1 Das Signal «Hauptstrasse» (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z.B. Art. 19 VRV).
2 Das Signal «Hauptstrasse» steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen.
3 Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Artikel 65 Absatz 1.
4 Nationalstrassen, die baulich weder Autobahnen noch Autostrassen sind, werden als Hauptstrassen gekennzeichnet.
SR 741.11
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
Art. 38 Ende der Hauptstrasse
1 Das Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
2 Das Signal «Ende der Hauptstrasse» steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit «Distanztafel» (5.01) aufgestellt, ausserorts 150–250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
Art. 39 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
1 Das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben werden.
2 Innerorts kann das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z. B. aufgrund der Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
1 Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
2 Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt:
a. wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;
b. wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Art. 41
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
Art. 42 Vortritt bei Fahrbahnverengungen
1 Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10).
2 Das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten.
Art. 43
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
Art. 44 Grundsätze
1 Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld.
2 Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
3 Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt:
a. innerorts mindestens 50 m;
b. ausserorts mindestens 150 m;
c. auf Autobahnen und Autostrassen mindestens 500 m.
Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen
1 Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV), auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 85.
2 Das Signal «Bergpoststrasse» (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 38 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal «Ende der Bergpoststrasse» (4.06) …
3 Das Signal «Tunnel» (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 39 VRV und Art. 13 Abs. 3 SDR). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3). Auf Autobahnen und Autostrassen wird beim Signal am Tunneleingang der Name des Tunnels angegeben.
SR 741.11
Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 514).
SR 741.621
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
1 Das Signal «Einbahnstrasse» (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 37 VRV). Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einfahrt verboten» (2.02).
2 Das Signal «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern»; 4.08.1).
3 Das Signal «Sackgasse» (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse ein Weg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Signal mit den entsprechenden Symbolen ergänzt werden («Sackgasse mit Ausnahmen»; 4.09.1).
4 Das Signal «Wasserschutzgebiet» (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Strecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
SR 741.11
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
Art. 47 Weitere Verhaltenshinweise
1 Mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) gilt Artikel 11.
2 Die Signale «Fussgänger-Unterführung» (4.12) und «Fussgänger-Überführung» (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 47 Abs. 1 VRV) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben.
3 Das Signal «Spital» (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.
4 Das Signal «Ausstellplatz» (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 10 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.
5 Das Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) kennzeichnet für Nothalte (Art. 36 Abs. 3 VRV) bestimmte Plätze an Autobahnen und Autostrassen ohne Pannenstreifen; das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt. Das Signal steht beim Abstellplatz sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3).
6 Das Signal «Notfallspur» (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
SR 741.11
Die Berichtigung vom 9. Juni 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 2095).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
Art. 48 Signalisierung von Parkplätzen
1 Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.
2 Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel.
3 Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist.
4 Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4.
5 Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).
6 Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
7 Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z. B. Signal Parkhaus, 4.21).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).
Art. 48a Parkieren mit Parkscheibe
1 Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden; ausgenommen sind mehrspurige Motorfahrräder.
2 Das Signal hat folgende Bedeutung:
a. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, so wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten.
b. Mit der zusätzlichen Anzeige einer zeitlichen Beschränkung: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel angegeben. Die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
3 Wer auf einem nach Absatz 1 signalisierten Parkplatz parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
4 Bei Motorwagen ist die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe, bei anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).
Art. 48b Parkieren gegen Gebühr
1 Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Fahrzeuge nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Diese Bestimmungen können vorsehen, dass Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit zulässig ist.
2 Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).
Art. 49 Grundsätze
1 Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Eins-purtafeln (Art. 50–53) in der Landessprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird. Bei mehrsprachigen Orten wird der Name in der Landessprache der Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner verwendet. Wird eine Ortschaft in zwei Landessprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst.
2 Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte wie Bahnhöfe, Zentren oder Spitäler angegeben. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser sowie die touristische Signalisation dürfen die Wirkung der übrigen Signalisation nicht beeinträchtigen.
