Law

Reglement über die Sonderpädagogik

Fribourg · 411.5.11 · regulation

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 6c2e0584ee63d749a61cba4daf6338271f1dffd9ab703a324e7e8e1b03ca908a

Contents: 68 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68

68 provisions

Art. 41

Datenbekanntgabe im Einzelfall 1 Das SoA und die Leitungen der sonderpädagogischen Einrichtungen dürfen im Einzelfall Personendaten, auch besonders schützenswerte, eines Kindes oder einer Schülerin bzw. eines Schülers ohne die Zustimmung der betroffenen Personen bekanntgeben, wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Interesse des Kindes oder der Schülerin bzw. des Schülers dienende Funktion ausübt. Es werden ausschliesslich diejenigen Daten bekanntgegeben, die unbedingt nötig sind, damit der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann. 2 Die besonderen Schweigepflichten (Art. 18 SPG 48)) und die Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. 47) SGF 411.5.1 48) SGF 411.5.1

Art. 42

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 gilt Artikel 108 SchR 49) für die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten, wobei die Daten zur schulischen Laufbahn alle Unterlagen enthalten müssen, die zum Nachweis der Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers am Ende der Schulzeit erforderlich sind, insbesondere ein allenfalls dem Schulzeugnis beigefügter Lernbericht (Art. 77 Abs. 3 SchR 50)). 2 Im Gegensatz zu Artikel 108 SchR 51) werden alle Personendaten der Schülerin oder des Schülers, insbesondere die Förderpläne, der individuelle Übergangsplan und die Diagnosen zehn Jahre in der sonderpädagogischen Einrichtung, in der die Schülerin oder der Schüler die Schulausbildung abgeschlossen hat, bzw. im SoA , wenn die Schülerin oder Schüler die Schulausbildung integrativ in der Regelschule abgeschlossen hat, aufbewahrt. Der Datenzugriff ist dabei auf die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung beziehungsweise auf die Vorsteherin oder den Vorsteher des SoA beschränkt. 3 Nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten gemäss der geltenden Gesetzgebung dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten. 4 Wird die verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) im Laufe der obligatorischen Schulzeit beendet, so werden die Personendaten nach Absatz 2 an das SoA weitergeleitet, das sie entsprechend den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 aufbewahrt und archiviert. 5 Die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung kann Einsicht in diese Daten verlangen oder der Datenbekanntgabe an eine Drittperson zustimmen, insbesondere an einen potentiellen Arbeitgeber. 2 Organisation des Sonderpädagogischen Angebots 2.1 Leistungsanbieter

Art. 43

Wahl des Leistungsanbieters und Kostenübernahme (Art. 23 SPG 52)) 1 Die volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern können den Leistungsanbieter nicht frei wählen; die Artikel 50 und 60 bleiben vorbehalten. 49) SGF 411.0.11 50) SGF 411.0.11 51) SGF 411.0.11 52) SGF 411.5.1 2 Es werden nur die Kosten für Massnahmen übernommen, die von Leistungsanbietern, die von der Direktion anerkannt und zugelassen sind, erbracht werden.

Art. 44

Verhältnis zwischen den anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern und der Direktion (Art. 23 SPG 53)) 1 Die Direktion legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von freischaffenden Leistungsanbietern in Richtlinien fest. 2 Die Beziehungen zwischen den anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern und der Direktion werden in Vereinbarungen geregelt. 2.2 Sonderpädagogische Einrichtungen und Leistungsverträge

Art. 45

Betriebsbewilligung und Anerkennung (Art. 24 SPG 54)) 1 Die Artikel 9 ff. SIPG zur Betriebsbewilligung und zur Anerkennung gelten für das SoA. 2 Gemäss den Qualitätsstandards der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Anerkennung von Leistungsanbietern im der Sonderpädagogik sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler, entsprechend der jeweiligen Rechtsform, in der sonderpädagogischen Einrichtung vertreten, um ihre Mitwirkung zu gewährleisten.

Art. 46

Mehrjährige Rahmenvereinbarung (Art. 25 SPG 55)) 1 Zusätzlich zu Artikel 18 SIPR 56) werden in der mehrjährigen Rahmenvereinbarung namentlich die Pflichten der sonderpädagogischen Einrichtung festgelegt, darunter folgende: a) Zusammenarbeit mit dem SoA und dessen Abklärungsstelle; b) Erarbeitung eines Förderplans für jede Schülerin und jeden Schüler; c) Förderung der Weiterbildung des Personals; d) Festlegung von Leitlinien zur Qualität; e) Erlass einer internen Reglementation; f) aktive Mitarbeit im Falle einer externen Evaluation. 53) SGF 411.5.1 54) SGF 411.5.1 55) SGF 411.5.1 56) SGF 834.1.21 3 Zugang zum sonderpädagogischen Angebot 3.1 Vorschulbereich (Art. 27 SPG 57))

Art. 47

Antragsverfahren 1 Die Eltern beantragen, in der Regel auf Anraten der Fachpersonen, die das Kind betreuen, beim Früherziehungsdienst (FED) eine Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung.

