Kantonale Behörden
1 Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor
kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
2 Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3 Private werden einer Verwaltungsbehörde gleichgestellt, soweit sie in Erfüllung
der ihnen vom Kanton übertragenen öffentlichen Aufgaben entscheiden.
Art. 2
Regional- und Gemeindebehörden *
1 Auf das Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeindebehörden finden die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Erläuterung,
die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung. *
1) GRP 2006/2007, 205
2) BR 110.100
3) Seite 457
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Allgemeine Grundsätze des Verfahrens
2.1. VERFAHRENSLEITUNG, AUSSTAND, FRISTEN UND
ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR *
2.1.1. Verfahrensleitung
Art. 3
Beschleunigungsgebot
1 Die Behörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und
sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.
Art. 4
Zuständigkeit
1 Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit der Behörden. Abweichende Abmachungen
der Parteien sind nichtig.
2 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
3 Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde.
4 Können sich mehrere Behörden über ihre Zuständigkeit nicht einigen, entscheidet
die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Fehlt eine solche, entscheidet die Konfliktbehörde.
Art. 5
Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen
1 Die Behörde trifft für die Dauer des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag
die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen der Beteiligten.
2 Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm
bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.
Art. 6
Vereinigung und Trennung von Verfahren
1 Im Interesse einer zweckmässigen Erledigung kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung:
a) die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand
vereinigen;
b) das Verfahren bei von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereichten Eingaben oder bei Eingaben zu verschiedenen Gegenständen trennen.
2.1.2. Ausstand *
Art. 6a * Ausstandsgründe
1 Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben,
treten von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand in Verfahren, in denen:
a) sie selbst, ihre Ehegatten, Partner in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis
zum dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihre Adoptiv-,
Pflege- oder Stiefkinder am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang
des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben;
b) sie mit einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet oder verfeindet sind;
c) sie zu einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten
Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen;
d) sie in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt haben;
e) sie als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen oder als Sachverständige beigezogen worden sind;
f) sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen.
2 Ausstandsgründe gemäss Litera a bestehen nach Auflösung der Ehe, der Verlobung, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.
3 Ausstandsgründe gemäss Litera d finden auf die Gemeinden keine Anwendung.
Art. 6b * Anzeigepflicht und Ausstandsbegehren
1 Liegt ein Ausstandsgrund vor, teilt die betroffene Person dies unverzüglich der
oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden mit.
2 Betrifft der Ausstandsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine Einzelbehörde, erfolgt die Durchführung des weiteren Verfahrens durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
3 Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon
Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder
dem Vorsitzenden geltend machen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind
glaubhaft zu machen.
4 Ist der Ausstandsgrund erst mit oder nach dem Entscheid bekannt geworden, ist er
auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen.
Art. 6c * Entscheid
1 Ist der Ausstand streitig, entscheidet: *
a) * die oder der Vorsitzende des in der Hauptsache zuständigen Gerichts in Ausstandsfällen von weiteren Gerichtspersonen;
abis) * die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden in Ausstandsfällen der oder des Vorsitzenden;
b) * die Kollegialbehörde in Abwesenheit der betroffenen Person in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder;
c) die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in Ausstandsfällen von Angestellten des jeweiligen Departements;
d) die vorgesetzte Behörde in den übrigen Fällen.
2 Die gleiche Behörde entscheidet, welche Verfahrens- oder Prozesshandlungen zu
wiederholen sind, wenn ein bereits bestehender Ausstandsgrund erst nachträglich
bekannt wird.
2.1.2.a Elektronischer Rechtsverkehr *
Art. 6d * Zulässigkeit
1 Schriftliche Verfahrenshandlungen können in Papierform oder nach den Vorgaben
dieses Gesetzes elektronisch erfolgen.
2 Sonderbestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
Art. 6e * Elektronische Eingabe
1 Eingaben können elektronisch erfolgen, wenn die Behörde an einem Übermittlungssystem angeschlossen ist. Eingaben in elektronischer Form müssen der Partei
sicher zugeordnet werden können und unveränderbar sein.
2 Die Regierung kann in erstinstanzlichen Verfahren Eingaben ausserhalb eines
Übermittlungssystems zulassen.
