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V vom 28. April 2015 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung; BMV)

Liechtenstein · 812.120.1 · ordinance

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Verzeichnisse
  4. Art. 4 Mohnstroh
  5. Art. 5 Cannabissamen
  6. Art. 6 Vorläuferstoffe
  7. Art. 7 Hilfschemikalien
  8. Art. 8 Ausnahmen vom Geltungsbereich und von einzelnen Bestimmungen
  9. Art. 9 Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Bewilligungspflicht
  12. Art. 12 Voraussetzungen
  13. Art. 13 Anforderungen an die verantwortliche Person
  14. Art. 14 Anbaubewilligung
  15. Art. 15 Bewilligungsgesuch
  16. Art. 16 Wirkung der Betriebsbewilligung
  17. Art. 17 Umfang
  18. Art. 18 Geltungsdauer
  19. Art. 19 Meldung von Änderungen
  20. Art. 20 Entzug
  21. Art. 21 Vorgehen bei Erlöschen oder Entzug
  22. Art. 22 Sistierung
  23. Art. 23 Erwerb von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen
  24. Art. 24 Beschränkungen
  25. Art. 25 Verschreibung für Patienten
  26. Art. 26 Betäubungsmittelrezept
  27. Art. 27 Einfaches Rezept
  28. Art. 28 Meldepflicht bei der Verschreibung von zugelassenen Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen
  29. Art. 29 Verschreibung und Abgabe für Tiere
  30. Art. 30 Bezug und Abgabe
  31. Art. 31 Notfälle
  32. Art. 32 Grundsatz
  33. Art. 33 Bewilligungspflicht
  34. Art. 34 Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung
  35. Art. 35 Qualitätssicherung und Ausschluss
  36. Art. 36 Meldepflichten und Verzeichnis
  37. Art. 37
  38. Art. 38 Aufbewahrung
  39. Art. 39 Bezeichnung und Etikettierung
  40. Art. 40 Werbung und Information
  41. Art. 41 Buchführung
  42. Art. 42 Jahresabschluss
  43. Art. 43 Auskunftspflicht
  44. Art. 44 Meldepflicht
  45. Art. 45 Inhalt und Form der Meldung
  46. Art. 46 Belege
  47. Art. 47 Apotheken
  48. Art. 48 Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen
  49. Art. 49 Verantwortliche Person
  50. Art. 50 Vollzugsbehörden
  51. Art. 51 Regierung
  52. Art. 52 Amt für Gesundheit
  53. Art. 53 Listen der zum Umgang mit kontrollierten Substanzen Berechtigten
  54. Art. 54 Kontrollen
  55. Art. 55 Entsorgung von kontrollierten Substanzen
  56. Art. 56 Grundsatz
  57. Art. 57 Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Gesundheit und der Landespolizei
  58. Art. 58 Grundsatz
  59. Art. 59 Übertretungen
  60. Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
  61. Art. 61 Übergangsbestimmung
  62. Art. 62 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 41 Buchführung

1) Die Buchführung nach Art. 17 BMG muss für jede kontrollierte Substanz folgende Angaben enthalten: a) Anbau von kontrollierten Substanzen: 1. Art der angebauten Stoffe; 2. Umfang der Anbaufläche; 3. Art und Menge der gewonnenen kontrollierten Substanz; b) Herstellung: 1. Lager am Jahresanfang; 2. Einfuhr; 3. Kauf im Inland; 4. Herstellung; 5. Ausfuhr; 6. Verkauf im Inland; 7. Fabrikation aus kontrollierten Substanzen (Bezeichnung, Angabe der Base oder des Salzes), auch wenn das Endprodukt nicht mehr der Kontrolle unterliegt; 8. Versuche; 9. Verluste; 10. Entsorgung; 11. Lager am Jahresende; c) Handel: 1. Lager am Jahresanfang; 2. Einfuhr; 3. Kauf im Inland; 4. Ausfuhr; 5. Verkauf im Inland; 6. Verluste; 7. Entsorgung; 8. Lager am Jahresende; d) internationaler Handel ohne Durchfuhr durch Liechtenstein, für jede Transaktion: 1. Datum; 2. Name und Adresse des Lieferanten; 3. Name und Adresse des Empfängers; 4. Produktebezeichnung; 5. Mengen; 6. Kopien der Ein- und Ausfuhrbewilligungen der betroffenen Länder. 2) Die Buchführung über Hilfschemikalien umfasst nur die in Zielländer exportierten Mengen. 3) Stimmt das Datum auf dem Lieferschein nicht mit demjenigen des Empfangs der kontrollierten Substanzen überein, so ist in der Buchführung ausschliesslich das auf dem Lieferschein aufgeführte Datum zu übernehmen.

Art. 42 Jahresabschluss

1) Die Buchführung muss auf Ende Jahr abgeschlossen und innert Monatsfrist dem Amt für Gesundheit eingereicht werden. Das Amt für Gesundheit stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung. 2) Auf Verlangen sind dem Amt für Gesundheit detaillierte Auskünfte über die Angaben nach Abs. 1 zu erteilen.

