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Patentanwaltsordnung

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Contents: 199 provisions
  1. § 1 Stellung in der Rechtspflege
  2. § 2 Beruf des Patentanwalts
  3. § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
  4. § 4 Auftreten vor den Gerichten
  5. § 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
  6. § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
  7. § 6 Technische Befähigung
  8. § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
  9. § 8 Prüfung
  10. § 9 Prüfungskommission
  11. § 10 Zulassung zur Prüfung
  12. § 10a Patentsachbearbeiter
  13. § 11 Patentassessor
  14. § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
  15. § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
  16. § 14 Versagung der Zulassung
  17. § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
  18. § 18 Zulassung
  19. § 19 Vereidigung
  20. § 20 Erlöschen der Zulassung
  21. § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  22. § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
  23. § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  24. § 25 (weggefallen)
  25. § 26 Kanzlei
  26. § 27 Kanzleien in anderen Staaten
  27. § 28 Zustellungsbevollmächtigter
  28. § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
  29. § 30 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
  30. § 31 Sachliche Zuständigkeit
  31. § 32 Zustellung
  32. § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
  33. § 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
  34. § 35 Ersetzung der Schriftform
  35. § 39 Allgemeine Berufspflicht
  36. § 39a Grundpflichten
  37. § 39b Werbung
  38. § 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  39. § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  40. § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
  41. § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
  42. § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
  43. § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
  44. § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
  45. § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
  46. § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
  47. § 43a Vergütung
  48. § 43b Erfolgshonorar
  49. § 44 Handakten
  50. § 45 Berufshaftpflichtversicherung
  51. § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  52. § 46 Bestellung einer Vertretung
  53. § 47 Befugnisse der Vertretung
  54. § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
  55. § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
  56. § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
  57. § 51 Mitgliederakten
  58. § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
  59. § 52a Satzungskompetenz
  60. § 52b Berufsausübungsgesellschaften
  61. § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  62. § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
  63. § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  64. § 52f Zulassung
  65. § 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
  66. § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  67. § 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
  68. § 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  69. § 52k Recht zur Beratung und Vertretung
  70. § 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
  71. § 52m Berufshaftpflichtversicherung
  72. § 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
  73. § 52o Patentanwaltsgesellschaft
  74. § 52p Bürogemeinschaft
  75. § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
  76. § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
  77. § 55 Organe der Patentanwaltskammer
  78. § 56 Satzung der Patentanwaltskammer
  79. § 57 Stellung der Patentanwaltskammer
  80. § 58 Zusammensetzung des Vorstands
  81. § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  82. § 60 Verlust der Wählbarkeit
  83. § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
  84. § 62 Wahlperiode
  85. § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
  86. § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
  87. § 65 Sitzungen des Vorstands
  88. § 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands
  89. § 67 Beschlüsse des Vorstands
  90. § 68 Abteilungen des Vorstands
  91. § 69 Aufgaben des Vorstands
  92. § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
  93. § 70 Rügerecht des Vorstands
  94. § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
  95. § 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  96. § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
  97. § 73 Aufgaben des Präsidenten
  98. § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
  99. § 75 Aufgaben des Schriftführers
  100. § 76 Aufgaben des Schatzmeisters
  101. § 77 Einziehung rückständiger Beiträge
  102. § 78 Einberufung der Kammerversammlung
  103. § 79 Einladung und Einberufungsfrist
  104. § 79a Durchführung der Kammerversammlung
  105. § 80 Ankündigung der Tagesordnung
  106. § 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
  107. § 82 Aufgaben der Kammerversammlung
  108. § 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
  109. § 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
  110. § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
  111. § 87 Patentanwaltliche Mitglieder
  112. § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
  113. § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
  114. § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
  115. § 91 Patentanwälte als Beisitzer
  116. § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
  117. § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
  118. § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
  119. § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
  120. § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
  121. § 94c Klagegegner und Vertretung
  122. § 94d Berufung
  123. § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
  124. § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  125. § 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
  126. § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
  127. § 95a Leitungspersonen
  128. § 95b Rechtsnachfolger
  129. § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
  130. § 97 Verjährung von Pflichtverletzungen
  131. § 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
  132. § 97b Anderweitige Ahndung
  133. § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  134. § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
  135. § 100 Verteidigung
  136. § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
  137. § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
  138. § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
  139. § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  140. § 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
  141. § 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
  142. § 103b Besonderer Vertreter
  143. § 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
  144. § 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
  145. § 104 Zuständigkeit
  146. § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  147. § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  148. § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
  149. § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  150. § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
  151. § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
  152. § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
  153. § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
  154. § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer
  155. § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
  156. § 122 Verlesen von Protokollen
  157. § 123 Entscheidung
  158. § 124 Beschwerde
  159. § 125 Berufung
  160. § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  161. § 127 Revision
  162. § 128 Einlegung der Revision und Verfahren
  163. § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
  164. § 130 Anordnung der Beweissicherung
  165. § 131 Verfahren
  166. § 132 Voraussetzung des Verbots
  167. § 133 Mündliche Verhandlung
  168. § 134 Abstimmung über das Verbot
  169. § 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
  170. § 136 Zustellung des Beschlusses
  171. § 137 Wirkungen des Verbots
  172. § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
  173. § 139 Beschwerde
  174. § 140 Außerkrafttreten des Verbots
  175. § 141 Aufhebung des Verbots
  176. § 142 Mitteilung des Verbots
  177. § 143 Bestellung einer Vertretung
  178. § 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
  179. § 144a Tilgung
  180. § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
  181. § 146 Gerichtskosten
  182. § 147 Streitwert
  183. § 148 Gerichtskosten
  184. § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  185. § 150 Kostenpflicht des Verurteilten
  186. § 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
  187. § 151 Haftung der Patentanwaltskammer
  188. § 155 Beratung und Vertretung von Dritten
  189. § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
  190. § 156 Auftreten vor den Gerichten
  191. § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
  192. § 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
  193. § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
  194. § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
  195. § 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
  196. § 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
  197. § 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
  198. Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  199. Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)Gebührenverzeichnis