3 Die Regierung regelt:
a) die anerkannten Übermittlungssysteme;
b) die Anforderungen an die sichere Zuordnung und Unveränderbarkeit der Eingabe;
c) die zulässigen Formate sowie die technische Ausgestaltung der Übermittlung.
2.1.3. Fristen *
Art. 7
Berechnung
1 Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines
Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1bis Bei elektronischer Eröffnung gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen
Abrufs beim Übermittlungssystem der Adressatin oder des Adressaten oder der Vertretung als erfolgt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung an deren
elektronische Zustelladresse. *
2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter
Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag.
3 Falsche Fristangaben in einem Entscheid dürfen für die betroffene Partei keine
Nachteile zur Folge haben.
Art. 8
Einhaltung
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden.
2 Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist.
3 Eine Zahlung an die Behörde ist rechtzeitig erfolgt, wenn innert der Frist:
a) der Betrag einer schweizerischen Poststelle übergeben worden ist oder
b) der Zahlungsauftrag zur sofortigen Belastung eines Kontos in der Schweiz der
Bank oder einer schweizerischen Poststelle übergeben und der Betrag innert
banküblicher Frist der Behörde gutgeschrieben worden ist.
Art. 8a * Bei elektronischer Einreichung
1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Übermittlungssystem der Behörde die Eingabe quittiert.
2 Ist das Übermittlungssystem nicht erreichbar, verlängert sich eine laufende Frist
auf den Folgetag, nachdem es wieder erreichbar ist. Fällt der Folgetag auf einen
Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist
am nächstfolgenden Werktag.
3 Die Nichterreichbarkeit des Übermittlungssystems ist von der betroffenen Partei
glaubhaft zu machen.
Art. 8b * Nachreichung in physischer Form
1 Die Behörde kann eine Nachreichung in physischer Form verlangen, wenn die Bearbeitung einer Eingabe technisch nicht möglich ist oder Dokumente zur Überprüfung der Echtheit benötigt werden.
2 Die Behörde setzt der Partei eine angemessene Frist zur Nachreichung, mit der
Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.
Art. 9
Erstreckung
1 Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, können nicht erstreckt werden.
2 Andere Fristen können aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt
werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden.
Art. 10
Wiederherstellung
1 Versäumte Fristen können nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen
kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war.
2 Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
2.2. ERMITTLUNG DES SACHVERHALTS
Art. 11
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht
1 Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln.
2 Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden. *
3 Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist.
Art. 12
Beweismittel
1 Als Beweismittel dienen der Behörde neben dem Wissen ihrer Mitglieder insbesondere:
a) amtliche Akten;
b) Urkunden;
c) Amtsberichte;
d) Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen;
e) Augenscheine;
f) Sachverständigengutachten.
2 Reichen diese Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts nicht aus, können Behörden von Amtes wegen oder auf Antrag hin Zeugen einvernehmen. Diese Vorschrift gilt nicht für Gemeindebehörden.
3 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis und das Verweigerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.
Art. 13
Editions- und Auskunftspflicht
1 Behörden und Private sind zur Herausgabe von Urkunden und Akten sowie zur
Auskunftserteilung verpflichtet.
2 Für Behörden besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht,
wenn dadurch wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet
würden.
3 Für Private besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn
ihnen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
4 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkundenbeweis und das Verweigerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.
Art. 14
Geheimhaltung
1 Wenn bei der Erhebung von Beweismitteln wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet werden, ordnet die Behörde die notwendigen Schutzmassnahmen an.
2.3. RECHTE UND PFLICHTEN DER BETEILIGTEN
Art. 15 * Vertretung
1 Die Beteiligten können sich durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen:
a) in Verfahren vor Verwaltungsbehörden;
b) in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen;
c) in anderen Verfahren vor richterlichen Behörden mit Genehmigung der oder
des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall.
2 Die Rechtsvertretung durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA4) geniesst, ist in allen Verfahren möglich.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich auf Verlangen der Behörde durch
schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.
