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Verordnung über Geoinformation

Confederation · 510.620 · ordinance

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Contents: 63 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Datenqualität
  4. Art. 3a Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
  5. Art. 4 Amtlicher Lagebezug
  6. Art. 5 Amtlicher Höhenbezug
  7. Art. 6 Andere geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
  8. Art. 7 Transformation anderer Bezugssysteme
  9. Art. 8 Grundsatz
  10. Art. 9 Zuständigkeit für die Modellierung
  11. Art. 10 Beschreibungssprache
  12. Art. 11
  13. Art. 12 Nachführung
  14. Art. 13 Historisierung
  15. Art. 14 Nachhaltige Verfügbarkeit
  16. Art. 15 Archivierung
  17. Art. 16 Archivierungskonzept
  18. Art. 17 Grundsatz
  19. Art. 18 Zugang
  20. Art. 19 Nachführung, Archivierung
  21. Art. 20 Geltungsbereich des Abschnitts
  22. Art. 21 Zugangsberechtigungsstufen
  23. Art. 22 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A
  24. Art. 23 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B
  25. Art. 24 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe C
  26. Art. 25 Einwilligung zur Nutzung
  27. Art. 26 Verweigerung der Einwilligung
  28. Art. 27 Nachträgliche Einwilligung
  29. Art. 28 Nutzung zum Eigengebrauch
  30. Art. 28a Offene Verwaltungsdaten
  31. Art. 29 Datenschutz
  32. Art. 30 Quellenangabe
  33. Art. 31 Nutzung durch Dritte
  34. Art. 32 Vertragliche Regelungen
  35. Art. 33 Vernichtung widerrechtlich genutzter Daten
  36. Art. 34 Dienste für Geobasisdaten
  37. Art. 35 Dienste für Geometadaten
  38. Art. 36 Sachbereichsübergreifende Geodienste
  39. Art. 37 Gewährung des Zugangs
  40. Art. 38 Verweigerung des Zugangs
  41. Art. 39 Datenschutz, Geheimhaltung
  42. Art. 40 Weitergabe an Dritte
  43. Art. 41 Gewerbliche Leistungen von Behörden und Verwaltungen
  44. Art. 42 Pauschale Abgeltung
  45. Art. 42a Internationale Organisationen
  46. Art. 43 Geltungsbereich des Abschnitts
  47. Art. 43a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  48. Art. 44 Gebühren
  49. Art. 44a Bereitstellungskosten
  50. Art. 45 Mehrwertsteuer
  51. Art. 45a–45e
  52. Art. 45f Transportkosten
  53. Art. 46 Pauschalgebühren
  54. Art. 46a Gebührentarif
  55. Art. 47
  56. Art. 48 Koordinationsorgan
  57. Art. 49 Identifikator
  58. Art. 50 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen
  59. Art. 51 Widerhandlungen, Strafverfolgung
  60. Art. 52 Änderung bisherigen Rechts
  61. Art. 53 Übergangsbestimmungen
  62. Art. 53a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009
  63. Art. 54 Inkrafttreten

63 provisions

Art. 39 Datenschutz, Geheimhaltung

1 Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich. 2 Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin.

Art. 40 Weitergabe an Dritte

1 Eine Behörde kann für Geobasisdaten, zu denen sie nach dem 8. Abschnitt Zugang hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Dritten Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn sie: a. für die Regelung von Zugang und Nutzung die gleichen Vorschriften anwendet, wie die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle; b. auf den Stand der Aktualität hinweist; c. die vorgeschriebenen Gebühren erhebt und an die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG weiterleitet. 2 Gibt sie die Geobasisdaten kostenlos weiter, so trägt sie die vorgeschriebenen Gebühren selber.

Art. 41 Gewerbliche Leistungen von Behörden und Verwaltungen

Eigene gewerbliche Leistungen von Behörden fallen unter den 8. und den 11. Abschnitt, auch wenn sie auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen.

Art. 42 Pauschale Abgeltung

Die pauschale Abgeltung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt: a. geschätzte Zahl und Art der ausgetauschten Informationseinheiten; b. gewährte Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes; c. geschätzte Gebühreneinnahmen.

Art. 42a Internationale Organisationen

1 Der Datenaustausch mit internationalen Organisationen auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen gilt als Datenaustausch unter Behörden. 2 Er ist kostenfrei, sofern das Völkerrecht nicht eine Abgeltung vorsieht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 43 Geltungsbereich des Abschnitts

1 Dieser Abschnitt findet auf alle Verfügungen und Dienstleistungen Anwendung, für die nach dieser Verordnung Gebühren erhoben werden. 2 Er gilt nicht für den Austausch unter Behörden und die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, wenn eine vertragliche Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG besteht. Vorbehalten bleibt Artikel 41. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6653).