Proposed changes to this act

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199 provisions

§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer 1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist und 2. den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Propose a change

§ 60 Verlust der Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist, 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, 4. wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder 5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre. (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

Propose a change

§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist; 3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Propose a change

§ 62 Wahlperiode

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. (3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstands erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstands erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

Propose a change

§ 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus, 1. wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 60 Absatz 1 Nummer 3 und 5 angegebenen Gründen verliert; 2. wenn er sein Amt niederlegt. (2) Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer. (4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 60 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vorstands der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Patentanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen. (5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

Propose a change

§ 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen. (2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.

Propose a change

§ 65 Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

Propose a change

§ 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Propose a change

§ 67 Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. (3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Die Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist in Textform durchzuführen.

Propose a change

§ 68 Abteilungen des Vorstands

(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung. (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. (4) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands. (5) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

Propose a change

§ 69 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; 5. Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen; 6. der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; 7. Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert; 8. bei der Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen; 9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen. Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes). (3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 71 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. (4) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen. (5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

Propose a change

§ 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Propose a change

§ 70 Rügerecht des Vorstands

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren. (2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden, 1. wenn gegen den Patentanwalt eine berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder 2. während ein Verfahren nach § 108 anhängig ist. (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hören. (4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden. (5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Patentanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen. (2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Patentanwalt beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer, der Patentanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. (3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Patentanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Patentanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 102 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf oder nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden. (5) Das Landgericht teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (§ 105) eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird. (6) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 97a Absatz 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist. (7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden. (8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen, 1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, 3. die offenkundig sind oder 4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Patentanwaltskammer und für Personen, die von der Patentanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Patentanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Patentanwalts nach § 39a Absatz 2 unterliegen, § 39c Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

Propose a change

§ 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

Propose a change

§ 73 Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Kammerversammlung aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz. (4) Dem Präsidenten können durch die Satzung sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und der Kammer weitere Aufgaben übertragen werden.

Propose a change

§ 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer. (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretungen alsbald dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihrer Internetseite und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.

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§ 75 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstands und der Kammerversammlung. Er führt den Schriftwechsel des Vorstands. Der Präsident kann Abweichendes bestimmen.

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§ 76 Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge. (3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 4 und § 77 Abs. 1.

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§ 77 Einziehung rückständiger Beiträge

(1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. (2) Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen. (3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 94a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.

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§ 78 Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.

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§ 79 Einladung und Einberufungsfrist

Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

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§ 79a Durchführung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt. (2) Die Satzung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann: 1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder 2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung). Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung. (3) Sieht die Satzung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden: 1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können, 2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden, 3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und 4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Kammer müssen gewahrt werden. Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. § 78 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.

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§ 80 Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

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§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. (2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. (3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. (5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Berufsordnung (§ 52a Absatz 1) und die Satzung der Kammer (§ 56) zu beschließen; 2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; 3. die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern; 4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; 5. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; 6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 7. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen; 8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. (3) (weggefallen)

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§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer

(1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben hat. Beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Kammerversammlung die Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. (3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsordnung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwaltskammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsordnung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. (4) Für Änderungen an der Berufsordnung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend.

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§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.

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§ 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.

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§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher die Patentanwaltskammer zu hören. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl der patentanwaltlichen Mitglieder enthalten. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (3) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig 1. dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören, 2. bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder 3. einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören. (4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt. (5) (weggefallen)

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§ 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder

(1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 71 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.

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§ 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds

(1) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds der Kammer für Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet, sobald die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Patentanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Beendigung des Amtes ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat. (2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf Antrag der für seine Ernennung zuständigen Behörde seines Amts zu entheben, wenn 1. nachträglich bekannt wird, dass es nicht hätte ernannt werden dürfen, 2. nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegengestanden hätte, oder 3. es seine Amtspflicht grob verletzt. (3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind das patentanwaltliche Mitglied und die Patentanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. (4) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann ein patentanwaltliches Mitglied auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

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§ 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender Richter. (3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

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§ 91 Patentanwälte als Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten. (2) § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden. (3) (weggefallen)

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§ 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers

(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend. (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden. (3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer zu hören.

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§ 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

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§ 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen). (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, 2. der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die es zuständig ist.

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§ 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt. (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten. (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

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