Art. 16
Rechtliches Gehör
1 Die Behörde hat den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
2 Sie kann insbesondere darauf verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist.
Art. 17
Akteneinsicht
1 Die am Verfahren Beteiligten haben das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen.
Die Akteneinsicht kann in elektronischer Form gewährt werden. *
1bis Personen, die im Übermittlungssystem registriert sind, kann die Akteneinsicht
über dieses gewährt werden. *
2 Die Einsichtnahme kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger
privater Interessen verweigert werden. Eine solche Verweigerung ist zu begründen.
3 Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten abgestellt, in die sie keine Einsicht nehmen kann, ist ihr der belastende Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen zu geben.
4 Die Regierung regelt die Modalitäten und die Sicherheitsanforderungen der elektronischen Akteneinsicht. *
4) SR 935.61
Art. 18
Verfahrensdisziplin
1 Die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter haben sich gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige
Streitsucht und Trölerei zu vermeiden.
2 Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des
Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst
entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 1000 Franken.
2.4. ERLEDIGUNG
Art. 19
Vergleich
1 Um das Verfahren vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Parteien
einen Vergleich abschliessen, soweit ihnen die Verfügung über den Streitgegenstand
oder ein Ermessenspielraum zusteht.
Art. 20
Abschreibung
1 Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der
Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab.
2 Die Behörde entscheidet in der Abschreibungsverfügung über die Zuteilung der
amtlichen und ausseramtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen.
3 Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Art. 21
Beweiswürdigung
1 Die Behörde ist in der Beweiswürdigung frei.
Art. 22
Inhalt des Entscheids
1 Entscheide sind zu begründen und müssen ein Dispositiv mit Rechtspruch und
Kostenregelung sowie mit der Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten.
2 Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten
seit der Mitteilung des Entscheids zulässig.
Art. 23
Schriftliche Mitteilung *
1 Entscheide sind den Parteien und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Dritten
schriftlich mitzuteilen.
2 Die Behörde kann gemeinsam auftretende Parteien verpflichten, eine gemeinsame
postalische Zustelladresse oder eine elektronische Zustelladresse auf einem Übermittlungssystem zu bezeichnen. *
3 Ist eine Partei nicht in der Schweiz wohnhaft, kann die Behörde sie verpflichten,
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu bezeichnen oder eine elektronische Zustelladresse im Übermittlungssystem zu bezeichnen. *
4 Ein Entscheid kann durch amtliche Publikation eröffnet werden, wenn:
a) er nicht zugestellt werden kann;
b) er sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet;
c) eine Partei der Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 3 nicht nachkommt;
d) dies gesetzlich vorgesehen ist.
Art. 23a * Elektronische Mitteilung
1 Entscheide können in elektronischer Form über ein Übermittlungssystem mitgeteilt
werden, wenn die Partei oder ihre Vertretung im Übermittlungssystem registriert ist
und der elektronischen Mitteilung zugestimmt hat.
2 Entscheide in elektronischer Form müssen der Behörde sicher zugeordnet werden
können und unveränderbar sein. Sie enthalten die Namen der für die Behörde handelnden Personen.
3 Die Regierung regelt die Modalitäten der elektronischen Mitteilung und der Zustimmung.
Art. 24
Wiedererwägung
1 Eine Partei kann die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung
ersuchen.
2 Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet,
wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden.
3 Wiedererwägungsgesuche hemmen den Fristenlauf nicht.
Art. 25
Widerruf
1 Die Verwaltungsbehörde kann einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn:
a) sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und
b) nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen.
2 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden, hat er Anspruch auf
Entschädigung.
3 Spezialgesetzliche Widerrufsregelungen und die Revision bleiben vorbehalten.
3. Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden
3.1. ERSTINSTANZLICHES VERFAHREN
Art. 26
Entscheid
1 Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt einen Entscheid:
a) von Amtes wegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses angebracht ist;
b) auf Antrag einer Partei, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse an einem
Entscheid hat.
2 Wird ein Entscheid beantragt und erachtet die Behörde die Voraussetzungen dafür
als nicht gegeben, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Dieser ist gleich wie eine Verfügung anfechtbar.
