Art. 49
Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Stimmberechtigten, des Parlamentes, des
Gemeinderates und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
Art. 49a * Rügepflicht
1 Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der
Gemeindeversammlung oder an Sitzungen anderer Gemeindeorgane ist sofort
zu beanstanden.
2 Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betroffenen Person
nach den Umständen nicht hat zugemutet werden können, den Mangel rechtzeitig zu rügen.
3 Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und
Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
1.3a Amtliche Bekanntmachungen *
Art. 49b * Grundsätze *
1 Die amtlichen Publikationsorgane für die amtlichen Bekanntmachungen der
Gemeinden sind *
a * die amtlichen Anzeiger für die gedruckte Form,
b * die über das Internet zugängliche Publikationsplattform für die elektronische Form.
2 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden verwenden ein
amtliches Publikationsorgan gemäss Absatz 1, wobei sie den amtlichen Anzeiger (Bst. a) oder die Publikationsplattform (Bst. b) oder auch beide als ihre amtlichen Publikationsorgane bestimmen können. *
3 Erfolgt die Veröffentlichung in beiden amtlichen Publikationsorganen, ist die
Bekanntmachung in gedruckter Form massgebend. *
4 Die zusätzliche Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in weiteren Publikationsorganen ist zulässig, aber nicht massgebend. *
5 Die amtlichen Bekanntmachungen der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften gemäss Artikel 2 Absatz 1 erfolgen in dem für die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden im betreffenden Gebiet massgebenden
amtlichen Publikationsorgan. Die zusätzliche Veröffentlichung im anderen amtlichen Publikationsorgan und in weiteren Publikationsorganen ist zulässig. *
170.11 18
Art. 49c * Wirkung der Veröffentlichung und Einsichtnahme *
1 Der Inhalt der in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen gilt als bekannt. *
2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre amtlichen Bekanntmachungen des
laufenden und des vorausgegangenen Jahres kostenlos eingesehen werden
können. *
3–4 … *
1.3a.1 Amtliche Anzeiger *
Art. 49d * Herausgabe und Vertrieb *
1 Die Herausgabe der amtlichen Anzeiger ist Aufgabe der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden. *
2 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden können gemeinsam einen amtlichen Anzeiger für mehrere Gemeinden derselben Verwaltungsregion herausgeben. *
3 Die amtlichen Anzeiger können zusätzlich zum amtlichen einen nichtamtlichen Teil enthalten. *
4 Sie sind allen Betrieben und Haushaltungen im Verteilgebiet mit Ausnahme
von Ferien- und Zweitwohnungen kostenlos zuzustellen, wobei sie auch als lose Beilage zu einer Tages- oder Wochenzeitung vertrieben werden können. *
Art. 49e * Amtlicher Teil
1 Im amtlichen Teil dürfen ausschliesslich amtliche Bekanntmachungen von Behörden im Sinn von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)3) sowie des Bundes veröffentlicht werden. *
2 … *
3 Die Anzeigerträgerschaften regeln die Kosten für die Veröffentlichung von
amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden.
4 Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Behörden der
Landeskirchen, des Kantons und des Bundes erfolgt entgeltlich. Vorbehalten
bleiben abweichende Regelungen der Anzeigerträgerschaften.
Art. 49f * Nichtamtlicher Teil
1 Der nichtamtliche Teil ist vom amtlichen Teil klar zu trennen. *
3) BSG 155.21
19 170.11
2 Verboten sind meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare sowie Inserate und übrige Textbeiträge, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden, diskriminierend oder unsittlich sind. *
3 Zulässig sind Textbeiträge der Gemeindebehörden, die der Wahrnehmung ihres Informationsauftrags gemäss Artikel 26 des Gesetzes vom 2. November
1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)4) dienen.
*
4 Die Anzeigerträgerschaften legen die Kosten von Veröffentlichungen im nichtamtlichen Teil fest.
Art. 49g * …
Art. 49h * Beilagen *
1 Die amtlichen Anzeiger dürfen lose Beilagen enthalten. *
2 Für diese gelten die inhaltlichen Vorschriften des nichtamtlichen Teils gemäss
Artikel 49f Absätze 2 und 3. *
1.3a.2 Über das Internet zugängliche Publikationsplattform *
Art. 49i *
1 Amtliche Bekanntmachungen in elektronischer Form erfolgen auf einer über
das Internet zugänglichen Publikationsplattform. Die Gemeinden bestimmen
die Plattformen und streben eine kantonal einheitliche Lösung an.
1.4 Rechtsetzung
Art. 50 Grundsatz der Selbstgesetzgebung
1 Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre
Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften.
2 Die Erlasse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlamentes heissen
Reglemente.
3 Die Erlasse des Gemeinderates und der ihm untergeordneten Organe heissen Verordnungen.
Art. 51 Organisationsreglement
1 Das Organisationsreglement (Gemeindeordnung) enthält die Grundsätze der
Organisation, der Zuständigkeiten und der Mitwirkung der Stimmberechtigten.
4) BSG 107.1
170.11 20
Art. 52 Zuständigkeit
1 Die Gemeinden regeln die Rechtsetzungszuständigkeit ihrer Organe im Rahmen des übergeordneten Rechts.
2 Soweit das Organisationsreglement oder das übergeordnete Recht nichts vorsehen, sind die Stimmberechtigten oder, wo ein solches besteht, das Gemeindeparlament zur Rechtsetzung zuständig.
3 Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden
und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der
Gemeinderat die Änderung selber beschliessen.
Art. 53 Delegation
1 Die Stimmberechtigten können eigene Rechtsetzungsbefugnisse an das Parlament oder an den Gemeinderat und Rechtsetzungsbefugnisse des Parlaments an den Gemeinderat delegieren.
2 Die Delegation muss auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sein. Unzulässig
ist die Delegation grundlegender und wichtiger Rechtssätze.
3 Der Gemeinderat kann seine Rechtsetzungsbefugnisse auf andere Organe
übertragen, wenn ihn ein Reglement dazu ermächtigt oder wenn der zu ordnende Gegenstand von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 54 Erlassverfahren
1 Die von den Stimmberechtigten zu erlassenden Reglemente sind während 30
Tagen vor dem Beschluss öffentlich aufzulegen, soweit keine abweichende Regelung besteht. *
2 Hat die Gemeinde ein Reglement durch eine kantonale Stelle vorprüfen lassen, so ist deren Bericht den Auflageakten beizulegen.
Art. 55 Vorprüfung
1 Das Organisationsreglement unterliegt der Vorprüfung durch die zuständige
kantonale Stelle. Für die Vorprüfung wird keine Gebühr erhoben. *
2 Nicht genehmigungspflichtige Erlasse können der zuständigen kantonalen
Stelle zur Vorprüfung unterbreitet werden. Für die Vorprüfung wird eine Gebühr
nach Zeitaufwand erhoben. *
3 … *
21 170.11
Art. 56 Genehmigung des Organisationsreglements
1 Das Organisationsreglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung
durch die zuständige kantonale Stelle.
