1) Diese Verordnung regelt die Bewilligung und die Kontrolle von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Vorläuferstoffen und Hilfschemikalien nach Art. 2 BMG sowie von Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 5 BMG.
2) Sie legt zudem die Grundsätze für den Handel mit kontrollierten Substanzen fest.
3) Sie ist auch auf Personen und Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein anwendbar, die mit kontrollierten Substanzen im Ausland handeln.
4) Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anwendbar, soweit die Heilmittelgesetzgebung keine oder eine weniger weitgehende Regelung trifft.
5) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) Handel: entgeltliche Vermittlung von kontrollierten Substanzen an berechtigte Personen, einschliesslich Tätigkeiten der Mäkler sowie Agenten;
b) Herstellung: sämtliche Arbeitsgänge vom Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln bis zum Verpacken, Lagern und Ausliefern des Endprodukts sowie die Qualitätskontrollen und die Freigabe;
c) Medizinalpersonen: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker;
d) Unternehmen: Firma im Sinne des BMG;
e) Verschreiben: das Ausstellen eines Rezepts für Patienten oder Tierhalter, damit diese Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen beziehen dürfen. Dieser Begriff entspricht dem Begriff "verordnen" im BMG;
f) kontrollierte Substanzen: Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Art. 2 BMG sowie Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 5 BMG;
g) Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 2 und 5 BMG:
1. die in den Verzeichnissen in den Anhängen 1 bis 6 aufgeführten Stoffe;
2. die Salze, Ester, Ether, Carbamate und Stereoisomere der Stoffe nach Ziff. 1;
3. die Salze, Ester, Ether und Carbamate der Stereoisomere nach Ziff. 2;
4. Präparate, die Stoffe nach Ziff. 1 bis 3 enthalten;
h) Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Art. 2 BMG:
1. die in den Verzeichnissen in den Anhängen 7 und 8 aufgeführten Stoffe;
2. die Salze und Stereoisomere der Vorläuferstoffe in Anhang 7;
3. die Salze der Stereoisomere nach Ziff. 2;
4. Mischungen, die Substanzen nach Ziff. 1 bis 3 enthalten;
i) Zielland: die im Verzeichnis g genannten Länder.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Verzeichnisse
1) Die kontrollierten Substanzen werden folgenden Verzeichnissen zugeordnet:
a) Verzeichnis a: kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind;
b) Verzeichnis b: kontrollierte Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind;
c) Verzeichnis c: kontrollierte Substanzen, die in Präparaten in reduzierten Konzentrationen enthalten sein dürfen und teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind;
d) Verzeichnis d: verbotene kontrollierte Substanzen;
e) Verzeichnis e: Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 5 Abs. 1 BMG, die den Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittel des Verzeichnisses a unterstellt sind;
f) Verzeichnis f: Vorläuferstoffe unter Angabe der jeweiligen Menge, die eine Kontrolle nach dieser Verordnung notwendig macht;
g) Verzeichnis g: Hilfschemikalien unter Angabe der Zielländer und der jeweiligen Menge, die eine Kontrolle nach dieser Verordnung notwendig macht.
2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 sind wie folgt in den Anhängen aufgeführt:
a) die Verzeichnisse a bis d mit den kontrollierten Substanzen nach Abs. 1 Bst. a bis d in den Anhängen 1 bis 5;
b) das Verzeichnis e mit den Rohmaterialien und Erzeugnissen mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Abs. 1 Bst. e in Anhang 6;
c) das Verzeichnis f mit den Vorläuferstoffen nach Abs. 1 Bst. f in Anhang 7;
d) das Verzeichnis g mit den Hilfschemikalien nach Abs. 1 Bst. g in Anhang 8.
3) Wird eine in einem Anhang aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 2c Abs. 2 BMG), so gilt die Ausnahme auch für ihre Verbindungen. Die Ausnahme gilt auch für Präparate, die diese Substanz enthalten, sofern sie keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten.
4) Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, b und d werden neben ihrem Namen mit ihrer weltweit geltenden Handelsnummer (Global Trade Identification Number, GTIN) aufgenommen.
Art. 4 Mohnstroh
Der Handel mit Mohnstroh (Mohnkapseln, Mohnköpfe, Mohnstängel) im Inland bedarf keiner Bewilligung.
Art. 5 Cannabissamen
Cannabissamen nach Anhang 4 der schweizerischen Sortenverordnung (SR 916.151.6) und dem gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union sind von den Bestimmungen für kontrollierte Substanzen ausgenommen.
