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Ergänzender privater Gestaltungsplan «Manegg Mitte» für die Teilgebiete H und I

Zürich (city) · 701.353 · other

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Gestaltung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Erschliessung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D. Umgebung
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 E. Weiteres
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22

22 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Der ergänzende private Gestaltungsplan «Manegg Mitte» zum privaten Gestaltungsplan Manegg5 regelt die bauliche Entwicklung und schafft die nutzungsplanerische Grundlage für eine architektonisch besonders gut gestaltete Wohnüberbauung mit geringem Anteil Gewerbenutzungen.

Art. 2

1 Für die Teilbereiche H und I des privaten Gestaltungsplans Manegg6 wird ein ergänzender privater Gestaltungsplan gemäss § 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und Art. 7 des privaten Gestaltungsplans Manegg festgesetzt. 2 Der ergänzende Gestaltungsplan «Manegg Mitte» setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörenden Plan im Massstab 1:500 zusammen. 3 Im zugehörigen Plan ist der Geltungsbereich dargestellt. Dieser ist in die Baufelder A, B, C1 und C2 unterteilt.

Art. 3

Zusätzlich zum übergeordneten privaten Gestaltungsplan Manegg7 gelten für den im Plan angegebenen Geltungsbereich die nachstehenden Vorschriften. 1 LS 700.1 2 Begründung siehe STRB Nr. 561 vom 5. Juli 2017. 3 AS 701.350 4 Zur Weiterbearbeitung empfohlenes Projekt vom 3. Februar 2016. 5 AS 701.350 6 AS 701.350 7 AS 701.350 Zweck Bestandteile und Geltungsbereich Anwendbares Recht

Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Hauptgebäude sind nur innerhalb der im Plan angegebenen Baufelder zulässig. 2 Gebäude können innerhalb der Baufelder A, B und C2 frei angeordnet und verbunden werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse. 3 Für das Baufeld C1 gilt die geschlossene Bauweise. Innerhalb des Baufelds C1 sind an der zur Allmendstrasse abgewandten Seite der Gebäude Hofbereiche auszubilden.

Art. 5

1 Ausserhalb der Baufelder sind vorbehältlich der Baulinien und des Strassenabstands Vordächer (einschliesslich Abstützung), Dachvorsprünge und besondere Gebäude, zum Beispiel Velounterstände, Gebäude für die Entsorgung und für technische Anlagen zulässig. 2 Besondere Gebäude sind in ihrer Anzahl im gesamten Gestaltungsplanperimeter nur untergeordnet zugelassen. Auf dem Siedlungsplatz sind besondere Gebäude nicht zulässig. 3 Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Gesamtnutzfläche sind vorbehältlich der Baulinien und des Strassenabstands ausserhalb der Baufelder zulässig, soweit sie vollständig unter dem gestalteten Terrain liegen. Licht- und Ausstiegsschächte dürfen aus Gründen des Hochwasserschutzes mit dem minimal erforderlichen Mass über das gestaltete Terrain hinausragen. 4 Entlang der Haspelstrasse sind bei den im Baufeld B angeordneten Bauten Balkone ausserhalb des Baufelds, innerhalb des Strassenabstands, mit einem minimalen Vertikalabstand von 2,50 m (Oberkante [OK] Strasse bis Unterkante [UK] Balkon) zulässig.

Art. 6

1 Das Areal ist durchlässig zu gestalten. 2 Bei Erhalt des Bestandsgebäudes im Baufeld C2 ist ein Durchgang von mindestens 7 m Breite über alle Geschosse zum Siedlungsplatz zwischen den Gebäuden im Baufeld C1 und C2 zu gewährleisten. 3 Im Falle eines Neubaus im Baufeld C2 ist ein Durchgang von mindestens 7 m Breite über alle Geschosse zum Siedlungsplatz in einem der beiden Durchgangsbereiche vorzusehen. In beiden Fällen sollen die Gebäude als eigenständige Gebäude in Erscheinung treten. 4 Im Durchgangsbereich 2 sind punktuelle Unterschreitungen der minimalen Durchgangsbreite sowie die Realisierung von eingeschossigen Verbindungen zulässig. Hauptbauten Weitere Gebäudeteile / Besondere Gebäude

Art. 7 Gestaltung

1 In den jeweiligen Baufeldern gelten folgende Masse und Vorschriften: Baufeld A B C1 C2 Vollgeschosse max. 7 7 7 7 anrechenbares Untergeschoss max. 1 1 1 1* anrechenbares Dachgeschoss max. 0 0 0 1* Gesamtnutzfläche (GNF) max. [m2] 8800 10 312 10 598 7149 (*) vorbehältlich Absatz 3 2 Ausnützungsübertragungen zwischen den Baufeldern sind zulässig, soweit die maximale Gesamtnutzfläche in keinem Baufeld um mehr als 10 Prozent erhöht wird und die Ausnützungsübertragungen sich im Rahmen von Art. 9 des Gestaltungsplans Manegg8 bewegen. 3 Es dürfen insgesamt nicht mehr als acht anrechenbare Geschosse in Erscheinung treten.

