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Verordnung über die Gebühren im Beurkundungswesen

Hünenberg · 2.1-1 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht
  2. Art. 2 Grundpfandrechte
  3. Art. 3 Übrige Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen ohne Bürgschaften sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung)
  4. Art. 4 Bürgschaften oder Abgabe einer Vollmacht zu einer Bürgschaftserklärung
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Unterschrift / Handzeichen
  7. Art. 7 Fotokopie / Abschrift / Auszug
  8. Art. 8 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Gebührenrahmen über die Gebühren im Beurkundungswesen

11 provisions

Art. 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht

1 Die Grundgebühr im Gesellschaftsrecht beträgt CHF 150, in allen übrigen Fällen CHF 300; zuzüglich Zeitaufwand. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt. 2 In der Grundgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt, Handelsregisteramt oder die Depositenstelle. 3 Für die Berechnung des Zeitaufwandes gelten folgende Ansätze: a) Urkundsperson: CHF 250/Std. b) Sekretariat: CHF 150/Std. c) Die Aufwendungen werden in Einheiten von 15 Minuten verrechnet.

Art. 2 Grundpfandrechte

1 Fertig vorbereitete Verträge auf Formularvordruck: Pauschalgebühr CHF 250. 2 In der Pauschalgebühr sind die folgenden Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Prüfung der Urkunde, Durchführung des Beurkundungsverfahrens, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt. Leistungen, die den üblichen Aufwand übersteigen, werden zusätzlich gemäss Art. 1 Abs. 3 verrechnet. 3 Durch die Urkundsperson zu erstellende Verträge: Pauschalgebühr zuzüglich Zeitaufwand für die Vertragsausfertigung gemäss Art. 1 Abs. 3.

Art. 3 Übrige Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen ohne Bürgschaften sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung)

1 Nach Zeitaufwand gemäss Art. 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

Art. 4 Bürgschaften oder Abgabe einer Vollmacht zu einer Bürgschaftserklärung

1 CHF 100 bis CHF 500.

Art. 5

1 Nach Zeitaufwand gemäss Art. 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen (z.B. Erbbescheinigungen) werden separat in Rechnung gestellt. 2 Kommt ein Rechtsgeschäft nicht zu Stande, wird die Hälfte der im Falle des Zustandekommens geschuldeten Gebühr erhoben.

Art. 6 Unterschrift / Handzeichen

1 Unterschrift / Handzeichen: CHF 20. * 2 Für die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag ist zusätzlich eine Gebühr von CHF 10 geschuldet.

Art. 7 Fotokopie / Abschrift / Auszug

1 CHF 15 bis drei Seiten, danach für jede weitere Seite zusätzlich CHF 2.

Art. 8 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse

1 CHF 25 bis CHF 100 je nach Aufwand.

Art. 9

1 Die Dienstleistungen können von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. 2 Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.

Art. 10

1 Die Mehrwertsteuer ist für die Beglaubigungen gemäss Ziffer III. in der Gebühr inbegriffen. 2 Im Übrigen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt.

Art. 11 Gebührenrahmen über die Gebühren im Beurkundungswesen

1 Die Gebühren richten sich im Übrigen nach dem Verwaltungsgebührentarif. Der darin vorgegebene Gebührenrahmen ist für die Erhebung der gemeindlichen Gebühren verbindlich.

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