Art. 6 Vorläuferstoffe
1) Wer in einem Kalenderjahr weniger als 10 Gramm eines Vorläuferstoffes im Verzeichnis f in Anhang 7, ausgenommen Lysergsäure, verwendet, braucht diesen Stoff nicht kontrollieren zu lassen. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt dem Bewilligungsinhaber.
2) Werden für Vorläuferstoffe Synonyme oder Fantasienamen verwendet, so muss zusätzlich die Registernummer für Chemikalien nach "Chemical Abstract Services" (CAS-Nummer) angegeben werden.
Art. 7 Hilfschemikalien
1) Die Hilfschemikalien im Verzeichnis g in Anhang 8 unterstehen der Kontrolle je nach Zielland und Gesamtausfuhrmenge.
2) Bei jedem Stoff werden die Gesamtausfuhrmenge pro Kalenderjahr und Zielland, sowie die Zielländer aufgeführt, für welche die Ausfuhr bewilligt werden muss. Die Kontrolle der Jahresmenge obliegt dem Ausführenden.
Art. 8 Ausnahmen vom Geltungsbereich und von einzelnen Bestimmungen
1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf:
a) homöopathische Präparate, die zwar kontrollierte Substanzen enthalten, deren Verdünnung aber mehr als D8/C4 beträgt;
b) Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien in pharmazeutischen Präparaten oder Mischungen, die nicht auf einfache Art aus diesen zurückgewonnen werden können.
2) Der Bezug und die Verwendung kleiner Mengen von kontrollierten Substanzen zu analytischen Zwecken durch Behörden oder durch von ihnen direkt Beauftragte sind von dieser Verordnung ausgenommen.
3) Der Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen in Lösung und in einer Konzentration bis 1 mg pro 1 ml zu analytischen Zwecken sind vom VI. Kapitel (Kontrolle) dieser Verordnung ausgenommen.
4) Für Hilfschemikalien ist nur Art. 10 anwendbar.
Art. 9 Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d
1) Das Amt für Gesundheit kann Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d erteilen an eine Person, die:
a) verbotene Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder in Verkehr bringen will (Art. 6 Abs. 4 BMG);
b) mit verbotenen Betäubungsmitteln wissenschaftliche Forschung betreiben will;
c) Arzneimittel mit verbotenen Betäubungsmitteln entwickeln will;
d) verbotene Betäubungsmittel beschränkt medizinisch einsetzen will;
e) ein zugelassenes Arzneimittel mit verbotenen Betäubungsmitteln anders als für die zugelassene Indikation anwenden will.
2) Folgende Nachweise sind erforderlich:
a) für die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a:
1. personenbezogene Daten des Gesuchstellers;
2. Verwendungszweck der Betäubungsmittel; und
3. Menge und Bezugsort der Betäubungsmittel;
b) für die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. b der Nachweis, dass die Voraussetzungen der guten Laborpraxis eingehalten werden;
c) für die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. c der Nachweis, dass die Bestimmungen der schweizerischen Arzneimittelbewilligungsverordnung, des schweizerischen Humanforschungsgesetzes sowie der schweizerischen Verordnung über klinische Versuche eingehalten werden;
d) für die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. d und e eine schriftliche Erklärung des Patienten, wonach er mit der Anwendung einverstanden ist.
3) Das Amt für Gesundheit kontrolliert die Inhaber von Ausnahmebewilligungen für verbotene Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BMG).
4) Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung durch die zuständige schweizerische Behörde.
Art. 10
1) Wer kontrollierte Substanzen anbaut, herstellt, abgibt oder mit ihnen Handel treibt, hat sich bei jeder Weitergabe zu vergewissern, dass der Empfänger berechtigt ist, diese zu beziehen.
2) Das Amt für Gesundheit sowie die Berufs- oder Branchenverbände informieren die zur Herstellung und Abgabe von oder zum Handel mit kontrollierten Substanzen berechtigten Personen über die Umstände möglicher Missbräuche und beraten sie bei der Abklärung einzelner Verdachtsmomente.
3) Erwecken Umstände den Verdacht eines Missbrauchs, so treffen die verantwortlichen Personen, gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband oder der verschreibenden Medizinalperson, die notwendigen Abklärungen und benachrichtigen umgehend das Amt für Gesundheit. In einem solchen Fall darf die kontrollierte Substanz nur weitergegeben werden, wenn die Untersuchungen durch das Amt für Gesundheit den Verdacht als unbegründet erscheinen lassen.
4) Bei begründetem Verdacht eines wesentlichen Missbrauchs informiert das Amt für Gesundheit unverzüglich die Staatsanwaltschaft.
Art. 11 Bewilligungspflicht
1) Wer kontrollierte Substanzen, ausgenommen Hilfschemikalien, herstellen, beziehen, vermitteln, abgeben oder mit diesen Handel treiben will, benötigt vorgängig eine Betriebsbewilligung des Amtes für Gesundheit.
2) Wer Pflanzen oder Pilze, die kontrollierte Substanzen enthalten, anbauen will, benötigt eine Anbaubewilligung des Amtes für Gesundheit.
3) Medizinalpersonen benötigen für die Anwendung von Betäubungsmitteln neben ihrer Berufsausübungsbewilligung keine zusätzliche Betriebsbewilligung.
4) Apotheken benötigen für die einzelfallweise Vermittlung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen keine Betriebsbewilligung. Bei mehr als neun Vermittlungen pro Kalenderjahr ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
Art. 12 Voraussetzungen
1) Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder das gesuchstellende Unternehmen:
a) im Handelsregister eingetragen ist;
b) die Lagerung der kontrollierten Substanzen nach Art. 38 gewährleistet; und
c) eine für kontrollierte Substanzen verantwortliche Person bezeichnet, die für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist.
2) Die Bewilligungen für betäubungsmittelgestützte Behandlungen richten sich nach Art. 33 ff.
Art. 13 Anforderungen an die verantwortliche Person
1) Die verantwortliche Person muss:
a) eine Medizinalperson sein oder über einen naturwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen;
b) mit dem Gesuchsteller in einem schriftlichen Vertrag die Verantwortlichkeit und Präsenzpflicht regeln, sofern sie nicht selber Gesuchstellerin ist; und
c) ihre fachliche Tätigkeit weisungsunabhängig ausüben können.
2) Das Amt für Gesundheit kann Personen als verantwortliche Personen zulassen, die über gleichwertige, an ausländischen Hochschulen erworbene Diplome der genannten Berufe und nachweislich über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
3) Ist die Betriebsbewilligung auf kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses f (Vorläuferstoffe) begrenzt, so können Personen vom Amt für Gesundheit als verantwortliche Person zugelassen werden, die über ein Diplom einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule im Bereich der Naturwissenschaften und nachweislich über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
Art. 14 Anbaubewilligung
1) Wer Pflanzen oder Pilze, die kontrollierte Substanzen enthalten, anbauen will, erhält eine Anbaubewilligung, wenn sie oder er:
a) über eine Betriebsbewilligung verfügt; oder
b) im Auftrag eines Inhabers einer Betriebsbewilligung handelt.
2) Die gesuchstellende Person muss zudem nachweisen, dass ein System vorhanden ist, das ausreichenden Schutz gegen Diebstahl bietet.
3) Der Vertrag nach Abs. 1 Bst. b muss schriftlich abgefasst sein und genaue Angaben über Art und Menge des Anbaus sowie die Verpflichtung des Auftraggebers enthalten, die ganze Ernte der beauftragten Person zu übernehmen.
4) Erfolgt der Anbau direkt durch Personen oder Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung des Amtes für Gesundheit verfügen, so kann diese Tätigkeit in der Betriebsbewilligung erwähnt werden.
Art. 15 Bewilligungsgesuch
1) Im Gesuch für eine Bewilligung sind folgende Angaben zu machen:
a) Name und Vorname beziehungsweise Firma gemäss Handelsregister, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Funktion der für die kontrollierten Substanzen verantwortlichen Person;
b) Wohn- oder Geschäftssitz und Betriebsstandorte (Adressen);
c) Auflistung der nachgesuchten kontrollierten Substanzen;
d) Art der Tätigkeit, um deren Bewilligung nachgesucht wird;
e) allfälliger Anbau- und Lagerstandort.
2) Dem Bewilligungsgesuch sind folgende Ausweise beizulegen:
a) aktueller und vollständiger Handelsregisterauszug;
b) Strafregisterauszug der verantwortlichen Person, der nicht älter als sechs Monate ist;
c) Berufsabschlussdiplome und den beruflichen Werdegang der verantwortlichen Person.
