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Spesenverordnung

Thun · 153.361 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

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13 provisions

Art. 1

1 Das Personal hat in Erfüllung auswärtiger Verpflichtungen (ausserhalb der Gemeinde Thun) Anspruch auf Vergütung der entstandenen Auslagen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. 2 Als auswärtige Verpflichtungen gelten: - Arbeitsleistungen ausserhalb der Gemeinde Thun, - die Teilnahme an Tagungen, Kursen, Seminaren, Besichtigungen und Ähnliches, - die Teilnahme an Besprechungen, Konferenzen und Verhandlungen mit Amts- oder Privatpersonen, Behörden und Kommissionen, - die Delegation an Veranstaltungen (insbesondere Versammlungen) sowie Anlässe (Jubiläen, Feste, Empfänge), - Mitarbeit von Amtes wegen in Organisationskomitees von bedeutenden Veranstaltungen. 3 Auswärtigen Verpflichtungen sind gleichgesetzt: - Arbeitslunchs wie Kadersitzungen, Orientierungsabende Personal sowie Jahresschlussessen Kommissionen, - Arbeitsessen mit auswärtigen Gästen im Zusammenhang mit wichtigen Sachgeschäften, - der Arbeitsweg, sofern für Sondersituationen ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vorliegt.

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Art. 2

Es besteht nur dann Anspruch auf Rückvergütung der Ausgaben für auswärtige Verpflichtungen, wenn diese durch den zuständigen Vorgesetzten bzw. die zuständige Vorgesetzte visiert sind.

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Art. 3

Die Kosten für auswärtige Verpflichtungen werden durch Pauschalen 1 SSG 153.01 2 SSG 101.1 Geltungsbereich Anspruch Rückvergütung 2 153.361 (gemäss Anhang) oder durch Ersatz der tatsächlichen Auslagen abgegolten. 2. Verpflegung und Unterkunft

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Art. 4

1 Persönliche Verpflegungsauslagen werden mit Pauschalen gemäss Anhang zu dieser Verordnung wie folgt vergütet: a für das Frühstück, sofern die Abreise von Thun vor 06.30 Uhr erfolgen muss oder Anspruch auf Übernachtung besteht, b für Hauptmahlzeiten, sofern die Abwesenheit mindestens einen halben Tag beträgt und die ganze Mittagspause beansprucht wird bzw. sofern die Ankunft in Thun nicht vor 19.30 Uhr erfolgen kann, c für diverse Nebenauslagen bei ganztägiger Abwesenheit. Bei teilweiser Abwesenheit, sofern kein Anspruch auf eine Hauptmahlzeit besteht. 2 Die Kosten für das Mittagessen bei Kursen Dritter auf Gemeindegebiet werden nach den Pauschalen gemäss Anhang vergütet. Anspruch auf die Vergütung besteht, sofern die Teilnahme durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten erwartet wird und die Verpflegungskosten nicht im Kursgeld enthalten sind. 3 Bei Anlässen, an welchen mehrere städtische Angestellte teilnehmen, werden die tatsächlichen Kosten gegen Quittung zurückvergütet. Als Kostenrahmen gilt grundsätzlich der entsprechende Pauschalbetrag je Person gemäss Anhang zu dieser Verordnung. Höhere Kostenübernahmen im Einzelfalle sind durch den zuständigen Abteilungsleiter bzw. die zuständige Abteilungsleiterin zu bewilligen.

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Art. 5

Für Übernachtungen werden die tatsächlichen Kosten eines Mittelklasshotels gegen Quittung zurückvergütet.

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Art. 6

Sind in Tagungskarten (Kurse, Feste, Kongresse, etc.), die von der Stadt bezahlt werden, Mahlzeiten eingeschlossen, besteht lediglich Anspruch auf die Nebenauslagenpauschale; damit sind allfällige Getränke auch zu Hauptmahlzeiten abgegolten. 3. Dienstfahrten

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Art. 7

1 Für Dienstfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. 2 Die Benützung eines Motorfahrzeugs ist zulässig, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden können. Verpflegungskosten Übernachtungen Tagungskarten Grundsatz 3 153.361 3 Die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs wird vergütet, wenn für die betreffende Dienstfahrt kein städtisches Motorfahrzeug zur Verfügung steht.

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Art. 8

1 Für die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Motorfahrzeug werden vom Arbeitsort zum Zielort der Dienstreise (Einsatzort) Entschädigungen ausgerichtet. 2 Ist die Strecke zwischen Wohnort und Einsatzort kürzer als die Strecke zwischen Arbeitsort und Einsatzort, wird nur die kürzere entschädigt. 3 Befindet sich der Einsatzort auf der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort, werden nur zusätzliche Fahrkosten erstattet.

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Art. 9

1 Mitarbeitende erhalten für dienstliche Reisen die Billettkosten gemäss Volltarif zweiter Klasse erstattet. 2 Übersteigt die Gesamtdistanz der Dienstreise 100 Bahnkilometer, werden die Kosten der ersten Klasse vergütet, sofern die erste Klasse benützt wurde und dies belegt wird.

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Art. 10

1 Wenn ein privates Motorfahrzeug benutzt werden muss, besteht ein Anspruch auf eine pauschale Kilometerentschädigung gemäss Anhang. Ausnahmen von dieser Regelung sind vom Gemeinderat zu bewilligen. 2 Mit der Kilometerentschädigung sind sämtliche mit dem Fahrzeugunterhalt verbundenen festen und variablen Kosten abgegolten. Dies gilt insbesondere für Reparaturkosten, Versicherungsprämien, Polizeibussen, etc. 3 Personal, welches regelmässig ein Privatfahrzeug für Dienstfahrten benutzen muss, ist verpflichtet, ein Kontrollheft (Bordbuch) zu führen. Das Kontrollheft hat zu enthalten: Datum, Reiseziel, Reisezweck und Anzahl der gefahrenen Kilometer. Es ist durch den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte zu überprüfen, bevor die Entschädigung ausgerichtet wird. 4. Auslandreisen

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Art. 11

Kosten von Auslandreisen werden nur dann zurückerstattet, wenn die Reise und die damit verbundenen Kosten vom Gemeinderat genehmigt werden. Berechnungsregeln Erstattung von Kosten für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs Erstattung von Kosten für die Nutzung eines privaten Motorfahrzeugs Auslandreisen 4 153.361 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Art. 12

Bei einem Anspruch auf eine Entschädigung für die Benützung privater Fahrräder und Motorfahrräder wird für das Jahr 2026 eine Entschädigung pro rata für fünf Monate ausgerichtet.

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Art. 13

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Spesenverordnung vom 2. Juli 2004 aufgehoben. Thun, 31. März/1. April 2026 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Übergangsbestim mung Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 5 153.361 Anhang Die Pauschalen gemäss dieser Verordnung betragen: Verpflegungskosten (Art. 4) CHF für das Frühstück 9.– pro eingenommene Hauptmahlzeit 28.– für diverse Nebenauslagen 7.50 Benützung privater Motorfahrzeuge (Art. 10) CHF je Kilometer 0.65

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