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22 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Der ergänzende private Gestaltungsplan «Manegg
Mitte» zum privaten Gestaltungsplan Manegg5 regelt die bauliche Entwicklung und schafft die nutzungsplanerische Grundlage
für eine architektonisch besonders gut gestaltete Wohnüberbauung mit geringem Anteil Gewerbenutzungen.
Art. 2
1 Für die Teilbereiche H und I des privaten Gestaltungsplans Manegg6 wird ein ergänzender privater Gestaltungsplan
gemäss § 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und
Art. 7 des privaten Gestaltungsplans Manegg festgesetzt.
2 Der ergänzende Gestaltungsplan «Manegg Mitte» setzt sich
aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörenden
Plan im Massstab 1:500 zusammen.
3 Im zugehörigen Plan ist der Geltungsbereich dargestellt. Dieser ist in die Baufelder A, B, C1 und C2 unterteilt.
Art. 3
Zusätzlich zum übergeordneten privaten Gestaltungsplan Manegg7 gelten für den im Plan angegebenen Geltungsbereich die nachstehenden Vorschriften.
1 LS 700.1
2 Begründung siehe STRB Nr. 561 vom 5. Juli 2017.
3 AS 701.350
4 Zur Weiterbearbeitung empfohlenes Projekt vom 3. Februar 2016.
5 AS 701.350
6 AS 701.350
7 AS 701.350
Zweck
Bestandteile
und Geltungsbereich
Anwendbares
Recht
Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
1 Hauptgebäude sind nur innerhalb der im Plan angegebenen Baufelder zulässig.
2 Gebäude können innerhalb der Baufelder A, B und C2 frei angeordnet und verbunden werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.
3 Für das Baufeld C1 gilt die geschlossene Bauweise. Innerhalb
des Baufelds C1 sind an der zur Allmendstrasse abgewandten
Seite der Gebäude Hofbereiche auszubilden.
Art. 5
1 Ausserhalb der Baufelder sind vorbehältlich der Baulinien und des Strassenabstands Vordächer (einschliesslich
Abstützung), Dachvorsprünge und besondere Gebäude, zum
Beispiel Velounterstände, Gebäude für die Entsorgung und für
technische Anlagen zulässig.
2 Besondere Gebäude sind in ihrer Anzahl im gesamten Gestaltungsplanperimeter nur untergeordnet zugelassen. Auf dem
Siedlungsplatz sind besondere Gebäude nicht zulässig.
3 Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Gesamtnutzfläche sind vorbehältlich der Baulinien und des Strassenabstands
ausserhalb der Baufelder zulässig, soweit sie vollständig unter
dem gestalteten Terrain liegen. Licht- und Ausstiegsschächte
dürfen aus Gründen des Hochwasserschutzes mit dem minimal
erforderlichen Mass über das gestaltete Terrain hinausragen.
4 Entlang der Haspelstrasse sind bei den im Baufeld B angeordneten Bauten Balkone ausserhalb des Baufelds, innerhalb des
Strassenabstands, mit einem minimalen Vertikalabstand von
2,50 m (Oberkante [OK] Strasse bis Unterkante [UK] Balkon) zulässig.
Art. 6
1 Das Areal ist durchlässig zu gestalten.
2 Bei Erhalt des Bestandsgebäudes im Baufeld C2 ist ein Durchgang von mindestens 7 m Breite über alle Geschosse zum Siedlungsplatz zwischen den Gebäuden im Baufeld C1 und C2 zu
gewährleisten.
3 Im Falle eines Neubaus im Baufeld C2 ist ein Durchgang von
mindestens 7 m Breite über alle Geschosse zum Siedlungsplatz
in einem der beiden Durchgangsbereiche vorzusehen. In beiden Fällen sollen die Gebäude als eigenständige Gebäude in
Erscheinung treten.
4 Im Durchgangsbereich 2 sind punktuelle Unterschreitungen der
minimalen Durchgangsbreite sowie die Realisierung von eingeschossigen Verbindungen zulässig.
Hauptbauten
Weitere
Gebäudeteile /
Besondere
Gebäude
Art. 7 Gestaltung
1 In den jeweiligen Baufeldern gelten folgende Masse
und Vorschriften:
Baufeld A B C1 C2
Vollgeschosse max. 7 7 7 7
anrechenbares
Untergeschoss max. 1 1 1 1*
anrechenbares
Dachgeschoss max. 0 0 0 1*
Gesamtnutzfläche
(GNF) max. [m2] 8800 10 312 10 598 7149
(*) vorbehältlich Absatz 3
2 Ausnützungsübertragungen zwischen den Baufeldern sind zulässig, soweit die maximale Gesamtnutzfläche in keinem Baufeld um mehr als 10 Prozent erhöht wird und die Ausnützungsübertragungen sich im Rahmen von Art. 9 des Gestaltungsplans
Manegg8 bewegen.
