Die Änderungen gemäss Verfassungsnachtrag über die neuen Unvereinbarkeiten in der Person gelten erstmals für die ab 1. Juli 2008 neu beginnenden Amtsdauern.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).
Art. 120
Das Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert:
Artikel 11 erhält folgenden neuen Absatz 2:
2 In gleicher Weise können die in Absatz 1 genannten Organe oder Stimmbürger bestimmen, dass das Urnenverfahren oder ein allfällig nötig werdender zweiter Wahlgang ausserhalb der Gemeindeversammlung durchzuführen sei.
Artikel 16 erhält folgenden neuen Absatz 5:
5 Bei Urnenwahlen oder einzelnen Wahlgängen ausserhalb der Gemeindeversammlung ist die Wählbarkeit nicht auf bekanntgemachte Wahlvorschläge beschränkt und können Wahlvorschläge mit Zustimmung des Vorgeschlagenen wieder zurückgezogen werden.
Art. 120a
Artikel 34 Absätze 1 und 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 werden aufgehoben. Die Sachüberschrift lautet neu: «Vorzeitiger Rücktritt».
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).
Art. 121
Bis zum Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes bleiben für die Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung bezeichneten Instanzen zuständig.
Art. 122
Der Kantonsrat ist bevollmächtigt, Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden.
SR 101