2 Das Organisationsreglement wird genehmigt, wenn es rechtmässig und widerspruchsfrei ist.
3 Die Genehmigungsbehörde beurteilt anstelle der Regierungsstatthalterin oder
des Regierungsstatthalters Beschwerden gegen das Organisationsreglement.
Ihr Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. *
Art. 57 Genehmigung anderer Reglemente
1 Andere Reglemente unterliegen der Genehmigung durch die zuständige
kantonale Stelle, soweit besondere Bestimmungen dies vorsehen.
Art. 58 Strafbestimmungen
1. Strafandrohung
1 Die Gemeinden können in ihren Erlassen zu deren Durchsetzung Bussen
androhen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften entgegenstehen.
2 Das Bussenhöchstmass beträgt 5000 Franken für Reglemente und 2000
Franken für Verordnungen.
Art. 59 2. Zuständigkeit
1 Die Bussen werden von den in den Erlassen zu bezeichnenden Gemeindeorganen ausgesprochen.
2 Erhebt die beschuldigte Person gegen die Bussenverfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung Einspruch, so überweist die zuständige Stelle der
Gemeinde die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft. *
Art. 60 3. Strafverfahren
1 Die urteilende Behörde orientiert die Gemeinde über den Ausgang des Strafverfahrens.
2 Die Bussen fallen in die Gemeindekasse.
170.11 22
1.5 Aufgaben
Art. 61 Grundsatz
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen und die selbstgewählten Aufgaben.
2 Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen erfüllt werden.
Art. 62 Grundlage
1 Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Erlass
oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.
Art. 63 Überprüfung der Aufgabenerfüllung
1 Die Gemeinden überprüfen die sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung laufend.
Art. 64 Träger der Aufgaben
1 Die Gemeinden können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen die Aufgaben
a selbst erfüllen,
b einem Gemeindeunternehmen (Anstalt) zuweisen oder
c an Dritte ausserhalb der Verwaltung übertragen.
2 Die Aufgaben können durch Erlass, Verfügung oder Vertrag zugewiesen oder
übertragen werden.
Art. 65 Gemeindeunternehmen
1. Ausgestaltung
1 Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen (Anstalten) organisatorisch verselbständigen und sie mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausstatten.
2 Die Gemeinden beaufsichtigen die Unternehmen.
Art. 66 2. Rechtliche Grundlagen
1 Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einem Reglement.
2 Das Reglement legt fest
a Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,
b die Grundzüge der Organisation,
23 170.11
c die betriebswirtschaftlichen Führungsgrundsätze und
d die Finanzierungsgrundsätze.
3 Das Reglement bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über
den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.
Art. 67 Beteiligung an privatrechtlichen Institutionen
1 Die Gemeinden können sich an privatrechtlichen Institutionen beteiligen.
Art. 68 Erfüllung durch Dritte
1 Die Gemeinden ordnen die Zuständigkeit zur Übertragung von Aufgaben an
Dritte in einem Reglement.
2 Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln, wenn
diese
a zur Einschränkung von Grundrechten führen kann,
b eine bedeutende Leistung betrifft oder
c zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
Art. 69 Aufsicht und Information
1 Die Gemeinden beaufsichtigen Dritte, soweit diese für die Gemeinden eine
Aufgabe erfüllen.
2 Die Gemeinden sorgen im Rahmen der übertragenen Aufgaben für eine
angemessene Information und Finanzplanung durch die Dritten.
Art. 69a * Aufbewahrung und Archivführung *
1 Für die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen sowie
die Archivführung gelten die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über
die Archivierung. *
1.6 Finanzhaushalt
Art. 70 Grundsatz
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Er orientiert sich dabei am Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2
(HRM2). *
2 Die Gemeinde sorgt für
a die sorgfältige Bewirtschaftung und sparsame Verwendung der öffentlichen Gelder,
b den Schutz vor Misswirtschaft und
170.11 24
c ein aussagekräftiges und vergleichbares Rechnungswesen.
3 Sie setzt die für ihre Verhältnisse angemessenen Führungsinstrumente ein.
4 Der Regierungsrat kann dazu Mindestvorschriften erlassen.
Art. 71 Verantwortlichkeit
1 Der Gemeinderat ist für den Finanzhaushalt verantwortlich.
Art. 72 Rechnungsprüfung
1 Die Rechnungsprüfung wird von verwaltungsunabhängigen Revisorinnen
oder Revisoren durchgeführt, die zur Prüfung der Gemeinderechnung befähigt
sind.
2 Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Befähigung zur
Rechnungsprüfung.
3 Die mit der Rechnungsprüfung befassten Personen sind der Gemeinde für
den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Art. 73 * Finanzhaushaltsgleichgewicht
1 Das Budget ist so auszugestalten, dass der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.
2 Ein Defizit der Erfolgsrechnung kann budgetiert werden, wenn es durch einen
Bilanzüberschuss gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung gemäss Artikel
74 besteht.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Abschreibungen.
Art. 74 Bilanzfehlbetrag
1 Der Bilanzfehlbetrag muss innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgetragen sein. *
2 Der Bilanzfehlbetrag darf einen Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrages
nicht übersteigen.
3 Budgetiert die Gemeinde ein Defizit der Erfolgsrechnung, das nicht durch
einen Bilanzüberschuss gedeckt werden kann, weist der Gemeinderat im Finanzplan aus, wie der Bilanzfehlbetrag auszugleichen ist. Der Finanzplan ist
dem für die Beschlussfassung über das Budget zuständigen Organ und der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorgängig zur Kenntnis zu
bringen. *
25 170.11
Art. 75 * Sanierungsmassnahmen
1 Weist die Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbetrag aus, erarbeitet sie
vor dem Beschluss über das nächste Budget einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen.
2 Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen legt die Abtragung des Bilanzfehlbetrages innerhalb der Frist gemäss Artikel 74 Absatz 1 fest. Er ist der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen. *
Art. 76 Massnahmen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich das Budget und die Steueranlage der Gemeinde fest, wenn *
a * der Bilanzfehlbetrag gemäss Budget das Mass von Artikel 74 Absatz 2
übersteigt,
b die Gemeinde keinen oder einen ungenügenden Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 75 vorlegt oder
c * die Gemeinde einen Beschluss über das Budget oder die Steueranlage
fasst, das dem nachgeführten Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen widerspricht.
2 Der Regierungsrat legt im Rahmen von Absatz 1 das Budget so fest, dass es
ausgeglichen ist und der Bilanzfehlbetrag gemäss Artikel 74 Absatz 1 abgetragen wird. Er kann dazu die Einnahmen der Gemeinde erhöhen oder deren
Ausgaben kürzen, soweit sich die Gemeinde nicht gegenüber Dritten verbindlich verpflichtet hat. *
Art. 77 Gemeinden ohne Budget *
1 Der Regierungsrat beschliesst das Budget und legt unter Berücksichtigung
von Artikel 74 die Steueranlage fest, wenn das zuständige Gemeindeorgan das
Budget bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres nicht beschlossen hat. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich. *
2 Der Gemeinderat informiert die zuständige Stelle der Direktion für Inneres
und Justiz mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt über das weitere Vorgehen, wenn das zuständige Organ das Budget bis Ende des Vorjahres nicht beschlossen hat. *
Art. 78 Besondere Befugnisse der kantonalen Fachstelle
1 Die zuständige kantonale Stelle berät und beaufsichtigt die Gemeinden im
Bereich des Finanzhaushaltes.
