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Patentanwaltsordnung

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Contents: 199 provisions
  1. § 1 Stellung in der Rechtspflege
  2. § 2 Beruf des Patentanwalts
  3. § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
  4. § 4 Auftreten vor den Gerichten
  5. § 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
  6. § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
  7. § 6 Technische Befähigung
  8. § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
  9. § 8 Prüfung
  10. § 9 Prüfungskommission
  11. § 10 Zulassung zur Prüfung
  12. § 10a Patentsachbearbeiter
  13. § 11 Patentassessor
  14. § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
  15. § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
  16. § 14 Versagung der Zulassung
  17. § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
  18. § 18 Zulassung
  19. § 19 Vereidigung
  20. § 20 Erlöschen der Zulassung
  21. § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  22. § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
  23. § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  24. § 25 (weggefallen)
  25. § 26 Kanzlei
  26. § 27 Kanzleien in anderen Staaten
  27. § 28 Zustellungsbevollmächtigter
  28. § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
  29. § 30 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
  30. § 31 Sachliche Zuständigkeit
  31. § 32 Zustellung
  32. § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
  33. § 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
  34. § 35 Ersetzung der Schriftform
  35. § 39 Allgemeine Berufspflicht
  36. § 39a Grundpflichten
  37. § 39b Werbung
  38. § 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  39. § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  40. § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
  41. § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
  42. § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
  43. § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
  44. § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
  45. § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
  46. § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
  47. § 43a Vergütung
  48. § 43b Erfolgshonorar
  49. § 44 Handakten
  50. § 45 Berufshaftpflichtversicherung
  51. § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  52. § 46 Bestellung einer Vertretung
  53. § 47 Befugnisse der Vertretung
  54. § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
  55. § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
  56. § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
  57. § 51 Mitgliederakten
  58. § 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
  59. § 52a Satzungskompetenz
  60. § 52b Berufsausübungsgesellschaften
  61. § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  62. § 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
  63. § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  64. § 52f Zulassung
  65. § 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
  66. § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  67. § 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
  68. § 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  69. § 52k Recht zur Beratung und Vertretung
  70. § 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
  71. § 52m Berufshaftpflichtversicherung
  72. § 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
  73. § 52o Patentanwaltsgesellschaft
  74. § 52p Bürogemeinschaft
  75. § 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
  76. § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
  77. § 55 Organe der Patentanwaltskammer
  78. § 56 Satzung der Patentanwaltskammer
  79. § 57 Stellung der Patentanwaltskammer
  80. § 58 Zusammensetzung des Vorstands
  81. § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  82. § 60 Verlust der Wählbarkeit
  83. § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
  84. § 62 Wahlperiode
  85. § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
  86. § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
  87. § 65 Sitzungen des Vorstands
  88. § 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands
  89. § 67 Beschlüsse des Vorstands
  90. § 68 Abteilungen des Vorstands
  91. § 69 Aufgaben des Vorstands
  92. § 69a Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
  93. § 70 Rügerecht des Vorstands
  94. § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
  95. § 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  96. § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
  97. § 73 Aufgaben des Präsidenten
  98. § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
  99. § 75 Aufgaben des Schriftführers
  100. § 76 Aufgaben des Schatzmeisters
  101. § 77 Einziehung rückständiger Beiträge
  102. § 78 Einberufung der Kammerversammlung
  103. § 79 Einladung und Einberufungsfrist
  104. § 79a Durchführung der Kammerversammlung
  105. § 80 Ankündigung der Tagesordnung
  106. § 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
  107. § 82 Aufgaben der Kammerversammlung
  108. § 82a Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
  109. § 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
  110. § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
  111. § 87 Patentanwaltliche Mitglieder
  112. § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
  113. § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
  114. § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
  115. § 91 Patentanwälte als Beisitzer
  116. § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
  117. § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
  118. § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
  119. § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
  120. § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
  121. § 94c Klagegegner und Vertretung
  122. § 94d Berufung
  123. § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
  124. § 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  125. § 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
  126. § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
  127. § 95a Leitungspersonen
  128. § 95b Rechtsnachfolger
  129. § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
  130. § 97 Verjährung von Pflichtverletzungen
  131. § 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
  132. § 97b Anderweitige Ahndung
  133. § 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  134. § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
  135. § 100 Verteidigung
  136. § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
  137. § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
  138. § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
  139. § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  140. § 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
  141. § 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
  142. § 103b Besonderer Vertreter
  143. § 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
  144. § 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
  145. § 104 Zuständigkeit
  146. § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  147. § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  148. § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
  149. § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  150. § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
  151. § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
  152. § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
  153. § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
  154. § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer
  155. § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
  156. § 122 Verlesen von Protokollen
  157. § 123 Entscheidung
  158. § 124 Beschwerde
  159. § 125 Berufung
  160. § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  161. § 127 Revision
  162. § 128 Einlegung der Revision und Verfahren
  163. § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
  164. § 130 Anordnung der Beweissicherung
  165. § 131 Verfahren
  166. § 132 Voraussetzung des Verbots
  167. § 133 Mündliche Verhandlung
  168. § 134 Abstimmung über das Verbot
  169. § 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
  170. § 136 Zustellung des Beschlusses
  171. § 137 Wirkungen des Verbots
  172. § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
  173. § 139 Beschwerde
  174. § 140 Außerkrafttreten des Verbots
  175. § 141 Aufhebung des Verbots
  176. § 142 Mitteilung des Verbots
  177. § 143 Bestellung einer Vertretung
  178. § 144 Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
  179. § 144a Tilgung
  180. § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
  181. § 146 Gerichtskosten
  182. § 147 Streitwert
  183. § 148 Gerichtskosten
  184. § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  185. § 150 Kostenpflicht des Verurteilten
  186. § 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
  187. § 151 Haftung der Patentanwaltskammer
  188. § 155 Beratung und Vertretung von Dritten
  189. § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
  190. § 156 Auftreten vor den Gerichten
  191. § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
  192. § 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
  193. § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
  194. § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
  195. § 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
  196. § 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
  197. § 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
  198. Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  199. Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)Gebührenverzeichnis

