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Reglement über die Sonderpädagogik

Fribourg · 411.5.11 · regulation

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68

68 provisions

Art. 1

Schulung einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderem Bildungsbedarf (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und 6 Abs. 1 SPG 1)) 1 Die Art der Schulung einer Schülerin und eines Schülers mit besonderem Bildungsbedarf muss sowohl in schulischer wie auch in sozialer Hinsicht am besten geeignet sein. 2 Zum schulischen Umfeld gehören namentlich die Klassen, die Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, und die Schule. 3 Die Integration muss auch die Möglichkeiten und Schwierigkeiten, die sich durch die Schulorganisation ergeben, berücksichtigen, um jegliche untragbare oder besonders problematische Situation zu vermeiden. 1) SGF 411.5.1 1.2 Sonderpädagogisches Angebot und Schülertransporte 1.2.1 Allgemeines (Art. 5–8 SPG 2))

Art. 2

Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) (Art. 31 Abs. 3 SPG 3)) 1 Das standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) ermöglicht es, die für die Abklärung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes oder einer Schülerin bzw. eines Schülers mit besonderem Bildungsbedarf relevanten Informationen zu ermitteln. Es beruht auf einem interdisziplinären Ansatz, der sich auf die internationalen Definitionen von Behinderung bezieht und das familiäre und schulische Umfeld berücksichtigt, in dem sich das Kind oder die Schülerin bzw. der Schüler befindet.

Art. 3

Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) 1 Verstärkte Massnahmen (VM) richten sich an Kinder sowie Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf aufgrund einer Behinderung, die von der Abklärungsstelle nach dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) und nach den vom Amt für Sonderpädagogik (SoA) festgelegten Kriterien anerkannt worden ist.

Art. 4

Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) im Zusammenhang mit einer Seh- oder Hörbehinderung (Art. 6 Abs. 2 Bst. c SPG 4)) 1 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) im Zusammenhang mit einer Seh- oder Hörbehinderung werden von spezialisierten Förderzentren für diese Bereiche erbracht. 2 Eine solche Massnahme kann in einem spezialisierten Förderzentrum oder in Form von Coaching und Beratung für das Kind sowie die Schülerin oder den Schüler, für die Regellehrpersonen und/oder die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, für heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher oder für die Eltern angeboten werden.

Art. 5

Netzwerk 1 Sobald ein Kind oder eine Schülerin bzw. ein Schüler einen besonderen Bildungsbedarf erkennen lässt, wird ein Netzwerk gebildet. 2) SGF 411.5.1 3) SGF 411.5.1 4) SGF 411.5.1 2 Diesem Netzwerk gehören grundsätzlich die Früherzieherinnen und Früherzieher, die Regellehrpersonen und/oder die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, sowie ihre oder seine Eltern an. 3 Die Fachpersonen, die das Kind oder die Schülerin bzw. den Schüler betreuen, werden entsprechend ihrer oder seiner Bedürfnisse in das Netzwerk einbezogen. 4 Das betroffene Kind oder die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler kann je nach Alter und Reife ebenfalls an den Gesprächen des Netzwerks teilnehmen.

Art. 6

Rahmenbedingungen für die Schülertransporte (Art. 8 SPG 5)) 1 Die sonderpädagogischen Einrichtungen organisieren die Schülertransporte. 2 Beauftragen sie ein privates Unternehmen mit den Schülertransporten, so werden insbesondere die Tarif- und Sicherheitsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag festgelegt.

Art. 7

Meldung von Kindern sowie Schülerinnen und Schülern an die Kinderschutzbehörde 1 In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindesschutz melden die Lehrpersonen und die beteiligten Fachpersonen der Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung, wenn ein Kind oder eine Schülerin bzw. ein Schüler Hilfe zu benötigen scheint. Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung meldet den Fall der Kinderschutzbehörde und informiert in der Regel das Sonderschulinspektorat. 1.2.2 Vorschulbereich (Art. 5 SPG 6))

Art. 8

Logopädische Massnahmen im Vorschulbereich – Art der Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b SPG 7)) 1 Die logopädischen Massnahmen im Vorschulbereich setzen unter anderem bei den drei folgenden Präventionsebenen an: a) Primärprävention, die im Wesentlichen die Information der Eltern, der Fachpersonen im Bereich der Vorschulerziehung sowie der Öffentlichkeit beinhaltet; 5) SGF 411.5.1 6) SGF 411.5.1 7) SGF 411.5.1 b) Sekundärprävention, die darin besteht, dass Logopädinnen und Logopäden in bestimmten Kleinkinderbereichen tätig werden oder die Eltern beraten; c) Tertiärprävention, bei der es sich in der Regel um individuelle logopädische Massnahmen unterschiedlicher Art und Zielsetzung bei Kindern mit Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten oder anderen Störungen im Bereich der Logopädie handelt.

