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G vom 19. Mai 2005 über die amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG)

Liechtenstein · 214.31 · statute

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 1a Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
  3. Art. 2 Personenbezeichnungen
  4. Art. 3 Zuständigkeit und Aufsicht
  5. Art. 4 Vermessungskommission
  6. Art. 5 Ingenieur-Geometer
  7. Art. 6 Räumliche Abdeckung
  8. Art. 7 Planung und Umsetzung
  9. Art. 8 Duldungspflicht der Grundeigentümer
  10. Art. 9 Bestandteile der amtlichen Vermessung
  11. Art. 10 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung
  12. Art. 12 b) Plan für das Grundbuch
  13. Art. 13 c) Mutationsurkunde
  14. Art. 13a Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch
  15. Art. 14 bis 22c
  16. Art. 23 Begriff und Umfang
  17. Art. 24 Verfahren
  18. Art. 25 Grenzverlauf
  19. Art. 26 bis 28
  20. Art. 29 Verpflockung
  21. Art. 30 Auflage der Verpflockung
  22. Art. 31 Grundsatz
  23. Art. 31a Zeitpunkt
  24. Art. 32 Ausnahmen
  25. Art. 33 Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen
  26. Art. 34 Begriffe
  27. Art. 34a Verfahren
  28. Art. 35 Geodatisches Bezugssystem
  29. Art. 36 Nachführungspflicht
  30. Art. 37 Laufende Nachführung
  31. Art. 38 Periodische Nachführung
  32. Art. 39 Nachführung und Grundbuch
  33. Art. 39a Behebung von Widersprüchen
  34. Art. 40 Verifikation
  35. Art. 41 Öffentliche Auflage
  36. Art. 42 Genehmigung
  37. Art. 43 Grundsatz
  38. Art. 44
  39. Art. 45 Grundsatz
  40. Art. 46 Datenzugang
  41. Art. 47 Beschreibung der abzugebenden Auszüge und Auswertungen
  42. Art. 48 Download-Dienst und Schnittstellen
  43. Art. 49 Beglaubigte Auszüge
  44. Art. 50
  45. Art. 51
  46. Art. 52 Leitung des Vermessungswesens
  47. Art. 53 Ersterhebung und Erneuerung
  48. Art. 54 Nachführung
  49. Art. 55 Rechnungsstellung
  50. Art. 56 Verwaltung der amtlichen Vermessung
  51. Art. 57 bis 62
  52. Art. 63
  53. Art. 64 Durchführungsverordnungen
  54. Art. 65 Zwischenstaatliche Vereinbarung
  55. Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
  56. Art. 67 Anpassung bestehender Vermessungen
  57. Art. 68 In Ausführung bestehende Vermessungswerke
  58. Art. 69 Hängige Streitfälle
  59. Art. 70 Nachführung von Vermessungen nach bisherigem Recht
  60. Art. 71 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2026
  61. Art. 72 Inkrafttreten

61 provisions

Art. 47 Beschreibung der abzugebenden Auszüge und Auswertungen

Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.

Art. 48 Download-Dienst und Schnittstellen

1) Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist durch einen Download-Dienst zu gewährleisten. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung die technischen und organisatorischen Anforderungen und Zuständigkeiten des Dienstes; sie kann weitere Schnittstellen vorsehen.

Art. 49 Beglaubigte Auszüge

1) Jede Person kann sich beglaubigte Auszüge aus der amtlichen Vermessung ausstellen lassen. 2) Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch den Ingenieur-Geometer oder dessen Stellvertreter amtlich bestätigt wird. 3) Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 7 des Sachenrechts. 4) Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge kann eine Gebühr erhoben werden. 5) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über: a) den Inhalt und die Struktur der beglaubigten Auszüge; b) das Ausstellen von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form; c) die Grundsätze der Gebührenerhebung.

Art. 50

Aufgehoben

Art. 51

Aufgehoben

Art. 52 Leitung des Vermessungswesens

Die Kosten für die Leitung des Vermessungswesens und die Prüfung der Vermessungswerke werden durch das Land getragen.

Art. 53 Ersterhebung und Erneuerung

1) Das Land trägt die Kosten der Ersterhebung und der Erneuerung mit folgenden Ausnahmen: a) die Kosten für die Feststellung und Vermarkung der Gemeindegrenzen sind durch die Gemeinden zu tragen; b) die Kosten für die Feststellung, Verpflockung und Vermarkung der Grundstücke sowie für die Grenzbereinigungen werden zu einem Viertel durch die Gemeinde und zu drei Vierteln durch die Grundeigentümer getragen. 2) Die Vermessungskommission genehmigt die Abrechnung der Vermarkungskosten und beschliesst die Kostenverteilung. Die Kostenverteilung ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen. 3) Jede betroffene Person kann während der Auflagefrist nach Abs. 2 Einsprache bei der Vermessungskommission erheben. Gegen die Entscheidung der Vermessungskommission kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 54 Nachführung

1) Wer eine Änderung an der amtlichen Vermessung verursacht, hat grundsätzlich die dadurch entstehenden Nachführungskosten zu tragen. 2) Die Kosten für die periodischen Nachführungen trägt das Land. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Kostentragung der Nachführung mit Verordnung.