170.11 26
2 Sie erlässt eine Arbeitshilfe, welche die Grundlagen des kommunalen Finanzhaushaltes darstellt und dessen Handhabung detailliert beschreibt. *
3 Sie bewilligt
a * …
b * Zweckänderungen von Zuwendungen Dritter und
c weitere Abweichungen von den Vorschriften über den Finanzhaushalt, soweit die Abweichungen durch neue Formen der Verwaltungsführung begründet sind.
Art. 79 * Entwicklung der Finanzlage
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz betreibt gestützt auf
die Finanzplanung ein System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen
bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden,
Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden. *
2 Die Ergebnisse des Früherkennungssystems sind nicht öffentlich.
1.7 Verantwortlichkeiten
Art. 80 Pflichten der Mitglieder der Organe und des Personals
1 Die Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal haben die Amtspflichten
gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
Art. 81 Disziplinarische Verantwortlichkeit
1. Massnahmen der Gemeinde
1 Die Gemeinden können ihre Organe sowie das übrige Personal der disziplinarischen Verantwortlichkeit unterstellen.
2 Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Zuständigkeitsvorschriften,
gilt folgendes:
a Der Gemeinderat ist Disziplinarbehörde für das Gemeindepersonal.
b Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Disziplinarbehörde für Mitglieder von Gemeindeorganen, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.
3 Enthält das Disziplinarrecht der Gemeinde keine Vorschriften, können folgende Sanktionen verhängt werden:
a Verweis,
b Busse bis 5000 Franken oder
27 170.11
c Einstellung im Amt bis zu sechs Monaten mit Kürzung oder Entzug der
Besoldung.
4 Die Disziplinarbehörden können bei der zuständigen kantonalen Behörde die
Abberufung von Behördenmitgliedern oder Personen im Arbeitsverhältnis mit
bestimmter Amtsdauer beantragen, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende
Leistungen, schwere oder wiederholte Dienstpflichtverletzung oder ein anderer
wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen. *
5 Besondere kantonale Disziplinarvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 82 2. Massnahmen des Kantons
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter leitet ein Disziplinarverfahren ein, wenn die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde durch
grobe Amtspflichtverletzungen gestört oder ernstlich gefährdet erscheint und
das übergeordnete Gemeindeorgan nicht wirksam einschreitet.
2 Der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter stehen die Befugnis gemäss Artikel 81 Absatz 3 und das Antragsrecht gemäss Artikel 81 Absatz 4 bei Behördenmitgliedern zu. Sie oder er ist befugt, das Abberufungsverfahren bei Personen im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer von Amtes
wegen einzuleiten. *
3 Zuständig für die Abberufung gemäss Artikel 81 Absatz 4 ist *
a * die Direktion für Inneres und Justiz bei Behördenmitgliedern,
b die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bei Personen
im Arbeitsverhältnis mit bestimmter Amtsdauer.
Art. 83 * 3. Verfahren und Rechtspflege
1 Vor dem Verhängen einer Disziplinarmassnahme ist der betroffenen Person
Gelegenheit zu geben, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und
sich zur Sache zu äussern.
2 Mit der Eröffnung eines Abberufungsverfahrens ist die betroffene Person im
Amt eingestellt.
3 Das der betroffenen Person übergeordnete Gemeindeorgan kann die Auszahlung des Gehalts vorläufig ganz oder teilweise einstellen lassen. Der zurückbehaltene Betrag wird nachbezahlt, wenn die Abberufung rechtskräftig abgelehnt
ist. *
4 Gegen die Abberufungsverfügung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser
die instruierende Behörde ordne sie an.
170.11 28
5 Verfahren und Rechtspflege richten sich im Übrigen nach den Vorschriften
des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)5).
Art. 84 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss. Artikel 104b des
Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)6) findet keine Anwendung. *
2 Der Gemeinderat erlässt die Verfügung über streitige Ansprüche gegen die
Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn das kommunale Recht
keine andere Regelung vorsieht. *
1.8 Aufsicht
Art. 85 Grundsatz
1 Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht.
Art. 86 Pflichten der Gemeinde
1 Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so klärt das zuständige Gemeindeorgan die Angelegenheit ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen.
2 Die Gemeinden können zu diesem Zweck amtliche Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.
Art. 87 Kantonale Aufsicht
1. Zuständige kantonale Stelle
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter nimmt die kantonale Aufsicht über die Gemeinden wahr, soweit besondere Vorschriften nicht
andere kantonale Stellen damit beauftragen.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann die kantonalen Fachstellen für die Aufsichtstätigkeit beiziehen.
5) BSG 155.21
6) BSG 153.01
29 170.11
Art. 88 2. Aufsichtsrechtliche Untersuchung
1 Die zuständige kantonale Stelle eröffnet auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin
oder von Amtes wegen eine Untersuchung, wenn
a der Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung durch
rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise
ernsthaft gestört oder gefährdet wird und
b die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 86 selber ordnet.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege.
Art. 89 3. Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Stelle kann
a vorsorgliche Massnahmen treffen,
b der Gemeinde Weisungen zur Behebung rechtswidriger Zustände erteilen,
c widerrechtliche Beschlüsse oder Verfügungen von Gemeindeorganen aufheben,
d anstelle säumiger Gemeindeorgane unerlässliche Anordnungen treffen.
2 Sie kann dem Regierungsrat die Aufhebung widerrechtlicher Erlasse, weitergehende Massnahmen oder die Einsetzung einer besonderen Verwaltung beantragen.
Art. 90 4. Massnahmen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen kantonalen Stelle oder
von Amtes wegen
a widerrechtliche Erlasse der Gemeinde aufheben,
b für die Gemeinde eine besondere Verwaltung einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde nicht anders gewährleistet werden kann,
c weitere notwendige Massnahmen treffen.
Art. 91 5. Kosten
1 Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechtswidrige Zustände
festgestellt, hat in der Regel die Gemeinde die Kosten der Untersuchung und
allfälliger Massnahmen zu tragen.
2 Ist die Rechtswidrigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Organe der
Gemeinde oder das Gemeindepersonal begangen worden, kann die Gemeinde
ihnen die Kosten ganz oder teilweise auferlegen.
170.11 30
Art. 91a * 6. Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Stelle in Aufsichtsverfahren
kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege7).
1.9 … *
Art. 92–94 * …
Art. 95 *
Art. 96 *
Art. 97–107 * …
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Einwohnergemeinden
Art. 108 Begriff
1 Die Einwohnergemeinden umfassen das überlieferte oder durch Beschluss
des Grossen Rates zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.
Art. 109 Namen und Wappen
1 Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen und Wappen.
