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Signalisationsverordnung

Confederation · 741.21 · ordinance

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Contents: 145 provisions
  1. Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
  2. Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer
  3. Art. 2a Zonensignalisation
  4. Art. 3
  5. Art. 4 Kurven
  6. Art. 5 Schleudergefahr
  7. Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn
  8. Art. 7 Verengung der Fahrbahn
  9. Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
  10. Art. 9 Baustelle
  11. Art. 10 Bahnübergänge, Strassenbahnen
  12. Art. 11 Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer
  13. Art. 12 Tiere
  14. Art. 13 Gegenverkehr
  15. Art. 14 Lichtsignale, Flugzeuge, Helikopter, Stau
  16. Art. 15 Andere Gefahren
  17. Art. 16 Grundsätze
  18. Art. 17 Ausnahmen
  19. Art. 18 Allgemeine Fahrverbote
  20. Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
  21. Art. 20 Höchstgewicht, Achsdruck
  22. Art. 21 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
  23. Art. 22 Höchstgeschwindigkeit
  24. Art. 22a Tempo-30-Zone
  25. Art. 22b Begegnungszone
  26. Art. 22c Fussgängerzone
  27. Art. 23 Mindestgeschwindigkeit
  28. Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
  29. Art. 25 Abbiegen verboten
  30. Art. 26 Überholverbote
  31. Art. 27 Wenden verboten
  32. Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
  33. Art. 29 Schneeketten obligatorisch
  34. Art. 30 Halte- und Parkierungsverbote
  35. Art. 31 Zollhaltestelle, Polizei
  36. Art. 32 Ende-Signale
  37. Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg
  38. Art. 34 Busfahrbahn, Bus-Streifen
  39. Art. 35 Grundsätze
  40. Art. 36 Signale «Stop» und «Kein Vortritt»
  41. Art. 37 Hauptstrasse
  42. Art. 38 Ende der Hauptstrasse
  43. Art. 39 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
  44. Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
  45. Art. 41
  46. Art. 42 Vortritt bei Fahrbahnverengungen
  47. Art. 43
  48. Art. 44 Grundsätze
  49. Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen
  50. Art. 46 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet
  51. Art. 47 Weitere Verhaltenshinweise
  52. Art. 48 Signalisierung von Parkplätzen
  53. Art. 48a Parkieren mit Parkscheibe
  54. Art. 48b Parkieren gegen Gebühr
  55. Art. 49 Grundsätze
  56. Art. 50 Ortschaftstafeln
  57. Art. 51 Wegweiser
  58. Art. 52 Vorwegweiser
  59. Art. 53 Einspurtafeln
  60. Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
  61. Art. 54a Wegweisung für den Radverkehr und fahrzeugähnliche Geräte
  62. Art. 54b Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen
  63. Art. 54c Touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen
  64. Art. 55 Wegweisung für Umleitungen
  65. Art. 56 Nummerierung der Strassen, Anschlüsse und Verzweigungen
  66. Art. 57 Grundsätze
  67. Art. 58 Anzeige des Strassenzustandes
  68. Art. 59 Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens
  69. Art. 60
  70. Art. 61 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
  71. Art. 62 Verschiedene Hinweise
  72. Art. 63 Grundsätze
  73. Art. 64 Allgemein verwendbare Zusatztafeln
  74. Art. 64a Zusatztafeln zu Signalen des Fuss- und Radverkehrs
  75. Art. 65 Zusatztafeln zu weiteren Signalen
  76. Art. 66 Art und Bedeutung der Zeichen
  77. Art. 67 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
  78. Art. 68 Art und Bedeutung der Lichtsignale
  79. Art. 69 Besondere Lichtsignale
  80. Art. 69a Zusatztafeln zu Lichtsignalen
  81. Art. 70 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale
  82. Art. 71 Standort und technische Anforderungen
  83. Art. 72 Grundsätze
  84. Art. 72a Taktil-visuelle Markierungen
  85. Art. 72b Unterflurleuchten
  86. Art. 73 Sicherheits‑, Leit‑, Doppel- und Vorwarnlinien
  87. Art. 74 Fahrstreifen
  88. Art. 74a Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol
  89. Art. 74b Bus-Streifen
  90. Art. 75 Halte- und Wartelinien
  91. Art. 76 Rand-, Abweis- und Führungslinien
  92. Art. 77 Fussgängerstreifen
  93. Art. 78 Sperrflächen
  94. Art. 79 Markierung von Parkplätzen
  95. Art. 79a Markierung von Park- und Halteverboten
  96. Art. 80 Kennzeichnung von Baustellen
  97. Art. 81 Vorkehren der Bauunternehmer
  98. Art. 82 Leiteinrichtungen
  99. Art. 83 Schranken
  100. Art. 84 Grundsätze
  101. Art. 85 Standort der Signale «Autobahn» und «Autostrasse»
  102. Art. 86 Wegweisung im Bereich von Anschlüssen
  103. Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen
  104. Art. 87a Benennung von Anschlüssen und Verzweigungen sowie Fernziele im Bereich von Autobahnen und Autostrassen
  105. Art. 87b Zuständigkeiten
  106. Art. 88 Vortrittssignale
  107. Art. 89 Raststätten und Rastplätze
  108. Art. 89a Verschiedene Hinweise
  109. Art. 89b Touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen
  110. Art. 90 Markierungen
  111. Art. 91
  112. Art. 92 Vorsignale
  113. Art. 93 Signale am Bahnübergang
  114. Art. 94
  115. Art. 95 Begriffe
  116. Art. 96 Grundsätze
  117. Art. 97 Strassenreklamen bei Signalen
  118. Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen
  119. Art. 99 Bewilligungspflicht
  120. Art. 100 Ergänzendes Recht
  121. Art. 101 Grundsätze
  122. Art. 102 Ausgestaltung der Signale
  123. Art. 103 Standort der Signale
  124. Art. 103a Weitergehende Anforderungen an die Signalisation
  125. Art. 104 Zuständigkeit
  126. Art. 105 Aufsicht
  127. Art. 106 Einsprache
  128. Art. 107 Grundsätze
  129. Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
  130. Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts
  131. Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
  132. Art. 111 Strassen im Eigentum des Bundes
  133. Art. 112 Bahngebiet
  134. Art. 113 Verkehrsflächen in privatem Eigentum
  135. Art. 114 Strafbestimmungen
  136. Art. 115 Anwendung der Verordnung, Nachführung von Anhängen, Ausnahmen
  137. Art. 115a
  138. Art. 116 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  139. Art. 117 Übergangsbestimmungen
  140. Art. 117a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 1995
  141. Art. 117b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002
  142. Art. 117c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2007
  143. Art. 117d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015
  144. Art. 117e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2025
  145. Art. 118 Inkrafttreten

