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Strassenverordnung

Obwalden · 720.11 · decree

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 4 Art. 3 * …
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 10 Art. 9 * …
  9. Art. 11
  10. Art. 12
  11. Art. 13
  12. Art. 14
  13. Art. 15
  14. Art. 16
  15. Art. 17
  16. Art. 19
  17. Art. 21
  18. Art. 22
  19. Art. 23
  20. Art. 24
  21. Art. 25
  22. Art. 26
  23. Art. 28
  24. Art. 29
  25. Art. 30
  26. Art. 31
  27. Art. 32
  28. Art. 33
  29. Art. 34
  30. Art. 35
  31. Art. 37
  32. Art. 38
  33. Art. 39
  34. Art. 40
  35. Art. 41
  36. Art. 42
  37. Art. 43
  38. Art. 44
  39. Art. 45
  40. Art. 46
  41. Art. 47
  42. Art. 48
  43. Art. 49
  44. Art. 50
  45. Art. 51
  46. Art. 52
  47. Art. 53
  48. Art. 54

48 provisions

Art. 47

1 Durch die Einleitung der Meteor- und Drainagewasser darf die Strassenentwässerung in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Art. 48

1 Für die Inhaber einer Bewilligung nach Art. 46 Abs. 2 sowie deren Rechtsnachfolger gelten nachstehende Bestimmungen: a. Alle Bewilligungen sind widerruflich und geben dem Inhaber kein Recht auf die Durchlässe und Leitungen, in die er das Abwasser einleitet. b. Die Rechte Dritter bleiben ausdrücklich vorbehalten. c. Die Erstellung, der Unterhalt und die Reinigung der Zuleitung und deren Anschluss an die Kanalisationsleitung sind Sache des Bewilligungsinhabers. d. Er hat nach den Weisungen des Strasseneigentümers Kläranlagen (Syphons) einzubauen. e. Er haftet für allen Schaden, der, von der Anlage herrührend, an der Kanalisation, an Strassengebiet oder an Eigentum Dritter entsteht. f. Sollen Abwässer in Fischgewässer eingeleitet werden, so kommen die Vorschriften der bundesrätlichen Spezialverordnung vom 17. April 1925 betreffend die Verunreinigung der Gewässer zur Anwendung.

Art. 49

1 Für die Bewilligung wird für Kantonsstrassen eine einmalige Gebühr von Fr. 20.– bis 100.–, je nach Art und Umfang der Zuleitung erhoben. 2 Bei der Aufhebung der Bewilligung findet keine Rückvergütung der Gebühr statt.

Art. 50

1 Für den Anschluss an die für die Ortschaften bestehenden Schmutzwasserkanalisationen sind die örtlichen Kanalisationsreglemente massgebend. 3.2.4. Weitere Schutzbestimmungen

Art. 51

1 Für die Benützung von öffentlichen Strassen mit abnormal schweren Lasten ist die vorherige Bewilligung des Strasseneigentümers einzuholen. Diese Bewilligung entbindet den Inhaber in keiner Weise von der Haftpflicht für jeden Schaden, der durch den schweren Lastentransport entsteht.

Art. 52

1 Bäume, Stangen und baufällige Konstruktionen aller Art, die dem Wind und den Temperatureinflüssen nicht mehr genügend Widerstand leisten und auf die Strasse stürzen könnten, sind zu entfernen. Der Eigentümer solcher Gegenstände ist für die Folgen der Nichtentfernung haftbar.

Art. 53

1 Für die Erstellung und den Betrieb von festen oder transportablen Benzinabfüllvorrichtungen an öffentlichen Strassen ist eine Bewilligung des Strasseneigentümers erforderlich. 2 Für solche Anlagen an Kantonsstrassen erlässt der Regierungsrat die näheren Vorschriften.

