Art. 1
Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und die Finanzordnung der Gemeinden, ihre Zusammenarbeit und die kantonale Aufsicht über die Gemeinden.
Bern · 170.11 · statute
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Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und die Finanzordnung der Gemeinden, ihre Zusammenarbeit und die kantonale Aufsicht über die Gemeinden.
Geltungsbereich 1 Diesem Gesetz unterstehen a die Einwohnergemeinden, b die Burgergemeinden, c die burgerlichen Korporationen, d die gemischten Gemeinden, e die Kirchgemeinden der Landeskirchen, f die Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen, g die Gemeindeverbände, h * die Unterabteilungen, i * die Schwellenkorporationen und k * die Regionalkonferenzen. 2 Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. * 3 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt besonderer Vorschriften sinngemäss für die in Absatz 1 Buchstaben a bis i aufgeführten Körperschaften. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 98-57 170.11 2
Autonomie 1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und eidgenössische Recht bestimmt. 2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
Bestand, Gebiet, Vermögen 1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet. 2 Der Regierungsrat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Er hört die betroffenen Gemeinden vorher an. * 3 Stimmt der Regierungsrat der Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets einer Gemeinde nicht zu, entscheidet der Grosse Rat. * 4 Die Aufhebung oder die Veränderung des Gebiets einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Grossen Rates zur Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen gemäss Artikel 4i. * Art. 4a * Gesetzestechnischer Nachvollzug von Bestandes- und Gebietsveränderungen 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die formalen und redaktionellen Anpassungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen zu beschliessen, die als Folge der Bildung, der Aufhebung, der Veränderung des Gebiets oder des Zusammenschlusses von Gemeinden nötig sind. Für weitergehende Anpassungen bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rates vorbehalten. 1.1a Zusammenschluss von Gemeinden * Art. 4b * Förderung von Gemeindezusammenschlüssen 1 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. Er kann dazu insbesondere finanzielle Mittel einsetzen. 2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz * a unterstützt und berät zusammenlegungswillige Gemeinden, b kann Gemeindezusammenschlüsse vorschlagen, c nimmt soweit nötig Abklärungen im Hinblick auf einen Gemeindezusammenschluss vor. 3 170.11 Art. 4c * Arten von Gemeindezusammenschlüssen 1 Gleichartige Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem a eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion), b sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion). 2 Zusammenschlüsse von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sowie von Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden zu einer Kirchgemeinde sind zulässig. * Art. 4d * Wirkung des Zusammenschlusses 1 Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben. 2 Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde (neue Gemeinde) tritt im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Gemeinden deren Rechtsnachfolge an (Universalsukzession). Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten. Art. 4e * Fusionsvertrag 1 Die Stimmberechtigten der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden entscheiden über den Zusammenschluss im Rahmen der Abstimmung über den Fusionsvertrag. 2 Der Fusionsvertrag enthält die für den Vollzug des Zusammenschlusses nötigen Regelungen. Er regelt insbesondere a den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, b den Namen und die Grenzen der neuen Gemeinde, c die Grundzüge der Organisation der neuen Gemeinde, d * die Beschlussfassung über das erste Budget für die neue Gemeinde,
3 Er regelt im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion überdies a die Beschlussfassung über das Organisationsreglement für die neue Gemeinde, b die Einsetzung der Organe der neuen Gemeinde. 170.11 4 Art. 4f * Fusionsreglement 1 Die allfällige Weitergeltung von Erlassen, Vorschriften und Plänen der aufgehobenen Gemeinden ist in einem Fusionsreglement festzuhalten. Art. 4g * Organisationsreglement 1 Im Fall eines Zusammenschlusses in Form der Kombinationsfusion ist vor dem Zusammenschluss das Organisationsreglement für die neue Gemeinde zu erlassen. 