2 Namen und Wappen können mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden.
Art. 110 Aufgaben
1 Den Einwohnergemeinden obliegen alle Gemeindeaufgaben, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von einer anderen gemeinderechtlichen Körperschaft erfüllt werden.
Art. 111 Bürgerrecht
1 Das Gemeindebürgerrecht wird durch die kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung geregelt.
7) BSG 155.21
31 170.11
2.2 Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
Art. 112 Burgergemeinde
1. Begriff
1 Die Burgergemeinden sind die als Gemeinden organisierten Burgerschaften.
Sie setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.
2 Den Burgergemeinden stehen zu
a die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form
des Burgerrechts,
b die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben,
c die Verwaltung ihres Vermögens und
d die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden.
3 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, solange diese nicht von den
Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen erfüllt werden.
Art. 113 2. Stimmrecht
1 Stimmberechtigt in der Burgergemeinde sind alle dort wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen und Burger.
2 Das Organisationsreglement der Burgergemeinde kann das Stimmrecht auch
den Burgerinnen und Burgern einräumen, die auswärts wohnen.
Art. 114 3. Vermögen
1 Die Burgergemeinden beachten bei der Verwaltung und Verwendung ihres
Vermögens und dessen Erträge die Bedürfnisse der Einwohnergemeinden.
2 Sie sind berechtigt, ihr Vermögen unter Wahrung besonderer Stiftungszwecke
ganz oder teilweise der Einwohnergemeinde abzutreten oder seinen Ertrag zu
öffentlichen Zwecken, namentlich zugunsten der Einwohnergemeinde, zu verwenden. Geschieht dies nicht, so wird der Vermögensertrag nach seiner in den
Reglementen umschriebenen Bestimmung verwendet.
Art. 115 4. Übertragung der Verwaltung an die Einwohnergemeinde
1 Die Burgergemeinden können in ihrem Reglement die Besorgung ihrer Aufgaben der Einwohnergemeinde ganz oder teilweise übertragen, wenn diese zustimmt.
2 Die Übertragung und die Zustimmung der Einwohnergemeinde können jederzeit widerrufen werden.
170.11 32
Art. 116 5. Vertretung nicht organisierter Burgerschaften
1 Wo keine Burgergemeinde besteht, vertritt der Einwohnergemeinderat die
Burgerschaft.
2 Er besorgt die Verwaltung allfälligen Burgervermögens, das keiner burgerlichen Körperschaft gehört.
3 Seine Beschlüsse über die Verwendung des Burgervermögens bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle. Deren
Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz. *
Art. 117 Burgerliche Korporationen
1 Als burgerliche Korporationen werden die burgerlichen Gesellschaften oder
Zünfte der Burgergemeinde Bern und die burgerlichen Nutzungskörperschaften
anerkannt.
2.3 Gemischte Gemeinden
Art. 118 Begriff
1 Die gemischten Gemeinden sind Vereinigungen der Einwohnergemeinden mit
einer oder mehreren am Ort bestehenden Burgergemeinden.
2 Neugründungen sind unzulässig.
3 Eine Einwohnergemeinde und eine bestehende gemischte Gemeinde können
sich zu einer gemischten Gemeinde zusammenschliessen. *
Art. 119 Rechtliche Stellung
1 Die gemischten Gemeinden treten an die Stelle der Einwohner- und der Burgergemeinde.
2 Sie unterstehen denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinden, erfüllen die gleichen Aufgaben und besorgen zusätzlich die bestimmungsgemässe
Verwaltung des burgerlichen Vermögens.
Art. 120 Vermögen
1 In gemischten Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1918 entstanden sind, ist
das gesamte Vermögen auf die gemischte Gemeinde übergegangen.
2 Soweit das burgerliche Vermögen durch Stiftung, Ausscheidungsvertrag oder
Reglement zu rein burgerlichen Zwecken bestimmt ist, darf es nicht ohne Zustimmung der Burgerversammlung zu andern Zwecken verwendet werden.
33 170.11
3 Ist das burgerliche Vermögen in bereits vor dem 1. Januar 1918 bestehenden
gemischten Gemeinden nicht auf diese übergegangen, so bleibt es im
Eigentum der Burgerschaft, solange diese nicht seine Übertragung an die gemischte Gemeinde beschliesst.
Art. 121 Burgerversammlung
1. Zusammensetzung
1 Die Burgerversammlung der gemischten Gemeinde besteht aus den dort
wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Burgerinnen
und Burgern.
2 Die Burgerversammlung wählt ihr Präsidium und Vizepräsidium aus ihrer Mitte.
Art. 122 2. Zuständigkeit
1 Die Burgerversammlung beschliesst über
a die Aufnahme neuer nutzungsberechtigter Burgerinnen und Burger aus
den das Bürgerrecht der gemischten Gemeinde besitzenden Personen,
b Rechtsgeschäfte betreffend das Eigentum und beschränkte dingliche
Rechte am Vermögen der Burgerschaft und
c Zustimmung zu Beschlüssen der Gemeindeversammlung oder des
Gemeinderates nach Artikel 120 Absatz 2.
2 In Geschäften nach Absatz 1 Buchstabe b hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gemeinderates in der Burgerversammlung beratende Stimme.
2.4 Unterabteilungen
Art. 123 Begriff
1 Unterabteilungen sind innerhalb einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde bestehende öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften. *
2 Sie sind im Organisationsreglement der Gesamtgemeinde als solche anerkannt und abgegrenzt.
3 Das Organisationsreglement überträgt den Unterabteilungen bestimmte dauernde Gemeindeaufgaben zur Erfüllung. Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit die Gesamtgemeinden diese nicht selbst erfüllen.
Art. 124 * Bildung
1 Die Bildung von Unterabteilungen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
170.11 34
Art. 125 Aufhebung
1 Unterabteilungen können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der
Gesamtgemeinde und der Unterabteilungen aufgehoben werden.
2 Auf Antrag des Gemeinderates oder der Verwaltungsbehörde der Unterabteilung hebt der Regierungsrat sie auf, wenn für ihre Beibehaltung keine genügenden Gründe mehr bestehen oder sie ihre Aufgabe nicht richtig erfüllen. Sein
Beschluss ist kantonal letztinstanzlich. Die beteiligten Körperschaften sind vorher anzuhören. *
2.5 Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
Art. 126 Grundsatz
1 Für die Kirchgemeinden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
die Landeskirchengesetzgebung abweichende Bestimmungen enthält. *
2 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a ist auf Gesamtkirchgemeinden nicht anwendbar. *
Art. 127 Stimmrecht
1 Das Stimmrecht richtet sich nach den Ordnungen der Landeskirchen.
2 Soweit die Landeskirchen das Stimmrecht in ihren Angelegenheiten nicht regeln, gelten für die Kirchgemeinden die Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 128 Gesamtkirchgemeinden
1 Die Gesamtkirchgemeinden ordnen in ihrem Organisationsreglement
a die Aufgaben,
b den Beitritt und Austritt von Kirchgemeinden,
c die Mitwirkungsrechte der einzelnen Kirchgemeinden,
d die vermögensrechtlichen Folgen des Austritts.
2 Die Übernahme von Aufgaben, welche die einzelnen Kirchgemeinden bisher
selber erfüllt haben, erfordert deren Zustimmung.
3 Soweit die Gesamtkirchgemeinde keine andere Regelung vorsieht, kann eine
Kirchgemeinde unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Jahren austreten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gesamtkirchgemeinde
nicht übermässig erschwert wird.
4 Tritt eine Kirchgemeinde aus, hat sie keinen Anspruch auf das Finanzvermögen der Gesamtkirchgemeinde, sofern das Organisationsreglement der Gesamtkirchgemeinde nichts anderes bestimmt.
35 170.11
5 Über die Auflösung von Gesamtkirchgemeinden und die Grundsätze der Liquidation beschliessen deren Parlamente abschliessend oder, wo solche fehlen, die Stimmberechtigten. *
Art. 129 Mittelbeschaffung, Haftung
1 Für die Beschaffung der Mittel der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Landeskirchengesetzgebung. *
2 Für Schulden der Gesamtkirchgemeinde haftet sie allein.
3 Löst sich eine Gesamtkirchgemeinde auf, haften die betroffenen Kirchgemeinden für den Schuldenüberschuss.
2.6 Gemeindeverbände
Art. 130 Begriff
1 Gemeindeverbände sind aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde-
oder Regionalaufgaben. *
Art. 131 Rechtliche Stellung
1 Die Gemeindeverbände übernehmen im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden.
2 Sie können für die übernommenen Aufgaben Gebühren oder Beiträge erheben.
3 Sie dürfen keine Steuern erheben.
Art. 132 Zuständigkeit
1 Über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt entscheiden die
Stimmberechtigten, soweit das Organisationsreglement der Gemeinde nichts
anderes vorsieht.
2 Über die Auflösung eines Gemeindeverbandes entscheiden abschliessend
die betroffenen Gemeinden.
Art. 133 Organisation
1 Notwendige Organe des Gemeindeverbandes sind eine Exekutive und die
Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden oder ein Verbandsparlament. Artikel 24 Absatz 3 ist nicht anwendbar. *
170.11 36
2 Die Verbandsgemeinden bestimmen, wie sie ihre Stimmkraft im Verbandsparlament ausüben; sie regeln die Stellvertretung.
3 Die Verbandsgemeinden können ihre Vertreterinnen und Vertreter instruieren
und ihnen verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 134 Organisationsreglement
1 Die Gemeindeverbände erlassen ein Organisationsreglement.
2 Das Organisationsreglement ordnet mindestens
a die Aufgaben des Verbandes,
b Beitritt, Austritt und Auflösung,
c die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten oder des sie vertretenden Organs,
d die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der angeschlossenen
Gemeinden,
e die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung,
f die Haftung nach dem Austritt und
g die Information der Verbandsgemeinden.
Art. 135 Haftung bei Liquidation
1 Bei der Liquidation eines Gemeindeverbandes haften die Verbandsgemeinden für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Verbandsschulden solidarisch.
2.7 Schwellenkorporationen
Art. 136
1 Schwellenkorporationen, welche für die Gemeinden die Wasserbaupflicht
ganz oder teilweise erfüllen, unterstehen diesem Gesetz, soweit nicht die
Wasserbaugesetzgebung abweichende Vorschriften enthält.
2 Die zuständige kantonale Stelle führt namentlich die Aufsicht über Organisation und Finanzverwaltung der Schwellenkorporationen.
2.8 Regionalkonferenzen *
Art. 137 * Zweck, Aufgaben, Beschlüsse
1 Regionalkonferenzen dienen der wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der
beteiligten Gemeinden.
2 Sie nehmen die ihnen vom Kanton und von den Gemeinden übertragenen
Aufgaben wahr.
37 170.11
3 Die Beschlüsse der Regionalkonferenzen sind verbindlich.
4 Die Regionalkonferenzen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten autonom. *
Art. 138 * Bildung und Auflösung
1 Eine Regionalkonferenz entsteht durch Beschluss der Gemeinden und der
Stimmberechtigten.
2 Der Regierungsrat ordnet eine regionale Volksabstimmung über die Bildung
einer Regionalkonferenz an, wenn mehrere Gemeinden es verlangen. Er entscheidet kantonal letztinstanzlich über die Durchführung der Abstimmung. *
3 Über ihre Auflösung befindet die Regionalkonferenz in einer von ihr angeordneten regionalen Volksabstimmung.
4 Bildung und Auflösung einer Regionalkonferenz bedürfen der Zustimmung
der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.
5 Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung
über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung. Stimmberechtigt sind die
im betreffenden Gebiet wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Art. 139 * Gebiet
1 Der Regierungsrat legt durch Verordnung das jeweilige Gebiet der Regionalkonferenzen fest. Er hört die Gemeinden vorher an.
2 Eine Regionalkonferenz umfasst alle Gemeinden des betreffenden Gebiets.
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzgebung.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Gemeinden, die gleichzeitig zwei benachbarten Regionalkonferenzen als Mitglied angehören können (Doppelmitgliedschaft). *
Art. 140 * Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Beizug Dritter
1 Der Regierungsrat regelt die Mitgliedschaft von ausserkantonalen Gemeinden
in den bernischen Regionalkonferenzen und die Mitgliedschaft von bernischen
Gemeinden in entsprechenden ausserkantonalen Organisationen durch Vertrag mit den betreffenden Kantonen.
170.11 38
2 Für die Behandlung von überregionalen Angelegenheiten können die Regionalkonferenzen die benachbarten Regionalkonferenzen oder einzelne Nachbargemeinden beiziehen oder konsultieren. Die Beigezogenen oder Konsultierten haben kein Stimmrecht.
Art. 141 * Aufgaben
1. Obligatorische Aufgaben
1 Die Regionalkonferenzen nehmen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung insbesondere die folgenden obligatorischen Aufgaben wahr:
a die regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung sowie deren
gegenseitige Abstimmung,
b * die regionale Kulturförderung,
c die Erfüllung der regionalen Aufgaben nach den Vorgaben der Gesetzgebung über die Regionalpolitik.
d * die Energieberatung.
2 Durch Gesetz können den Regionalkonferenzen weitere obligatorische Aufgaben übertragen werden.
Art. 142 * 2. Weitere Aufgaben
1 Die Gemeinden können den Regionalkonferenzen weitere Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich übertragen.
2 Die Regionalkonferenzen regeln die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung, die Erfüllung dieser Aufgaben, den Beitritt weiterer Gemeinden sowie
den Austritt von Gemeinden durch Reglement.
3 Die Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden erfolgt mit deren Zustimmung zum entsprechenden Reglement. Sie verpflichtet ausschliesslich die
zustimmenden Gemeinden.
4 Das Reglement bezeichnet die Gegenstände, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
Art. 143 * Teilkonferenzen
1 Innerhalb einer Regionalkonferenz können Teilkonferenzen gebildet werden.
2 Die besondere Gesetzgebung kann bestimmen, dass einer Teilkonferenz
Gemeinden aus dem benachbarten Gebiet angehören (erweiterte Teilkonferenz).