Art. 8

Das gewachsene Terrain wird gemäss Art. 11 Abs. 3 des Gestaltungsplans Manegg9 definiert.

Art. 9

1 Im anrechenbaren Untergeschoss des Baufelds A und des Baufelds B sind auch entlang der Spindelstrasse und der Haspelstrasse in den im Plan ausgewiesenen Bereichen Wohnnutzungen zulässig. 2 Im Falle eines Neubaus im Baufeld C2 sind in dem im Plan ausgewiesenen Bereich (Eingänge sind hier nach wie vor zulässig) im Erdgeschoss des Baufelds C2 in der ersten Bautiefe Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen vorzusehen. Ebenfalls zulässig sind Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen. 3 Dieser Bereich des Neubaus im Baufeld C2 ist so auszugestalten, dass die Höhe der darüber liegenden Böden (OK fertiger Boden) mindestens 3,80 m über deren Fussboden (OK fertiger Boden) zu liegen kommt.

Art. 10

Lüftungsgeräte für die kontrollierte Wohnlüftung gelten als kleinere, technische Aufbauten, die i. S. v. Art. 11 Abs. 2 der Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Manegg10 die maximale Gesamthöhe überschreiten dürfen. 8 AS 701.350 9 AS 701.350 10 AS 701.350 Masse und Vorschriften Gewachsenes Terrain Nutzweise Dachgestaltung Spindelstrasse Spulenweg Haspelstrasse WO6681 WO6603 WO6682 H I A C2 Sihl 429.45 429.65 430.00 L4 A.2 A.3 A.4 A.5 A.6 A.7 B.1B.2 B.3 B.4 B.5 B.6 C1.2 C2.2 C2.4 A.1 C2.3 B 3.5m Koordinatenpunkte der Baufelder Es werden mehrere Koordinatenpunkte pro Baufeld angegeben. Dabei ist der Koordinatenpunkt 1 immer der südöstlichste Punkt des Baufeldes. Die anderen Punkte liegen im Uhrzeigersinn an den Ecken der Baufelder. Koordinatenpunkt E-Koordinate N-Koordinate Koordinatenpunkt E-Koordinate N-Koordinate A.1 2681558.05 1243742.02 B.1 2681591.35 1243792.64 A.2 2681530.06 1243750.91 B.2 2681568.21 1243793.70 A.3 2681532.70 1243801.49 B.3 2681572.28 1243871.83 A.4 2681540.45 1243823.02 B.4 2681599.74 1243870.39 A.5 2681558.32 1243822.09 B.5 2681598.45 1243845.64 A.6 2681555.60 1243769.70 B.6 2681594.36 1243846.00 A.7 2681559.48 1243769.50 C1.1 2681639.28 1243765.96 C2.1 2681639.05 1243735.98 C1.2 2681607.84 1243767.60 C2.2 2681607.38 1243737.63 C1.3 2681613.16 1243869.69 C2.3 2681571.04 1243742.09 C1.4 2681643.15 1243862.40 C2.4 2681572.48 1243769.45 Locher-Oeri-Platz Allmendstrasse C1 C1.1 C1.3 C1.4 C2.1 429.05 429.25 429.85 430.25 3.5m 3.5m Privater Gestaltungsplan Manegg Ergänzender privater Gestaltungsplan "Manegg Mitte" für die Teilgebiete H und I Zürich - Wollishofen Grundeigentümerinnen Swiss Finance & Property Manegg AG, c/o KD Zug-Treuhand AG ..................................................................... Furter Immo AG ..................................................................... Baugenossenschaft des eidg. Personals (BEP) ..................................................................... Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ............................. vom ............................ Für die Baudirektion ..................................................................... Ort, Datum ............................................... In Kraft gesetzt mit STRB Nr. .......................... vom ......................... auf den ................... Planverfasser: Plan Massstab 1 : 500, A1 N Zürich, den ............................................... Die Stadtschreiberin: ..................................................................... Zustimmung des Stadtrates mit: STRB Nr. ................................................... Die Stadtpräsidentin: .................................................................... Teilgebiete gemäss Gestaltungsplan Manegg Informationen Bestimmungen H Stand 22.05.2017 0m 10m 20m 30m 40m 50m 429.45 Terrainkote m ü. M. Gestaltungsplan Manegg 428.56 A Terrainkote m ü. M. zur Bestimmung des gewachsenen Terrains A.1 Baufeld Geltungsbereich ergänzender Gestaltungsplan Baubegrenzungslinie Wohnnutzung im anrechenbaren UG entlang Spindel-/Haspelstrasse Allgemeine Umgebungsfläche Siedlungsplatz Ein- und Ausfahrt Sammelgarage Ein- und Ausfahrt Anlieferung Stellfläche Anlieferung (Lage schematisch) Standort Besucher- und Kurzzeitparkierung (Lage schematisch) Koordinatenpunkt Bereich EG Dienstleistung / Gewerbe bei Neubau Parzellengrenzen Freihaltezone Gebäude bestehend Gewässer Baulinien Strassenabstand Projekt aus Studienauftrag angepasst (Stand September 2016) Gebäude abzubrechen Bereich Hauptzugänge Bauten Durchgangsbereich (Lage schematisch)1 Ort, Datum ............................................... Ort, Datum ............................................... 561/2017 5. Juli 2017 896/2017 1. November 2017 13. Dezember 2017 21. August 2017