145 provisions

Art. 70 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale

1 Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 68 Abs. 6) ist nur zulässig: a. in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 68 Abs. 3); b. bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen; c. bei Baustellen; d. vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn; e. bei Fussgängerstreifen (Art. 77), Inselpfosten und dergleichen; f. am Rand von Autobahnen bei Unfällen, Verkehrsstockungen, Nebel, Glatteis und ähnlichen Gefahren; g. … 2 Gelbes Drehlicht ist unzulässig. 3 Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht und, ausgenommen bei Bahnübergängen (Art. 93), Blinklichtsignale. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig. 4 Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen. 4bis Ampeln mit rotem und grünem, jedoch ohne gelbes Licht dürfen nur in besonderen Fällen und nur im Zusammenhang mit der Rampenbewirtschaftung bei Autobahnen und Autostrassen verwendet werden. Blinkendes grünes Licht beim Einschalten der Anlage bedeutet, dass die Ampel in Kürze auf Rot wechselt. 5 Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund. 6 Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund. 7 Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 68 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 68 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein. 8 Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 2) verwendet werden. 9 Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).

Art. 71 Standort und technische Anforderungen

1 Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Sie können über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der anderen Seite der Verzweigung wiederholt werden. 1bis Die Ampeln können: a. bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung: für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen; b. ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmässig ist; c. in Sonderfällen, zum Beispiel bei Bahnen auf eigenem Trassee unmittelbar entlang der Fahrbahn: zu zweit für einen einzigen Fahrstreifen angebracht werden zur Regelung verschiedener Fahrtrichtungen; der Fahrstreifen muss dafür mindestens 4,50 m breit sein, und die Ampeln müssen den Verkehrs-strömen eindeutig zugeordnet werden können; d. auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten. 2 Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt: a. am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger, Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten, kann sie weniger betragen; b. über der Fahrbahn 4,50 m bis 5,50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen. 3 Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahrradfahrern beim Rechtsabbiegen nach Artikel 69a Absatz 1 mit den Vortrittsberechtigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 68 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein. 4 Von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Artikel 69a Absatz 1. 5 Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün – Gelb – Rot – Rot und gleichzeitig Gelb – Grün; vorbehalten bleiben die Artikel 68 Absatz 7, 69 Absatz 3, 70 Absätze 4 und 4bis. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende, gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet. 6 Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger, Radfahrer oder Motorfahrradfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).