39 170.11
3 Sofern es die besondere Gesetzgebung vorsieht, können einer Teilkonferenz
im Geschäftsreglement obligatorische Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen werden.
4 Die Bildung einer Teilkonferenz zur Erfüllung von weiteren Aufgaben bedarf
der Zustimmung der Regionalkonferenz. *
5 Einer Teilkonferenz gehören die Gemeinden an, die der Übertragung der
betreffenden Aufgaben zugestimmt haben oder die zur Erfüllung der betreffenden obligatorischen Aufgaben verpflichtet sind.
6 Die Bestimmungen für die Regionalkonferenzen gelten für Teilkonferenzen
sinngemäss.
Art. 144 * Organisation
1 Die Organe einer Regionalkonferenz sind
a die Stimmberechtigten,
b die Gemeinden,
c die Regionalversammlung,
d die Geschäftsleitung,
e die Geschäftsstelle,
f das Kontrollorgan und
g die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind.
2 Die Regionalversammlung bezeichnet eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung werden aus der Mitte der Regionalversammlung bestellt.
3 In der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois werden die Verhandlungen auf Deutsch (Mundart oder Standardsprache) und auf Französisch
geführt und in die jeweils andere Sprache übersetzt. Die Verhandlungsunterlagen sind in beiden Sprachen vorzulegen.
4 Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement durch Verordnung. Die Regionalkonferenzen können davon abweichende Regelungen erlassen, soweit
die Verordnung dafür Raum lässt. Die Regelungen der Regionalkonferenzen
unterliegen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle.
5 Die amtlichen Bekanntmachungen der Regionalkonferenzen werden in den
amtlichen Anzeigern veröffentlicht. *
170.11 40
Art. 145 * Regionalversammlung
1. Zusammensetzung, Weisungsrecht
1 In der Regionalversammlung nehmen die Gemeinderatspräsidentinnen und
die Gemeinderatspräsidenten Einsitz. Im Verhinderungsfall werden sie durch
ein anderes dafür auf Dauer bezeichnetes Mitglied des Gemeinderats vertreten.
2 Der Gemeinderat kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter
in der Regionalversammlung verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 146 * 2. Zuständigkeiten
1 Die Regionalversammlung ist abschliessend zuständig für
a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,
b * die Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite,
c die Wahl der Geschäftsleitung, der Kommissionen und des Kontrollorgans,
d die Einsetzung der Geschäftsstelle, sofern das Geschäftsreglement keine
abweichende Regelung enthält.
2 Sie verabschiedet zuhanden der Gemeinden die Reglemente zur Übertragung von weiteren Aufgaben an die Regionalkonferenz oder an eine Teilkonferenz. *
3 Sie ist unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung (Art. 150) zuständig
für
a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,
b die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz, sofern die betreffenden Reglemente
diese Zuständigkeit nicht der obligatorischen Abstimmung unterstellen,
c den Erlass, die Änderung und die Aufhebung des Geschäftsreglements
(Art. 144 Abs. 4) und
d * den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der übrigen Reglemente.
4 Sie kann die Geschäftsleitung und die Kommissionen zum Erlass von Verordnungen ermächtigen. *
5 Die Regionalversammlung beschliesst, soweit nach den Vorschriften des
Bundes, des Kantons oder der Regionalkonferenz nicht ein anderes Organ zuständig ist.
41 170.11
Art. 147 * Kommissionen
1 Die Regionalversammlung kann Kommissionen einsetzen.
2 Sie bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung
der Kommissionen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen
Gesetzgebung.
3 Die Mitgliedschaft von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern in
Kommissionen endet, wenn die betroffenen Personen aus ihren Funktionen in
der vertretenen Gemeinde ausscheiden oder ihren Wohnsitz in eine andere
Gemeinde ausserhalb der Regionalkonferenz verlegen. *
4 Die Übertragung von Entscheidbefugnissen an die Kommissionen bedarf einer Grundlage im Geschäftsreglement.
5 Kommissionen können bei Bedarf Ausschüsse (Subkommissionen) einsetzen
und Dritte (Vertretungen des Kantons und der Nachbarregionen, Sachverständige usw.) beiziehen. Die Beigezogenen haben kein Stimmrecht.
Art. 148 * Beschlussfassung und Stimmkraft
1 Die Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Vorbehalten bleibt Absatz 4. Das Verfahren bei Wahlen wird im Geschäftsreglement
geregelt.
3 Die Stimmkraft der Gemeinden bei Wahlen und Abstimmungen wird wie folgt
festgelegt:
Gemeindegrösse (Anzahl Einwohnerinnen
und Einwohner)
Stimmkraft
bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohner 1 Stimme
pro weitere 3000 Einwohnerinnen und
Einwohner oder einen Bruchteil davon zusätzlich
1 Stimme
4 Die für die Berechnung der Stimmkraft massgebliche Einwohnerzahl wird
nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)8) ermittelt. *
8) BSG 631.1
170.11 42
5 Für die Beschlussfassung in der Regionalversammlung der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois gilt Folgendes:
a Vereinigen Beschlüsse der Regionalversammlung über Angelegenheiten,
die den Berner Jura hauptsächlich betreffen, nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gemeinden des Berner Juras auf sich, kann verlangt werden, dass eine andere Lösung zur Abstimmung gebracht wird.
b Um von diesem Mitwirkungsrecht Gebrauch zu machen, müssen mindestens zehn Gemeinden des Berner Juras vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen.
c Bei der erneuten Abstimmung entscheidet die Mehrheit der vertretenen
Stimmen.
Art. 149 * Regionale Volksabstimmung
1 Gegenstand einer regionalen Volksabstimmung sind
a die Bildung und die Auflösung einer Regionalkonferenz,
b Referendumsbegehren und
c Initiativen.
2 Bei Abstimmungen nach Absatz 1 entscheidet die Mehrheit der Stimmenden
und die Mehrheit der beteiligten Gemeinden.
Art. 150 * Volksreferendum und Behördenreferendum
1 Zwei Prozent der Stimmberechtigten oder zehn Prozent der Gemeinden im
betreffenden Gebiet können innert 90 Tagen seit der Bekanntmachung eine regionale Abstimmung verlangen zu einem Beschluss der Regionalversammlung
über
a die in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten Gegenstände,
b die Änderung und die Aufhebung der Reglemente zur Erfüllung von weiteren Aufgaben der Regionalkonferenz und
c den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements.
2 Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördenreferenden nicht anders
regeln, ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 151 * Volksinitiative und Behördeninitiative
1 Fünf Prozent der Stimmberechtigten oder zwanzig Prozent der Gemeinden
können mit einer Initiative verlangen
a den Beschluss über einen in der besonderen Gesetzgebung bezeichneten
Gegenstand,
43 170.11
b den Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Reglements zur Erfüllung von weiteren Aufgaben,
c den Erlass und die Änderung des Geschäftsreglements und
d die Auflösung der Regionalkonferenz.
