Law

G vom 19. Mai 2005 über die amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG)

Liechtenstein · 214.31 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 c30290eaeec640c88f2bb84e2737303989fd71e994cfafbc1f9b77d9bbdc2119

Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
  3. Art. 2 Personenbezeichnungen
  4. Art. 3 Zuständigkeit und Aufsicht
  5. Art. 4 Vermessungskommission
  6. Art. 5 Ingenieur-Geometer
  7. Art. 6 Räumliche Abdeckung
  8. Art. 7 Planung und Umsetzung
  9. Art. 8 Duldungspflicht der Grundeigentümer
  10. Art. 9 Bestandteile der amtlichen Vermessung
  11. Art. 10 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung
  12. Art. 12 b) Plan für das Grundbuch
  13. Art. 13 c) Mutationsurkunde
  14. Art. 13a Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch
  15. Art. 14 bis 22c
  16. Art. 23 Begriff und Umfang
  17. Art. 24 Verfahren
  18. Art. 25 Grenzverlauf
  19. Art. 26 bis 28
  20. Art. 29 Verpflockung
  21. Art. 30 Auflage der Verpflockung
  22. Art. 31 Grundsatz
  23. Art. 31a Zeitpunkt
  24. Art. 32 Ausnahmen
  25. Art. 33 Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen
  26. Art. 34 Begriffe
  27. Art. 34a Verfahren
  28. Art. 35 Geodatisches Bezugssystem
  29. Art. 36 Nachführungspflicht
  30. Art. 37 Laufende Nachführung
  31. Art. 38 Periodische Nachführung
  32. Art. 39 Nachführung und Grundbuch
  33. Art. 39a Behebung von Widersprüchen
  34. Art. 40 Verifikation
  35. Art. 41 Öffentliche Auflage
  36. Art. 42 Genehmigung
  37. Art. 43 Grundsatz
  38. Art. 44
  39. Art. 45 Grundsatz
  40. Art. 46 Datenzugang
  41. Art. 47 Beschreibung der abzugebenden Auszüge und Auswertungen
  42. Art. 48 Download-Dienst und Schnittstellen
  43. Art. 49 Beglaubigte Auszüge
  44. Art. 50
  45. Art. 51
  46. Art. 52 Leitung des Vermessungswesens
  47. Art. 53 Ersterhebung und Erneuerung
  48. Art. 54 Nachführung
  49. Art. 55 Rechnungsstellung
  50. Art. 56 Verwaltung der amtlichen Vermessung
  51. Art. 57 bis 62
  52. Art. 63
  53. Art. 64 Durchführungsverordnungen
  54. Art. 65 Zwischenstaatliche Vereinbarung
  55. Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
  56. Art. 67 Anpassung bestehender Vermessungen
  57. Art. 68 In Ausführung bestehende Vermessungswerke
  58. Art. 69 Hängige Streitfälle
  59. Art. 70 Nachführung von Vermessungen nach bisherigem Recht
  60. Art. 71 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2026
  61. Art. 72 Inkrafttreten

61 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Anlage und die Nachführung der amtlichen Vermessung, welche die Grundlage für die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch bildet. 2) Die Daten der amtlichen Vermessung bilden die Grundlage für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur (GDI) für das ganze Land, die für öffentliche und private Zwecke zur Verfügung steht.

Art. 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt für die amtliche Vermessung das Geoinformationsgesetz.

Art. 2 Personenbezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3 Zuständigkeit und Aufsicht

1) Die Regierung ist für die Belange der amtlichen Vermessung zuständig. Sie kann die ihr obliegenden Aufgaben der amtlichen Vermessung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. 2) Der Regierung obliegt die Aufsicht über die amtliche Vermessung.

Art. 4 Vermessungskommission

1) Die Gemeinde bestellt für jedes Vermessungswerk für die Ersterhebung oder die Erneuerung, sofern Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, eine Vermessungskommission. 2) Die Vermessungskommission besteht aus einem Vertreter der Gemeinde als Vorsitzenden und aus zwei oder vier weiteren Mitgliedern. Der beauftragte Ingenieur-Geometer und ein Mitarbeiter des Amtes für Justiz können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 5 Ingenieur-Geometer

Die Regierung bestimmt die Ingenieur-Geometer und weitere qualifizierte Vermessungsfachleute, denen Arbeiten der amtlichen Vermessung übertragen werden und legt deren fachliche Voraussetzungen mit Verordnung fest.