Art. 11 C. Erschliessung

1 Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage sowie der Anlieferung haben an den im Plan gekennzeichneten Standorten zu erfolgen. 2 Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage ist ins Gebäude zu integrieren. 3 Die Stellflächen für die Anlieferung sind an den im Plan bezeichneten Stellen vorzusehen.

Art. 12

Es sind maximal 12 Abstellplätze für Besuchende und Kundschaft, insbesondere für Mobilitätsbehinderte, sowie für Anlieferung und Taxi oberirdisch zulässig. Die betreffenden Autoabstellplätze sind in den im Plan bezeichneten Bereichen anzuordnen.

Art. 13

1 Die Hauptzugänge müssen für den Fuss- und Veloverkehr der Bewohnenden und Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeitenden und Kundinnen und Kunden der Betriebe im Gestaltungsplanperimeter gut zugänglich sein. 2 Die Anzahl der ungedeckten oberirdischen Veloabstellplätze ausserhalb der Hauptbauten darf 25 Prozent der Gesamtmenge der zu erstellenden Veloabstellplätze nicht überschreiten.

Art. 14 D. Umgebung

1 Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem einheitlichen, übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung des Areals sicherstellt. Das Konzept für die Freiraumgestaltung des Areals – einschliesslich einer allfälligen Etappierung – muss vor der ersten Baueingabe mit der Stadt Zürich abgestimmt und von Grün Stadt Zürich genehmigt werden. 2 Für Baumstandorte ist genügend Wurzelraum zu belassen. Auf unterbauten Flächen muss eine ausreichend hohe Aufbaustärke zum Pflanzen von Bäumen beibehalten werden. Für grosskronige Solitärbäume im Bereich des Siedlungsplatzes muss eine Überdeckung von im Mittel mindestens 1,3 m Gesamtaufbauhöhe eingehalten werden. Für alle weiteren Solitärbäume auf unterbauten Flächen im Gestaltungsplanperimeter ist eine Überdeckung zwischen 1,0 m und 1,3 m Gesamtaufbauhöhe einzuhalten. 3 Die Gestaltung der zur Sihl gewandten privat genutzten Vorbereiche der Erdgeschosse der Baufelder A und B hat nach einer einheitlichen Gliederung und Gestaltung zu erfolgen. Die Freihaltezone sowie der angrenzende Bereich bis zu den privat genutzten Aussenbereichen der Baufelder A und B sind als zu- Motorisierter Verkehr, Zufahrt Parkierung Fuss- und Veloverkehr Freiraumgestaltung sammenhängender Freiraum zu gestalten.

Art. 15

Der im Plan bezeichnete Siedlungsplatz muss eine Grösse und räumliche Ausdehnung von mindestens 750 m2 aufweisen. Er ist mit Bäumen zu gestalten.