3 Es dürfen insgesamt nicht mehr als acht anrechenbare Geschosse in Erscheinung treten.
Art. 8
Das gewachsene Terrain wird gemäss Art. 11 Abs. 3
des Gestaltungsplans Manegg9 definiert.
Art. 9
1 Im anrechenbaren Untergeschoss des Baufelds A und
des Baufelds B sind auch entlang der Spindelstrasse und der
Haspelstrasse in den im Plan ausgewiesenen Bereichen Wohnnutzungen zulässig.
2 Im Falle eines Neubaus im Baufeld C2 sind in dem im Plan
ausgewiesenen Bereich (Eingänge sind hier nach wie vor zulässig) im Erdgeschoss des Baufelds C2 in der ersten Bautiefe
Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen vorzusehen. Ebenfalls
zulässig sind Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen.
3 Dieser Bereich des Neubaus im Baufeld C2 ist so auszugestalten, dass die Höhe der darüber liegenden Böden (OK fertiger
Boden) mindestens 3,80 m über deren Fussboden (OK fertiger
Boden) zu liegen kommt.
Art. 10
Lüftungsgeräte für die kontrollierte Wohnlüftung gelten
als kleinere, technische Aufbauten, die i. S. v. Art. 11 Abs. 2 der
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Manegg10 die maximale Gesamthöhe überschreiten dürfen.
8 AS 701.350
9 AS 701.350
10 AS 701.350
Masse und
Vorschriften
Gewachsenes
Terrain
Nutzweise
Dachgestaltung
Spindelstrasse
Spulenweg
Haspelstrasse
WO6681
WO6603
WO6682
H
I
A
C2
Sihl
429.45
429.65
430.00
L4
A.2
A.3
A.4 A.5
A.6
A.7
B.1B.2
B.3 B.4
B.5
B.6
C1.2
C2.2
C2.4
A.1 C2.3
B
3.5m
Koordinatenpunkte der Baufelder
Es werden mehrere Koordinatenpunkte pro Baufeld angegeben. Dabei ist der
Koordinatenpunkt 1 immer der südöstlichste Punkt des Baufeldes. Die anderen
Punkte liegen im Uhrzeigersinn an den Ecken der Baufelder.
Koordinatenpunkt E-Koordinate N-Koordinate Koordinatenpunkt E-Koordinate N-Koordinate
A.1 2681558.05 1243742.02 B.1 2681591.35 1243792.64
A.2 2681530.06 1243750.91 B.2 2681568.21 1243793.70
A.3 2681532.70 1243801.49 B.3 2681572.28 1243871.83
A.4 2681540.45 1243823.02 B.4 2681599.74 1243870.39
A.5 2681558.32 1243822.09 B.5 2681598.45 1243845.64
A.6 2681555.60 1243769.70 B.6 2681594.36 1243846.00
A.7 2681559.48 1243769.50
C1.1 2681639.28 1243765.96 C2.1 2681639.05 1243735.98
C1.2 2681607.84 1243767.60 C2.2 2681607.38 1243737.63
C1.3 2681613.16 1243869.69 C2.3 2681571.04 1243742.09
C1.4 2681643.15 1243862.40 C2.4 2681572.48 1243769.45
Locher-Oeri-Platz
Allmendstrasse
C1
C1.1
C1.3 C1.4
C2.1
429.05
429.25
429.85
430.25
3.5m
3.5m
Privater Gestaltungsplan Manegg
Ergänzender privater Gestaltungsplan "Manegg Mitte"
für die Teilgebiete H und I
Zürich - Wollishofen
Grundeigentümerinnen
Swiss Finance & Property Manegg AG,
c/o KD Zug-Treuhand AG
.....................................................................
Furter Immo AG
.....................................................................
Baugenossenschaft des eidg. Personals (BEP)
.....................................................................
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ............................. vom ............................
Für die Baudirektion .....................................................................
Ort, Datum ...............................................
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. .......................... vom ......................... auf den ...................
Planverfasser:
Plan Massstab 1 : 500, A1
N
Zürich, den ...............................................
Die Stadtschreiberin:
.....................................................................
Zustimmung des Stadtrates mit:
STRB Nr. ...................................................
Die Stadtpräsidentin:
....................................................................