Art. 48

Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung – NM (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 SPG 58)) 1 Die niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen (NM) in der heilpädagogischen Früherziehung richten sich an Kinder, die keine nachgewiesene Behinderung haben oder deren Behinderung noch nicht anerkannt ist, die aber besondere Bildungsbedürfnisse haben. 2 Der Früherziehungsdienst (FED) entscheidet nach seinen Kriterien und anhand seiner Abklärung über die Gewährung einer niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahme (NM) in der heilpädagogischen Früherziehung. Er legt die Dauer und Häufigkeit der Massnahme fest und beurteilt diese regelmässig neu. 3 Diese Massnahmen werden vom Frühberatungsdienst (FED) organisiert und durchgeführt.

Art. 49

Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung – VM 1 Erachtet der Früherziehungsdienst (FED) eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) als notwendig, so leitet er das Gesuch zusammen mit seiner Stellungnahme und einem vollständigen Dossier an die Abklärungsstelle weiter. 2 Wird eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) gewährt, so wird sie vom Früherziehungsdienst (FED) und/oder von einem Förderzentrum im Bereich der Seh- oder Hörbehinderung (Art. 4) erbracht. 3 Die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) werden regelmässig vom Früherziehungsdienst (FED) neu beurteilt; gegebenenfalls reicht dieser beim Sonderschulinspektorat ein Gesuch um Verlängerung oder Änderung (Art. 59) oder einen Schlussbericht zur Massnahme ein. 57) SGF 411.5.1 58) SGF 411.5.1

Art. 50

Logopädie und Psychomotorik (Art. 5 Abs. 2 Bst. b und c und 27 SPG 59)) 1 Die Eltern ziehen in der Regel auf Anraten der Fachpersonen, die ihr Kind betreuen, eine anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik bei, wenn sie für ihr Kind eine therapeutische Intervention wünschen. 2 Die anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik beurteilt die Fähigkeiten und die Bedürfnisse des Kindes in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und stellt dem SoA gegebenenfalls einen Antrag mit Begleitbericht, wie dies gemäss Artikel 27 Abs. 3 SPG 60) vorgesehen ist. 3 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Stellungnahme der Fachperson des SoA über die Gewährung der Massnahme. In der Stellungnahme werden namentlich der Name des Leistungsanbieters sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben. 4 Wenn die Bedürfnisse des Kindes dies rechtfertigen, wird gemäss den Absätzen 2 und 3 eine Verlängerung der Massnahme beantragt. 3.2 Obligatorische Schulzeit (Art. 28 ff. SPG 61))

Art. 51

Vorgegebenes Verfahren für einen Antrag auf VM (Art. 30 Abs. 3 SPG 62)) 1 An der Netzwerksitzung erörtern die Teilnehmenden ihre jeweiligen Beobachtungen. Sie legen auch Ziele, Perspektiven und Lösungen fest und entscheiden gegebenenfalls, je nach dem besonderen Bildungsbedarf der Schülerin oder des Schülers, über die Weiterführung des Verfahrens.

Art. 52

Frist für die Antragstellung auf VM (Art. 30 SPG 63)) 1 Anträge auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) müssen bis zum 31. Januar vor Beginn des folgenden Schuljahres an die Abklärungsstelle gerichtet werden. Die Berichte der Fachleute, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, können, allenfalls in vereinfachter Form, dem Antrag bis zum 28. Februar nachgereicht werden. 2 Werden diese Fristen nicht eingehalten, so tritt die Abklärungsstelle nicht auf den Antrag ein. 59) SGF 411.5.1 60) SGF 411.5.1 61) SGF 411.5.1 62) SGF 411.5.1 63) SGF 411.5.1 3 Dringende Fälle wie ein Unfall, eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schülerin bzw. des Schülers oder ein Umzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland bleiben vorbehalten.

Art. 53

Berücksichtigung der Stellungnahme der Lehrpersonen zu den Anträgen auf VM (Art. 30 SPG 64)) 1 Erachtet eine Lehrperson eine von den Eltern beantragte verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) nicht als erforderlich, so informiert sie die Schuldirektion. 2 Bestätigt die Schuldirektion die Einschätzung der Lehrperson, so teilt sie dies der Abklärungsstelle mit.

Art. 54

Zugang zu VM ohne Einbezug der Eltern (Art. 30 Abs. 4 SPG 65)) 1 Wurden die Bilanzberichte und Diagnosen von der Sonderschulinspektorin oder vom Sonderschulinspektor angeordnet, so übernimmt das SoA die entsprechenden Kosten.