2bis Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b aufgeführt. Nicht verwendet werden dürfen die Symbole «Lastenfahrrad» (5.31.1) und «Strassenbahn» (5.35). Die Fahrt-, Flug- oder Gehrichtung von Symbolen entspricht der durch den Wegweiser angegebenen Richtung.
3 Für Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln auf Autobahnen und Autostrassen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 84–91.
4 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 50 Ortschaftstafeln
1 Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund («Ortsbeginn auf Hauptstrassen», 4.27; «Ortsende auf Hauptstrassen», 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund («Ortsbeginn auf Nebenstrassen», 4.29; «Ortsende auf Nebenstrassen», 4.30). Auf Autobahnen und Autostrassen stehen keine Ortschaftstafeln.
2 Die Vorderseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» mit dem Namen der Ortschaft, unter dem im Grenzgebiet der Kantone die Kennbuchstaben des entsprechenden Kantons stehen.
3 Die Rückseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen»; sie trägt im oberen Feld den Namen der nächsten Ortschaft, im unteren Feld den Namen des nächsten Fernzieles sowie dessen Entfernung. Folgt eine Gabelung, können zwei Fernziele angegeben werden.
4 Die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» und «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3).
5 Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».
6 Zur Angabe von Passhöhen dienen Ortschaftstafeln, auf denen beidseitig der Name des Passes aufgeführt ist, allenfalls ergänzt mit dem Zusatz «Passhöhe» und der Höhenangabe.
Art. 51 Wegweiser
1 Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an («Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen»; 4.31). Wegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird («Wegweiser für Hauptstrassen»; 4.32). Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird («Wegweiser für Nebenstrassen»; 4.33).
2 Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung werden auf demselben Wegweiserarm aufgeführt, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen.
3 …
4 Besteht in einer Region nur eine einzige Autobahn oder Autostrasse oder ein Autobahnring, können bei Verzweigungen von Zubringerstrassen mit Nebenstrassen an Stelle der «Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen» Wegweiser ohne Zielangabe angebracht werden, die auf grünem Grund das weisse Symbol der Signale «Autobahn» (4.01) oder «Autostrasse» (4.03) zeigen.
5 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der «Wegweiser in Tabellenform» (4.35) verwendet werden. Er kann bei Verzweigungen, namentlich in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage, auch über der Fahrbahn angeordnet werden. Für die Farbe der einzelnen Felder gilt Absatz 1.
6 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
Art. 52 Vorwegweiser
1 Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37).
1bis Auf Vorwegweisern werden wie folgt angegeben:
a. Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden: in einem grünen Feld;
b. Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden: auf blauem Grund oder in einem blauen Feld;
c. Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden: in einem weissen Feld oder auf weissem Grund;
d. Ziele, die vorwiegend über Strecken erreicht werden können, die für Fahrräder und Motorfahrräder besonders geeignet sind: in einem roten Feld;
e. Ziele und Regionen von touristischer Bedeutung: in einem braunen Feld.
1ter Ziele nach Absatz 1bis Buchstabe d und e werden auf Vorwegweisern nur angegeben, wenn die Signalisation nach Artikel 54a beziehungsweise Artikel 54c nicht zweckmässig ist.
2 Vorwegweiser stehen ausserorts 150–250 m, innerorts 20–100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
3 Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.
4 Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die dem Verlauf der Fahrbahnen nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der «Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz» (4.54) verwendet werden.
5 «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen» (4.38) oder «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen» (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Absatz 1.
6 Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z.B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden («Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen»; 4.40).
7 …
8 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
Art. 53 Einspurtafeln
1 Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1 und 1bis), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
1 Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht.
2 Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
2bis Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.
3 Der Wegweiser «Campingplatz» (4.47) zeigt in die Richtung von Standplätzen für Zelte, Wohnanhänger und Wohnmotorwagen. Der Wegweiser «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigt in die Richtung von Standplätzen für Wohnanhänger und Wohnmotorwagen. Sind Standplätze ausschliesslich Wohnmotorwagen vorbehalten, kann auf dem Wegweiser «Wohnwagenplatz» anstelle des Symbols «Wohnanhänger» (5.27) das Symbol «Wohnmotorwagen» (5.28) verwendet werden.
