Art. 1
Katalog der Daten 1 Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes2) von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten: a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3); b. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename; c. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes; d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart; e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person; f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge; g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort; h. Geburtsdatum und Geburtsort; i. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern; j. Geschlecht; k. Zivilstand; 1) GDB 113.11 2) SR 431.02 3) SR 831.10 OGS 2009, 7 113.111 l. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft; m. Staatsangehörigkeit; n. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises; o. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde; p. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde; q. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat; r. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat; s. bei Umzug in der Gemeinde: Datum; t. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; u. Todesdatum. 2 Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten: a. weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mutter und des Vaters); b. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4); c. * Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes; d. * Feuerwehrpflicht; e. * einen Personenidentifikator für das Kindesverhältnis; f. * einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners. 3 Die Gemeinden können zudem freiwillig angegebene Merkmale führen wie namentlich: * a. Telefonnummer oder E-Mailadresse zum Zeitpunkt der Anmeldung; b. Zugehörigkeit zu einer althergebrachten Körperschaft nach Art. 107 der Kantonsverfassung5).