2 Liegt zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses kein genehmigtes Organisationsreglement für die neue Gemeinde vor, wird es ersatzweise durch den Regierungsrat erlassen. Art. 4h * Genehmigung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung eines Gemeindezusammenschlusses, dem die beteiligten Gemeinden zugestimmt haben (freiwilliger Zusammenschluss). 2 Er erteilt die Genehmigung, wenn der Zusammenschluss rechtmässig ist und keine übergeordneten kantonalen Interessen entgegenstehen. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich. 3 Stimmt der Regierungsrat einem freiwilligen Zusammenschluss nicht zu, entscheidet der Grosse Rat über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören. Art. 4i * Anordnung von Gemeindezusammenschlüssen durch den Grossen Rat 1. Voraussetzungen 1 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben dauerhaft selbstständig zu erfüllen, weil sie a wiederholt einen Bilanzfehlbetrag ausweist und keine Aussicht auf eine mittelfristig realisierbare Sanierung besteht, b ihre Handlungsfähigkeit infolge dauernder Vakanz von wichtigen Ämtern oder Verwaltungsstellen nicht sicherstellen kann oder c die Vorgaben des Bundes, des Kantons oder der Landeskirche für die Erfüllung wichtiger Gemeindeaufgaben über längere Zeit nicht erfüllt. 5 170.11 2 Er berücksichtigt bei der Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses nach Absatz 1 insbesondere die geografischen, historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie bestehende Zusammenarbeitsverhältnisse der betroffenen Gemeinden. 3 Er kann auf Antrag des Regierungsrates den Zusammenschluss von mehr als zwei Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn die Mehrheit der betroffenen Gemeinden und der Stimmenden dem Zusammenschluss zuvor in einer Abstimmung zugestimmt haben. 4 Die betroffenen Gemeinden und die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten weiteren Kreise sind vorher anzuhören. Art. 4k * 2. Form 1 Der Beschluss des Grossen Rats über die Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat erlässt die für die Organisation der neuen Gemeinde nötigen Bestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung ist zu befristen. Art. 4l * 3. Sonderbeitrag 1 Der Grosse Rat kann mit der Anordnung eines Gemeindezusammenschlusses nach Artikel 4i einen Sonderbeitrag zur Milderung der finanziellen Mehrbelastung der neuen Gemeinde bewilligen. 2 Die Ausgabenbefugnisse des Volks werden für die Bewilligung eines Sonderbeitrags dem Grossen Rat übertragen. 3 Ein Sonderbeitrag wird zusätzlich zur Finanzhilfe nach dem Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)1) gewährt und der Erfolgsrechnung belastet. * 1.2 Zusammenarbeit der Gemeinden
Grundsatz der Freiwilligkeit 1 Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung von Gemeinde- oder Regionalaufgaben zusammenschliessen. 2 Gemeinden, die in verschiedenen Bereichen als Regionen oder Agglomerationen zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit beabsichtigen, schliessen einen Zusammenarbeitsvertrag. 1) BSG 170.12 170.11 6 3 Der Vertrag bestimmt a die Gemeinden, welche an der Region oder Agglomeration beteiligt sind (Gesamtperimeter), b die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden, c die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der eingesetzten Mittel. 4 Der Zusammenarbeitsvertrag wird dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. 5 Die zuständigen kantonalen Stellen beraten und unterstützen die Gemeinden nach Bedarf.
Voraussetzung für finanzielle Beiträge 1 Ist die Erfüllung von Gemeinde- und Regionalaufgaben gemeinsam wirksamer oder kostengünstiger und liegt sie im öffentlichen Interesse, kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig machen.
Formen 1 Die Zusammenarbeit der Gemeinden kann gestaltet werden als a Gemeindeverband, b Vertragsverhältnis, c * öffentlich-rechtliches Unternehmen (Anstalt) oder d juristische Person des Privatrechts.
Pflicht zur Zusammenarbeit 1 Erfordert es die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, kann der Regierungsrat den Gemeinden einer Region oder Agglomeration eine Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages ansetzen. 2 Wird dem Regierungsrat innert Frist kein tauglicher Zusammenarbeitsvertrag vorgelegt, kann der Grosse Rat die Gemeinden durch Gesetz oder Beschluss zur Zusammenarbeit verpflichten. 3 Der Grosse Rat bestimmt a die Gemeinden, welche an der Zusammenarbeit beteiligt sind (Gesamtperimeter), b die einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit, deren Rechtsform und die daran jeweils beteiligten Gemeinden, 7 170.11 c die Grundzüge der Organisation sowie die Art und den Umfang der eingesetzten Mittel. 4 Die Mitwirkung der Gemeinden ist gewährleistet. 1.3 Organe 1.3.1 Begriff und Zuständigkeiten
Organisationshoheit 1 Im Rahmen des übergeordneten Rechts steht den Gemeinden die Organisationshoheit zu.
