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Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz

Appenzell Innerrhoden · 450.013 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Grundlagen und Zweck 1 Der Fonds für Naturschutz ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons, das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist. 2 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Massnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 2

Fondsvermögen 1 Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch a) den Vermögensertrag; b) zweckbestimmte Zuwendungen; c) Rückerstattungen aus Darlehen. 2 Bei der Ausrichtung von Beiträgen oder Darlehen ist auf die Vermögenslage des Fonds Rücksicht zu nehmen.

Art. 3

Zuständigkeiten 1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Gewährung von Beiträgen und Darlehen ab Fr. 10‘000.-- sowie über Leistungen des Kantons in den Fonds. 2 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und befindet über Beiträge und Darlehen bis Fr. 10‘000.--. 3 Die Landesbuchhaltung legt das Fondsvermögen an und besorgt die Auszahlungen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 450.013 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Leistungen 1 Aus dem Fonds werden Beiträge oder Darlehen für die Kosten der Pflege und des Unterhalts von natur- und landschaftsbezogenen Objekten im Sinne der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) vom 13. März 1989 und anderer schützenswerter Naturobjekte geleistet, sofern hierfür nicht bereits anderweitig Beiträge der öffentlichen Hand geleistet werden. 2 In Härtefällen können Beiträge oder Darlehen ausgerichtet werden, obwohl die öffentliche Hand bereits anderweitig Beiträge geleistet hat. 3 Der Gesuchsteller muss in jedem Fall mindestens 20% der Gesamtkosten tragen. 4 Falls der Gesuchsteller nicht der Grundeigentümer ist, können Leistungen aus dem Fonds von einer angemessenen Beteiligung des Grundeigentümers abhängig gemacht werden.

Art. 5

Rückerstattung 1 Fälschlicherweise geleistete Beiträge oder Darlehen sind in den Fonds zurückzuerstatten.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 450.013 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 28.01.2014 28.01.2014 Erlass Erstfassung - 450.013 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 28.01.2014 28.01.2014 Erstfassung -

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