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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 370.100 · statute

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44 oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet. *
  44. Art. 45 der Akten. *
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56 den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. *
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62 Obergericht die erforderlichen Anordnungen. *
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86

85 provisions

Art. 42

Prozessbeschwerde 1 Vorsorgliche und prozessleitende Verfügungen können innert zehn Tagen beim Obergericht angefochten werden. * 4.1.2. Gerichtsverhandlung und Urteilsfindung

Art. 43

Besetzung 1 Das Obergericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. * 2 Es entscheidet in Fünferbesetzung über * a) Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rats; b) Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse; c) * Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung; d) * auf Anordnung der oder des Vorsitzenden. 3 Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn: * a) * der Streitwert 10 000 Franken nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist; b) ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. 4 Fälle, die gemäss Absatz 3 in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden sind, können in Dreierbesetzung entschieden werden, wenn die zuständige Einzelrichterin

Art. 44 oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet. *

Urteilsfindung 1 Das Obergericht fällt sein Urteil in der Regel ohne Gerichtsverhandlung aufgrund

Art. 45 der Akten. *

Gerichtsverhandlung 1 Die oder der Vorsitzende kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Gerichtsverhandlung anordnen, an welcher die Parteien und Vorgeladenen teilnehmen. 2 Die Vorladung zur Gerichtsverhandlung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunktes angenommen werde. 3 Die oder der Vorsitzende kann die Parteien, Zeugen oder Sachverständigen zum persönlichen Erscheinen verpflichten.

Art. 46

Ablauf der Gerichtsverhandlung 1 Die oder der Vorsitzende leitet die Gerichtsverhandlung. 2 An der Gerichtsverhandlung wird die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den Beteiligten erörtert. Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann den Beteiligten Fragen stellen.

Art. 47

Vorfragen und Teilurteil 1 Das Obergericht ist auch zu der für die Beurteilung der Hauptsache unerlässlichen Beantwortung von Vorfragen zuständig. * 2 Es kann das Verfahren aussetzen, bis die Vorfrage durch die ordentlicherweise zuständige Instanz entschieden ist. 3 Ist ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

Art. 48

Verzicht auf Urteilsbegründung 1 Das Obergericht kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. * 2 Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen. 3 Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. 4.2. VERWALTUNGSGERICHTLICHE BESCHWERDE 4.2.1. Voraussetzungen

Art. 49

Zulässigkeit 1 Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen: * a) Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind; b) Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht; c) Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können; d) Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind; e) Entscheide, die von der Regierung entgegen den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften wegen Befangenheit oder aus anderen Gründen nicht überprüft werden können; f) * Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, soweit sie beim Bundesgericht angefochten werden können, sowie verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Obergericht von den Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen sind; fbis) * dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Justizgerichts, die Mitglieder des Justizgerichts betreffen, und dienstaufsichtsrechtliche Entscheide der Regionalgerichte; fter) * dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Grossen Rates, die Mitglieder des Grossen Rates, der Regierung, des Justizgerichts, der Regionalgerichte und des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts betreffen; g) Entscheide anderer Behörden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. 2 Es beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen: a) Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen; b) * Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen und sich nicht auf die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung beziehen; c) Einspracheentscheide, Verfügungen und Entscheide im Bereich der Familienzulagen, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. 3 Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. 4 Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie: a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.

Art. 50

Legitimation 1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

Art. 51

Beschwerdegründe und Rechtsbegehren 1 Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden: a) Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 2 Die Parteien können Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. 3 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.

Art. 52

Frist 1 Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Obergericht einzureichen. * 2 Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt zehn Tage. 3 Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme. 4.2.2. Verfahren

Art. 53

Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen.

Art. 54

Schriftenwechsel 1 Die Beschwerde wird der Gegenpartei und allfälligen weiteren Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt. 2 Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. 3 Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

Art. 55

Abänderung durch Vorinstanz 1 Die Vorinstanz kann den angefochtenen Entscheid bis zur Urteilsfindung im Sinn der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändern. 2 Der abgeänderte Entscheid ist dem Obergericht mitzuteilen. * 3 Das Obergericht hat die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch

Art. 56 den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. *

Urteilsbefugnis 1 Das Obergericht ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen an die Anträge der Parteien gebunden. * 2 Ist das Obergericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, kann es einen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. In diesem Fall ist den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben. * 3 Hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück. * 4.3. VERFASSUNGSBESCHWERDE

Art. 57

Zulässigkeit 1 Das Obergericht beurteilt als Verfassungsgericht Beschwerden gegen: * a) rechtsetzende Erlasse; b) Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen; c) endgültige Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts sowie des Grossen Rats, der Regierung und der kantonalen Departemente in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten. 2 Unterliegt ein rechtsetzender Erlass der Genehmigung durch die Regierung oder ein Departement, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass erst nach Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses zulässig. 3 Die Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit ein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist.

Art. 58

Legitimation 1 Zu Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse ist legitimiert, wer durch die Anwendung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. 2 Zu Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen ist legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. 3 Zu Beschwerden wegen Verletzung ihrer Autonomie ist nur die jeweilige Körperschaft legitimiert. 4 Im Übrigen ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 59

Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden: a) Verletzungen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht; b) * Verletzungen der Autonomie der Gemeinden, der Regionen und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.

Art. 60

Frist 1 Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids oder seit der amtlichen Veröffentlichung beim Obergericht einzureichen. * 2 Bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen beträgt die Frist zehn Tage seit der: a) Mitteilung des Beschwerdeentscheids oder b) Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. 3 Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme. Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend.

Art. 61

Urteil 1 Das Obergericht hebt den angefochtenen Erlass oder Entscheid auf, soweit er verfassungs- oder gesetzwidrig ist. * 2 Es ordnet gleichzeitig die angemessene Veröffentlichung dieses Entscheids an. 3 Soweit die Verfassungsverletzung nicht anders behoben werden kann, erlässt das

Art. 62 Obergericht die erforderlichen Anordnungen. *

Subsidiäres Recht 1 Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbar. * 4.4. VERWALTUNGSGERICHTLICHE KLAGE

Art. 63

Zulässigkeit 1 Das Obergericht beurteilt im Klageverfahren: * a) staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten, die einander gleichgeordnet sind; b) Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen; c) * Entschädigungsansprüche aus dem Gesetz über die Staatshaftung, soweit keine andere Behörde bestimmt ist; d) * Entschädigungsansprüche aus rechtmässigen Handlungen öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht und keine andere Behörde bestimmt ist; e) * vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist; f) * staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Obergericht gemäss besonderer Vorschrift zur Beurteilung zugewiesen sind; g) * Streitigkeiten, an denen die anerkannten Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden beteiligt sind, soweit sie beim Bundesgericht angefochten werden können, oder die von den Landeskirchen dem Obergericht zur Beurteilung zugewiesen sind. 2 Es beurteilt als Versicherungsgericht im Klageverfahren: a) Streitigkeiten im Sinn von Artikel 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)7); b) * Streitigkeiten im Sinn von Artikel 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)8) und Artikel 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung9).

Art. 64

Rechtshängigkeit 1 Die Klage wird durch Einreichung beim Obergericht rechtshängig. *

Art. 65

Subsidiäres Recht 1 Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Obergericht anwendbar. * 2 Kann diesem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung. 7) SR 831.40 8) SR 961.01 9) SR 272 4a. Verfahren vor Justizgericht * Art. 65a * Verwaltungsgerichtliche Beschwerde 1 Das Justizgericht beurteilt letztinstanzlich Beschwerden gegen: a) dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Obergerichts, die Mitglieder des Obergerichts betreffen; b) dienstaufsichtsrechtliche Entscheide des Grossen Rates, die Mitglieder des Obergerichts betreffen; c) personalrechtliche Entscheide des Obergerichts, die Mitarbeitende des Obergerichts betreffen; d) Entscheide der Aufsichtskommission; e) Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelbehörde voraussetzt; f) weitere Entscheide, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder von Bundesrechts wegen erforderlich ist. 2 Die Voraussetzungen für die Beschwerdeführung und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Regeln, die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gelten. Art. 65b * Kompetenzkonflikte 1 Das Justizgericht entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht. 2 Es wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den Kompetenzkonflikt besteht. Art. 65c * Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren 1 Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren beurteilt das Justizgericht als einzige kantonale Instanz Entschädigungsansprüche aus dem Gesetz über die Staatshaftung10), die ihm zur Beurteilung zugewiesen sind. 10) BR 170.050 5. Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe 5.1. ERLÄUTERUNG, BERICHTIGUNG UND REVISION

Art. 66

Erläuterung und Berichtigung 1 Enthält ein Entscheid Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis entscheidender Erwägungen zum Dispositiv, können die Parteien eine Erläuterung verlangen. 2 Enthält ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler, die sich im Dispositiv auswirken, können die Parteien deren Berichtigung verlangen. Die Behörde kann solche Fehler von Amtes wegen berichtigen. 3 Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren entscheidet die Behörde aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels.

