Artikel 1
Zweck 1 Dieses Reglement bezweckt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der richterlichen Behörden sowie den Schutz der Parteien und der anderen am Verfahren beteiligten Personen.
Uri · 2.3243 · regulation
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Zweck 1 Dieses Reglement bezweckt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der richterlichen Behörden sowie den Schutz der Parteien und der anderen am Verfahren beteiligten Personen.
Geltungsbereich 1 Das Reglement gilt für die akkreditierten Medienschaffenden vor den richterlichen Behörden des Kantons Uri gemäss Kapitel 3 GOG. 2 Akkreditierung
Voraussetzungen für die Akkreditierung 1 Als ständige Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter können Medienschaffende zugelassen werden, welche: a) regelmässig über die Tätigkeit der richterlichen Behörden des Kantons Uri berichten wollen b) Gewähr für die Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Reglement bieten und * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2.3243 Kanton Uri c) über eine genügende fachliche Ausbildung oder über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen 2 Diese Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch: a) ein Anstellungsverhältnis zu einem schweizerischen Medienunternehmen b) einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter oder c) den Eintrag im Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden 3 Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar und erfolgt in der Regel für eine Dauer von vier Jahren. Eine Erneuerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Dauer zu beantragen.
Akkreditierung im Einzelfall 1 In begründeten Fällen können Medienschaffenden für ein bestimmtes Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie den ständigen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstattern eingeräumt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.
Zuständigkeit und Verfahren 1 Zuständig für den Entscheid über die Akkreditierung ist das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte. 2 Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich einzureichen. Beizulegen sind ein Lebenslauf mit Foto und die für den Nachweis der Voraussetzungen notwendigen Dokumente. 3 Der Antrag auf Akkreditierung im Einzelfall ist schriftlich zu begründen. 4 Die Akkreditierung wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt.
Verzeichnis 1 Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte führt ein öffentliches Verzeichnis der ständig akkreditierten Medienschaffenden. Kanton Uri 2.3243 3 Rechte und Pflichten
Anforderungen an die Berichterstattung 1 Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, und den für Medienschaffende geltenden Standesregeln zu erfolgen. Jede Art von Vorverurteilung und Blossstellung ist zu unterlassen. 2 Namen dürfen genannt werden, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind oder das öffentliche Interesse dies verlangt und die Namen von der Verfahrensleitung freigegeben wurden.
Meldepflicht 1 Akkreditierte Medienschaffende, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 nicht mehr erfüllen, haben dies dem Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte unverzüglich zu melden.
Zugang zu Unterlagen 1 Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten kostenlos: a) die Medienmitteilungen sämtlicher richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 b) den Rechenschaftsbericht des Obergerichts c) eine Kopie des Entscheids in Zivilstreitigkeiten, Straffällen und Verwaltungssachen, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben 2 Vor öffentlichen Verhandlungen, für welche die Absicht zur Teilnahme besteht, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage zudem: a) in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafbefehls b) in Rechtsmittelverfahren vor Obergericht: den angefochtenen Entscheid 3 Findet keine öffentliche Verhandlung statt, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage Kopien der der öffentlichen Auflage unterliegenden Entscheide (Art. 10). 4 Die Verfahrensleitung kann den Zugang zu Unterlagen im Einzelfall einschränken oder von Auflagen abhängig machen. Die Dokumente können anonymisiert werden, soweit das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person dies erfordert. 2.3243 Kanton Uri 5 Die erhaltenen Unterlagen inklusive allfälliger Kopien dürfen nicht weitergegeben werden und müssen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.
Entscheidauflage für Medienschaffende 1 Die während des Vormonats ergangenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri stehen den Medienschaffenden ab dem zehnten Tag eines jeden Monats während zehn Arbeitstagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme offen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht unabhängig von der Akkreditierung. 2 Entscheide, die von den Verfahrensbeteiligten noch nicht in Empfang genommen wurden, werden bei der Entscheidauflage des nächsten Monats aufgelegt. 3 Soweit ein Entscheid erst im Dispositiv eröffnet wird, wird dieses aufgelegt. Der begründete Entscheid wird aufgelegt, sobald die Begründung vorliegt. 4 Soweit es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert, erfolgt die Auflage der Entscheide anonymisiert. Vorbehalten bleiben Entscheide, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aus noch gewichtigeren Gründen des öffentlichen Interesses oder des schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person auch nicht in anonymisierter Form aufgelegt werden. 5 Die während des Vormonats dem Obergericht des Kantons Uri zugegangenen Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts, die zu Entscheiden des Obergerichts ergangen sind, werden mit der bundesgerichtlichen Referenznummer angegeben.
Sperrfristen 1 Bei den Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2, zu denen der Zugang vor der öffentlichen Verhandlung gewährt wird, besteht eine Sperrfrist für die Berichterstattung bis zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns. In begründeten Fällen kann die Verfahrensleitung eine abweichende Sperrfrist festlegen. 2 Für die übrigen Unterlagen kann die Verfahrensleitung eine Sperrfrist für die Berichterstattung anordnen.
Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen 1 Wird die Öffentlichkeit durch Anordnung des Gerichts von der Verhandlung ausgeschlossen, so kann den akkreditierten Medienschaffenden der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien, Dritter oder des Staats entgegenstehen. 2 Die Medienschaffenden sind in diesen Fällen zu besonderer Zurückhaltung in der Berichterstattung verpflichtet.
Vorbehaltenes Recht 1 Die Bestimmungen der anwendbaren Verfahrensordnung über die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Anordnungen der verfahrensleitenden Richterin oder des verfahrensleitenden Richters im Einzelfall bleiben vorbehalten. 4 Entzug der Akkreditierung
Wegfall der Voraussetzungen 1 Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt sind. 2 Ausserdem kann es jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung gemäss Artikel 3 noch erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann es die Akkreditierung entziehen.
Sanktion 1 Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn in schwerwiegender Weise gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen wurde. Ein solcher Verstoss liegt insbesondere dann vor, wenn der oder die Medienschaffende: a) in schwerwiegender Weise wahrheitswidrig berichtet hat b) konkrete Auflagen des Gerichts oder Sperrfristen missachtet hat c) Unterlagen an Unbefugte weitergegeben hat d) die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten nicht gewahrt hat oder 2.3243 Kanton Uri e) gegen die Bestimmungen zum Opferschutz, insbesondere Artikel 152 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0), verstossen hat 2 Die richterlichen Behörden melden dem Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte festgestellte Verstösse.
Verfahren 1 Der Entzug der Akkreditierung erfolgt durch das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte mittels begründeter Verfügung. Der Entzug wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt. 5 Rechtspflege
Rechtspflege 1 Gegen Verfügungen des Präsidiums kann bei der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte Einsprache erhoben werden. 2 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 6 Schlussbestimmung
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Kanton Uri 2.3243 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 28.04.2021 01.06.2021 Erlass Erstfassung AB 07.05.2021 2.3243 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 28.04.2021 01.06.2021 Erstfassung AB 07.05.2021