2 Soweit die Gemeinden die Zuständigkeit für Behördeninitiativen nicht anders
regeln, ist der Gemeinderat zuständig.
3 Initiativen können die Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben, dürfen nicht mehr als einen Gegenstand betreffen und
müssen eine vorbehaltslose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.
4 Initiativen sind innert sechs Monaten ab Beginn der Unterschriftensammlung
bei der Geschäftsstelle einzureichen.
5 Die Geschäftsleitung erklärt rechtswidrige oder undurchführbare Initiativen
nach Anhörung des Initiativkomitees ungültig.
6 Gültige Initiativen werden den Stimmberechtigten unterbreitet, wenn sie die
Auflösung einer Regionalkonferenz zum Gegenstand haben oder wenn die Regionalversammlung das Begehren ablehnt.
Art. 152 * Gemeinsame Bestimmung
1 Die Regionalversammlung behandelt zustande gekommene Referendumsbegehren und Initiativen. Sie kann eine Abstimmungsempfehlung zuhanden der
Stimmberechtigten abgeben.
2 Zu Referendumsbegehren und Initiativen ordnet die Geschäftsleitung innert
sechs Monaten seit der Einreichung eine regionale Volksabstimmung an.
Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Regionalkonferenz wohnhaften, in
kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
3 Referendumsbegehren und Initiativen bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Gemeinden.
4 Auf das Abstimmungsverfahren finden die Bestimmungen der Gesetzgebung
über die politischen Rechte sinngemäss Anwendung.
Art. 153 * Geschäftsbericht, Informations- und Konsultationsrechte
1 Die Regionalkonferenzen legen in Geschäftsberichten jährlich Rechenschaft
ab über ihre Tätigkeiten. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden ihnen die
Geschäftsberichte direkt unterbreitet.
170.11 44
2 Die Regionalkonferenzen orientieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre
Tätigkeiten und informieren frühzeitig und umfassend über geplante Vorhaben
von regionaler Bedeutung.
3 Zu wichtigen Vorhaben konsultieren sie vorgängig die zuständigen kantonalen Stellen, die Gemeinden und soweit nötig die übrigen kommunalen Körperschaften, die regional organisierten politischen Parteien und bei Bedarf die weiteren interessierten Kreise. Wo Gemeindeparlamente bestehen, werden diese
ebenfalls konsultiert.
Art. 154 * Finanzhaushalt
1 Die Regionalkonferenzen führen ihren Finanzhaushalt nach den für die
Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Bildung eines Bilanzüberschusses
ist zulässig. *
2 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Führung des Finanzhaushalts.
3 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein unabhängiges Kontrollorgan. Artikel
37 Absatz 2 gilt sinngemäss. *
Art. 155 * Finanzierung, Kostenverteilung
1 Die mit der Geschäftsführung einer Regionalkonferenz zusammenhängenden
Verwaltungskosten werden auf die Gemeinden nach Massgabe ihrer
Einwohnerzahl verteilt.
2 Die massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 FILAG ermittelt. *
3 Der Kanton gewährt angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten der
Regionalkonferenzen in Form von Grundbeiträgen und zusätzlichen Pro-Kopf-
Beiträgen. Die Übersetzungskosten der Regionalkonferenz Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois werden durch erhöhte Beiträge entschädigt.
4 Die besondere Gesetzgebung regelt die Kostenverteilung und die Ausrichtung
von Staatsbeiträgen an Vorhaben im Bereich der obligatorischen Aufgaben.
5 Das Reglement legt die Finanzierung und Kostenverteilung im Bereich der
von den Gemeinden übertragenen weiteren Aufgaben fest.
45 170.11
Art. 156 * Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen, Erlasse, Wahlen, Abstimmungen und weitere Beschlüsse der Organe einer Regionalkonferenz kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege9) Beschwerde geführt werden.
Art. 157 * Haftung
1 Für Verbindlichkeiten der Regionalkonferenz haftet deren Vermögen. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach Artikel 84.
2 Bei der Auflösung einer Regionalkonferenz haften die ihr angehörenden
Gemeinden für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Schulden solidarisch.
3 Die Liquidation obliegt der Geschäftsleitung.
4 Ein Vermögens- oder Schuldenüberschuss wird den Gemeinden im Verhältnis ihrer Beiträge (Art. 155 Abs. 1) während der zwei vorangehenden Jahre zugewiesen.
Art. 158 * Aufsicht
1 Die Regionalkonferenzen unterstehen der kantonalen Aufsicht.
2 Die kantonale Aufsicht über die Regionalkonferenzen nimmt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungstatthalter desjenigen Verwaltungskreises
wahr, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die andere kantonale Stellen damit beauftragen. *
3 Die Artikel 85 ff. gelten sinngemäss.
Art. 158a *
1 Die Artikel 31 und 32, 34, 36, 47 bis 49a sowie 80 bis 84 finden für die Regionalkonferenzen sinngemäss Anwendung.
2.9 Übergangs- und Schlussbestimmungen *
Art. 159 Finanzhaushaltsgleichgewicht
1 Die Frist zur Abtragung des Bilanzfehlbetrages gemäss Artikel 74 beginnt mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. *
2 Für Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Bilanzfehlbetrag aufweisen, legt der Regierungsrat zusammen mit der betroffenen
Gemeinde innerhalb eines Jahres einen verbindlichen Sanierungsplan fest.
9) BSG 155.21
170.11 46
Art. 160 Anpassung von Gemeindevorschriften
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert fünf Jahren diesem Gesetz
an.
2 Die Regelung betreffend die Unzulässigkeit der Einschränkung der Wählbarkeit durch Höchstaltersgrenzen (Art. 35 Abs. 4) gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Für Gemeinderatsmandate im Hauptamt oder im Nebenamt mit einer vergleichbaren Belastung besteht jedoch eine Übergangsfrist von drei
Jahren zur Anpassung der Vorschriften. *
Art. 161 Vorschriften des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2 Er erlässt namentlich Vorschriften über
a die Bildung, Aufhebung und Gebietsveränderung von Gemeinden,
b * das Verfahren beim Minderheitenschutz,
c den Finanzhaushalt der Gemeinden,
d die Gemeindeaufsicht und die Zusammenarbeit unter den Gemeinden,
e die Veröffentlichung der Gemeindeerlasse,
f das Verfahren der Busseneröffnung in den Gemeinden,
g Zuständigkeiten und Besonderheiten von Gemeindeverbindungen, die
aus Gemeinden mehrerer Kantone bestehen,
h * …
3 Er kann die Rechtsetzungsbefugnis gemäss Absatz 2 Buchstabe c ganz oder
teilweise an die Direktion für Inneres und Justiz übertragen. *
Art. 162 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte10)
2. Volksschulgesetz vom 19. März 199211)
3. Gesetz vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft12)
4. Gesetz vom 9. September 1975 über die Erhaltung von WohnraumGesetz
vom 9. September 1975 über die Erhaltung von Wohnraum13)
10) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
11) BSG 432.210
12) BSG 823.1
13) nicht mehr gültig; BAG 10–73
47 170.11
5. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung14)
6. Gesetz vom 16. November 1989 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK)15)
7. Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen16)
8. Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung von Filmen17)
9. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG)18)
Art. 163 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973,
b Gesetz vom 13. Dezember 1990 über den Finanzhaushalt der Gemeinden,
c Gesetz vom 10. Oktober 1853 über die gerichtliche Ausmittlung und Festsetzung des Zweckes der Gemeindegüter,
d Dekret vom 16. Februar 1977 über den Zusammenschluss kleiner
Gemeinden,
e Dekret vom 12. September 1985 über den Minderheitenschutz,
f Dekret vom 9. Januar 1919 über das Busseneröffnungsverfahren in den
Gemeinden.