Art. 6 Räumliche Abdeckung

Die amtliche Vermessung erstreckt sich über das ganze Gebiet des Landes.

Art. 7 Planung und Umsetzung

1) Die Regierung ist für die strategische Planung der amtlichen Vermessung zuständig. 2) Sie legt die Abfolge der Vermessungsarbeiten fest. 3) Allfällige Bedürfnisse der Gemeinden werden bei der Festlegung der Vermessungsarbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt.

Art. 8 Duldungspflicht der Grundeigentümer

1) Die betroffenen Grundeigentümer haben die vorübergehende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Vornahme der Vermessungsarbeiten zu dulden. 2) Aufgehoben 3) Der dem Grundeigentümer durch die Vornahme von Vermessungsarbeiten entstandene Schaden ist vom beauftragten Ingenieur-Geometer zu ersetzen.

Art. 9 Bestandteile der amtlichen Vermessung

1) Bestandteile der amtlichen Vermessung sind: a) die Daten; b) die Fixpunkt- und Grenzzeichen im Gelände (Punktzeichen); c) die technischen und administrativen Dokumente. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleiteten Produkte, mit Verordnung. Vorbehalten bleibt Art. 12.

Art. 10 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung

1) Die Regierung legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung mit Verordnung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein. 2) Auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten können Dienstbarkeiten im Geodatenmodell der amtlichen Vermessung nach Abs. 1 zusammen mit den Daten der amtlichen Vermessung verwaltet werden, sofern diese flächenmässig ausgeschieden werden können und nur einen Teil eines Grundstücks belasten.

Art. 12 b) Plan für das Grundbuch

1) Der Plan für das Grundbuch ist ein analoger oder digitaler Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung. 2) Er enthält mindestens die Daten über: a) die Grenzpunkte und Grenzlinien der Liegenschaften (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 1 SR); b) die Grenzpunkte und Grenzlinien der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 2 SR); c) die Bergwerke (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 3 SR); d) die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 41a SR). 3) Der Mindestbestand des Planes hat Grundbuchwirkung (Art. 552 bis 555 SR). 4) Die Dienstbarkeitsgrenzen, die auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten in die Daten der amtlichen Vermessung aufgenommen wurden, können im Plan für das Grundbuch dargestellt werden. 5) Die Regierung legt die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge mit Verordnung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt und Darstellung.

Art. 13 c) Mutationsurkunde

1) Die Mutationsurkunde besteht aus dem Mutationsplan und der Mutationstabelle. Diese gibt Auskunft über Änderungen am Grenzverlauf der Liegenschaften und der selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie räumliche Veränderungen an Bergwerken. 2) Die Regierung erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Darstellung des Mutationsplans und der Mutationstabelle. 3) Sie kann mit Verordnung die elektronische Ausstellung von Mutationsurkunden vorsehen.

Art. 13a Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch

1) Die Regierung regelt den Geschäftsverkehr zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch mit Verordnung. 2) Sie kann mit Verordnung vorsehen, dass der Geschäftsverkehr zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch elektronisch zu erfolgen hat und legt gegebenenfalls die Grundzüge fest.

Art. 14 bis 22c

Aufgehoben

Art. 23 Begriff und Umfang

1) Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen. 2) Zu vermarken sind die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden werden können und nur einen Teil eines Grundstücks belasten, sowie die Hoheitsgrenzen. Vorbehalten bleibt Art. 32. 3) Aufgehoben

Art. 24 Verfahren

Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle anhand der vorhandenen Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 9 durch den beauftragten Ingenieur-Geometer unter Beizug der beteiligten Grundeigentümer oder ihrer Vertreter festgelegt.

Art. 25 Grenzverlauf

1) Durch Bereinigung der Grenzen ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben. 2) Als Grenzlinie gilt die Strecke oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.

Art. 26 bis 28

Aufgehoben

Art. 29 Verpflockung

Die festgestellten Grenzen sind durch den beauftragten Ingenieur-Geometer zu verpflocken.