4 Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
5 …
6 Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen.
7 …
8 Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.
9 Der «Hotelwegweiser» (4.49.1) zeigt in die Richtung von Hotels. Er weist den Namen des Betriebs in dunkelbrauner Schrift auf hellbraunem Grund und davor das Symbol «Hotel» (5.67) auf. Bei mehreren Hotels können Wegweiser in Tabellenform oder Sammelwegweiser mit der Aufschrift «Hotels» verwendet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 54a Wegweisung für den Radverkehr und fahrzeugähnliche Geräte
1 Die Wegweisung mit weisser Schrift auf rotem Grund wird für Fahrräder, Motor-fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.
2 Die «Wegweiser für Fahrräder und Motorfahrräder» (4.50.1) und «Wegweiser für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und Motorfahrräder beziehungsweise für fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.
3 Der «Wegweiser für Mountainbikes» (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind. Das Signal verpflichtet die Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten. Das Ende der Strecke kann mit der «Endetafel Mountainbike-Strecke» (4.51.4) angezeigt werden.
4 Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen «Wegweiser ohne Zielangabe» (4.51.1), einen «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (4.51.2) oder eine «Bestätigungstafel» (4.51.3) ersetzt werden. An unübersichtlichen Stellen kann der «Vorwegweiser für Fahrräder und Motorfahrräder sowie fahrzeugähnliche Geräte» (4.51.5) angebracht werden.
5 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.
6 Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:
a. die Entfernung zum angegebenen Ziel;
b. ergänzende Informationen wie Name, Nummer oder Buchstabe einer nationalen, regionalen oder lokalen Route in einem Feld.
7 Auf Strecken für Mountainbikes können zur Orientierung Richtungspfeile auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.
8 Entlang von gekennzeichneten Strecken dürfen an Wegweiserstandorten Informationstafeln zur Streckenführung angebracht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 54b Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen
1 Zur Wegweisung auf Fusswegnetzen nach Artikel 2 FWG wird der «Wegweiser für Fusswegnetze» (4.52.1) mit schwarzer Schrift auf weissem Grund verwendet.
2 Auf Wanderwegnetzen nach Artikel 3 FWG werden verwendet:
a. der «Wegweiser für Wanderwege» (4.52.2) mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Wanderwegen;
b. der «Wegweiser für Bergwanderwege» (4.52.3) mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund und weiss-rot-weisser Pfeilspitze: zur Wegweisung im Bereich von Bergwanderwegen;
c. der «Wegweiser für Alpinwanderwege» (4.52.4) mit weisser Schrift auf blauem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Alpinwanderwegen.
3 Auf den Wegweisern nach den Absätzen 1 und 2 können zusätzlich angegeben werden:
a. die Zeit bis zum angezeigten Nahziel, Zwischenziel oder Routenziel;
b. Angaben zum Ort und zur Höhe über Meer in einem Feld (Standortfeld);
c. ergänzende Informationen wie Nummer und Name einer nationalen, regionalen oder lokalen Route in einem Feld.
4 Zur Orientierung kann auf Fuss- und Wanderwegnetzen die «Bestätigungstafel Fuss- und Wanderweg» (4.52.5) angebracht werden. Auf Fusswegen ist die Tafel weiss und rautenförmig mit schwarzem Rand, auf Wanderwegen gelb und rautenförmig, auf Bergwanderwegen und Alpinwanderwegen rechteckig und weiss-rot-weiss beziehungsweise weiss-blau-weiss. Zusätzlich können diese Signale sowie Richtungspfeile auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.
5 Entlang von Fuss- und Wanderwegnetzen dürfen an Wegweiserstandorten Informationstafeln insbesondere zur Streckenführung und zu den besonderen Anforderungen an die Benützung der Wege angebracht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
SR 704
Art. 54c Touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen
1 Die touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen umfasst Hinweise auf touristisch bedeutsame Ziele, wichtige örtliche Verkehrspunkte und Kulturstätten von überregionaler Bedeutung.