Art. 55

Inhalt des für die Abklärungsstelle vorbereiteten Dossiers (Art. 31 SPG 66)) 1 Das Dossier, das der Abklärungsstelle unterbreitet wird, umfasst das Antragsformular für die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM), das von den Eltern unterzeichnet wurde, und Beilagen, die je nach Fall namentlich folgende Unterlagen beinhalten können: a) einen pädagogischen Bericht einer schulischen Heilpädagogin oder eines schulischen Heilpädagogen bzw. einer heilpädagogischen Früherzieherin oder eines heilpädagogischen Früherziehers; b) einen oder mehrere ärztliche Berichte; c) einen oder mehrere psychologische Berichte; d) einen oder mehrere logopädische Berichte; e) einen oder mehrere Psychomotorikberichte. 2 Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars für eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) ermächtigen die Eltern alle Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen oder betreut haben, der Abklärungsstelle alle nötigen Auskünfte zur Beurteilung des Antrags zu erteilen. 64) SGF 411.5.1 65) SGF 411.5.1 66) SGF 411.5.1

Art. 56

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Abklärungsstelle (Art. 31 SPG 67)) 1 Die Abklärungsstelle ist eine interdisziplinäre Behörde. Sie besteht grundsätzlich aus: a) einer Fachpsychologin oder einem Fachpsychologen; b) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des SoA aus dem pädagogisch-therapeutischen Bereich (Logopädin/Logopäde und/oder Psychomotoriktherapeut/in); c) einer sonderpädagogischen Mitarbeiterin oder einem sonderpädagogischen Mitarbeiter der Koordinationsstelle. 2 Die Abklärungsstelle organisiert sich selbstständig. Je nach Art der Dossiers kann sie in reduzierter Zusammensetzung tagen. 3 Ein Mitglied der Abklärungsstelle kann seine Beurteilung durch eine Beobachtung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers im Schulumfeld ergänzen. In diesem Fall beteiligt sich dieses Mitglied nicht an den Besprechungen der Abklärungsstelle, wenn diese sich mit diesem Dossier befasst.

Art. 57

Verhältnis zwischen der Sonderschulinspektorin oder dem Sonderschulinspektor und der Abklärungsstelle 1 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor und die Mitglieder der Abklärungsstelle können sich über Schülerinnen und Schüler austauschen, für die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) beantragt worden ist.

Art. 58

Stellungnahme der Abklärungsstelle (Art. 31 Abs. 3 SPG 68)) 1 Die Abklärungsstelle begründet ihre Stellungnahme. 2 Nach Erhalt der Stellungnahme können die Eltern innerhalb von zehn Tagen der Sonderschulinspektorin oder dem Sonderschulinspektor ihre Bemerkungen mitteilen.

Art. 59

Vereinfachtes Verfahren für die Überprüfung von VM (Art. 32 Abs. 2 SPG 69)) 1 Die Überprüfung der Massnahme kann zu ihrer Verlängerung, Änderung oder Beendigung führen. 67) SGF 411.5.1 68) SGF 411.5.1 69) SGF 411.5.1 2 Für die Neubeurteilung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) überprüft die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor das Dossier der Schülerin oder des Schülers. Bei Bedarf verlangt sie oder er dazu aktualisierte Zusatzberichte und/oder ordnet die Organisation eines Probeaufenthalts an. 3 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor bespricht sich mit der Leiterin oder dem Leiter der sonderpädagogischen Einrichtung oder, für ein in der Regelschule integriertes Schulkind, mit einer sonderpädagogischen Mitarbeiterin oder einem sonderpädagogischen Mitarbeiter, die oder der den Kontakt zum Netzwerk herstellt. 4 Erachtet die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor es als notwendig, insbesondere im Falle einer besonderen Entwicklung oder offensichtlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedern des Netzwerks, so kann sie oder er die Abklärungsstelle ersuchen, den Bedarf der Schülerin oder des Schülers an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) neu abzuklären. 5 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung der Massnahme. 3.3 Nachschulbereich (Art. 36 SPG 70))