Art. 27
Einsprache
1 Die Einsprache verpflichtet die Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden.
2 Die Einsprache ist dort zulässig, wo sie durch Bundes- oder kantonales Recht vorgesehen ist.
3.2. VERWALTUNGSBESCHWERDE
3.2.1. Voraussetzungen
Art. 28
Zulässigkeit
1 Entscheide einer Dienststelle oder von unselbstständigen Anstalten des kantonalen
öffentlichen Rechts können mit Verwaltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departement weitergezogen werden.
2 Die Verwaltungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn gemäss Gesetz die Einsprache oder direkt die Beschwerde an das Obergericht offen steht. *
3 Entscheide der Departemente und der Standeskanzlei können mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
4 Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie
Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.
Art. 29
Anfechtung von Zwischenentscheiden
1 Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere
Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie:
a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder
b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.
2 Im Verfahren vor Kollegialbehörden können verfahrensleitende Anordnungen und
vorsorgliche Massnahmen unter Vorbehalt von Absatz 1 an diese weitergezogen
werden.
Art. 30
Legitimation
1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer
durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
Art. 31
Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:
a) Mängel des Verfahrens;
b) Mängel des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Ermessens.
2 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.
Art. 32
Frist
1 Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2 Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen
Massnahmen beträgt zehn Tage.
3.2.2. Verfahren
Art. 33
Rechtsschriften
1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben einen Antrag und
eine Begründung zu enthalten. Sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel
und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau
zu bezeichnen. *
2 Rechtsschriften in Papierform sind zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. *
3 Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene
Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe
sonst nicht eingetreten werde.
Art. 34
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Behörde kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag
aufschiebende Wirkung erteilen.
3 Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm
bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.
Art. 35
Instruktion
1 Bei der Instruktion der Beschwerde dürfen Behörden und Angestellte, die am Zustandekommen des angefochtenen Entscheids beteiligt waren, nicht mitwirken.
2 Beschwerden an die Regierung werden von einem Departement instruiert. Dieses
trifft von Amtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vorsorglichen und verfahrensleitenden Entscheide.
Art. 36
Schriftenwechsel
1 Die Beschwerde wird der Vorinstanz und allfälligen weiteren Betroffenen unter
Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.
2 Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
3 Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
Art. 37
Beschwerdeentscheid
1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache ein, entscheidet sie in der Sache selbst
oder weist diese mit verbindlichen Anordnungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück.
2 Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern. Beabsichtigt sie Letzteres, hat sie
den Parteien vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.
4. Verfahren vor Obergericht *
4.1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
4.1.1. Formvorschriften und Verfahrensleitung
Art. 38
Rechtsschriften
1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind unter Beilage der
verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere
Beweismittel sind genau zu bezeichnen. *
2 Rechtsschriften in Papierform sind zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. *
3 Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene
Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe
sonst nicht eingetreten werde.
Art. 38a * Elektronischer Rechtsverkehr
1 Rechtsschriften und andere Eingaben können dem Gericht elektronisch eingereicht
werden.
2 Mit Einverständnis der betroffenen Parteien kann das Gericht Verfügungen und
Entscheide elektronisch zustellen.
3 Im elektronischen Rechtsverkehr ist die qualifizierte elektronische Signatur gemäss
Bundesgesetz über die elektronische Signatur5) zu verwenden. Im Weiteren gilt die
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren6) sinngemäss.
Art. 39
Gerichtsferien
1 Gesetzliche und gerichtlich bestimmte Fristen stehen still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Davon ausgenommen sind Verfahren:
a) die durch besondere Verfügung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters für dringlich erklärt werden;
b) für die eine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
5) SR 943.03
6) SR 272.1 in der Fassung vom 1. Dezember 2019
Art. 40
Beiladung
1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter lädt Dritte, die durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, von Amtes wegen oder
auf Antrag zur Teilnahme am Verfahren ein.
2 Nimmt die beigeladene Person am Verfahren teil, stehen ihr die gleichen Rechte zu
wie den Hauptparteien. Es können ihr auch Kosten auferlegt werden.
3 Durch die Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
Art. 41
Referentenaudienz
1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann in jedem Stadium des
Verfahrens eine Referentenaudienz durchführen, an der eine gänzliche oder teilweise Einigung der Parteien über die Streitsache oder über das weitere Verfahren angestrebt wird.