2 Der «touristische Wegweiser» (4.52.6) enthält auf braunem Grund in einem weissen Feld braune Signete oder Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b sowie eine Aufschrift in weisser Kursivschrift.
3 Die «touristische Symboltafel» (4.52.7) enthält auf braunem Grund den Ortsnamen in weisser Kursivschrift, allfällige Wappen oder Signete sowie eine Auswahl der in der Ortschaft vorhandenen touristisch bedeutsamen Objekte, die mit entsprechenden Symbolen in einem weissen Innenfeld dargestellt werden.
4 Die «touristische Hinweistafel» (4.52.8) enthält auf braunem Grund:
a. den Ortsnamen und die Namen höchstens zweier Kulturstätten von überregionaler Bedeutung in weisser Kursivschrift; anstelle des Ortsnamens kann der Name der Kulturstätte angegeben werden;
b. ein auf die Kulturstätten bezogenes weisses Signet; und
c. die Angabe der Distanz zur Ortschaft oder zu den Kulturstätten in weisser Kursivschrift.
5 Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» auf Haupt- und Nebenstrassen können verwendet werden:
a. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Wegweisern bei Verzweigungen von Haupt- und Nebenstrassen;
b. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Symboltafeln sowie auf touristischen Hinweistafeln auf Haupt- und Nebenstrassen, über welche die Route führt.
6 Für die touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89b.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 55 Wegweisung für Umleitungen
1 Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).
2 Auf den Umleitungsstrecken werden «Wegweiser bei Umleitungen» (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).
2bis Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer sowie für Fussgänger können die Signale nach Artikel 54a beziehungsweise 54b mit orangem Grund verwendet werden. Auf Signalen nach Artikel 54a können die Symbole «Fahrrad» (5.31) und «Fussgänger» (5.34) zusammen dargestellt werden.
3 Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 2145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 56 Nummerierung der Strassen, Anschlüsse und Verzweigungen
1 Nummerntafeln dienen der Orientierung der Verkehrsteilnehmenden. Sie werden auf Vorwegweisern, Wegweisern, Einspurtafeln, Trennungstafeln und Entfernungstafeln angebracht. Auf den Tafeln wird die Nummer der Strasse angegeben, auf der sich die Tafeln befinden oder auf die bei Verzweigungen hingewiesen wird.
2 «Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) haben ein weisses «E» und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991.
3 «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) haben eine weisse Zahl auf rotem Grund; sie kennzeichnen das Netz der Autobahnen und Autostrassen. Nationale Autobahnen und Autostrassen werden gemäss Anhang des Netzbeschlusses vom 10. Dezember 2012 nummeriert.
4 «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991. Nationalstrassen dritter Klasse können zusätzlich mit der «Nummerntafel für Autobahnen und Autostrassen» gekennzeichnet werden, wobei die Nummerierung gemäss Anhang des Netzbeschlusses erfolgt.
5 Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) haben ein schwarzes Symbol und eine schwarze Zahl auf weissem Grund; sie kennzeichnen die Anschlüsse beziehungsweise Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen.
6 Das ASTRA legt im Einvernehmen mit den Kantonen in einer Verordnung die Nummern der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen fest. Ferner kann es im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern kantonaler Autobahnen und Autostrassen sowie die Nummern derer Anschlüsse und Verzweigungen festlegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
SR 741.272
BBl 2017 7807; 2023 2464
Art. 57 Grundsätze
1 Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.
2 Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.
3 Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01) oder «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02), wie folgt vor der entsprechenden Stelle:
a. innerorts mindestens 50 m;
b. ausserorts mindestens 150 m;
c. auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 58 Anzeige des Strassenzustandes
1 Das Signal «Strassenzustand» (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (4.76).
2 Das Signal «Strassenzustand» steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.
3 Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel.
4 Auf den Signalen bedeuten:
a. rotes Feld: Strasse geschlossen;
b. grünes Feld: Strasse offen;
c. weisses Feld mit dem Symbol des Signals «Schneeketten obligatorisch» (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche vom ASTRA bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29);
d. weisses Feld mit den Symbolen des Signals «Schleudergefahr» (1.05) und der Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn.