Art. 16 Wirkung der Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung ermächtigt deren Inhaber zur Abgabe und zur Vermittlung kontrollierter Substanzen an:
a) Personen und Unternehmen, die eine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 1 BMG oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 6 Abs. 4 BMG besitzen;
b) verantwortliche Leiter einer Apotheke oder einer Spitalapotheke;
c) die verantwortliche Person von Spitälern, die eine Bewilligung nach Art. 12 Abs. 1 BMG besitzen;
d) Medizinalpersonen, die zum Umgang mit kontrollierten Stoffen berechtigt sind;
e) die verantwortliche Person von wissenschaftlichen Instituten, die eine Bewilligung nach Art. 12 Abs. 2 BMG besitzen.
Art. 17 Umfang
1) Die Betriebs- und die Anbaubewilligung lautet auf den Namen des Gesuchstellers und der verantwortlichen Person.
2) Die Betriebsbewilligung gilt für die in der Bewilligung aufgeführten einzelnen kontrollierten Substanzen oder Verzeichnisse nach Art. 3.
Art. 18 Geltungsdauer
1) Eine Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2) Sie kann auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden. Das Erneuerungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer eingereicht werden.
3) Vor der Erteilung und vor der Erneuerung einer Bewilligung kann eine Inspektion durchgeführt werden.
4) Das Amt für Gesundheit kann in begründeten Fällen eine kürzere Geltungsdauer vorsehen.
Art. 19 Meldung von Änderungen
Der Inhaber einer Betriebs- oder Anbaubewilligung hat dem Amt für Gesundheit jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen sofort zu melden.
Art. 20 Entzug
1) Das Amt für Gesundheit entzieht die Bewilligung vorübergehend oder dauernd, wenn:
a) der Bewilligungsinhaber oder die verantwortliche Person vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen das BMG oder die dazu gehörenden Verordnungen verstossen hat;
b) der Bewilligungsinhaber dies verlangt.
2) Es kann die Bewilligung jederzeit gestützt auf Art. 4 BMG entziehen.
Art. 21 Vorgehen bei Erlöschen oder Entzug
1) Beim Erlöschen oder beim Entzug einer Bewilligung überwacht das Amt für Gesundheit die Einstellung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit angebauten oder gelagerten kontrollierten Substanzen, deren Weitergabe an Inhaber einer Betriebsbewilligung und ordnet nötigenfalls die Vernichtung der kontrollierten Substanzen an.
2) Vorbehalten bleibt die gerichtliche Verfügung über die Einziehung der Betäubungsmittel.
Art. 22 Sistierung
Bei laufenden Untersuchungen gegen einen Gesuchsteller wegen Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann das Amt für Gesundheit die Bewilligungen bis zur abschliessenden Beurteilung sistieren.
Art. 23 Erwerb von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen
1) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, können Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen von einer Apotheke oder von Personen und Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung beziehen. Für die einzelfallweise Vermittlung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen gilt Art. 11 Abs. 4.
2) Sie müssen ihre Bestellung mit der "Global Location Number" (GLN) und ihrem Stempel versehen.
3) Sie müssen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d schriftlich bestellen.
4) Sie tragen die Verantwortung für die korrekte Aufbewahrung und haben den Verbrauch zu dokumentieren.
Art. 24 Beschränkungen
1) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die den Beruf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur im Rahmen der Befugnisse ihrer Anstellung und unter Aufsicht eines befugten Berufskollegen (Art. 7 Abs. 1 BMG) beziehen und verwenden.
2) Für Ärzte und Tierärzte gilt diese Einschränkung auch für die Verschreibung.
Art. 25 Verschreibung für Patienten
1) Ärzte dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur für Patienten verschreiben, die sie selber untersucht haben.
2) Für die Verschreibung kontrollierter Substanzen der Verzeichnisse a und d ist das eigens dafür vorgesehene Betäubungsmittelrezept zu verwenden.
3) Für die Verschreibung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c reicht ein einfaches Rezept.
Art. 26 Betäubungsmittelrezept
1) Das Betäubungsmittelrezept muss enthalten:
a) Name, Adresse, Unterschrift und Stempel des verschreibenden Arztes;
b) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten;
c) Ausstellungsdatum;
d) Bezeichnung des Arzneimittels mit kontrollierten Substanzen, seine Darreichungsform und Dosierung;
e) Menge;
f) Anwendungsanweisung.
2) Das Betäubungsmittelrezept ist einen Monat gültig.
3) Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während eines Monats hinausgehen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann eine Menge verschrieben werden, die für die Behandlung während höchstens drei Monaten ausreicht. Der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der laufenden Behandlung auf dem Rezept anzugeben.