Art. 164 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.03.2018 *
Art. T1-1 *
1 Die Änderung der Artikel 126 Absatz 1 und 2 sowie 129 Absatz 1 sind erst ab
dem 1. Januar 2020 anwendbar.
14) BSG 841.11
15) Aufgehoben durch EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BSG 841.31
16) BSG 555.1
17) Aufgehoben durch BAG 03–121
18) BSG 107.1
170.11 48
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.12.2021 *
Art. T2-1 *
1 Für Gemeinden, die am 1. Januar 2023 gemeinsam einen amtlichen Anzeiger
innerhalb derselben Verwaltungsregion herausgeben, ist diese Änderung frühestens ab dem 1. Januar 2025 anwendbar, ausser das zuständige Organ der
gemeinsamen Anzeiger-Organisation beschliesst mit Mehrheitsbeschluss, wie
er für die Auflösung der betreffenden Organisation erforderlich wäre, dass dessen Mitgliedsgemeinden diese Änderung bereits vorher anwenden dürfen.
Bern, 16. März 1998 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Seiler
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 1972 vom 2. September 1998
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1999
49 170.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.03.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung 98-57
23.06.2004 01.05.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 10 Abs. 2, d geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 10 Abs. 2, e geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 10 Abs. 2, f eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 26 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 35 Abs. 4 eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 35 Abs. 5 eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 55 Abs. 1 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 55 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 55 Abs. 3 aufgehoben 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 78 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 133 Abs. 1 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 138 Abs. 2 geändert 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 139 Abs. 3 eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 160 Abs. 2 eingefügt 05-14
23.06.2004 01.05.2005 Art. 161 Abs. 3 eingefügt 05-14
16.09.2004 01.01.2005 Art. 81 Abs. 4 geändert 05-45
08.09.2005 01.01.2007 Art. 37 Abs. 1, d eingefügt 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 37 Abs. 2 geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 47 Abs. 2 geändert 06-39
28.03.2006 01.01.2010 Art. 77 Abs. 2 geändert 08-134
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, h geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, i geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, k eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 2 geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 3 geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 1, c geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 123 Abs. 1 geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 130 Abs. 1 geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Titel 2.8 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 137 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 138 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 139 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 140 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 141 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 142 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 143 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 144 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 145 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 146 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 147 eingefügt 07-103
170.11 50
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.06.2007 01.01.2008 Art. 148 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 149 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 150 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 151 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 152 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 153 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 154 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 155 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2007 Art. 156 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 157 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Art. 158 eingefügt 07-103
17.06.2007 01.01.2008 Titel 2.9 geändert 07-103
10.04.2008 01.01.2009 Titel 1.3.9 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 49a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 56 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 76 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 77 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 83 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 84 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 84 Abs. 2 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 91a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 1.9 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 92 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 93 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 94 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 95 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 96 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 97 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 98 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 99 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 100 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 101 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 102 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 103 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 104 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 105 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 106 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 107 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 116 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 124 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 125 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 138 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 156 Abs. 2 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 156 Abs. 3 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 156 Abs. 4 aufgehoben 08-109
51 170.11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.04.2008 01.01.2009 Art. 158 Abs. 2 geändert 08-109
28.01.2009 01.09.2009 Art. 54 Abs. 1 geändert 09-64
31.03.2009 01.01.2010 Art. 22a eingefügt 09-111
31.03.2009 01.01.2010 Art. 69a eingefügt 09-146
31.03.2009 01.01.2010 Art. 161 Abs. 2, h aufgehoben 09-146
11.06.2009 01.01.2011 Art. 59 Abs. 2 geändert 09-147
24.03.2010 01.11.2010 Titel 1.3a eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49b eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49c eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49d eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49e eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49f eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49g eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 49h eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 79 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 81 Abs. 4 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 82 Abs. 2 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 82 Abs. 3 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 83 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 84 Abs. 1 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 137 Abs. 4 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 143 Abs. 4 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 144 Abs. 5 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 146 Abs. 2 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 146 Abs. 3, d eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 146 Abs. 4 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 147 Abs. 3 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 148 Abs. 4 eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 154 Abs. 3 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 155 Abs. 2 geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 158a eingefügt 10-75
15.05.2011 01.01.2012 Art. 141 Abs. 1, b geändert 11-91
15.05.2011 01.01.2012 Art. 141 Abs. 1, d eingefügt 11-91
28.03.2012 01.01.2013 Art. 47 Abs. 2, a geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 47 Abs. 2, b geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 70 Abs. 1 eingefügt 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 73 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 74 Abs. 1 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 74 Abs. 3 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 75 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 76 Abs. 1, a geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 76 Abs. 1, c geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 76 Abs. 2 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 77 Titel geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 77 Abs. 1 geändert 12-67
170.11 52
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.03.2012 01.01.2013 Art. 77 Abs. 2 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 78 Abs. 2 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 78 Abs. 3, a aufgehoben 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 78 Abs. 3, b geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 154 Abs. 1 geändert 12-67
28.03.2012 01.01.2013 Art. 159 Abs. 1 geändert 12-67
05.06.2012 01.01.2014 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 33 Abs. 1 geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 33 Abs. 2 eingefügt 13-68
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 4 geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4a eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Titel 1.1a eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4b eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4c eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4d eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4e eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4f eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4g eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4h eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4i eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4k eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 4l eingefügt 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 23 Abs. 1, e geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 23 Abs. 1, f geändert 12-83
23.09.2012 01.01.2013 Art. 118 Abs. 3 eingefügt 12-83
21.03.2018 01.10.2018 Art. 4c Abs. 2 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 126 Abs. 1 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 126 Abs. 2 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 128 Abs. 5 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. 129 Abs. 1 geändert 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Titel T1 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.10.2018 Art. T1-1 eingefügt 18-062
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4b Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 74 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 75 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 77 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 79 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 82 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 82 Abs. 3, a geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 116 Abs. 3 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 161 Abs. 2, b geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 161 Abs. 3 geändert 20-091
08.12.2021 01.01.2023 Art. 4e Abs. 2, d geändert 22-062
53 170.11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.12.2021 01.01.2023 Art. 4l Abs. 3 geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023 Titel 1.3a geändert 22-062