5 Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.
Art. 59 Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens
1 Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.
2 Das Signal «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2) zeigt an, dass der Pannenstreifen befahren werden darf.
2bis Das Signal «Anzeige des Fahrstreifenverlaufs bei Baustellen» (4.77.3) zeigt Verschwenkungen, Verminderungen sowie Rückführungen von Fahrstreifen bei Baustellen an. Die Lage der Baustelle wird auf dem Signal durch ein rotes Rechteck dargestellt.
2ter Das Signal «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» (4.77.4) zeigt an, dass ein Fahrstreifen auf die Gegenfahrbahn geführt wird.
3 Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Streifen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Streifen darstellt («Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen»; 4.77.1).
4 Für die Aufstellung der Signale «Anzeige der Fahrstreifen» und «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89a Absatz 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 60
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
Art. 61 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Mit dem Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die in der Schweiz geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Art. 62 Verschiedene Hinweise
1 Auf Signalen mit Informationshinweisen kann mit den folgenden Symbolen auf die entsprechenden Einrichtungen, Dienstleistungen oder Gebäude hingewiesen werden:
a. «Wohnanhänger» (5.27) für Standplätze für Wohnwagen;
b. «Campingplatz» (5.58);
c. «Feuerlöscher» (5.59);
d. «Erste Hilfe» (5.60);
e. «Tankstelle» (5.61);
f. «Hotel-Motel» (5.62);
g. «Restaurant» (5.63);
h. «Erfrischungen» (5.64);
i. «Informationsstelle» (5.65);
j. «Jugendherberge» (5.66).
2 Die Symbole «Campingplatz» und «Wohnanhänger» können gegebenenfalls zusammen im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden. Sind Standplätze ausschliesslich Wohnmotorwagen vorbehalten, kann anstelle des Symbols «Wohnanhänger» (5.27) das Symbol «Wohnmotorwagen» (5.28) verwendet werden.
3 Das Signal «Notruf-Telefon» (4.80) weist auf ein öffentlich zugängliches Telefon mit direkter Verbindung zu Notrufdiensten hin. Es kann bei unzureichenden Platzverhältnissen in Tunneln mit dem Symbol «Feuerlöscher» ergänzt werden.
4 Signale mit den Symbolen «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» dürfen nur aufgestellt werden, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden.
5 Das Signal «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» (4.81) kann zur Anzeige der Art des angebotenen alternativen Treibstoffs mit folgenden Abkürzungen ergänzt werden:
a. «CNG» für Erdgas;
b. «EV» für Ladestationen;
c. «H2» für Wasserstoff;
d. «LPG» für Flüssiggas.
6 Für die Aufstellung der Signale auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89.
7 Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht.
8 Das Signal «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (4.83) wird bei allen Zufahrten und Zugängen zu Parkierungsflächen angebracht, die für das automatisierte Parkieren genehmigt sind.
9 Das Signal «Gottesdienst» (4.84) weist auf regelmässig stattfindende Gottesdienste hin.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 63 Grundsätze
1 Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Artikel 101 Absatz 7.
2 Bei den Hinweissignalen (Kap. 5) mit blauem Grund werden nötigenfalls einfache Zusätze (wie Angabe von Entfernung und Richtung) in weisser Schrift oder mit weissem Symbol angegeben.
3 Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale. …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
Art. 64 Allgemein verwendbare Zusatztafeln
1 Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die «Distanztafel» (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02) angezeigt.
2 Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
3 Wiederholungssignale werden mit der «Wiederholungstafel» (5.04) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der «Anfangstafel» (5.05) und der «Endetafel» (5.06) angezeigt.
4 Die «Richtungstafel» (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet:
a. bei den Signalen «Radweg» (2.60), «Fussweg» (2.61) und «Reitweg» (2.62), wenn ein solcher Weg auf der andern Strassenseite benützt werden muss (Art. 33);
b. bei den Signalen «Parkieren verboten» (2.50) oder «Parkieren gestattet» (4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt.