Art. 55 Rechnungsstellung

1) Der Ingenieur-Geometer stellt dem Zahlungspflichtigen für die Nachführungskosten eine Rechnung. 2) Er ist berechtigt, vom Zahlungspflichtigen einen Kostenvorschuss zu verlangen. 3) Gegen die Kostenverfügung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 56 Verwaltung der amtlichen Vermessung

1) Die Kosten für die Verwaltung der amtlichen Vermessung werden vom Land getragen. 2) Die Regierung legt die Aufgaben der Ingenieur-Geometer in Zusammenhang mit der Verwaltung nach Abs. 1 fest und regelt deren Entschädigung mit Verordnung.

Art. 57 bis 62

Aufgehoben

Art. 63

Aufgehoben

Art. 64 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über: a) die Aufgaben der und die Anforderungen an die Ingenieur-Geometer nach Art. 5; b) die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 9; c) die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung nach Art. 10; d) die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge nach Art. 12; e) die Mutationsurkunde nach Art. 13; f) den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch nach Art. 13a; g) die zulässigen Grenzzeichen nach Art. 31; h) die Grundzüge und Zuständigkeiten für das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung nach Art. 34a; i) das Meldewesen nach Art. 37; k) die Fachstellen, die für die Verifikation der amtlichen Vermessung nach Art. 40 zuständig sind; l) die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung der amtlichen Vermessung nach Art. 43; m) die Anforderungen und Zuständigkeiten des Download-Dienstes nach Art. 48; n) die Ausstellung von beglaubigten Auszügen nach Art. 49; o) die Kostentragung für die Nachführung nach Art. 54; p) die Aufgaben der Ingenieur-Geometer und deren Entschädigung nach Art. 56; q) die Umstellung auf das neue Geodatenmodell nach Art. 71; r) das Zahlungs- und Abrechnungswesen.

Art. 65 Zwischenstaatliche Vereinbarung

Die Regierung ist ermächtigt, mit der Schweiz eine Vereinbarung über die Grundlagen, die Kontrolle und die Verifikation der amtlichen Vermessung abzuschliessen.

Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 1. Februar 1945 über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1945 Nr. 5; b) Gesetz vom 6. August 1961 betreffend die Abänderung von Art. 10 des Gesetzes über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1961 Nr. 22; c) Gesetz vom 27. Juni 1990 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1990 Nr. 40.

Art. 67 Anpassung bestehender Vermessungen

1) Vermessungswerke, die nach dem Gesetz vom 9. Januar 1865 betreffend die Landesvermessung, LGBl. 1865 Nr. 1, vorgenommen wurden, sind durch eine Ersterhebung nach neuem Recht zu ersetzen. 2) Die nach dem Gesetz vom 1. Februar 1945 über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1945 Nr. 5, anerkannten Vermessungswerke sind zu erneuern. 3) Bei anerkannten Vermessungen gemäss Abs. 2, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an das neue Recht als Ersterhebung.

Art. 68 In Ausführung bestehende Vermessungswerke

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Vermessungen sind nach neuem Recht zu Ende zu führen.

Art. 69 Hängige Streitfälle

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Streitfälle werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften erledigt. Die Rechtsmittel gegen noch nicht rechtskräftige Entscheide bestimmen sich nach bisherigem Recht.

Art. 70 Nachführung von Vermessungen nach bisherigem Recht

Vermessungswerke nach bisherigem Recht sind nach neuem Recht nachzuführen.

Art. 71 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2026

1) Die Regierung legt den Zeitpunkt des Wechsels zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung mit Verordnung fest; der Modellwechsel hat spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Modellwechsels gelten die Bestimmungen über das bisherige Datenmodell weiter. 2) Bei Änderungen der Anforderungen an das Geodatenmodell (Art. 10) regelt die Regierung den Übergang vom bestehenden zum geänderten Geodatenmodell. 3) Der Datensatz der Informationsebene "Rohrleitungen", der nach dem Rohrleitungsgesetz geschaffen wurde, wird ab dem Zeitpunkt des Modellwechsels als Geodatensatz nach dem Geoinformationsgesetz geführt. 4) Die Dienstbarkeiten, die nach bisherigem Recht in das Vermessungswerk aufgenommen wurden, werden zusammen mit den Daten der amtlichen Vermessung im Geodatenmodell nach Art. 10 verwaltet und nachgeführt. 5) Die Daten der Informationsebenen "Höhen" und "Administrative Einteilungen" (Nummerierungsbereiche, Planrahmen und Planeinteilung) nach bisherigem Recht werden aus der amtlichen Vermessung entfernt. 6) Auf hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 72 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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