Art. 30 Auflage der Verpflockung

1) Die Verpflockung ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen. 2) Im Übrigen finden auf die Auflage der Verpflockung die Bestimmungen von Art. 41 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass gegen die Entscheidung der Vermessungskommission binnen 30 Tagen ab Zustellung direkt beim Landgericht Klage erhoben werden kann; bei Vorliegen von Konformentscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig.

Art. 31 Grundsatz

1) Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben. 2) Die Regierung legt die Art der zulässigen Grenzzeichen mit Verordnung fest.

Art. 31a Zeitpunkt

1) Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden. 2) Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Abs. 1 angebracht werden: a) bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist; b) wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen. 3) Die fehlenden Grenzzeichen nach Abs. 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.

Art. 32 Ausnahmen

1) Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten. 2) Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann überdies verzichtet werden: a) in Gebieten, in denen eine Güterzusammenlegung bevorsteht; b) für Liegenschaften und Dienstbarkeiten, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind; c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten; d) bei öffentlichen Gewässern.

Art. 33 Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen

1) Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, das vorübergehende oder dauernde Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen auf Grundstücken und an Gebäuden ohne Entschädigung zu dulden. 2) Wer Grenz- und Vermessungszeichen widerrechtlich versetzt, entfernt oder beschädigt, trägt die Kosten für deren Ersatz und für die Folgeschäden.

Art. 34 Begriffe

1) Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes vom 1. Februar 1945 über die amtliche Vermessung, LGBl. 1945 Nr. 5. 2) Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen. 3) Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.

Art. 34a Verfahren

Die Regierung legt die Grundzüge und Zuständigkeiten für das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung mit Verordnung fest.

Art. 35 Geodatisches Bezugssystem

Die amtliche Vermessung stützt sich auf das ebene, rechtwinklige Koordinatensystem und das Höhensystem der schweizerischen Landesvermessung und auf deren Fixpunkte.

Art. 36 Nachführungspflicht

Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.

Art. 37 Laufende Nachführung

1) Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert sechs Monaten nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen; die Regierung regelt das Meldewesen mit Verordnung. 2) Arbeiten der laufenden Nachführung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen ausgeschrieben werden.

Art. 38 Periodische Nachführung

1) Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, wie die Objekte, die sich aus natürlichen Gründen verändern (Waldränder, Bach- und Flussläufe, Rüfen und dergleichen), sind periodisch nachzuführen. 2) Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken. 3) Die periodischen Nachführungsfristen dürfen zwölf Jahre nicht überschreiten.

Art. 39 Nachführung und Grundbuch

1) Das Amt für Justiz darf die Teilung, Löschung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die vom zuständigen Ingenieur-Geometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorliegt. 2) Der Auftrag zur Erstellung der Mutationsurkunde gemäss Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

Art. 39a Behebung von Widersprüchen

Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung werden unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 2 des Sachenrechts von Amtes wegen behoben.

Art. 40 Verifikation

1) Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind durch die Regierung auf ihre Qualität und Vollständigkeit prüfen zu lassen. 2) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Fachstellen, die für die Verifikation der amtlichen Vermessung zuständig sind.

Art. 41 Öffentliche Auflage

1) Nach Abschluss der Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 39a, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer schriftlich verständigt. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen. 2) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Kundmachung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden. 3) Den betroffenen Grundeigentümern wird auf Verlangen ein Auszug über ihr Grundstück nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a bis c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt. 4) Jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist nach Abs. 1 Einsprache bei der Vermessungskommission erheben. 5) Gegen die Entscheidung der Vermessungskommission kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 42 Genehmigung

1) Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und der Behebung allfälliger Mängel genehmigt die Regierung, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. 2) Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

Art. 43 Grundsatz

1) Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten, dass sie in ihrem Bestand und in ihrer Qualität jederzeit gewährleistet sind. 2) Die Regierung regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, sowie die Archivierung und Historisierung unter Berücksichtigung von Art. 10 des Geoinformationsgesetzes.

Art. 44

Aufgehoben

Art. 45 Grundsatz

Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich.

Art. 46 Datenzugang

Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Art. 11 bis 16 des Geoinformationsgesetzes Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.

← Find another law