Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten). 2 Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten. 3 Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Confederation · 510.620 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2025-08-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 7e882ccde6580ba563f396b48b82777d67f11bae8fb2b07e733689986b375583
1 Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten). 2 Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten. 3 Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
In dieser Verordnung bedeuten: a. Nachführung: laufende oder periodische Anpassung der Geobasisdaten an Veränderungen von Standort, Ausdehnung und Eigenschaften der erfassten Räume und Objekte; b. Historisierung: Festhalten von Art, Umfang und Zeitpunkt einer Änderung von Geobasisdaten; c. Archivierung: periodisches Erstellen von Kopien des Datenbestands und deren dauerhafte und sichere Aufbewahrung; d. Eigengebrauch: Nutzung von Geobasisdaten:1. im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde, 2. durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse, 3. in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation; e. gewerbliche Nutzung: jede Nutzung von Geobasisdaten, die keine Nutzung zum Eigengebrauch ist; f. Intensität der Nutzung: Ausmass der parallelen und wiederholten Nutzung durch die Nutzerin oder den Nutzer. g. gewerbliche Leistungen: Dienstleistungen, Produkte und ähnliche Leistungen, die von Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbieterinnen und Anbietern erbracht werden; h. Suchdienst: Internetdienst, mit dem nach Geodiensten und, auf der Grundlage entsprechender Geometadaten, nach Geodatensätzen gesucht werden kann; i. Darstellungsdienst: Internetdienst, mit dem darstellbare Geodatensätze angezeigt, vergrössert, verkleinert und verschoben, Daten überlagert und die für die Daten relevanten Inhalte von Geometadaten angezeigt werden können und der ein Navigieren in den Geodaten ermöglicht; j. Download-Dienst: Internetdienst, der das Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff darauf ermöglicht; k. Transformationsdienst: Internetdienst zur Umwandlung von Geodatensätzen; l. offene Verwaltungsdaten: Geobasisdaten, die frei zugänglich sind und bei denen für Zugang und Nutzung keine Gebühren erhoben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).
1 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Fachstellen des Bundes die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 2 Andere Qualitätsanforderungen dürfen nur dann ausschliesslich an Geobasisdaten und Geometadaten gestellt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
Soweit Geobasisdatensätze nach Anhang 1 Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung darstellen, entfällt für die Bearbeitung dieser Daten die Pflicht, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 62 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
1 Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Übergangsfristen nach einer der folgenden amtlichen geodätischen Beschreibungen: a. Lagebezugssystem CH1903 mit Lagebezugsrahmen LV03; oder b. Lagebezugssystem CH1903+ mit Lagebezugsrahmen LV95. 2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.
1 Der amtliche Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach dem Landesnivellement 1902 (LN02). Dieses besteht in den Gebrauchshöhen LN02 der Höhenfixpunkte der Landesvermessung. 2 Ausgangspunkt der Höhenmessung ist der «Repère Pierre du Niton» in Genf. Seine Höhe wird mit 373.60 m festgelegt. 3 Das Bundesamt für Landestopografie regelt die technischen Einzelheiten.
1 Werden für bestimmte Geobasisdaten oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten andere, insbesondere global gelagerte oder kinematische, geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definiert oder zugelassen, so muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleistet sein. 2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.
Wer für Geobasisdaten andere räumliche Bezugssysteme verwendet, muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleisten.
Den Geobasisdaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.
1 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes fest. 2 Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch: a. die fachlichen Anforderungen; b. den Stand der Technik.
1 Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen. 2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 3 Eine andere Beschreibungssprache darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
1 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest. 2 Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch: a. das Geodatenmodell; b. die fachlichen Anforderungen; c. den Stand der Technik.
Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt: a. die fachlichen Anforderungen; b. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer; c. den Stand der Technik; d. die Kosten der Nachführung.
1 Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann. 2 Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.
1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bewahrt Geobasisdaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. 2 Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten periodisch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Daten sicher auf. 3 Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Verwaltung der Geobasisdaten durch die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG festlegen.
1 Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften. 2 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser durch Rechtssatz die für die Archivierung zuständige Stelle. 3 Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Aufbewahrung festlegen. SR 152.1
1 Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften. 2 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erstellt die für die Archivierung zuständige Stelle für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens Folgendes verbindlich fest: a. den Zeitpunkt der Archivierung; b. den Ort der Archivierung; c. die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle; d. die Dauer der Aufbewahrung; e. die Methode und Periodizität der Datensicherung; f. die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate; g. die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten; h. die Modalitäten der Löschung und Vernichtung von Daten. SR 152.1
1 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben. 2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 3 Eine andere Norm darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
1 Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht. 2 Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht. 3 Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten. 4 Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.
Die Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert.
Dieser Abschnitt gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.
1 Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen: a. öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe A; b. beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe B; c. nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe C. 2 Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten sind im Anhang 1 festgelegt.
1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt. 2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn: a. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; b. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; c. aussenpolitische Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz oder eines Kantons beeinträchtigt werden können; d. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; e. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; f. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; g. spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden können.
1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt. 2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn: a. er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht; oder b. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.
Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt.
1 Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn: a. der Zugang gewährt werden kann; b. die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass die Nutzung ausschliesslich dem Eigengebrauch dient; c. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird. 2 Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn: a. der Zugang gewährt werden kann; b. die Nutzerin oder der Nutzer registriert ist; c. die Nutzerin oder der Nutzer Zweck, Intensität und Dauer der gewerblichen Nutzung deklariert hat; d. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird; e. Daten der Zugangsberechtigungsstufe B auch den Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist. 3 Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann. 4 Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt. 5 Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen.
1 Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert. 2 Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.
Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.
Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 sinngemäss. SR 231.1
1 Die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle kann Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A durch Geodienste als offene Verwaltungsdaten zugänglich machen. 2 Bei offenen Verwaltungsdaten gilt die Einwilligung zur Nutzung als erteilt. 3 Bei übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden. 4 Zur Verhinderung von übermässiger, unangemessener und missbräuchlicher Nutzung kann die zuständige Stelle den freien Zugang durch geeignete Instrumente, einschliesslich der Erfassung von IP-Adressen, überwachen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).
1 Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. 2 Sie sind verpflichtet, der Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten jederzeit Auskunft über die zur Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz getroffenen Massnahmen zu erteilen.
Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.
Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten.
Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel 28–31 abweichen, wenn sie: a. Schutzvorschriften enthalten, die mindestens gleichwertig sind; und b. die Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleisten.
1 Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträger bei der Nutzerin oder dem Nutzer an. 2 Sie verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.
1 Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht: a. durch Darstellungsdienste: alle Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A; b. durch Download-Dienste: die im Anhang 1 entsprechend bezeichneten Geobasisdaten. 2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 3 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen.
1 Die Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht. 2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste: a. vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten; b. vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne nach Artikel 34; c. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugsrahmen (Art. 4); d. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugssystemen und ‑rahmen (Art. 4 und 5) und anderen geodätischen Bezugssystemen und ‑rahmen (Art. 6); e. vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten; f. Adressdienste. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3459).
1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gewährt anderen Stellen von Bund oder Kantonen auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten. 2 Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.
Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG verweigert den Zugang zu Geobasisdaten, wenn: a. die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C zugewiesen sind und die anfragende Stelle kein öffentliches Interesse am Zugang geltend machen kann; b. die Zugangsgewährung die innere oder äussere Sicherheit gefährden könnte.