis nach erfolgter Anpassung einzelner namentlich genannter Erlasse.
Art. 114
Die Bestimmungen über die Sachbefugnisse der Landsgemeinde und über die Abstimmungsgegenstände der Urnenabstimmung treten mit Annahme der neuen Verfassung durch das Volk in Kraft. Im übrigen tritt die neue Verfassung auf die Landsgemeinde 1969 in Kraft.
Art. 115
1 Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
2 Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung dem Inhalte nach in Widerspruch stehen, sind durch die zuständigen Organe mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Verordnungen, deren Inhalt nach dieser Verfassung nur einer anderen Form bedarf, behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch die zuständige Behörde.
3 Über Finanzbeschlüsse und Verordnungen des Kantonsrates, gegen welche noch nach bisherigem Recht das Referendum zu Stande gekommen ist, entscheidet das Volk an der Urne. Dies gilt auch für Finanzbeschlüsse und Verordnungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Verfassungsnachtrages die Referendumsfrist noch läuft und das Referendum nachher zu Stande kommt.
4 Änderungen von geltenden Verordnungen des Kantonsrates, die nach bisherigem Recht dem fakultativen Referendum unterstanden, unterstehen bis zu ihrem Ersatz oder ihrem Aufheben dem fakultativen Gesetzesreferendum nach neuem Recht.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
Art. 116
Wo die geltende Gesetzgebung die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide des Gemeinderates oder der Gemeindeversammlung abweichend von der neuen Verfassung regelt, gilt mit Inkrafttreten der Verfassung die Frist von 20 Tagen.
Art. 117
Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung haben sich die Stimmberechtigten katholischer Konfession der sechs alten Gemeinden in einer Gemeindeabstimmung darüber auszusprechen, ob sie selbständige Kirchgemeinden mit eigenem Kirchgemeinderat schaffen wollen.
Art. 118
Der Kantonsrat kann auf dem Verordnungswege allfällig weiter erforderliche Übergangsbestimmungen erlassen.
Art. 119
1 Die Amtsdauer 1994 bis 1998 der Gemeinderäte wird um zwei Jahre verlängert. Die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Gemeinderäte finden im Jahr 2000 statt.
2 Für Gemeinderäte, welche vor Ablauf der verlängerten Amtsdauer zurücktreten, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.
3 Nach Annahme des Verfassungsnachtrages sind Gesamterneuerungswahlen bzw. ist eine Erneuerungswahl durchzuführen:
a. für den Regierungsrat erstmals im Jahre 2002; die Amtsdauer der 1996 gewählten Mitglieder des Regierungsrates verlängert sich bis zum Jahr 2002;
b. für das Mitglied des Ständerates erstmals im Jahre 2003, zusammen mit der Wahl des Nationalrates;
c. für die Gerichte erstmals im Jahre 2000.
4 Für Regierungsräte und Richter sowie den Ständerat, welche in den Jahren vor der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen zurücktreten bzw. deren bisherige Amtsdauer vorher endet, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.
5 Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls die für die Durchführung einer Volkswahl an der Urne erforderlichen Weisungen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996, in Kraft seit 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).