Law

Verordnung über die Legalinspektion

Aargau · 371.312 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 b37238a2e104ac7332aef6901c3096b77522ff680bf9802919608d6c8f6547a4

Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Voraussetzung, Meldepflicht 1 Bemerkt die Leichenschauerin oder der Leichenschauer Anzeichen, die einen gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, ist die Todesursache unabgeklärt oder ist die Identität der Leiche unbekannt, so hat sie oder er die Kantonspolizei sofort darüber zu informieren. 2 Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige obliegt jedermann, insbesondere Ärztinnen oder Ärzten, Mitgliedern von Gemeindebehörden und Beamtinnen oder Beamten, die Wahrnehmungen machen, die auf einen gewaltsamen oder unabgeklärten Tod hinweisen.

§ 2

Organisation 1 An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauftragten Dritten 2) und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob sie der Legalinspektion beiwohnt.

§ 3

Zeit und Ort 1 Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche durchzuführen. 1) SAR 251.200 2) Zur Zeit: Institut für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 371.312 2 Nach der genauen Untersuchung des Fundortes kann die Legalinspektion an einem geeigneten Ort beendigt werden.

§ 4

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Aarau, 2. November 2016 Regierungsrat Aargau Landammann HOCHULI Staatsschreiberin TRIVIGNO 371.312 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 02.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016/7-38 371.312 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.11.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016/7-38

← Find another law