Art. 9

Logopädische Massnahmen im Vorschulbereich – Organisation (Art. 5 Abs. 2 Bst. b und 23 Abs. 2 und 3 SPG 8)) 1 Die Primärpräventionsmassnahmen werden vom SoA organisiert, das namentlich Treffen mit den betroffenen Fachkreisen organisiert, die der Information und Zusammenarbeit dienen. Das SoA kann solche Präventionsmassnahmen in Mandatsform an anerkannte freischaffende Logopädinnen und Logopäden vergeben. 2 Die Massnahmen der Sekundär- und Tertiärprävention werden anerkannten freischaffenden Logopädinnen und Logopäden anvertraut; diese führen die Massnahmen unter der administrativen und organisatorischen Verantwortung sowie der Qualitätskontrolle des SoA aus. 1.2.3 Obligatorische Schulzeit 1.2.3.1 Allgemeines

Art. 10

Förderplan (Art. 33 SPG 9)) 1 Der Förderplan enthält insbesondere eine Beschreibung des schulischen Umfelds (Art. 1 Abs. 2), der Fähigkeiten und Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers, des Bezugs des Förderplans zu den Grundansprüchen des Lehrplans, der Ziele und der für deren Erreichung benötigten Mittel, der Beurteilungskriterien, der Beurteilungsvoraussetzungen sowie der allfälligen Anpassungen des Stundenplans oder der Präsenzzeit in der Klasse. 2 Der Förderplan wird in der Regel für ein Schuljahr erstellt und nach Bedarf neu beurteilt. 3 Am Ende des Schuljahres wird auf der Grundlage des Förderplans ein Lernbericht (Art. 77 Abs. 3 SchR 10)) erstellt, der dem Schulzeugnis beigelegt wird. 8) SGF 411.5.1 9) SGF 411.5.1 10) SGF 411.0.11

Art. 11

Beurteilung der Schülerin oder des Schülers, die oder der eine VM erhält 1 Die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) hat in der Regel Auswirkungen auf die Beurteilung der Schülerin oder des Schülers. 2 Artikel 77 SchR 11) gilt für Schülerinnen und Schüler, die eine solche Massnahme erhalten.

Art. 12

Individueller Übergangsplan (Art. 34 SPG 12)) 1 Mit dem Erstellen eines individuellen Übergangsplans soll mit einem genauen Protokoll sichergestellt werden, dass im Hinblick auf den Eintritt der Schülerin oder des Schülers in den offenen oder geschützten Arbeitsmarkt oder die nachfolgende Bildungsstufe auf ihre oder seine Bedürfnisse eingegangen wird und entsprechende Massnahmen ergriffen werden. 2 Die schulische Heilpädagogin oder der schulische Heilpädagoge ist für das Erstellen und die Begleitung dieses Übergangsplans verantwortlich. 3 Im Falle eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) 13) wird die kantonale Invalidenversicherungsstelle (die IV-Stelle) in die Erarbeitung dieses Übergangsplans einbezogen. Andernfalls wird das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung (BEA) in die Erarbeitung und Betreuung dieses Übergangsplans einbezogen. 4 Wenn sich eine oder mehrere Lösungen ergeben, wird der Übergangsplan gegebenenfalls an das für den Nachschulbereich zuständige Amt weitergeleitet.