Organe 1 Die Gemeinden handeln durch ihre Organe. 2 Gemeindeorgane sind a die Stimmberechtigten, b das Gemeindeparlament, c der Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind, d * die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle, e * die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind, und f * das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal. 3 Das Organisationsreglement bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dritte unter der Verantwortung des Gemeinderates als Organe tätig sein können.
Zuständigkeiten 1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, des Parlamentes und des Gemeinderates im Organisationsreglement. 1.3.2 Die Stimmberechtigten
Gemeindeversammlung, Urnenabstimmung 1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde. 2 Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Urnenabstimmung oder -wahl vorschreibt. 3 Kann eine Gemeindeversammlung ausnahmsweise nicht unter zumutbaren Verhältnissen durchgeführt werden, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter auf Ersuchen des Gemeinderates oder von Amtes wegen einen Urnengang an. 170.11 8
Stimmrecht 1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Fakultative Volksabstimmung, Referendum 1 Das Organisationsreglement bezeichnet die Beschlüsse von Gemeindeorganen, welche der fakultativen Volksabstimmung unterliegen. 2 Das Referendum kommt zustande, wenn das entsprechende Begehren von fünf Prozent oder einem im Organisationsreglement bestimmten kleineren Teil der Stimmberechtigten unterzeichnet wird. 3 Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, ist das Begehren innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindeorgans einzureichen.
Initiative 1. Voraussetzungen 1 Zehn Prozent oder ein im Organisationsreglement bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten kann mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen. 2 Das Organisationsreglement kann bestimmt umschriebene weitere Gegenstände, welche in die Zuständigkeit eines andern als in Absatz 1 genannten Organs fallen, dem Initiativrecht unterstellen. 3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn das zuständige Gemeindeorgan nicht zustimmt.
2. Inhalt 1 Die Initiative kann die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben. 2 Sie darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen.
3. Unzulässige Initiativen 1 Der Gemeinderat erklärt rechtswidrige oder undurchführbare Initiativen ungültig. 9 170.11
4. Rückzugsklausel 1 Die Initiativbegehren müssen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.
5. Verfahren 1 Das Organisationsreglement ordnet das Verfahren und die Fristen für die Behandlung der Initiativen. 2 Sieht das Organisationsreglement keine längere Frist vor, kann die Initiative während sechs Monaten unterzeichnet werden.
Abstimmungen 1 Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selber. 2 Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte. * 3 Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
Konsultativabstimmungen 1 Die Gemeinden können im Organisationsreglement Konsultativabstimmungen vorsehen. 2 Das Verfahren für Konsultativabstimmungen richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren.
Briefliche Stimmabgabe, Stimmausschüsse 1 Die briefliche Stimmabgabe ist bei Urnenabstimmungen und -wahlen unter denselben Voraussetzungen gestattet wie für kantonale Abstimmungen. 2 Die kantonalen Vorschriften über die Stimmausschüsse gelten sinngemäss. Art. 22a * Elektronische Stimmabgabe 1 Die Gemeinden können für Urnenabstimmungen und -wahlen die elektronische Stimmabgabe einführen, sobald dies kantonal möglich ist und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben. 170.11 10
Obligatorische Volksabstimmung 1 Den Stimmberechtigten stehen als unübertragbare Geschäfte zu a die Wahl des Präsidiums der Gemeindeversammlung, der Mitglieder des Gemeinderates und des Parlamentes, b die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane, c die Annahme und Abänderung des Organisationsreglementes, d die Änderung der Steueranlage, e * die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets oder den Zusammenschluss von Gemeinden und f * die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Artikel 4 und 4i, wobei blosse Grenzbereinigungen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen. 2 In Gemeinden mit einem Parlament wählt dieses die Mitglieder der Rechnungsprüfungsorgane, soweit das Organisationsreglement nichts anderes vorsieht. 3 In Gemeinden mit einem Parlament kann das Organisationsreglement die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten Geschäfte der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. 1.3.3 Gemeindeparlament
1 Die Gemeinden können ein Parlament einsetzen. 2 Das Organisationsreglement bestimmt Zuständigkeit, Mitgliederzahl und Amtsdauer des Gemeindeparlamentes. 3 Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen. 1.3.4 Gemeinderat
Befugnisse 1 Der Gemeinderat führt die Gemeinde; er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten. 2 Dem Gemeinderat stehen in der Gemeindeverwaltung alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem andern Organ übertragen sind.