Art. 67

Revision 1 Die Behörde, die zuletzt entschieden hat, revidiert rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn: a) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war; b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war; c) eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist; d) die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat; e) einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind. 2 Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen. Diese kann dem Gesuch aufschiebende Wirkung zuerkennen. 3 Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Absatz 1 Litera b zulässig. 5.2. AUFSICHTSBESCHWERDE

Art. 68

Gegenstand 1 Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts bilden, die der Aufsicht durch die Regierung unterliegen. 2 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht durch Rechtsmittel oder Klage beim Obergericht oder bei der Regierung gerügt werden kann. *

Art. 69

Legitimation 1 Ein besonderes Interesse ist für die Erhebung der Beschwerde nicht erforderlich.

Art. 70

Frist 1 Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden.

Art. 71

Entscheid 1 Die Aufsichtsbehörde spricht sich in ihrem Entscheid dazu aus, ob und inwieweit aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet werden. 2 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig. 6. Kosten und Parteientschädigung 6.1. KOSTEN

Art. 72

Kostenpflicht im Allgemeinen 1 Den Parteien können für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. 2 Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam verlangt oder veranlasst, haften sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet. 3 Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen.

Art. 73

Kostenpflicht im Rechtsmittel- und Klageverfahren 1 Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. 2 Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet. 3 Die Rechtsmittelbehörde kann bei Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden.

Art. 74

Kostenvorschuss 1 Die Behörde kann von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. 2 Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen. 3 Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten.

Art. 75

Kostenbemessung 1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird; b) den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids; c) den Barauslagen. 2 Die Staatsgebühr beträgt höchstens 20 000 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. In Verfahren vor Obergericht, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert. * 3 Für Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden regelt die Regierung die Gebührenansätze für die Staatsgebühr, die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung. * 4 Für Verfahren vor dem Obergericht regelt das Obergericht, für Verfahren vor dem Justizgericht das Justizgericht die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung. *

Art. 76

Unentgeltliche Rechtspflege 1 Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. 2 Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren. Die Bestimmungen über die Erstattung bleiben vorbehalten. 3 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung. * 4 Entfallen die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens, kann die Behörde die Bewilligung entziehen. *

Art. 77

Erstattung erlassener Kosten 1 Prozessiert eine Partei unentgeltlich, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. * 2 Über die Verpflichtung zur Rückerstattung entscheidet das von der Regierung bezeichnete Amt. Dessen Entscheid kann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. * 3 Die Steuerverwaltung macht dem für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. In den Gemeinden ist die für die Rückerstattung zuständige Stelle berechtigt, die notwendigen Daten über das Steueramt einzusehen. * 6.2. PARTEIENTSCHÄDIGUNG

Art. 78

Anspruch und Belastung 1 Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. * 2 Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. 7. Vollstreckung

Art. 79

Vollstreckbarkeit 1 Entscheide sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. 2 Wie ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckbar sind: a) vor einer Behörde abgeschlossene oder von ihr genehmigte Vergleiche; b) Abschreibungsentscheide; c) vorsorgliche und verfahrensleitende Verfügungen.

Art. 80

Zuständigkeit 1 Die Verwaltungsbehörden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Sie können die Vollstreckung einer ihnen unterstellten Behörde übertragen. 2 Der Vollzug eines Beschwerdeentscheids obliegt derjenigen Behörde, die erstinstanzlich befunden hat. Kommt diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht richtig nach, kann die Hilfe der Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen werden. 3 Die Vollstreckung der vom Obergericht und vom Justizgericht verfügten oder angeordneten Massnahmen obliegt dem für die Justiz zuständigen Departement. * 4 Abweichende Vorschriften anderer Erlasse bleiben vorbehalten.

Art. 81

Zwangsmittel und Zwangsandrohung 1 Entscheide werden vollstreckt durch: a) Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs11), wenn sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten; b) Ersatzvornahme auf Kosten der Verpflichteten, wobei die Kosten durch besonderen Entscheid festzusetzen sind; c) unmittelbaren Zwang gegen die verpflichtete Person oder an ihren Sachen. 2 Die Strafverfolgung einer verpflichteten Person bleibt vorbehalten, soweit sie im Gesetz vorgesehen ist oder von der Behörde gemäss Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches12) angedroht worden ist. 3 Bevor die Behörde die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, ist der verpflichteten Person eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen im Falle der Verweigerung. Auf diese Fristansetzung darf nur verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist. 4 Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern. 8. Schlussbestimmungen

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