Teilgebiete gemäss Gestaltungsplan Manegg
Informationen
Bestimmungen
H
Stand 22.05.2017
0m 10m 20m 30m 40m 50m
429.45 Terrainkote m ü. M. Gestaltungsplan Manegg
428.56
A
Terrainkote m ü. M. zur Bestimmung des gewachsenen Terrains
A.1
Baufeld
Geltungsbereich ergänzender Gestaltungsplan
Baubegrenzungslinie
Wohnnutzung im anrechenbaren UG entlang Spindel-/Haspelstrasse
Allgemeine Umgebungsfläche
Siedlungsplatz
Ein- und Ausfahrt Sammelgarage
Ein- und Ausfahrt Anlieferung
Stellfläche Anlieferung (Lage schematisch)
Standort Besucher- und Kurzzeitparkierung (Lage schematisch)
Koordinatenpunkt
Bereich EG Dienstleistung / Gewerbe bei Neubau
Parzellengrenzen
Freihaltezone
Gebäude bestehend
Gewässer
Baulinien
Strassenabstand
Projekt aus Studienauftrag angepasst (Stand September 2016)
Gebäude abzubrechen
Bereich Hauptzugänge Bauten
Durchgangsbereich (Lage schematisch)1
Ort, Datum ...............................................
Ort, Datum ...............................................
561/2017
5. Juli 2017
896/2017 1. November 2017 13. Dezember 2017
21. August 2017
Art. 11 C. Erschliessung
1 Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage sowie der
Anlieferung haben an den im Plan gekennzeichneten Standorten zu erfolgen.
2 Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage ist ins Gebäude zu
integrieren.
3 Die Stellflächen für die Anlieferung sind an den im Plan bezeichneten Stellen vorzusehen.
Art. 12
Es sind maximal 12 Abstellplätze für Besuchende und
Kundschaft, insbesondere für Mobilitätsbehinderte, sowie für
Anlieferung und Taxi oberirdisch zulässig. Die betreffenden
Autoabstellplätze sind in den im Plan bezeichneten Bereichen
anzuordnen.
Art. 13
1 Die Hauptzugänge müssen für den Fuss- und Veloverkehr der Bewohnenden und Besucherinnen und Besucher
sowie Mitarbeitenden und Kundinnen und Kunden der Betriebe
im Gestaltungsplanperimeter gut zugänglich sein.
2 Die Anzahl der ungedeckten oberirdischen Veloabstellplätze
ausserhalb der Hauptbauten darf 25 Prozent der Gesamtmenge
der zu erstellenden Veloabstellplätze nicht überschreiten.
Art. 14 D. Umgebung
1 Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem einheitlichen, übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den
Zusammenhang und die Gliederung des Areals sicherstellt. Das
Konzept für die Freiraumgestaltung des Areals – einschliesslich
einer allfälligen Etappierung – muss vor der ersten Baueingabe
mit der Stadt Zürich abgestimmt und von Grün Stadt Zürich genehmigt werden.
2 Für Baumstandorte ist genügend Wurzelraum zu belassen. Auf
unterbauten Flächen muss eine ausreichend hohe Aufbaustärke
zum Pflanzen von Bäumen beibehalten werden. Für grosskronige
Solitärbäume im Bereich des Siedlungsplatzes muss eine Überdeckung von im Mittel mindestens 1,3 m Gesamtaufbauhöhe eingehalten werden. Für alle weiteren Solitärbäume auf unterbauten
Flächen im Gestaltungsplanperimeter ist eine Überdeckung zwischen 1,0 m und 1,3 m Gesamtaufbauhöhe einzuhalten.
3 Die Gestaltung der zur Sihl gewandten privat genutzten Vorbereiche der Erdgeschosse der Baufelder A und B hat nach
einer einheitlichen Gliederung und Gestaltung zu erfolgen. Die
Freihaltezone sowie der angrenzende Bereich bis zu den privat
genutzten Aussenbereichen der Baufelder A und B sind als zu-
Motorisierter
Verkehr, Zufahrt
Parkierung
Fuss- und
Veloverkehr
Freiraumgestaltung
sammenhängender Freiraum zu gestalten.
Art. 15
Der im Plan bezeichnete Siedlungsplatz muss eine
Grösse und räumliche Ausdehnung von mindestens 750 m2 aufweisen. Er ist mit Bäumen zu gestalten.
Art. 16
1 Zwischen den heutigen sowie den zukünftigen Parzellen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters dürfen jeweils
20 Prozent der zu erstellenden Freiflächen, die der Freiflächenziffer angerechnet werden, transferiert werden. Die Übertragung
der Freifläche muss sich im Rahmen von Art. 15 Abs. 3 des Gestaltungsplans Manegg11 bewegen.