Art. 43 Auskunftspflicht

Auf Verlangen des Amtes für Gesundheit müssen Inhaber einer Betriebsbewilligung Auskünfte über die Lieferungen erteilen.

Art. 44 Meldepflicht

1) Im Inlandverkehr müssen die Personen und Unternehmen mit einer Betriebs- oder Anbaubewilligung nach Art. 3 BMG oder einer Ausnahmebewilligung nach Art. 6 Abs. 4 BMG in folgenden Fällen jeden Ausgang von kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und e dem Amt für Gesundheit melden: a) die Lieferung von kontrollierten Substanzen an Empfänger im Inland; b) die Rücksendung von kontrollierten Substanzen und Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen an den Lieferanten; 2) Die Meldung hat bis zum 15. Tag des der Lieferung oder der Sendung folgenden Monats zu erfolgen. 3) Rücksendungen von kontrollierten Substanzen durch Medizinalpersonen, Apotheken, Spitäler und wissenschaftliche Institute an eine Person oder ein Unternehmen nach Art. 3 BMG müssen vom Empfänger der kontrollierten Substanzen dem Amt für Gesundheit gemeldet werden. 4) Für jede kontrollierte Substanz sowie für jedes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen (Darreichungsform, Dosierung und Packungsgrösse) ist eine gesonderte Meldung zu erstellen. 5) Das Amt für Gesundheit kann spezifische Lieferungen von der Meldepflicht vorübergehend oder dauerhaft entbinden, wenn die Kontrolle auf eine andere Art und Weise sichergestellt werden kann.

Art. 45 Inhalt und Form der Meldung

1) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a) die Bezeichnung, die GLN (Global Location Number) und den Sitz beziehungsweise den Wohnsitz des Lieferanten; b) die Bezeichnung, die GLN und den Sitz beziehungsweise den Wohnsitz des Empfängers; c) das Datum des Ausgangs beziehungsweise der Ausbuchung der kontrollierten Substanz; d) die Bezeichnung der gelieferten oder ausgebuchten kontrollierten Substanzen und deren GTIN; e) die genaue Menge in Gewicht oder Einheiten. 2) Die Meldung von magistralen Präparaten, die kontrollierte Substanzen enthalten, muss die GTIN der kontrollierten Substanz enthalten und die Angabe, wie oft die Menge, der die GTIN entspricht, im Präparat enthalten sind.

Art. 46 Belege

1) Der Lieferant von kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b, d, e und f muss die Lieferung mit einem Lieferschein versenden. 2) Rücksendungen zur Vernichtung von kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, d und e sind ebenfalls mit einem Lieferschein zu versehen. 3) Die Belege, Daten und Dateiträger über die Verschreibung und den Verkehr mit kontrollierten Substanzen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

Art. 47 Apotheken

1) Verantwortliche Leiter einer Apotheke oder einer Spitalapotheke müssen den Bezug und die Abgabe von kontrollierten Substanzen jederzeit belegen können. 2) Die Bezüge sind durch die Lieferscheine (Art. 46) zu belegen. 3) Die Abgabe ist mit Ausnahme der Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c durch die Betäubungsmittelrezepte zu belegen. 4) Apotheken müssen über jede kontrollierte Substanz und über jedes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dosierung und Darreichungsform, nach Art. 41 Buch führen. Davon ausgenommen sind Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses c.

Art. 48 Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen

1) Die für eine Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztpraxis zuständige Medizinalperson trägt die Verantwortung für den korrekten Bezug von Arzneimitteln mit kontrollierten Stoffen. 2) Sie ist verpflichtet, über die Verwendung der von ihr als Vorrat bestellten Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen Buch zu führen. 3) Ist sie nach der Heilmittelgesetzgebung zur Selbstdispensation von Arzneimitteln befugt, so untersteht sie zusätzlich den Bestimmungen für Apotheken (Art. 47).

Art. 49 Verantwortliche Person

1) Die verantwortliche Person eines Spitals muss den Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen in der Spitalapotheke sowie in allen Einheiten, welche kontrollierte Substanzen verwenden, jederzeit belegen können. 2) Die verantwortliche Person eines wissenschaftlichen Instituts muss den Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen jederzeit belegen können.

Art. 50 Vollzugsbehörden

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt: a) der Regierung; b) dem Amt für Gesundheit. 2) Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

Art. 51 Regierung

1) Die Regierung vollzieht diese Verordnung in Bezug auf Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung des Verzeichnisses e. 2) Erscheinen Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung neu auf dem Markt oder besteht der Verdacht, dass bekannte Rohmaterialien und Erzeugnisse betäubungsmittelähnliche Wirkung haben, so werden sie ohne Verzug in das Verzeichnis e aufgenommen.