Art. 13

Zuständigkeiten der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Art. 33 SPG 14)) 1 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind für das Erstellen und das Begleiten des Förderplans von Schülerinnen oder Schülern verantwortlich, die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) erhalten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen sie eng mit dem Netzwerk zusammenarbeiten. 2 Sie setzen den Förderplan um, namentlich indem sie in Zusammenarbeit mit den übrigen Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, die nötigen Anpassungen vornehmen, damit die Ziele dieses Förderplans erreicht werden. 11) SGF 411.0.11 12) SGF 411.5.1 13) SR 831.20 14) SGF 411.5.1

Art. 14

Inanspruchnahme von Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 35 Abs. 2 SPG 15)) 1 Zwei Jahre vor Ende der obligatorischen Schulzeit können die Eltern mit Unterstützung der Schuldirektion oder der Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung sowie in Zusammenarbeit mit den Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, einen Leistungsantrag bei der IV-Stelle stellen, um die Betreuung im Nachschulbereich gemäss Artikel 7 Abs. SPG 16) abklären zu lassen. 2 Im Falle eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne von Artikel 4 IVG prüft die IV-Stelle die Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung und die zu treffenden Massnahmen. 1.2.3.2 Im Rahmen der Regelschule (Art. 6 Abs. 2 SPG 17))

Art. 15

Von freischaffenden Leistungsanbietern erbrachte logopädische Massnahmen (Art. 5 Abs. 5 und 23 Abs. 2 SPG 18)) 1 Ab der 1H können die logopädischen Massnahmen ausnahmsweise von anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern erbracht werden, falls die aktualisierte Beurteilung der Situation und die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers eine solche Ausnahmeregelung erfordern. 2 In diesen Ausnahmefällen werden in der Stellungnahme der Abklärungsstelle zuhanden der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors namentlich der Name des Leistungsanbieters sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben. 3 Während einer Übergangsperiode bis zum 31. Juli 2031 kann das SoA anerkannte freischaffende Leistungsanbieter mit der Durchführung von logopädischen Massnahmen beauftragen, falls die logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste überlastet sind (Art. 63 SchG 19)). 4 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) erlässt entsprechende Richtlinien. 15) SGF 411.5.1 16) SGF 411.5.1 17) SGF 411.5.1 18) SGF 411.5.1 19) SGF 411.0.1

Art. 16

Zuständigkeiten der Schuldirektion (Art. 35 SPG 20)) 1 Die Schuldirektion legt besonderen Wert auf ein gutes Schulklima, achtet die Verschiedenheit der Schülerinnen und Schüler und ergreift die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler, die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) erhalten, bestmöglich in ihre Schule integriert werden. 2 Ihr unterstehen die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie die Assistenzpersonen, die an ihrer Schule tätig sind. Ausgenommen davon sind die sonderpädagogischen Fachpersonen im Bereich der Seh- oder Hörbehinderung (Art. 4). 3 Sie sorgt für die Umsetzung und Begleitung von verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) gemäss Artikel 84 Abs. 1 SchR 21). 4 Im Zusammenhang mit den Förderplänen koordiniert sie die Aufgaben der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Art. 13) und arbeitet mit der Koordinationsstelle für die niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen (NM) und die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) (die Koordinationsstelle) zusammen (Art. 28 Abs. 2 Bst. b).

Art. 17

Zusammenarbeit 1 Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen arbeiten gemäss Artikel 84 Abs. 2 SchR 22) eng mit den Lehrpersonen der Regelschule zusammen. 2 Die Lehrpersonen der Regelschule und die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind ebenfalls gehalten, in der Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) erhalten, mit den sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit allen beteiligten Fachpersonen zusammenzuarbeiten.

Art. 18

Assistenzperson (Art. 6 Abs. 2 Bst. d und 32 Abs. 1 SPG 23)) 1 Wird einer Schülerin oder einem Schüler eine Assistenzperson für nichtpädagogische Hilfestellungen zugewiesen, so gilt dies als verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM). 2 Die Assistenzpersonen werden von der Direktion angestellt. Die Koordinationsstelle (Art. 28 Abs. 2 Bst. d) koordiniert deren Zuweisung an die betroffenen Schülerinnen und Schüler. 20) SGF 411.5.1 21) SGF 411.0.11 22) SGF 411.0.11 23) SGF 411.5.1 3 Die Assistenzperson arbeitet mit dem Netzwerk zusammen. Jedes Mitglied des Netzwerks kann sie in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich beraten. 1.2.3.3 In den sonderpädagogischen Einrichtungen (Art. 6 Abs. 3 SPG 24))

Art. 19

Zuständigkeiten der Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung (Art. 35 SPG 25)) 1 Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung sorgt für die Umsetzung der Förderpläne. Falls nötig kann sie beschliessen, diese anzupassen. 2 Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung arbeitet mit dem Netzwerk zusammen und sorgt dafür, dass sämtliche Mitglieder des Netzwerks die Zusammenarbeit pflegen.

Art. 20

Zusammenarbeit 1 Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind gehalten, untereinander und mit den sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit allen Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, zusammenzuarbeiten.

Art. 21

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen in sonderpädagogischen Einrichtungen 1 Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht, die bei der sonderpädagogischen Einrichtung angestellt sind. 2 In Ausnahmefällen kann die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsstelle über die Durchführung einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme durch einen anerkannten freischaffenden Leistungsanbieter entscheiden.

Art. 22

Zusätzliche Unterstützung 1 Eine sonderpädagogische Einrichtung kann, je nach den spezifischen Bedürfnissen einer Schülerin oder eines Schülers, Fachpersonen aus dem medizinischen Bereich beiziehen. 24) SGF 411.5.1 25) SGF 411.5.1 1.2.4 Nachschulbereich (Art. 7 SPG 26))

Art. 23

Mögliche Bildungswege 1 Am Ende der obligatorischen Schulzeit und einer allfälligen Verlängerung der Schulzeit kommen die Bildungswege nach den Artikeln 24–26 in Betracht.

Art. 24

Fortsetzung der Ausbildung an einer Mittelschule 1 Auf Gesuch der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bzw. der Eltern entscheidet die IV-Stelle über die Kostenübernahme allfälliger invaliditätsbedingter Mehrkosten (Art. 38 Abs. 4 SPG 27)). 2 Im Falle einer Weiterführung der Ausbildung an einer Mittelschule ohne finanzielle Unterstützung durch die IV-Stelle können die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise und für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten die Verlängerung oder gegebenenfalls die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) beantragen. Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Empfehlung der Abklärungsstelle über die Gewährung dieser Massnahme.

Art. 25

Berufliche Grundbildung 1 Auf Gesuch der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bzw. der Eltern entscheidet die IV-Stelle über die Kostenübernahme allfälliger invaliditätsbedingter Mehrkosten (Art. 38 Abs. 4 SPG 28)).

Art. 26

Verlängerung der Schulzeit in einer sonderpädagogischen Einrichtung 1 Anerkennt die IV-Stelle eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Artikel 4 IVG 29) und schlägt eine Verlängerung der Schulzeit in einer sonderpädagogischen Einrichtung vor oder liegt noch kein definitiver Entscheid der IV- Stelle vor, so können die Eltern gemäss Artikel 36 Abs. 4 SPG 30) bei der Abklärungsstelle eine Verlängerung der Schulzeit bis zum 18. Altersjahr und ausnahmsweise bis zum 20. Altersjahr beantragen. 2 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme der Abklärungsstelle über die Verlängerung. 26) SGF 411.5.1 27) SGF 411.5.1 28) SGF 411.5.1 29) SR 831.20 30) SGF 411.5.1 3 Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht, die bei der sonderpädagogischen Einrichtung angestellt sind. 4 In Ausnahmefällen kann die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsstelle über die Durchführung einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme durch einen anerkannten freischaffenden Leistungsanbieter entscheiden. 5 Die Finanzierung wird nach Artikel 37 SPG 31) vom Staat und den Gemeinden übernommen, auch für die in der Einrichtung erbrachten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen. 1.3 Behörden

Art. 27

Direktion (Art. 10 SPG 32) und Art. 28 Abs. 2 SIPG 33)) 1 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die sonderpädagogischen Einrichtungen ist die Direktion insbesondere für folgende Bereiche zuständig: a) die Genehmigung der Budgets und Jahresrechnungen (Art. 61 ff.); b) die Festlegung der kantonalen Subventionen; c) die Beziehungen zum Bundesamt für Sozialversicherungen; d) die Klassengrösse sowie Klasseneröffnungen und -schliessungen; e) die Personaldotation; f) die Aufsicht über die Anstellung und die Einreihung des Personals durch die sonderpädagogischen Einrichtungen; g) die Aus- und Weiterbildung des Personals; h) die Lehrpläne und Lehrmittel; i) die Überwachung der Einhaltung der mehrjährigen Rahmenvereinbarungen (Art. 25 und Art. 48 SPG 34)); j) die Überwachung der Einhaltung der jährlichen Leistungsverträge (Art. 26 SPG 35)). 2 Die Direktion beaufsichtigt zudem die anerkannten freischaffenden Leistungsanbieter. 31) SGF 411.5.1 32) SGF 411.5.1 33) SGF 834.1.2 34) SGF 411.5.1 35) SGF 411.5.1