5 Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine Zusatztafel:
a. mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die Artikel 15 Absatz 1 und 46 Absatz 2;
b. mit dem Wort «ausgenommen» oder «gestattet» in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt.
6 Das Symbol «Fahrrad» (5.31) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder.
6bis Das Symbol «Motorfahrrad» (5.30) oder eine entsprechende Aufschrift auf einer Zusatztafel umfasst schwere und schnelle Motorfahrräder.
6ter Das Symbol «Lastenfahrrad» (5.31.1) auf einer Zusatztafel umfasst Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger.
7 Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bezeichnung werden in Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 64a Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs
1 Die dem Signal «Fussweg» (2.61) beigefügte Zusatztafel « gestattet» erlaubt es Radfahrern und Motorfahrradfahrern, den Fussweg zu benützen. Auf Trottoirs ist diese Signalisation ausnahmsweise, insbesondere zur Schulwegsicherung, zulässig, sofern das Trottoir schwach begangen und die Strasse relativ stark befahren ist. Es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Benützung nach Artikel 33 Absatz 4.
2 Die den nach Absatz 1 gekennzeichneten Fusswegen beigefügte Zusatztafel
« verboten» untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
3 Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel « freiwillig» nimmt die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern von der Pflicht aus, den gekennzeichneten Weg zu benützen.
4 Die den Signalen «Radweg» (2.60), «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» (2.63) und «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1) beigefügte Zusatztafel « verboten» untersagt es Führern von schweren und schnellen Motorfahrrädern, den gekennzeichneten Weg zu benützen. Die Zusatztafel darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei hohem Fussgängeraufkommen und engen Platzverhältnissen.
5 Das Ende der Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie des Verbots nach Absatz 4 kann bei Bedarf dadurch angezeigt werden, dass ein entsprechendes Signal mit einer Zusatztafel angebracht wird, auf der die Angaben mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).
Art. 65 Zusatztafeln zu weiteren Signalen
1 Die den Signalen «Stop» (3.01), «Kein Vortritt» (3.02) und «Hauptstrasse» (3.03) beigefügte Zusatztafel «Richtung der Hauptstrasse» (5.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an. In Verbindung mit den Signalen «Stop» und «Kein Vortritt» kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.
2 Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- oder Parkierungsverbot (2.49; 2.50) werden auf beigefügter Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10) und «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt.
3 Die den Signalen «Schranken» (1.15) und «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) beigefügte Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) kennzeichnet Bahnübergänge mit Blinklichtsignalen.
4 Die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13) warnt den Führer vor Schneeglätte oder vereister Fahrbahn. Sie wird namentlich dem Signal «Schleudergefahr» (1.05) beigefügt und entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Schneeglätte oder Eisbildung zu rechnen ist.
5 Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) eine Zusatztafel mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die «Parkkarte für behinderte Personen» (Anh. 3 Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.
6 Die dem Signal «Engpass» (1.07) beigefügte Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) gibt die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle an.
7 Die dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) beigefügte Zusatztafel «Schiesslärm» (5.16) warnt vor überraschendem Geschützlärm.
8 …
9 Die dem Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) beigefügte Zusatztafel «Zollabfertigung mit Sichtdeklaration» (5.54) zeigt an, dass dieser Fahrstreifen nur von Fahrzeugführern mit Sichtdeklaration benützt werden darf.
10 Eine dem Signal «Verbot für Lastwagen» (2.07) beigefügte Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» und dem Symbol «S-Verkehr» (5.55) zeigt an, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die vorne und hinten mit dem entsprechenden Zeichen nach Anhang 4 VTS versehen sind, von der signalisierten Beschränkung ausgenommen sind.
11 Das auf Wegweisern angebrachte Symbol «Spital mit Notfallstation» (5.56) weist auf ein Akutspital mit 24-Stunden-Notfallaufnahme hin.
12 Die dem Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Notfalltelefon» (5.57) oder dem Symbol «Feuerlöscher» (5.59) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.
13 Die den Signalen «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Ladestation» (5.42) zeigt an, dass die betroffene Fläche nur für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.