Art. 60

Logopädie und Psychomotorik (Art. 7 Abs. 2 und 36 Abs. 3 SPG 71)) 1 Jede Person mit besonderem Bildungsbedarf kann bis zum 20. Altersjahr pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Anspruch nehmen, sofern sie die von der Direktion festgelegten Kriterien erfüllt. 2 Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bzw. die Eltern ziehen, in der Regel auf Anraten der Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, eine anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik bei, wenn eine therapeutische Intervention gewünscht wird. 3 Die anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik beurteilt die Fähigkeiten und die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers und stellt dem SoA gegebenenfalls einen Antrag mit Begleitbericht zu, wie dies gemäss Artikel 36 Abs. 3 SPG 72) vorgesehen ist. 70) SGF 411.5.1 71) SGF 411.5.1 72) SGF 411.5.1 4 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Stellungnahme der Fachperson des SoA über die Gewährung der Massnahme. In der Stellungnahme werden namentlich der Name des Leistungsanbieters sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben. 5 Wird die Massnahme gewährt, so wird sie von einer anerkannten freischaffenden Fachperson (Logopädin/Logopäde oder Psychomotoriktherapeut/in), die im Entscheid bezeichnet wird, erbracht. 6 Wenn die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers es rechtfertigen, wird gemäss den Absätzen 3 und 4 eine Verlängerung der Massnahme beantragt. 4 Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots

Art. 61

Anwendung des SIPR 73) 1 Die Artikel 21–31 SIPR 74) über die Finanzierung gelten für die sonderpädagogischen Einrichtungen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Artikel.

Art. 62

Aufwand 1 Zusätzlich zum Aufwand nach Artikel 22 Abs. 1 SIPR 75) sind auch die Kosten für den Schülertransport zwischen der sonderpädagogischen Einrichtung und dem Wohnort sowie die übrigen Transporte während der Unterrichtszeit gemäss Artikel 17 SchR 76) anrechenbar. Die Finanzierung wird gemäss Artikel 39 Abs. 2 SPG 77) übernommen. 2 Zudem werden die medizinisch-therapeutischen Kosten nach Artikel 22 Abs. 2 SIPR 78) nicht übernommen. 5 Rechtsmittel

Art. 63

Verwaltungsakte ohne Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit (Art. 43 und 44 SPG 79)) 1 Gegen Entscheide, die die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht beeinträchtigen, namentlich die Situationen nach Artikel 146 SchR 80), besteht in der Regel keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit. 73) SGF 834.1.21 74) SGF 834.1.21 75) SGF 834.1.21 76) SGF 411.0.11 77) SGF 411.5.1 78) SGF 834.1.21 79) SGF 411.5.1 80) SGF 411.0.11 2 Für folgende Verwaltungsakte, die die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht beeinträchtigen, besteht ebenfalls keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit: a) Die Anordnung der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors, die für die Beurteilung durch die Abklärungsstelle benötigten Bilanzberichte und Diagnosen erstellen zu lassen (Art. 30 Abs. 4 SPG 81)). b) Die Stellungnahme der Abklärungsstelle zu Umfang, Art und Durchführungsort der verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) (Art. 31 Abs. 3 SPG 82)).

Art. 64

Einspracheverfahren (Art. 43 SPG 83)) 1 Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung und ein Rechtsbegehren. 2 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor lädt die Lehrperson oder die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung dazu ein, innert kurzer Frist zur Einsprache schriftlich Stellung zu nehmen. 3 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor behandelt das Verfahren zügig. Sie oder er stellt den Sachverhalt fest, wobei sie oder er nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. Sie oder er kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Schülerin oder den Schüler anhören. 4 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 65

Aufsichtsbeschwerde – Behörde (Art. 47 SPG 84)) 1 Aufsichtsbeschwerdebehörden sind: a) die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung, bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer schulischen Heilpädagogin bzw. eines schulischen Heilpädagogen oder eines anderen Mitglieds des von der Einrichtung angestellten Personals (Art. 14 Abs. 4 SPG 85)); b) die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor, bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Leitung einer sonderpädagogischen Einrichtung; 81) SGF 411.5.1 82) SGF 411.5.1 83) SGF 411.5.1 84) SGF 411.5.1 85) SGF 411.5.1 c) das SoA, bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Sonderschulinspektorin oder eines Sonderschulinspektors oder eines anerkannten freischaffenden Leistungsanbieters.

Art. 66

Aufsichtsbeschwerde – Verfahren (Art. 47 SPG 86)) 1 Die Aufsichtsbeschwerde wird, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben, in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Gründe. 2 Die Aufsichtsbeschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, dass sie innert kurzer Frist schriftlich Stellung nimmrt. Sie kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Schülerin oder den Schüler anhören. 3 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 67

Aufsichtsbeschwerde – Verfahrenskosten (Art. 47 SPG 87)) 1 Verfahrenskosten sind die von der Instruktion verursachten Auslagen, insbesondere die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen und die Honorare Dritter. 6 Übergangsbestimmungen

Art. 68

1 Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 15, 43–46, 50 und 60 werden von der Direktion innert einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Sonderpädagogik umgesetzt. 86) SGF 411.5.1 87) SGF 411.5.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 16.12.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_104 04.03.2022 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.12.2019 01.01.2020 2019_104 Art. 15 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

← Find another law