Art. 28

Koordinationsstelle für die NM und VM 1 Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren, die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Regelschule, die für die Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, die sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Unterstützungsmassnahmen der Direktion bilden eine Koordinationsstelle. 2 Diese Koordinationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: a) Sie berät die Schuldirektionen und die Leitungen der sonderpädagogischen Einrichtungen, die Lehrpersonen der Regel- und Sonderschule sowie alle Fachpersonen, die Schülerinnen und Schülern betreuen, die niederschwellige (NM) oder verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) erhalten. b) Sie arbeitet mit den Schuldirektionen zusammen, insbesondere in Zusammenhang mit den Förderplänen (Art. 16 Abs. 4). c) Sie stellt sicher, dass die in jedem Förderplan festgelegten Ziele den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, welche die Regelschule besuchen und eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) erhalten, entsprechen; auf Antrag der Schuldirektion über eine Inspektorin oder einen Inspektor der Koordinationsstelle führt diese eine solche Kontrolle auch für eine Schülerin oder einen Schüler durch, die oder der eine niederschwellige sonderpädagogische Massnahme (NM) erhält. d) Sie sorgt auf kantonaler Ebene für eine optimale Koordination der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie der Assistenzpersonen, die an der Regelschule tätig sind, und berücksichtigt dabei die Situationen der Schülerinnen und Schüler und deren Entwicklung. e) Sie bietet für die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen eine Weiterbildung an und/oder organisiert diese. 3 Die Koordinationsstelle wird von einer Sonderschulinspektorin oder einem Sonderschulinspektor sowie einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor der Regelschule, die oder der für die Unterstützungsmassnahmen zuständig ist, gemeinsam geleitet.

Art. 29

Inspektoratskreise der Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren (Art. 11 SPG 36)) 1 Der Kanton ist in zwei Sonderschulinspektoratskreise eingeteilt, die jeweils einer Sprachregion entsprechen. 36) SGF 411.5.1

Art. 30

Dienstverhältnis der Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren (Art. 11 SPG 37)) 1 Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren werden von der Direktion auf Antrag des SoA angestellt. 2 Sie sind dem SoA unterstellt.

Art. 31

Öffentliches Amt der Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren (Art. 11 SPG 38)) 1 Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren dürfen in ihrem Inspektoratskreis als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen.

Art. 32

Zusätzliche Befugnisse der Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren 1 An der Regelschule übernehmen die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren folgende Aufgaben: a) Sie arbeiten eng mit den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren zusammen. b) Sie beraten die Schuldirektionen. c) Sie können Probeaufenthalte in einer sonderpädagogischen Einrichtung organisieren. 2 An den sonderpädagogischen Einrichtungen sind die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren zuständig für folgende Aufgaben: a) Sie kontrollieren die Qualität der Leistungen gemäss Artikel 11 Abs. 2 SPG 39). b) Sie stellen sicher, dass die in jedem Förderplan festgelegten Ziele den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

Art. 33

Ausserkantonale Sonderschulung (Art. 22 und 39 SPG 40)) 1 Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren können die ausserkantonale Sonderschulung einer Schülerin oder eines Schülers verfügen, wenn das Interesse der Schülerin oder des Schülers dies verlangt. 37) SGF 411.5.1 38) SGF 411.5.1 39) SGF 411.5.1 40) SGF 411.5.1

Art. 34

Stationäre Unterbringung einer Schülerin oder eines Schülers (Art. 3 Bst. d SPG 41)) 1 Lehnen die Eltern der Schülerin oder des Schülers eine stationäre Unterbringung ab, so können sich die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren an die Kindesschutzbehörde wenden. 1.4 Sonderpädagogisches Fachpersonal