Art. 72 Grundsätze

1 Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein. 1bis Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonst wie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig. 1ter Die Grösse der Markierungen richtet sich nach Anhang 1. In begründeten Einzel-fällen, namentlich wo der Platz für die vorgesehenen Markierungsgrössen nicht ausreicht, darf von den gesetzlichen Grössen abgewichen werden. 1quater Markierungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkehrsteilnehmenden in Fahrtrichtung sie trotz des flachen Sichtwinkels gut erkennen können. Namentlich sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Pfeillinien breiter auszugestalten sowie Symbole und Aufschriften in Fahrtrichtung zu überhöhen. 2 Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z. B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orange Markierungen oder gelb-orange Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markierungen mit Reflektoren ergänzt werden. 3 Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften und das Symbol «Autobahn» (5.72) angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten. 4 Für Markierungen auf Autobahnen und Autostrassen gilt im übrigen Artikel 90. 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Siehe auch Abs. 1 der SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, mit Wirkung seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 72a Taktil-visuelle Markierungen

1 Taktil-visuelle Markierungen werden angebracht, wo bauliche Elemente die Sicherheit und Orientierung blinder und sehbehinderter Personen nicht gewährleisten oder wo ein besonderes Bedürfnis zur Führung blinder und sehbehinderter Personen besteht. Sie können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen, einschliesslich Fussgängerstreifen, verwendet werden. 2 Für die folgenden Zwecke werden nachstehende taktil-visuelle Markierungen verwendet: a. zur Führung: «taktil-visuelle Leitlinien» (6.30); b. zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs entlang von Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs: «taktil-visuelle Sicherheitslinien» (6.31); c. zur Kennzeichnung von Verzweigungen des Leitliniensystems: «taktil-visuelle Abzweigungsfelder» (6.32); d. zur Kennzeichnung des Endes einer Leitlinie: «taktil-visuelle Abschlussfelder» (6.33); e. zur Kennzeichnung des Beginns und des Endes taktil-visueller Leitlinien und wichtiger Etappenziele sowie zur Warnung vor Gefahrenstellen: «taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder» (6.34); f. zur Kennzeichnung örtlicher Auffahrtsrampen für Rollstühle und dergleichen sowie zur Kennzeichnung des Übergangs zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn: «taktil-visuelle Noppenfelder» (6.35). 3 Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 72b Unterflurleuchten

1 Unterflurleuchten sind in die Fahrbahn eingebaute Lichtpunkte, die in eingeschaltetem Zustand gelb-orange leuchten. Sie können verwendet werden, um den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen über den Mittelstreifen zu führen, namentlich vor und nach Tunneln. 2 Sind Unterflurleuchten eingeschaltet, heben sie die weissen Markierungen auf. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 73 Sicherheits‑, Leit‑, Doppel- und Vorwarnlinien

1 Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sie werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. 1bis Sicherheitslinien dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist. Sie müssen jedoch stets die folgenden Mindestlängen aufweisen: a. innerorts: 20 m; b. ausserorts: 50 m. 2 Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden. 3 Leitlinien (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. 4 Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern. 5 Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien. Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden. 6 Die einzelnen Linien bedeuten: a. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden; b. Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden; c. Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden. 7 Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

Art. 74 Fahrstreifen

1 Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b. 1bis Die Fahrbahn darf nur in Fahrstreifen unterteilt werden, wenn das Kreuzen und Nebeneinanderfahren ohne Inanspruchnahme eines anliegenden Fahrstreifens gefahrlos möglich ist. Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ohne Trennung der Fahrbahnhälften durch eine Markierung innerorts bleibt vorbehalten. 2 Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren. 3 Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist. 4 Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 74a Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol

1 Radstreifen sowie Fahrstreifen auf Radwegen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist. 2 Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ist ausserorts nur zulässig, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind. 3 … 4 Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Artikel 15 Absatz 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) zu entziehen. 5 Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden. 6 Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden. 7 Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig: a. auf Bus-Streifen; b. auf Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder; c. am Fahrbahnrand vor Fussgängerinseln und vergleichbaren kürzeren Engstellen, wenn ein vorhandener Radstreifen unterbrochen werden muss; d. für die Kennzeichnung von Fahrrad- und Motorfahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist; e. auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder und Motorfahrräder entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt; f. im «Aufstellbereich für Radfahrer» (6.26) bei Lichtsignalanlagen; g. auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen, sofern die Strasse Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist und ihr der Vortritt eingeräumt wurde. 8 Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4 und 65 Abs. 8) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

Art. 74b Bus-Streifen

Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift «BUS» gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch unterbrochene gelbe Linien abgegrenzt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

Art. 75 Halte- und Wartelinien

1 Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen. 2 Beim Signal «Stop» wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort «Stop» auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen. 3 Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2). Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen. 4 Beim Signal «Kein Vortritt» wird, ausser auf Strassen ohne Hartbelag, auf Einfahrten zu Autobahnen oder Autostrassen (Art. 88 Abs. 1) oder auf ähnlichen Anlagen die Wartelinie stets angebracht. Sie wird, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt. Auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden (6.14). 5 Das Anbringen von Halte- und Wartelinien vor Hauptstrassen, die in einer Verzweigung die Richtung ändern, richtet sich nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b. 6 Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern oder ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr richten, können gelb sein. 7 Vor Lichtsignalen können auf der gesamten Breite des Fahrstreifens gelbe Haltelinien markiert werden, die für Radfahrer und Motorfahrradfahrer einen Aufstellbereich nach den weissen Haltelinien kennzeichnen («Aufstellbereich für Radfahrer», 6.26). Im Aufstellbereich ist es den Radfahrern und Motorfahrradfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich nebeneinander aufzustellen. Bei Rot müssen die andern Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie (weiss) halten. Aufstellbereiche dürfen nur markiert werden, wenn ein Radstreifen in den Aufstellbereich mündet. Auf einen solchen Radstreifen kann verzichtet werden, wenn: a. keine Rechtsabbiegemöglichkeit besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen bei der Verzweigung untersagt ist; und b. der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 8. April 2024 betrifft nur den italienischen Text (AS 2024 144). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

Art. 76 Rand-, Abweis- und Führungslinien

1 Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an. 1bis Abweislinien (weiss, ununterbrochen; 6.16.4) führen an Verkehrsinseln und anderen baulichen Elementen auf der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand vorbei. 2 Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt: a. sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1); b. sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3); c. sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV); d. sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen. 3 Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). SR 741.11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

Art. 77 Fussgängerstreifen

1 Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet. 2 Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50–100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen. 3 Längsstreifen für Fussgänger (Art. 41 Abs. 3 VRV) werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). SR 741.11

Art. 78 Sperrflächen

Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden.

Art. 79 Markierung von Parkplätzen

1 Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert. 2 Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der «Blauen Zone» blau. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden. 3 Beginn und Ende einer Blauen Zone können mit der Markierung «doppelte Quer-linie» (weiss-blau; 6.24) gekennzeichnet werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone. 4 Parkfelder können mit einem markierten Symbol für folgende Fahrzeugarten und Benutzergruppen reserviert werden: a. mit dem Symbol «Fahrrad» (5.31) für Fahrräder und Motorfahrräder; b. mit dem Symbol «Motorrad» (5.29) für Motorräder; c. mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4) für Personen, die über eine «Parkkarte für behinderte Personen» verfügen; d. mit dem Symbol «Ladestation» (5.42) für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs; e. mit dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43) für Fahrzeuge, die beim Zufahren mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind; f. mit dem Symbol «Lastenfahrrad» (5.31.1) für Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie für Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger. 5 Parkfelder, die für bestimmte Benutzergruppen reserviert sind, werden gelb markiert. Parkfelder für Fahrräder und Motorfahrräder können ebenfalls gelb markiert werden. 6 Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 498). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).