Mitgliederzahl 1 Das Organisationsreglement bestimmt die Mitgliederzahl des Gemeinderates. 11 170.11 2 Der Gemeinderat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Eine angemessene Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. *
Delegation von Entscheidbefugnissen 1 Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen des Gemeinderates für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann. 1.3.5 Kommissionen
Ständige Kommissionen 1 Die Gemeinden bestimmen in einem Erlass die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation der ständigen Kommissionen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen. 2 Der Erlass legt die Mitgliederzahl oder bei Kommissionen mit variabler Besetzung den Rahmen der Mitgliederzahl fest.
Nichtständige Kommissionen 1 Die Stimmberechtigten, das Gemeindeparlament oder der Gemeinderat können zur Behandlung einzelner in ihre Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen. 2 Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der nichtständigen Kommissionen.
Delegation von Entscheidbefugnissen 1 Das Organisationsreglement bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Kommissionen für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche selbständige Entscheidbefugnisse verleihen kann. 1.3.6 Gemeindepersonal
Begriff 1 Zum Gemeindepersonal gehören alle Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für eine Gemeinde tätig sind. 2 Verfügungsbefugnisse des Personals bedürfen einer Grundlage in einem Erlass. 170.11 12
Anwendbares Recht 1 Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt für das Gemeindepersonal sinngemäss das kantonale öffentliche Dienstrecht. 1.3.7 Einsetzung
Wahlverfahren 1 Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Wahlverfahrens im Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechts selbst. * 2 Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen
Amtsdauer 1 Die Gemeinden legen die Amtsdauer ihrer Organe fest, soweit diese auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden. 2 Die Amtsdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten.
Wählbarkeit 1 Wählbar sind a in den Gemeinderat, in das Gemeindeparlament, in das Präsidium und das Vizepräsidium der Gemeindeversammlung die in der Gemeinde Stimmberechtigten, b in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten, c in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen. 2 Das Organisationsreglement kann die Wählbarkeit von Kommissionsmitgliedern auf die Stimmberechtigten beschränken. 3 Das Organisationsreglement kann die Wiederwählbarkeit einschränken, jedoch nicht für mehr als eine Amtsdauer. 4 Die Wählbarkeit von Mitgliedern des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, des Rechnungsprüfungsorgans und von Kommissionen sowie die Wählbarkeit des Präsidiums und des Vizepräsidiums der Gemeindeversammlung darf nicht durch Höchstaltersgrenzen beschränkt werden. * 5 Das Reglement kann für Jugendparlamente angemessene Höchst- und Mindestaltersgrenzen festlegen. * 13 170.11
Unvereinbarkeit 1 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einem Gemeindeparlament, im Gemeinderat oder in einer Kommission mit Entscheidbefugnis sind a die Mitgliedschaft im Regierungsrat, b die Ämter der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters sowie deren Stellvertretungen, c alle Beschäftigungen durch die Gemeinde, die diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und deren Umfang das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht. 2 Personen, die Mitglied von Rechnungsprüfungsorganen sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem Gemeindepersonal angehören. 3 In Einwohnergemeinden und in gemischten Gemeinden dürfen die Mitglieder des Gemeinderates nicht gleichzeitig dem Parlament angehören. 4 Die Gemeinden können im Organisationsreglement weitere Unvereinbarkeiten festlegen.
Verwandtenausschluss 1 Dem Gemeinderat dürfen nicht gleichzeitig angehören a Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, b voll- und halbbürtige Geschwister; c Ehepaare und d * Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben. 2 Nicht in ein Rechnungsprüfungsorgan wählbar ist, wer in gerader Linie verwandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist mit * a einem Mitglied des Gemeinderates, b einem Mitglied einer Kommission oder c einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeindepersonals. 170.11 14 1.3.8 Vertretung der Minderheiten
Grundsatz 1 Bei Mehrheitswahlen von Gemeindeorganen ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.
Anwendungsbereich 1 Der Minderheitenschutz gilt für Mehrheitswahlen von Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen. 2 Der Minderheitenschutz findet keine Anwendung auf Wahlen a von Delegierten in Gemeindeverbände, wenn er von der Gemeinde durch ein Reglement ausgeschlossen ist, b in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden.