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Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulpsychologischer Dienst)

Schaffhausen · 410.304 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. Art. 4 Schülerinnen und Schüler der Schulen gemäss
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Organisation 1 Die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (SAB) des Erziehungsdepartements nimmt die Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes wahr. Die SAB ist eine Abteilung der Dienststelle Primarstufe und Sekundarstufe I. 2 Die interne Organisation und Aufgabenzuweisung sowie die internen Abläufe sind im Organigramm der SAB festgehalten. Dieses wird vom Erziehungsdepartement genehmigt.

§ 2

Finanzierung 1 Die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung erbringt ihre Dienstleistungen grundsätzlich unentgeltlich. 2 Werden von einzelnen oder mehreren Mitarbeitenden der Abteilung schulische Abklärung und Beratung Aufgaben, die nicht zwingend wahrzunehmen sind, übernommen (insbesondere Vorträge zu schulpsychologischen Themen bei privaten Institutionen, Abklärung gemeindeinterner Unterstützungsangebote), ist die erbrachte Leistung der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung abzugelten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.304 Kanton Schaffhausen

§ 3

Zuständigkeit 1 Die SAB ist für alle schulpsychologischen Fragestellungen betreffend die

Art. 4 Schülerinnen und Schüler der Schulen gemäss

Schulgesetz zuständig, soweit nicht weitere Dienste bestehen. 2 Die SAB ist insbesondere zuständig für Beratungen bei schulischen Fragestellungen und bei Abklärungen zum besonderen Bildungsbedarf. 3 Die Zuständigkeit der SAB in der beruflichen Grundausbildung richtet sich nach der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz1). * 2 Aufgaben § 4 Aufgaben 1 Die SAB führt eine auf die schulische Problemstellung bezogene Abklärung durch. Im Anschluss daran weist sie auf unterstützende Bedingungen hin, empfiehlt spezielle Förderung und zeigt schulische Massnahmen auf. 2 Die SAB stellt einen begründeten Antrag bei Massnahmen, die vom Lehrplan der Regelschule abweichen. Dazu gehören insbesondere die Zuteilung in eine Sonderklasse (mit Ausnahme der Einschulungsklasse), das Beantragen von individualisierten Lernzielen und die Dispensation von einem Schulfach. 3 Die SAB stellt einen begründeten Antrag auf integrative oder separative Sonderschulung gemäss Sonderschulverordnung. Alle angeordneten Massnahmen inklusive der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden hinsichtlich Notwendigkeit des Förderbedarfs periodisch überprüft. 4 Die SAB nimmt schriftlich Stellung insbesondere bei Problemstellungen betreffend das Klassenüberspringen, bei einem vorzeitigen Eintritt in die Primarschule oder bei einem Antrag der Schulbehörde an den Erziehungsrat auf vorzeitigen Ausschluss aus der Schulpflicht.

§ 5

Beratung im Schulbereich und Öffentlichkeitsarbeit 1 Die SAB bietet Beratungseinheiten an. Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrpersonen können bei schulischen Fragestellungen eine Beratung vereinbaren. 1) SHR 412.101. Kanton Schaffhausen 410.304 2 Bei spezifischen Problemstellungen sowie komplexen und umfangreichen Beratungen arbeitet die SAB soweit möglich mit den entsprechenden Beratungsstellen zusammen. 3 Die SAB informiert über schulpsychologische Themen.

§ 6

Konzeptarbeit 1 Die SAB arbeitet bei Schulprojekten von Gemeinden und Kanton nach Möglichkeit mit.

§ 7

Zusammenarbeit 1 Die SAB arbeitet fallbezogen mit den zuständigen Behörden, öffentlichen und privaten Institutionen sowie weiteren Fachstellen resp. Fachpersonen zusammen. 3 Schlussbestimmung

§ 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) Amtsblatt 2015, S. 951. 410.304 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.06.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung Abl. 2015, S. 951 05.05.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 3 eingefügt Abl. 2020, S. 714 Kanton Schaffhausen 410.304 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.06.2015 01.08.2015 Erstfassung Abl. 2015, S. 951 § 3 Abs. 3 05.05.2020 01.08.2020 eingefügt Abl. 2020, S. 714

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