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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau

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Contents: 3 provisions
  1. § 1 § 9 10)
  2. § 11
  3. § 13

3 provisions

§ 1 § 9 10)

Kontrollen 1 Das Landwirtschaftsamt ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden. 2 Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen. 3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

§ 11

Rückerstattung 1 Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten: a) soweit sie zu Unrecht bezogen wurden; b) wenn die Umstellung nicht innert 5 Jahren seit Bezug des Vorschusses abgeschlossen ist; c) wenn der biologische Landbau vor Ablauf von 12 Jahren seit Beginn der Umstellung wieder aufgegeben wird. 2 Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfänger und ihre Rechtsnachfolger. 3 Das Landwirtschaftsamt setzt die Rückerstattungsbeträge fest. 4 Die Volkswirtschaftsdirektion kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. § 12 * Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)11).

§ 13

Inkraftsetzung 1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. 2 Die §§ 1–9 dieses Beschlusses gelten bis zum 31. Dezember 2001. 10) Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. § 13 Abs. 2). 11) BGS 162.1 924.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.09.1991 26.09.1991 Erlass Erstfassung GS 23, 885 28.08.2008 01.01.2009 § 12 totalrevidiert GS 29, 933 924.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.09.1991 26.09.1991 Erstfassung GS 23, 885 § 12 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933

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