4) Das Betäubungsmittelrezept ist vom verschreibenden Arzt zu unterschreiben, und eine Kopie davon ist in der Krankengeschichte des Patienten aufzubewahren.
5) Das Amt für Gesundheit stellt die amtlichen Formulare für Betäubungsmittelrezepte gegen Entgelt den verschreibungsbefugten Ärzten zur Verfügung.
Art. 27 Einfaches Rezept
Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während eines Monats hinausgehen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann eine Menge verschrieben werden, die für die Behandlung während höchstens sechs Monaten ausreicht. Der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der Behandlung auf dem Rezept anzugeben.
Art. 28 Meldepflicht bei der Verschreibung von zugelassenen Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen
1) In der Meldung nach Art. 9 Abs. 1a BMG sind anzugeben:
a) die Bezeichnung des Arzneimittels;
b) die Menge;
c) die Dosierung;
d) die Indikation.
2) Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Verschreibungen und Anwendungen im Rahmen von freigegebenen klinischen Versuchen nach der Heilmittelgesetzgebung.
Art. 29 Verschreibung und Abgabe für Tiere
1) Tierärzte dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur für Tiere verschreiben, die sie selber untersucht haben.
2) Für ambulant behandelte Tiere dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nur auf dem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.
3) In der Meldung nach Art. 9 Abs. 1a BMG sind anzugeben:
a) die Bezeichnung des Arzneimittels;
b) die Menge;
c) die Dosierung;
d) die Anzahl behandelter Tiere;
e) die Indikation.
4) Das Amt für Gesundheit stellt die amtlichen Formulare für Betäubungsmittelrezepte gegen Entgelt den verschreibungsbefugten Tierärzten zur Verfügung.
Art. 30 Bezug und Abgabe
1) Die verantwortlichen Apotheker einer Apotheke oder einer Spitalapotheke dürfen kontrollierte Substanzen nur von Personen und Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung und nur mit einer schriftlichen Bestellung beziehen.
2) Die Apotheker einer Apotheke können Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen auf Rezept folgender Personen abgeben:
a) einer Medizinalperson, die befugt ist, Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen zu verschreiben;
b) einer zur Grenzpraxis berechtigten ausländischen Medizinalperson, die befugt ist, kontrollierte Substanzen zu verwenden und zu verschreiben (Art. 8 Abs. 2 BMG).
3) Soweit der verschreibende Arzt oder Tierarzt nichts anderes vermerkt, ist die Wiederholung des Bezugs von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nicht erlaubt.
4) Der Teilbezug verschriebener Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c ist während der Geltungsdauer des Rezepts möglich. Die abgegebene Menge und die Abgabestelle sind auf dem Rezept anzugeben.
Art. 31 Notfälle
1) In Notfällen und wenn es unmöglich ist, eine ärztliche Verschreibung zu erlangen, darf der verantwortliche Apotheker ausnahmsweise ohne Verschreibung die kleinste im Handel erhältliche Packung eines Arzneimittels mit kontrollierten Substanzen abgeben.
2) Er hat bei Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und b sowie bei zugelassenen Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d ein Protokoll über den Namen und die Adresse des Empfängers sowie über den Grund der Abgabe aufzunehmen. Das Protokoll ist innert fünf Tagen dem Amt für Gesundheit zuzustellen. Der behandelnde Arzt ist gleichzeitig zu informieren.
Art. 32 Grundsatz
1) Spitäler und wissenschaftliche Institute, die zum Bezug und zur Verwendung von kontrollierten Substanzen berechtigt sind, können diese von einem Unternehmen, einer Apotheke oder einer dazu ermächtigten Spitalapotheke mit einer schriftlichen Bestellung beziehen.
2) Sie benennen eine für die kontrollierten Substanzen verantwortliche Person und betrauen diese mit folgenden Aufgaben:
a) Bestellung;
b) interne Organisation;
c) Aufbewahrung;
d) Ausgabe;
e) Kontrolle.
Art. 33 Bewilligungspflicht
Die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen (betäubungsmittelgestützte Behandlung) ist bewilligungspflichtig.