Art. 79a Markierung von Park- und Halteverboten

1 Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Ist auf dem Parkverbotsfeld eine Aufschrift, wie «Taxi» oder wie eine Kontrollschildnummer, oder das Symbol «Gehbehinderte» (5.34.4), «Ladestation» (5.42) oder «Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem» (5.44) angebracht, so sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie Güterumschlag nur zulässig, wenn die Berechtigten nicht behindert werden. 2 Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle. 3 Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 80 Kennzeichnung von Baustellen

1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. 2 Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite sowie bei Kurzbaustellen können zur Verbesserung der optischen Führung die folgenden temporären Leiteinrichtungen verwendet werden: a. «Leitbaken» (7.01) mit diagonal verlaufenden roten und weissen Streifen oder mit einem weissen Pfeil auf rotem Grund; Leitbaken werden so aufgestellt, dass die Streifen von oben nach unten bzw. der Pfeil in Richtung der Fahrbahn zeigen; b. rot-weiss gestreifte oder orange «Leitkegel» (7.02). 3 Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen verwendet. 4 Die temporäre Leiteinrichtung «Mobile Warntafel» (7.03) besteht aus einer rot-weissen Umrandung, dem Signal «Baustelle» (1.14) sowie weiteren, zur Verkehrsführung im Bereich der Baustellen benötigten Signalen. Zusätzlich dürfen gelbe oder weisse Abweispfeile (6.07) in lichttechnischer Ausführung verwendet werden. Die Leiteinrichtung ist namentlich auf Autobahnen und Autostrassen zu verwenden, um die zeitweilige Sperrung des Pannenstreifens oder von Fahrstreifen oder die Aufteilung oder Verschwenkungen der Fahrstreifen anzuzeigen. 5 Die temporäre Leiteinrichtung «Drehkelle» (7.04) wird zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendet. Sie zeigt auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der anderen Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand. 6 Die temporären Leiteinrichtungen bei Baustellen können auch bei anderen zeitweiligen Hindernissen im Bereich der Fahrbahn, etwa bei Unfällen, zur Verbesserung der Verkehrsführung verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 81 Vorkehren der Bauunternehmer

1 Die Behörde oder das ASTRA erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung. 2 Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde oder das ASTRA dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1). 3 Für die Anzeige von Umleitungen gilt Artikel 55. 4 Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

Art. 82 Leiteinrichtungen

1 Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse oder kennzeichnen ständige Hindernisse neben und über der Fahrbahn, die den sicheren Verkehrsablauf gefährden, namentlich bei schlechten Sichtverhältnissen. Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden. 2 Leitmarken sind wie folgt ausgestaltet: a. Stirnflächen von Hindernissen wie vorspringende Hausecken oder Tunneleingänge tragen schwarz-weisse, schräg zur Fahrbahn geneigte Streifen; b. Seitenflächen wie Randmauern, Trottoirränder oder Tunnelwände tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längs-band; c. Hindernisse wie Pfosten, Masten, oder Bäume tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen; d. Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen gekennzeichnet. 3 Die dauerhaften Leiteinrichtungen «Leitpfosten rechts» (7.05) und «Leitpfosten links» (7.06) sind weisse Rundpfosten oder Dreieckpfosten. Rundpfosten haben einen waagrechten schwarzen Streifen, Dreieckpfosten einen zur Fahrbahn geneigten schwarzen Streifen. Leitpfosten werden entlang der Fahrbahn angebracht. Auf Autobahnen und Autostrassen werden ausschliesslich Dreieckpfosten verwendet. 4 Der Leitpfosten rechts trägt einen weissen rechteckigen senkrecht angebrachten Rückstrahler, der Leitpfosten links zwei weisse runde übereinander angeordnete Rückstrahler. Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen senkrechten Rückstrahler. 5 Die dauerhafte Leiteinrichtung «Leitpfeil» (7.07) besteht aus weissen Pfeilspitzen auf schwarzem Grund. Er wird angebracht, wenn der Strassenverlauf mit Leitpfosten nicht ausreichend gekennzeichnet werden kann. Mehrteilige Leitpfeile werden insbesondere im Bereich von Verzweigungen, einfache und abgestufte Leitpfeile im Bereich von Kurven verwendet. 6 Die dauerhafte Leiteinrichtung «Inselpfosten» (7.08) trägt schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte Streifen. Sie wird auf Haupt- und Nebenstrassen namentlich zur Kennzeichnung von Verkehrsinseln verwendet. 7 Die dauerhafte Leiteinrichtung «Verkehrsteiler» (7.09) kann bei Fahrbahntrennungen auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden. 8 Auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen können gelbe Abweispfeile in lichttechnischer Ausführung verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 83 Schranken