14 Die dem Signal «Parkieren verboten» (2.50) beigefügte Zusatztafel « gestattet» zeigt an, dass die betroffene Fläche für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.
15 Die den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01), «Verbot für Motorwagen» (2.03) und «Busfahrbahn» (2.64) beigefügte Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» und dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43) zeigt an, dass die betroffene Fahrbahn oder der betroffene Fahrstreifen von Fahrzeugen verwendet werden darf, die mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.
16 Die den Signalen «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43) zeigt an, dass die betroffene Parkierungsfläche nur von Fahrzeugen benutzt werden darf, die beim Zufahren mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
SR 741.41
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 23. Sept. 2002 (AS 2002 3174).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 498).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 498).
Art. 66 Art und Bedeutung der Zeichen
1 Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen bedeuten:
a. Hochhalten eines Armes:
Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen;
b. Ausstrecken eines Armes:
Halt für den Verkehr von hinten;
c. seitliches Ausstrecken beider Arme:
Halt für den Verkehr von hinten und vorn;
d. Heranwinken:
Freie Fahrt in der entsprechenden Richtung;
e. Auf- und Abbewegen des Armes:
Verlangsamen der Fahrt.
2 Vorbehalten bleiben besondere Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
3 Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden.
4 Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift «Polizei» tragen.
5 Das Gebot zum Halten wird im Weiteren gegeben:
a. durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;
b. durch das Betriebspersonal bei Schienenübergängen mit einer roten oder rot-weissen Flagge, nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einem roten Licht;
c. durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale «Einfahrt verboten» (2.02) oder «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge; für Drehkellen bei Baustellen gilt Artikel 80 Absatz 5.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).
Art. 67 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
1 Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
a. der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei;
b. der militärischen Verkehrsorgane, der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes;
c. der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste;
d. des Personals bei Strassenbaustellen;
e. der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet sowie des im Rahmen des Vollzugs des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 bei den Zollstellen eingesetzten und gekennzeichneten Verkaufs- und Kontrollpersonals;
f. des Betriebspersonals bei Schienenübergängen;
g. der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 38 Abs. 3 VRV);
h. der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste;
i. des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
2 Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.
3 Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Personal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtlichen Polizeibehörde delegieren.
Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982, in Kraft seit 1. Mai 1982 (AS 1982 531).
Fassung gemäss Art. 11 Ziff. 2 der Nationalstrassenabgabeverordnung 24. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 4111).
SR 741.71
SR 741.11
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2105).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5131).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5131).
Art. 68 Art und Bedeutung der Lichtsignale
1 Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.
1bis Rotes Licht bedeutet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 93 Abs. 2).
2 Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).
3 Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).
4 Gelbes Licht bedeutet:
a. wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
b. wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
5 Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung.
6 Gelbes Blinklicht (Art. 70 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht.
7 Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn oder den Gleisbereich nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen.
8 Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Absätze 1–4.
9 Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
SR 741.11
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
Art. 69 Besondere Lichtsignale
1 …
2 Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 70 Abs. 8) richten sich ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich.
3 Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen oder zur zeitweiligen Freigabe des Pannenstreifens wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet («Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen»; 2.65):
a. Grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Streifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen.
b. Gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Streifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss.
c. Rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Streifen gesperrt ist; der Führer muss den Streifen verlassen und auf einem Streifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.
4 Zur Vorankündigung des «Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» kann das Signal «Lichtsignale» (1.27) verwendet werden.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
Art. 69a Zusatztafeln zu Lichtsignalen
1 Ist neben dem roten Licht das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten «Kein Vortritt» (Art. 36 Abs. 2).
2 Das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) darf nur dann neben dem roten Licht angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Der entsprechende Fahrstreifen muss einen Radstreifen aufweisen sowie eine gelbe Haltelinie, die nach der für den übrigen Fahrzeugverkehr geltenden weissen Haltelinie markiert ist. Kein Radstreifen ist nötig, wenn:
a. ein separater Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen nicht gestattet ist; und
b. der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).