Art. 52 Amt für Gesundheit

1) Das Amt für Gesundheit vollzieht diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist. 2) Ihm obliegen insbesondere: a) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d (Art. 9); b) die Überwachung der Sorgfaltspflichten (Art. 10); c) die Erteilung und der Entzug von Betriebs- und Anbaubewilligungen (Art. 11 ff.); d) die Zurverfügungstellung von amtlichen Formularen für Betäubungsmittelrezepte (Art. 26 und 29); e) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen für die betäubungsmittelgestützte Behandlung (Art. 33 ff.); f) der Ausschluss von Ärzten und Patienten von der betäubungsmittelgestützten Behandlung (Art. 35 Abs. 2); fbis) die Führung des Verzeichnisses nach Art. 36 Abs. 2; g) die Kontrolle über die Betäubungsmittel (Art. 41 ff. und 54); h) die Veröffentlichung der Listen der zum Umgang mit kontrollierten Substanzen Berechtigten (Art. 53); i) die Entsorgung kontrollierter Substanzen (Art. 55); k) die Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Art. 56 f.).

Art. 53 Listen der zum Umgang mit kontrollierten Substanzen Berechtigten

Das Amt für Gesundheit veröffentlicht Listen der folgenden zum Umgang mit kontrollierten Substanzen Berechtigten: a) Unternehmen und Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BMG sowie Vermittler; b) Apotheken; c) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte mit der Angabe, ob sie zur Selbstdispensation befugt sind; d) Spitäler; e) wissenschaftliche Institute; f) nationale oder internationale Organisationen; g) grenzüberschreitend tätige Rettungsdienste; h) Behörden.

Art. 54 Kontrollen

1) Das Amt für Gesundheit kann bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten besondere Kontrollen durchführen. 2) Es kontrolliert in Zusammenarbeit mit Swissmedic und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Einhaltung der Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von kontrollierten Substanzen. 3) Zu Analysezwecken kann es unentgeltlich Muster von Substanzen entnehmen, die der Kontrolle unterliegen könnten. Es stellt dem Eigentümer eine Quittung aus. 4) Es ist jederzeit befugt, die unter Zollüberwachung stehenden kontrollierten Substanzen zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten Massnahmen zu verfügen. 5) Mit der Kontrolle beauftragte Personen dürfen nicht gleichzeitig eine Tätigkeit als verantwortliche Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. c ausüben.

Art. 55 Entsorgung von kontrollierten Substanzen

1) Veränderte, verfallene, nicht mehr verwendete oder beschlagnahmte kontrollierte Substanzen sind auf geeignete Weise zu entsorgen. Die Entsorgung ist durch das Amt für Gesundheit zu überwachen. Bei der Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b, c, f und g muss die Rückverfolgung gewährleistet sein. 2) Die Kosten für die Entsorgung gehen zulasten des Bewilligungsinhabers, des Eigentümers oder des Besitzers.

Art. 56 Grundsatz

Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Offenlegung der Daten, die im Rahmen der Bewilligungen und Kontrollen notwendig sind.

Art. 57 Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Gesundheit und der Landespolizei

1) Das Amt für Gesundheit erteilt der Landespolizei die Auskünfte, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung des illegalen Verkehrs mit kontrollierten Substanzen benötigt. 2) Die Landespolizei informiert das Amt für Gesundheit über Feststellungen und Beobachtungen im Zusammenhang mit dem BMG.

Art. 58 Grundsatz

Auf die Einhebung von Gebühren findet die Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung Anwendung.

Art. 59 Übertretungen

Nach Art. 26 BMG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) gegen die Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 1 verstösst; b) gegen die Meldepflicht nach Art. 29 Abs. 3 verstösst; c) als verantwortlicher Apotheker ohne Notfall nach Art. 31 ein Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b oder d abgibt; d) als verantwortlicher Apotheker ein Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b oder d notfallmässig abgegeben und eine der folgenden Handlungen unterlassen hat: 1. Aufnahme eines Protokolls über den Namen und die Adresse des Empfängers sowie über den Grund der Abgabe; 2. Zustellung dieses Protokolls innert fünf Tagen an das Amt für Gesundheit; 3. Information des behandelnden Arztes gleichzeitig mit der Zustellung des Protokolls an das Amt für Gesundheit (Art. 31 Abs. 2); e) gegen die Meldepflicht nach Art. 36 Abs. 1 verstösst.

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 14. Februar 1984 zum Betäubungsmittelgesetz, LGBl. 1984 Nr. 19; b) Verordnung vom 20. Dezember 2011 über die Abänderung der Verordnung zum Betäubungsmittelgesetz, LGBl. 2011 Nr. 588; c) Kundmachung vom 17. Januar 2012 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2011 Nr. 588, LGBl. 2012 Nr. 9; d) Verordnung vom 18. Februar 2003 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BPSV), LGBl. 2003 Nr. 81; e) Verordnung vom 20. Dezember 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, LGBl. 2011 Nr. 592.

Art. 61 Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer aufrecht.

Art. 62 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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