1 Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden (z.B. bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen, Flugplätzen). Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken (Art. 93 Abs. 1). 2 Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, so hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht. 3 Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie sind rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

Art. 84 Grundsätze

1 Auf Autobahnen und Autostrassen haben Tafeln zur Wegweisung einen grünen Grund mit weisser Schrift; Tafeln oder Felder, die über andere Strassen erreichbare Ziele angeben, haben einen blauen Grund mit weisser Schrift. 2 Distanzen werden auf Tafeln zur Wegweisung sowie auf Signalen vor Nebenanlagen und Gefahrenstellen in Metern, auf der «Entfernungstafel» (4.65) in Kilometern angegeben. Die Angabe der Entfernung in Kilometern entspricht der Strecke von der Entfernungstafel bis zur Mitte des Zielorts. 3 Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück eines Hauptstrassenzuges wird in der Regel als Hauptstrasse signalisiert (Art. 37). 4 Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück zwischen einer Autobahnstrecke und einem Hauptstrassenzug wird in der Regel als Autostrasse signalisiert (Art. 45 Abs. 1). Das Zusammentreffen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem kurzen Teilstück einer andern Autobahn oder Autostrasse wird als Anschluss (Art. 86) und nicht als Verzweigung (Art. 87) signalisiert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 85 Standort der Signale «Autobahn» und «Autostrasse»

1 Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) stehen beim Beginn der Einfahrtsrampe von Autobahnen und Autostrassen. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) stehen auf der Ausfahrtsrampe kurz vor dem Übergang ins übrige Strassennetz. 2 Die Signale «Autobahn» und «Autostrasse» werden auch beim Übergang einer Autostrasse in eine Autobahn oder umgekehrt aufgestellt, dagegen nicht auf Verbindungsstrecken zwischen zwei Autobahnen oder zwei Autostrassen.

Art. 86 Wegweisung im Bereich von Anschlüssen

1 Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. 2 Im Bereich von Anschlüssen werden angebracht: a. die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2); b. der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens; c. der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Beginn des Verzögerungsstreifens; d. die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt. 3 Die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» nennt den Namen des betreffenden Anschlusses. 4 Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des übernächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben. 5 Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie höchstens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt. 6 Die «Ausfahrtstafel» kann, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (4.64), die in der Geradeausrichtung die Fernziele anzeigt, oder durch eine «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) über dem Ausfahrtstreifen ersetzt werden. 7 Bei Anschlüssen wird die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) angebracht; sie kann fehlen, wo sich Anschlüsse in kurzen Abständen wiederholen. Die Tafel nennt höchstens fünf Fernziele, die von unten nach oben in der Reihenfolge ihres Wegfalles aufgeführt werden. Zuoberst steht das entfernteste, zuunterst das nächste Fernziel; über verschiedene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert. 8 Nummerntafeln für Europastrassen sowie für Autobahnen und Autostrassen (Art. 56 Abs. 2 und 3) werden im Bereich von Anschlüssen auf Trennungstafeln, Einspurtafeln und Entfernungstafeln angebracht. Nummerntafeln für Anschlüsse (Art. 56 Abs. 5) werden unter den Tafeln «Ankündigung des nächsten Anschlusses» und «Wegweiser für Anschlüsse» angebracht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen

1 Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht: a. die «Verzweigungstafel» (4.66) 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren; b. die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.67) 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren; c. die Tafel «zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren; d. die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69), wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (4.64) verwendet; auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» (2.65) ist beim Signal 4.69 auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten; e. die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen. 2 Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben. 3 Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung, die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt. 4 Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele erster oder zweiter Ordnung, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt. 4bis Für die Ausgestaltung der «Entfernungstafel» bei Verzweigungen gilt Artikel 86 Absatz 7 sinngemäss. 5 Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»). 6 Nummerntafeln für Europastrassen sowie für Autobahnen und Autostrassen (Art. 56 Abs. 2 und 3) werden im Bereich von Verzweigungen auf den Tafeln «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» und «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» sowie auf Einspurtafeln, Trennungstafeln und Entfernungstafeln angebracht. Nummerntafeln für Verzweigungen (Art. 56 Abs. 5) werden unter Verzweigungstafeln angebracht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 87a Benennung von Anschlüssen und Verzweigungen sowie Fernziele im Bereich von Autobahnen und Autostrassen