Art. 54

1 Im Innern von Ortschaften sind öffentliche Strassen und Brücken mit einer ausreichenden Beleuchtung zu versehen. Deren Einrichtung und Betrieb liegt den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinden ob. 3.3. Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen angrenzende Gebiet Art. 55–58 * … Art. 59 1 Längs der öffentlichen Strassen dürfen hochstämmige Bäume nicht näher als vier Meter an den Strassen- bzw. Trottoirrand gesetzt werden. Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme dürfen nicht näher als sechs Meter vom Strassen- bzw. Trottoirrand zu stehen kommen (Art. 107 EG zum ZGB). 2 In Ortschaften kann der Strasseneigentümer kleinere Abstände zulassen. 3 Für Alleen und öffentliche Anlagen können vom Strasseneigentümer auch ausserorts Ausnahmen bewilligt werden. Art. 60 1 Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von viereinhalb Meter von einhängenden Ästen frei zu halten. Sträucher dürfen nicht in das Strassenprofil hineinragen und die Strassenübersicht nicht beeinträchtigen. Art. 61 1 Stacheldrahtzäune entlang von Strassen und Wegen sind verboten. * 2 Die den Hauptstrassen entlang befindlichen Grünhäge sind vom Eigentümer alljährlich ein- bis zweimal, auf vom Strasseneigentümer zu erlassende Aufforderung hin, gegen die Strasse zu und in der Höhe gehörig zu beschneiden. Hinsichtlich der Grünhäge an Kantonsstrassen geschieht die Aufforderung durch das zuständige Departement im Amtsblatt. 3 Die Hagpflicht an öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache des Anstössers, sofern eine Einfriedung notwendig ist und Vertrag und Herkommen nicht etwas anderes bestimmen (Art. 106 EG zum ZGB). 4 … * Art. 62 1 Türen und Tore von Gebäuden und Einfriedungen dürfen nicht in den Lichtraum öffentlicher Strassen und Trottoirs aufgehen. 4. Fahrzeugverkehr Art. 63 1 Hinsichtlich des Verkehrs mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern auf den öffentlichen Strassen wird auf die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr verwiesen. 2 Das Radfahren kann vom Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat in Anwendung von Art. 28 der kantonalen Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr6) auch auf Seitenwegen oder Teilstrecken davon verboten werden, wo es wegen der Art der Einmündung des Weges in die Hauptstrasse in besonderem Masse gefährlich ist. Auf solchen Wegen kann der Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat auch das Schlitteln verbieten. 5. Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen Art. 64 1 Die eidgenössisch vorgeschriebene Strassensignalisation für die Motorfahrzeuge wird im ganzen Kantonsgebiet durch das kantonale Baudepartement durchgeführt. 2 Die Anbringung der Signale bei und innerhalb der Ortschaften sowie an den Strassen der Gemeinden, Korporationen oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften, soweit dort Signale nötig sind, geschieht im Einvernehmen mit dem betreffenden Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat. 3 Die Kosten der Signalisation sind vom Strasseneigentümer zu tragen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat über die Kostentragung. 6) OGS 1943, 14 4 Die nötigen Wegweiser sind unter der Oberaufsicht des kantonalen Baudepartements für die Kantonsstrassen und die Strassen der Einwohner- und Ortsgemeinden von den Einwohner- und Ortsgemeinden und für die übrigen Strassen von den Strasseneigentümern anzubringen (Art. 4 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr7)). 5 Die Signalisierung der für den Fahrradverkehr verbotenen Wege geschieht durch den Einwohner- oder Ortseinwohnergemeinderat (Art. 28 der oben zitierten Verordnung). Art. 65 1 Ausser dem Baudepartement ist bei Dringlichkeit auch die Polizei ermächtigt, von sich aus die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichen Verkehrszeichen aufstellen zu lassen. Art. 65a * 1 Die vom Kanton oder mit Genehmigung des Regierungsrates von den zuständigen Behörden der Einwohner-, Bürger- und Bezirksgemeinden und Korporationen erlassenen verkehrspolizeilichen Vorschriften und Verfügungen sind zu veröffentlichen und es sind für sie an Ort und Stelle die eidgenössisch vorgeschriebenen Signale anzubringen. 2 Übertretungen dieser verkehrspolizeilichen Vorschriften und Verfügungen sowie der gemäss Art. 65 von der Polizei getroffenen Anordnungen sind nach Massgabe von Art. 72 zu bestrafen. Art. 66 1 Wer auf öffentlichen Strassen und Wegen durch Bauarbeiten, Grabungen oder auf andere Weise den Verkehr vorübergehend beeinträchtigt, hat die nach den Vorschriften nötigen Gefahr- und Hinweissignale anzubringen, für vorschriftsgemässe Beleuchtung zu sorgen und bei der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig das Anbringen allfälliger Vorschriftssignale zu veranlassen. 