Art. 34 Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1) Das Amt für Gesundheit erteilt auf Antrag des behandelnden Arztes die Bewilligung für die betäubungsmittelgestützte Behandlung, wenn:
a) die Opioidabhängigkeit des Patienten feststeht;
b) der behandelnde Arzt über eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes nach dem Ärztegesetz verfügt;
c) der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschliesslich möglicher Nebenwirkungen aufgeklärt wurde;
d) der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat;
e) zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde; und
f) sich der Patient bei keinem anderen Arzt in einer betäubungsmittelgestützten Behandlung befindet.
2) Der Antrag muss innert drei Tagen nach Behandlungsbeginn beim Amt für Gesundheit eingegangen sein und hat zu enthalten:
a) Angaben zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1;
b) die Personalien des Patienten;
c) den Behandlungsbeginn;
d) die Bezeichnung des Betäubungsmittels, das im Rahmen der Substitutionstherapie zur Anwendung gelangt, mit Angaben zu Darreichungsform, Dosierung und Abgabeort;
e) die Angabe, ob Minderjährige im Haushalt des Patienten leben;
f) die Angabe, ob zusätzlich psychotrope Substanzen eingenommen werden; und
g) die Angabe, ob beim Patienten die Fahreignung gegeben ist.
3) Das Amt für Gesundheit entzieht die Bewilligung nach Abs. 1, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Arzt oder der Patient vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen hat; oder
c) der Patient in schwerwiegender Weise gegen den Behandlungsvertrag nach Abs. 1 Bst. e verstossen hat.
4) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt:
a) mit der Meldung der Beendigung oder des Abbruchs der Behandlung;
b) mit schriftlich erklärtem Verzicht des Arztes.
Art. 35 Qualitätssicherung und Ausschluss
1) Zur Qualitätssicherung von Behandlungen und aus Gründen der Behandlungssicherheit erlässt die Regierung nähere Rahmenbedingungen in Form von Richtlinien über die betäubungsmittelgestützte Behandlung.
2) Das Amt für Gesundheit kann Ärzte und Patienten, die wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Richtlinien nach Abs. 1 verstossen haben, von der betäubungsmittelgestützten Behandlung ausschliessen.
Art. 36 Meldepflichten und Verzeichnis
1) Der behandelnde Arzt hat dem Amt für Gesundheit zu melden:
a) jährlich den Verlauf der betäubungsmittelgestützten Behandlung;
b) innert zwei Wochen die Beendigung oder den Abbruch der betäubungsmittelgestützten Behandlung;
c) den Verzicht auf die künftige Durchführung von betäubungsmittelgestützten Behandlungen;
d) Änderungen der für die Bewilligung nach Art. 34 massgeblichen Verhältnisse.
2) Das Amt für Gesundheit führt ein Verzeichnis der Bewilligungen nach Art. 34 und der Meldungen nach Abs. 1, aus dem Ärzten und Apothekern Auskunft gegeben werden darf, sofern medizinische Gründe es erfordern.
Art. 37
Aufgehoben
Art. 38 Aufbewahrung
1) Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a, d und e müssen vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden.
2) Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b, c und f sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben.
Art. 39 Bezeichnung und Etikettierung
1) Kontrollierte Substanzen aus den Verzeichnissen a und d dürfen im Inland nur unter Angabe der gemeinsamen internationalen Bezeichnung (Denominatio communis internationalis, DCI) oder des Markennamens in den Handel gebracht werden.
2) Sie müssen im internationalen Handel mit der DCI-Bezeichnung oder, wenn keine solche vorliegt, mit dem Namen bezeichnet werden, der in den von Liechtenstein ratifizierten internationalen Abkommen verwendet wird.
3) Die Beschriftung der Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen richtet sich nach den heilmittelrechtlichen Bestimmungen. In den Patienteninformationen sind Angaben über die Vorsichtsmassregeln und die Warnvermerke aufzuführen, die für die Sicherheit der Patienten notwendig sind.
4) Die für den Handel im Inland bestimmten Packungen verwendungsfertiger Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses a und zugelassener Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d sind mit einer Vignette zu versehen. Diese wird von der zuständigen schweizerischen Behörde zur Verfügung gestellt. Anstelle der Vignette kann auch ein Aufdruck angebracht werden, der der Vignette in allen Teilen entspricht.
Art. 40 Werbung und Information
1) Die Publikumswerbung für kontrollierte Substanzen ist verboten.
2) Ein gegenüber Medizinalpersonen angepriesenes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ist ausdrücklich und gut sichtbar als ein der Kontrolle nach dem BMG unterliegendes Arzneimittel zu bezeichnen.
3) Für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b und d dürfen keine Musterpackungen abgegeben werden.