1 Anschlüsse und Verzweigungen werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden. 2 Fernziele erster Ordnung sind bedeutende überregionale Zentren und Grenzübergänge. Fernziele zweiter Ordnung sind bedeutende regionale Zentren. 3 Mehrsprachige Ortschaften, in denen die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst, können auf den Tafeln der Wegweisung im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen zweisprachig aufgeführt werden. Bei nationalen Autobahnen und Autostrassen erfolgt die zweisprachige Benennung auf Gesuch des betroffenen Kantons oder der betroffenen Gemeinde. Das Gesuch ist beim ASTRA einzureichen. Die Abweisung des Gesuchs erfolgt in Form einer anfechtbaren Verfügung. 4 Auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen (Anh. 2 Ziff. 4 Bst. c) dürfen nur vom ASTRA bezeichnete Ortschaften und Fernziele angegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 87b Zuständigkeiten

1 Das UVEK regelt die Einzelheiten: a. zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie der Fernziele; b. zur Benennung der weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen erreichbar sind; c. zum Verfahren zur zweisprachigen Benennung von mehrsprachigen Ortschaften; d. zu den Angaben auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen. 2 Das UVEK kann die Einzelheiten regeln zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen sowie der über den jeweiligen Anschluss erreichbaren weiteren wichtigen Ortschaften. 3 Das ASTRA benennt im Einvernehmen mit den Kantonen in einer Verordnung die Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie die Fernziele. Es kann ausserdem im Einvernehmen mit den Kantonen die weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss erreichbar sind, sowie die Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen benennen. Es führt die Angaben in Anhängen zur Verordnung des UVEK auf. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 88 Vortrittssignale

1 Auf den Einfahrten wird unmittelbar vor der Autobahn oder Autostrasse das Signal «Kein Vortritt» (3.02) aufgestellt. Die Wartelinie (6.13) ist wegzulassen. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

Art. 89 Raststätten und Rastplätze

1 Auf Autobahnen und Autostrassen werden Parkplätze, Tankstellen, Ladestationen und andere Nebenanlagen wie Restaurants oder Informationsstellen mit den entsprechenden Signalen und Symbolen nur angezeigt, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von der Autobahn oder Autostrasse her erreicht werden kann. An folgenden Stellen wird je ein Signal angebracht: a. 2000–1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2): mit Angabe der Entfernung; b. 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens: mit Angabe der Entfernung; c. bei Beginn des Verzögerungsstreifens: mit in Richtung Verzögerungsstreifen geneigtem Pfeil; d. im Scheitel der Zufahrt zu Nebenanlagen: mit in Richtung Nebenanlage geneigtem Pfeil. 2 Auf dem Signal «Raststätte» (4.74) können zusätzlich zum Namen der Raststätte die Symbole «Ladestation» (5.42), «Tankstelle» (5.61), «Hotel-Motel» (5.62), «Restaurant» (5.63), «Erfrischungen» (5.64), «Informationsstelle» (5.65) sowie das Symbol des Signals «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» (4.81) und gegebenenfalls weitere Informationen zu den Parkierungsangeboten angebracht werden. 3 Rastplätze werden mit dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) angezeigt. Auf dem Signal können zusätzlich zum Namen das Symbol «Ladestation» (5.42) sowie weitere Informationen zu den Parkierungsangeboten angebracht werden. 4 Zur Ankündigung der übernächsten Tankstelle kann unter den nach Absatz 1 Buchstaben a und b angebrachten Hinweistafeln die Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» (5.17) verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 89a Verschiedene Hinweise

1 Die Signale nach Artikel 59 Absatz 1 und 2ter werden in entsprechender Ausgestaltung wie folgt aufgestellt: a. wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt: das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77); b. wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird: das Signal «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» (4.77.4); c. um die Anzahl der Fahrstreifen wo nötig zu bestätigen: das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77). 2 Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.82) wird auf Autobahnen und Auto-strassen vor längeren Tunneln aufgestellt. Es weist darauf hin, dass über das Radio spezifische Informationen zu Ereignissen im Tunnel sowie allenfalls Verhaltensanweisungen empfangen werden können. 3 Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leiteinrichtungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m angebracht. 4 Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700–800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden. 5 Auf Autobahnen und Autostrassen sowie ausserorts auf Nationalstrassen dritter Klasse können die Signale «Kilometertafel» (4.72) und «Hektometertafel» (4.73) angebracht werden. 6 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassenzustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 89b Touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen

1 Die «touristische Ankündigungstafel» (4.74.1) weist auf höchstens drei touristisch bedeutsame Ziele oder Regionen hin, die über die nächste Ausfahrt erreicht werden können. 2 Die «touristische Willkommenstafel» (4.74.2) zeigt den Beginn einer touristisch bedeutsamen Region an. Sie kann mit einem Willkommensgruss in höchstens drei Sprachen ergänzt werden. Auf das Ende der signalisierten Region darf nicht hingewiesen werden. 3 Auf touristischen Ankündigungs- und Willkommenstafeln dürfen nur Text- oder Bildelemente verwendet werden, die einen genügenden Bezug zu den signalisierten touristisch bedeutsamen Zielen oder Regionen aufweisen. Nicht zulässig sind Informationen wie Distanzangaben, Internetadressen oder Telefonnummern. Mindestens ein Drittel der Tafelfläche ist in einem einheitlichen Braunton zu halten. 4 Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» auf Autobahnen und Autostrassen können verwendet werden: a. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld auf braunem Grund unterhalb von touristischen Ankündigungstafeln; b. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld und einem weissen Abweispfeil auf braunem Grund bei Ausfahrten ohne touristische Ankündigungstafeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 90 Markierungen

1 Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt. 2 Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden. 3 Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden. 4 Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht. 5 Bei Nebenanlagen und auf Rastplätzen werden die Markierungen für Haupt- und Nebenstrassen verwendet. 6 Die Markierung «Notfallspur» (6.36) weist auf eine Kieswanne hin, worin Fahr-zeuge mit einer technischen Störung zum Stillstand gebracht werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 24).

Art. 91

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

Art. 92 Vorsignale

1 Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 93) dienen die folgenden Vorsignale: a. das Signal «Schranken» (1.15) vor Bahnübergängen mit Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken; b. das Signal «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) vor Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen oder Andreaskreuzen; bbis. das Signal «Strassenbahn» (1.18) mit beigefügter Distanztafel vor Bahnübergängen, die nach Eisenbahnrecht mit dem Signal «Strassenbahn» signalisiert werden; c. … . 2 Bei Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen wird den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» die Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) beigefügt. 3 Wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind, können Vorsignale innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten fehlen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

Art. 93 Signale am Bahnübergang

1 Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken, Bedarfsschranken, Blinklichtsignale (3.20; 3.21), Andreaskreuze (3.22; 3.24), akustische Signale, Signale «Strassenbahn» (1.18) und Lichtsignale (Art. 68–71). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale und das Signal «Strassenbahn», gilt das Eisenbahnrecht. 2 Geschlossene oder sich schliessende Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken, rotes Blinklicht, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten «Halt». 3 … 4 Der Strassenbenützer muss sich selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist, wenn: a. das Signal «Strassenbahn» (1.18) angebracht ist; b. Andreaskreuze nicht mit Blinklichtsignalen oder Lichtsignalen ausgerüstet sind; c. das gelbe Licht einer Lichtsignalanlage blinkt. 5 Liegt ein Bahnübergang in einer durch Lichtsignale (Art. 68–71) geregelten Verzweigung, kann er in die Lichtsignalanlage einbezogen werden. 6 … Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5971). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

Art. 94

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

Art. 95 Begriffe

1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. 2 Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Art. 96 Grundsätze

1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. 2 Stets untersagt sind Strassenreklamen: a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; c. in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).

Art. 97 Strassenreklamen bei Signalen

1 An Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe sind Strassenreklamen untersagt. 2 Zulässig sind jedoch: a. Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen; b. Strassenreklamen unter der Hinweistafel «Notruf-Telefon» (4.80) auf Passstrassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen; c. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Berichtigung vom 25. Juni 2026 (AS 2026 343).

Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen

1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. 2 Zulässig sind jedoch: a. eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; b. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen. 3 Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: a. für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; b. für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; c. Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

Art. 99 Bewilligungspflicht

1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt. 2 Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

Art. 100 Ergänzendes Recht

Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

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