7) OGS 1943, 14 Art. 67 1 Bei Nacht und Nebel sind Baustellen, Strassenaufbrüche und Materialablagerungen auf öffentlichen Strassen stets mit gelbem Lichte zu beleuchten. Rotes Licht dient ausschliesslich zur Bezeichnung des Fahrverbotes. Die Verwendung von weissem Licht ist unzulässig. Art. 68 1 Dauernde Verkehrsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr) und dauernde örtliche Regelungen des Verkehrs (Art. 3 Abs. 3 ebenda) sind genügend öffentlich bekanntzumachen und durch Anbringen der entsprechenden Verkehrszeichen zu signalisieren. 2 Andere Anordnungen, insbesondere für längere Zeit verfügte gänzliche oder beschränkte Sperren und Verkehrsumleitungen, sind ebenfalls auf zweckdienliche Art zu veröffentlichen. Für ihre Gültigkeit genügt indes die vorschriftsgemäss erfolgte örtliche Signalisierung. Art. 69 1 Erfolgt die Aufstellung bestimmter Signale an einer Kantonsstrasse auf spezielle Veranlassung und im Interesse einer Gemeinde oder einer andern öffentlichen Körperschaft, so hat in Abweichung von Art. 64 Abs. 3 diese die Kosten für die Anbringung und den Unterhalt der Zeichen zu tragen. 2 Wer durch Bauten oder andere Vorkehren Anlass zur Aufstellung von Signalen gibt, hat die Kosten dafür dem Strasseneigentümer zu ersetzen. Die Kosten für die Beleuchtung der Signalordnungszeichen trägt derjenige, der die Kosten der Aufstellung der Signale trägt. Art. 70 1 Das Anbringen von Reklamen, Plakaten, Aufrufen usw. an Strassenmauern und auf der Strassenfläche, ebenso das Werfen von Lichtbildern auf diese Objekte ist verboten (Art. 8 der kantonalen Verordnung über das Reklamewesen8)). 8) OGS 1943, 2 2 Ferner ist das Anbringen von Reklamen ausserhalb der Strasse untersagt, soweit dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet wird (Art. 4 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation). 3 Freistehende Reklamen und Anzeigen jeder Art müssen in jedem Falle mindestens vier Meter vom Fahrbahnrand einer Kantonsstrasse entfernt sein. Vorbehalten bleibt Art. 71 Abs. 2. 4 Der gleiche Abstand von Kantonsstrassen gilt für Reklamen und Anzeigen jeder Art an Häusern, Einfriedungen und andern Objekten, sofern die Ankündigungen geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Strassenbenützer in einer Weise anzuziehen oder abzulenken, die verkehrsgefährdend wirken muss; in vermehrtem Masse ist diese Bestimmung auf Ankündigungen anzuwenden, die sich nicht auf das im betreffenden Gebäude oder auf dem betreffenden Grundbesitz ausgeübte Gewerbe beziehen. 5 An unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen und bei Beeinträchtigung der Wirkung der Verkehrszeichen kann die Baudirektion das Anbringen von Ankündigungen an Kantonsstrassen gänzlich untersagen. 6 In Zweifelsfällen ist vor dem Anbringen von Reklamen und Anzeigen bei Kantonsstrassen die Genehmigung der Baudirektion und bei Gemeindestrassen die Genehmigung des zuständigen Gemeinderates einzuholen. Art. 71 1 Abgesehen von der durch eidgenössische Vorschrift zugelassenen Anbringung von Initialen eines Verkehrsverbandes auf Wegweisern dürfen mit den Verkehrszeichen keinerlei Zusätze und Reklamen verbunden werden. 2 Eine Ausnahme bilden Wegweiser mit eigener Beleuchtung, die mit Zustimmung des Regierungsrates mit einer dem Verkehr dienenden Reklame versehen werden dürfen (Art. 4 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation). 6. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 72 1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden unter Vorbehalt derjenigen Fälle, die in andern Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder des Kantons mit höheren Strafen belegt sind, mit Bussen von Fr. 5.– bis Fr. 500.– bestraft. Im Wiederholungsfalle kann die Strafe bis auf Fr. 1 000.– erhöht werden. 2 Der Schuldige kann im Strafurteil zugleich zur Entfernung der gesetzeswidrig erstellten Anlagen und zum Ersatz des verursachten Schadens verurteilt werden. 3 Der Strasseneigentümer kann übrigens schon von sich aus die sofortige Entfernung einer Anlage oder die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes anordnen, wenn die vorgeschriebene Bewilligung nicht eingeholt oder die vorgeschriebene vorherige Benachrichtigung des Strasseneigentümers unterlassen wurde. 4 Massnahmen, die ein Pflichtiger entgegen den Vorschriften oder einer Anordnung der zuständigen Behörde nicht ausführt, können von den öffentlichen Organen auf seine Kosten zur Ausführung gebracht werden. 