Art. 16

1 Zwischen den heutigen sowie den zukünftigen Parzellen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters dürfen jeweils 20 Prozent der zu erstellenden Freiflächen, die der Freiflächenziffer angerechnet werden, transferiert werden. Die Übertragung der Freifläche muss sich im Rahmen von Art. 15 Abs. 3 des Gestaltungsplans Manegg11 bewegen. 2 Innerhalb der Freihaltezone ist eine geringfügige Geländemodellierung zulässig. Diese darf auch der Versickerung dienen. 3 Mindestens zwei Drittel der Strassen- oder Weganstosslängen der Vorgärten sind zu begrünen. 30 Prozent der zu begrünenden Strassen- oder Weganstosslängen der Vorgärten dürfen in andere Strassen- oder Weganstossbereiche, innerhalb des Gestaltungsplanperimeters, transferiert werden, solange die erforderliche Gesamtbilanz eingehalten ist.

Art. 17

1 Vor der ersten Baueingabe für ein Bauvorhaben im Geltungsbereich ist «ERZ Entsorgung + Recycling Zürich» (ERZ) ein Bericht zum Entwässerungskonzept für den gesamten Gestaltungsplanperimeter vorzulegen. Vor der ersten Baueingabe muss das Entwässerungskonzept von ERZ geprüft und genehmigt werden. 2 Meteorwasser von Platz- und begehbaren Dachflächen ist nach Möglichkeit oberirdisch über eine Humusschicht zu entwässern. Meteorwasser von nicht begehbaren Dachflächen kann unterirdisch versickert werden. Soweit es aus Abwasserqualitätsgründen nicht anders möglich ist, kann Meteorwasser nach möglichst umfangreicher Retention in die Kanalisation abgeleitet werden.

Art. 18 E. Weiteres

1 Für Bauten in den Baufeldern C1 und C2 gilt: a. Fassaden gegen die Allmendstrasse müssen einen genügenden Widerstand gegen eine kurzzeitige Hitzestrahlungseinwirkung aufweisen; b. der Zufluss von unfallbedingt freigesetztem Brennstoff ab der Allmendstrasse ist zu verhindern; c. es sind Fluchtwege auf die zur Allmendstrasse abgewandten Längsseite der Baufelder sicherzustellen. 11 AS 701.350 Siedlungsplatz Freiflächenziffer, Freihaltezone, Vorgärten Entwässerung Störfallvorsorge 2 Die Bauvorhaben im Geltungsbereich sind anlässlich des Baubewilligungsverfahrens durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge, genehmigen zu lassen.

Art. 19

1 Neubauten müssen die Anforderung an den winterlichen Wärmeschutz der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion gemäss Ausgabe 200912 um mindestens 20 Prozent unterschreiten oder dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) für Raumwärme und Warmwasser des Minergie-Standards entsprechen. 2 Umbauten müssen mindestens den Energiekennwerten des Standards Minergie, Minergie-Bauten vor 200013, entsprechen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 3 Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser wird mit Abwärme oder Energie aus erneuerbaren Ressourcen oder Abfall gedeckt. Zur Spitzenlastdeckung und als Redundanz zur Energiebereitstellung mit erneuerbaren Energien darf fossile Energie eingesetzt werden.

Art. 20

1 Jeder lärmempfindliche Wohnraum muss über ein Lüftungsfenster, bei dem die massgebenden Immissionsgrenzwerte der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III eingehalten sind, verfügen. 2 Im Baubereich C2 und in den Eckbereichen des Baubereichs C1 darf bei maximal einem Drittel aller Wohnungen je maximal ein Drittel der Wohnräume am Lüftungsfenster die Immissionsgrenzwerte überschreiten, sofern die Wohnung über ruhige Räume (mindestens ein Raum mit maximal IGW ES II) und einen ruhigen Aussenraum (maximal 60 dB Tag) verfügt. 3 Wohnungen im Baufeld B dürfen erst nach Fertigstellung des Rohbaus im Baufeld C1 bezogen werden, sofern sie nicht die Anforderungen an den Lärmschutz gemäss Abs. 1 erfüllen.

Art. 21

1 Im Bereich der Haspel- und Spindelstrasse sind Unterflurabfallsammelstellen einzurichten. 2 Die Anlagen für Unterflurabfallsammelstellen dürfen im Strassenabstandbereich angeordnet werden.

Art. 22

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach rechtskräftiger Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.14 12 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I), LS 700.21. 13 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 14 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 21. August 2017; Inkraftsetzung auf den 13. Dezember 2017 (STRB Nr. 896/2017). Energie Lärmimmissionsschutz Abfallsammelstellen Inkrafttreten

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