Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 caa679fca0f9e7642b9b573a8651a85a1355eda2dd557473f002a95344fab98e
3 provisions
§ 1 § 9 10)
Kontrollen
1 Das Landwirtschaftsamt ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die
Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden.
2 Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen.
3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
§ 11
Rückerstattung
1 Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
a) soweit sie zu Unrecht bezogen wurden;
b) wenn die Umstellung nicht innert 5 Jahren seit Bezug des Vorschusses
abgeschlossen ist;
c) wenn der biologische Landbau vor Ablauf von 12 Jahren seit Beginn
der Umstellung wieder aufgegeben wird.
2 Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfänger und ihre Rechtsnachfolger.
3 Das Landwirtschaftsamt setzt die Rückerstattungsbeträge fest.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf
eine Rückforderung verzichten.
§ 12 * Rechtspflege
1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)11).
§ 13
Inkraftsetzung
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung sofort in Kraft.
2 Die §§ 1–9 dieses Beschlusses gelten bis zum 31. Dezember 2001.
10) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2).
11) BGS 162.1
924.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.09.1991 26.09.1991 Erlass Erstfassung GS 23, 885
28.08.2008 01.01.2009 § 12 totalrevidiert GS 29, 933
924.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.09.1991 26.09.1991 Erstfassung GS 23, 885
§ 12 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933