Art. 35

Anerkennung von Unterrichtsjahren (Art. 14 SPG 42)) 1 Die an einer vom Staat anerkannten sonderpädagogischen Einrichtung geleisteten Unterrichtsjahre werden als Dienstjahre angerechnet, wenn eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge bzw. eine sonderpädagogische Mitarbeiterin oder ein sonderpädagogischer Mitarbeiter vom Staat mit einer vergleichbaren Funktion angestellt wird. Die Bedingungen der Artikel 75 und 149 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) 43) müssen dabei erfüllt sein. 1.5 Datenschutz und Schutz der Privatsphäre

Art. 36

Inhalt von Datenbanken oder Dateien zu Kindern sowie Schülerinnen und Schülern (Art. 19 Abs. 2 SPG 44)) 1 Die Daten nach Artikel 103 SchR 45) können vom SoA und von den sonderpädagogischen Einrichtungen bearbeitet werden. 2 Letztere und die Schuldirektionen dürfen zudem insbesondere folgende Personendaten bearbeiten: a) die in den Antragsformularen enthaltenen Angaben und Stellungnahmen der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Eltern sowie der Fachpersonen, die das Kind oder die Schülerin bzw. den Schüler betreuen; b) die Berichte der Therapeutinnen und Therapeuten, die das Kind oder die Schülerin bzw. den Schüler betreuen; c) die von den Pädagoginnen und Pädagogen der heilpädagogische Früherziehung sowie von den Lehrpersonen der Regel- und der Sonderschule erstellten Berichte; d) die Förderpläne (Art. 10); 41) SGF 411.5.1 42) SGF 411.5.1 43) SGF 122.70.11 44) SGF 411.5.1 45) SGF 411.0.11 e) die medizinischen Berichte; f) die von der unabhängigen Abklärungsstelle anhand des standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) erstellten Unterlagen; g) die von der Sonderschulinspektorin oder vom Sonderschulinspektor getroffenen Entscheide; h) die Protokolle der Netzwerktreffen; i) die individuellen Übergangspläne (Art. 12); j) die Bilanzberichte der IV-Stelle.

Art. 37

Verantwortliche für die Datenbearbeitung beim SoA und an den Regelschulen 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des SoA ist für die Datenbearbeitung, namentlich durch die Abklärungsstelle, innerhalb des SoA verantwortlich. 2 Das Personal des SoA, die Schuldirektionen, die Schulinspektorate, die Sonderschulinspektorate, die sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die Lehrpersonen der Regel- und Sonderschule sowie die Assistenzpersonen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

Art. 38

Verantwortliche für die Datenbearbeitung bei den sonderpädagogischen Einrichtungen 1 Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung ist für die Datenbearbeitung innerhalb der Einrichtung verantwortlich. 2 Das Personal der sonderpädagogischen Einrichtungen darf nur diejenigen Daten bearbeiten, die es zur Ausübung seiner jeweiligen Aufgaben benötigt.

Art. 39

Datenzugriff (Art. 19 Abs. 2 SPG 46)) 1 Der Zugang zu den Datenbanken ist in den Schranken ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten strikte auf das Lehrpersonal sowie das wissenschaftliche und administrative Personal des SoA und der Direktion beschränkt. 46) SGF 411.5.1

Art. 40

Systematische Datenbekanntgabe (Art. 20 SPG 47)) 1 Wird eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) gewährt, so wird das Dossier des Kindes oder der Schülerin bzw. des Schülers an die zuständige Schuldirektion oder Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung weitergeleitet. 2 Die betreffende Leitung ist verantwortlich für die Bearbeitung dieses Dossiers und leitet nur diejenigen Daten an ihr Personal weiter, die für die Durchführung und Begleitung einer sonderpädagogischen Massnahme (VM) nötig sind. 3 Die Schule oder die sonderpädagogische Einrichtung bewahrt dieses Dossier auf, solange das Kind oder die Schülerin oder der Schüler die Schule oder Einrichtung besucht. Artikel 42 Abs. 4 bleibt vorbehalten. Bei einem Wechsel der Schule oder der sonderpädagogischen Einrichtung wird das Dossier an die neue Schule oder die neue sonderpädagogische Einrichtung weitergeleitet. 4 Die letzte Schule oder sonderpädagogische Einrichtung, welche die Schülerin oder der Schüler im Kanton besucht hat, ist für die Archivierung des Dossiers gemäss Artikel 42 zuständig. 5 Die Direktion erlässt Richtlinien zuhanden der Schuldirektionen und der sonderpädagogischen Einrichtungen.

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