2 Innerhalb der Freihaltezone ist eine geringfügige Geländemodellierung zulässig. Diese darf auch der Versickerung dienen.
3 Mindestens zwei Drittel der Strassen- oder Weganstosslängen
der Vorgärten sind zu begrünen. 30 Prozent der zu begrünenden Strassen- oder Weganstosslängen der Vorgärten dürfen in
andere Strassen- oder Weganstossbereiche, innerhalb des Gestaltungsplanperimeters, transferiert werden, solange die erforderliche Gesamtbilanz eingehalten ist.
Art. 17
1 Vor der ersten Baueingabe für ein Bauvorhaben im
Geltungsbereich ist «ERZ Entsorgung + Recycling Zürich» (ERZ)
ein Bericht zum Entwässerungskonzept für den gesamten Gestaltungsplanperimeter vorzulegen. Vor der ersten Baueingabe
muss das Entwässerungskonzept von ERZ geprüft und genehmigt werden.
2 Meteorwasser von Platz- und begehbaren Dachflächen ist nach
Möglichkeit oberirdisch über eine Humusschicht zu entwässern.
Meteorwasser von nicht begehbaren Dachflächen kann unterirdisch versickert werden. Soweit es aus Abwasserqualitätsgründen nicht anders möglich ist, kann Meteorwasser nach möglichst
umfangreicher Retention in die Kanalisation abgeleitet werden.
Art. 18 E. Weiteres
1 Für Bauten in den Baufeldern C1 und C2 gilt:
a. Fassaden gegen die Allmendstrasse müssen einen genügenden Widerstand gegen eine kurzzeitige Hitzestrahlungseinwirkung aufweisen;
b. der Zufluss von unfallbedingt freigesetztem Brennstoff ab
der Allmendstrasse ist zu verhindern;
c. es sind Fluchtwege auf die zur Allmendstrasse abgewandten Längsseite der Baufelder sicherzustellen.
11 AS 701.350
Siedlungsplatz
Freiflächenziffer,
Freihaltezone,
Vorgärten
Entwässerung
Störfallvorsorge
2 Die Bauvorhaben im Geltungsbereich sind anlässlich des Baubewilligungsverfahrens durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Sektion Betrieblicher Umweltschutz und
Störfallvorsorge, genehmigen zu lassen.
Art. 19
1 Neubauten müssen die Anforderung an den winterlichen Wärmeschutz der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion gemäss Ausgabe 200912 um mindestens 20 Prozent
unterschreiten oder dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) für Raumwärme und Warmwasser des
Minergie-Standards entsprechen.
2 Umbauten müssen mindestens den Energiekennwerten des
Standards Minergie, Minergie-Bauten vor 200013, entsprechen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3 Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser wird mit
Abwärme oder Energie aus erneuerbaren Ressourcen oder Abfall gedeckt. Zur Spitzenlastdeckung und als Redundanz zur
Energiebereitstellung mit erneuerbaren Energien darf fossile
Energie eingesetzt werden.
Art. 20
1 Jeder lärmempfindliche Wohnraum muss über ein Lüftungsfenster, bei dem die massgebenden Immissionsgrenzwerte
der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III eingehalten sind, verfügen.
2 Im Baubereich C2 und in den Eckbereichen des Baubereichs
C1 darf bei maximal einem Drittel aller Wohnungen je maximal
ein Drittel der Wohnräume am Lüftungsfenster die Immissionsgrenzwerte überschreiten, sofern die Wohnung über ruhige
Räume (mindestens ein Raum mit maximal IGW ES II) und einen
ruhigen Aussenraum (maximal 60 dB Tag) verfügt.
3 Wohnungen im Baufeld B dürfen erst nach Fertigstellung des
Rohbaus im Baufeld C1 bezogen werden, sofern sie nicht die
Anforderungen an den Lärmschutz gemäss Abs. 1 erfüllen.
Art. 21
1 Im Bereich der Haspel- und Spindelstrasse sind Unterflurabfallsammelstellen einzurichten.
2 Die Anlagen für Unterflurabfallsammelstellen dürfen im Strassenabstandbereich angeordnet werden.
Art. 22
Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach rechtskräftiger Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.14
12 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I), LS 700.21.
13 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
14 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 21. August 2017; Inkraftsetzung auf den 13. Dezember 2017 (STRB Nr. 896/2017).
Energie
Lärmimmissionsschutz
Abfallsammelstellen
Inkrafttreten