Art. 43a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189). SR 172.041.1

Art. 44 Gebühren

1 Keine Gebühren werden erhoben für: a. den Zugang zu den offenen Verwaltungsdaten nach Artikel 28a; b. den Zugang zu den Geodiensten nach den Artikeln 35 und 36 und deren Nutzung; c. die Nutzung von Geobasisdaten, unabhängig von der Art des Zugangs und der Art der Nutzung; d. die Nutzung von digitalen amtlichen Produkten, zu denen freier Zugang im Sinne von Artikel 28a gewährt wird. 2 Gebühren können erhoben werden bei übermässiger Nutzung dieser Daten, Dienste und Produkte. Sie entsprechen einem angemessenen Beitrag an die Infrastrukturkosten für die übermässige Anzahl Abfragen oder das übermässige Datenvolumen. 3 Gebühren werden erhoben für: a. den Zugang zu Geobasisdaten, die nicht als offene Verwaltungsdaten nach Artikel 28a gelten; b. den Zugang zu Geobasisdaten, der nicht über Geodienste möglich ist; c. besondere Dienstleistungen; d. die Produkte, Dienste und Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1. 4 Soweit diese Verordnung und der Gebührentarif des zuständigen Departements keine anderen Regelungen enthalten und keine vertraglichen Regelungen bestehen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. 5 Bereitstellungs- und Transportkosten können zusätzlich zu den Gebühren nach den Absätzen 3 und 4 in Rechnung gestellt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

Art. 44a Bereitstellungskosten

1 Zur Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung ausserhalb des Zugangs nach Artikel 28a wird eine Gebühr nach dem Gebührentarif des Departements erhoben. 2 Für die Bereitstellung werden zusätzlich die folgenden Kosten in Rechnung gestellt: a. Datenträger: Einstandspreis pro Einheit; b. Verpackung und Versand: 0–25 Franken pro Versandeinheit. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

Art. 45 Mehrwertsteuer

Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

Art. 45a–45e

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6189). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

Art. 45f Transportkosten

1 Das Porto wird entsprechend den Tarifen der Schweizerischen Post in Rechnung gestellt. 2 Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, so werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 46 Pauschalgebühren

1 Pauschalgebühren werden erhoben für: a. analoge Karten und Atlanten; b. die Nutzung besonderer Dienste und Leistungen; c. Software; d. Berichte und Studien; e. und f. … g. Änderungen von Einwilligungen und Lizenzen; h. das Verfahren der nachträglichen Einwilligung (Art. 27); i. die Verfügung der Vernichtung oder Einziehung (Art. 33). 2 Zusätzlich zur Pauschalgebühr können die Bereitstellungskosten und die Transportkosten erhoben werden. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 37). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

Art. 46a Gebührentarif

1 Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Gebühren nach Artikel 44 Absätze 2–4, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren fest. 2 Es kann im Gebührentarif Ausnahmen von der Gebührenerhebung oder Gebührenreduktionen vorsehen, wenn: a. dies im Interesse des Bundes liegt; b. die Nutzung für Bildungs- und Forschungszwecke erfolgt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

Art. 47

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

Art. 48 Koordinationsorgan

1 Für die Koordination im Bereich der Geoinformation des Bundes wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 eingesetzt. 2 Das Koordinationsorgan hat folgende Aufgaben: a. Koordination der Tätigkeiten der Bundesverwaltung; b. Entwicklung von Strategien des Bundes; c. Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen; d. Betrieb eines Kompetenzzentrums; e. Beratung von kantonalen Stellen. 3 Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt. 4 Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Departements und der Bundeskanzlei sowie aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und des Bundesamtes für Landestopografie. Jede Behörde bezeichnet ihre Vertretung selber. 5 Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet und verfügt über eine eigene Geschäftsstelle. SR 172.010

Art. 49 Identifikator

Allen Geobasisdaten wird ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeordnet. Der Identifikator wird im Anhang 1 festgehalten.

Art. 50 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen

Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.

Art. 51 Widerhandlungen, Strafverfolgung

1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft; b. Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt; c. Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt; d. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet. 2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 52 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 53 Übergangsbestimmungen

1 Für die Umsetzung der Artikel 3, 8–19 und 34–36 wird den Kantonen eine Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt. Verweist die Verordnung auf technische Normen und Vorgaben, die beim Inkrafttreten noch nicht bestehen, so gilt die Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem diese den Kantonen mitgeteilt werden. 1bis Für die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, gelten die Artikel 25–30 der Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. 2 Für den Wechsel des Lagebezugssystems und -rahmens von CH1903/LV03 zu CH1903+/LV95 werden folgende Übergangsfristen festgelegt: a. für den Wechsel bei den Referenzdaten bis zum 31. Dezember 2016; b. für den Wechsel bei den übrigen Geobasisdaten bis zum 31. Dezember 2020. 3 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2021 ausser Kraft. SR 510.622.4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4723).

Art. 53a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009

1 Für hängige Einwilligungsverfahren gelten die vor dem Inkrafttreten der Änderung geltenden Gebührenregelungen. 2 Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geobasisdaten und Geodiensten und über die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Dauer, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6189).

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

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