Proposed changes to this act

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199 provisions

§ 94c Klagegegner und Vertretung

(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten, 1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß; 2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist. (2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

Propose a change

§ 94d Berufung

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

Propose a change

§ 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie Wahlen und Beschlüsse der Organe der Patentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. (2) Die Klage kann durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein Mitglied der Patentanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.

Propose a change

§ 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

Propose a change

§ 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln.

Propose a change

§ 95 Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Gleiches gilt, wenn ein Patentanwalt im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes verstößt. (2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn 1. eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. (4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt oder die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand. (5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Patentanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

Propose a change

§ 95a Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind 1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, 2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 3. die Generalbevollmächtigten, 4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie 5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

Propose a change

§ 95b Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

Propose a change

§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. (1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 2. bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3. (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Propose a change

§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer 1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, 2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b. (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Propose a change

§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.

Propose a change

§ 97b Anderweitige Ahndung

Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn 1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder 2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

Propose a change

§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

Propose a change

§ 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts

Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Propose a change

§ 100 Verteidigung

(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden. (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

Propose a change

§ 101 Akteneinsicht des Patentanwalts

Das Mitglied der Patentanwaltskammer ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss. Ebenso muß ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Patentanwaltskammer liegen. (2) Wird das Mitglied der Patentanwaltskammer im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Mitglieds der Patentanwaltskammer enthalten. (3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. (4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren stellen.

Propose a change

§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich tätig ist. (2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden. (3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden patentanwaltlichen Pflichten.

Propose a change

§ 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Propose a change

§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden. (2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

Propose a change

§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind. (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Propose a change

§ 103b Besonderer Vertreter

(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Landgerichts zuständig.

Propose a change

§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

Propose a change

§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend. (2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

Propose a change

§ 104 Zuständigkeit

Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.

Propose a change

§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.

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§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

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§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (2) Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Einstellung zugestimmt hatte. (3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

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§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Das Mitglied der Patentanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen es einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen. (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen 1. eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. (3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentanwaltskammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht das Mitglied einer berufsgerichtlich zu ahnenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Patentanwaltskammer erteilt werden.

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§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwaltssachen zu eröffnen.

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§ 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Patentanwaltskammer nicht angefochten werden. (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

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§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

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§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

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§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

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§ 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

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§ 122 Verlesen von Protokollen

(1) Das Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind. (2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden. (3) Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 121), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 121 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

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§ 123 Entscheidung

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist; 2. wenn nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

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§ 124 Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.

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§ 125 Berufung

(1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht. (2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. (4) Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen.

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§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.

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