5 Die nachträgliche Erteilung einer nicht eingeholten Bewilligung oder die nachträgliche Genehmigung eines ohne Zustimmung des Strasseneigentümers herbeigeführten Zustandes oder getroffenen Massnahme schliesst die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften nicht aus. Auch kann die nachträgliche Bewilligung oder Genehmigung von der Erfüllung besonderer Bedingungen, insbesondere auch von der Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, abhängig gemacht werden. Art. 73 1 Durch diese Verordnung sind alle vom Kantonsrat oder Regierungsrat erlassenen Vorschriften, soweit sie mit ihr im Widerspruch stehen, insbesondere das Strassenreglement vom 16. November 18789), aufgehoben. Art. 74 1 Der Regierungsrat wird mit der Vollziehung dieser Verordnung und dem Erlass allenfalls nötiger Ausführungsvorschriften beauftragt. Art. 75 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 9) OGS 1900, 60 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1943, 37 geändert durch - Nachtrag vom 27. November 1948, in Kraft seit 27. November 1948 (OGS 1950, 87), - Nachtrag vom 20. Oktober 1951, in Kraft seit 20. Oktober 1951 (OGS 1958, 16), - Nachtrag vom 16. Juni 1953, in Kraft seit 16. Juni 1953 (OGS 1958, 58), - die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979, in Kraft seit 1. April 1979 (OGS 1980, 5), - die Verordnung über Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) vom 29. März 1996, in Kraft seit 1. Januar 1996 (OGS 1997, 10), - das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (OGS 2004, 73), - das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (OGS 2005, 29), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), - Planungs- und Baugesetz vom 4. Dezember 2025 (OGS 2026, 002), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. April 2025, Kantonsratsitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2025 (22.25.05), in Kraft seit 1. März 2026 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.09.1935 14.09.1935 Erlass Erstfassung OGS 1943, 37 27.11.1948 27.11.1948 Art. 27 totalrevidiert OGS 1950, 87 20.10.1951 20.10.1951 Art. 65a eingefügt OGS 1958, 16 16.06.1953 16.06.1953 Art. 18 totalrevidiert OGS 1958, 58 26.01.1979 01.04.1979 Art. 36 Abs. 1, 1. geändert OGS 1980, 5 29.03.1996 01.01.1996 Art. 20 Abs. 1 aufgehoben OGS 1997, 10 02.12.2004 01.03.2005 Art. 36 totalrevidiert OGS 2004, 73 21.04.2005 01.07.2005 Art. 39a eingefügt OGS 2005, 29 15.03.2007 01.08.2007 Art. 3 aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 7 Abs. 3 geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 9 aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 10 Abs. 6 geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007 Art. 10 Abs. 9 geändert OGS 2007, 13 04.12.2025 01.03.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 17 Abs. 2 geändert 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 17 Abs. 3 geändert 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 19 Abs. 1 geändert 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 55 aufgehoben 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 56 aufgehoben 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 57 aufgehoben 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 58 aufgehoben 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 61 Abs. 1 geändert 2026, 002 04.12.2025 01.03.2026 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 2026, 002 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.09.1935 14.09.1935 Erstfassung OGS 1943, 37 Art. 3 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 Art. 4 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 Art. 5 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 Art. 5 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 Art. 7 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 Art. 7 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 Art. 9 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 Art. 10 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 Art. 10 Abs. 6 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 Art. 10 Abs. 9 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 Art. 17 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002 Art. 17 Abs. 2 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002 Art. 17 Abs. 3 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002 Art. 17 Abs. 4 04.12.2025 01.03.2026 eingefügt 2026, 002 Art. 18 16.06.1953 16.06.1953 totalrevidiert OGS 1958, 58 Art. 19 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002 Art. 20 Abs. 1 29.03.1996 01.01.1996 aufgehoben OGS 1997, 10 Art. 27 27.11.1948 27.11.1948 totalrevidiert OGS 1950, 87 Art. 36 02.12.2004 01.03.2005 totalrevidiert OGS 2004, 73 Art. 36 Abs. 1, 1. 26.01.1979 01.04.1979 geändert OGS 1980, 5 Art. 39a 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29 Art. 55 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002 Art. 56 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002 Art. 57 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002 Art. 58 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002 Art. 61 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002 Art. 61 Abs. 4 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002 Art. 65a 20.10.1951 20.10.1951 eingefügt OGS 1958, 16

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