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Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Appenzell Innerrhoden · 658.010 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 658.010
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Kantonale Steuerverwaltung 1 Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wird die kantonale Steuerverwaltung bestimmt (Art. 120 Abs. 1 und 2 Steuergesetz (StG); Art. 104 Abs. 1 und 4 DBG). Ihr obliegen alle Aufgaben und Funktionen der kantonalen Steuerbehörde, soweit das Gesetz keine andere Behörde bestimmt. 2 Die kantonale Steuerverwaltung leitet und überwacht unter der Aufsicht der Standeskommission (Art. 120 Abs. 3 StG) den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art. 104 Abs. 1 DBG). Es fallen ihr insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu: a) Veranlagung der natürlichen und juristischen Personen (Art. 104 Abs. 2 und Art. 122 bis 135 DBG); b) Erhebung der Quellensteuern (Art. 83 ff. DBG); c) Vertretung des Kantons bei der Festlegung der Ansätze für die Quellenbesteuerung (Art. 85 Abs. 2 DBG) und der Bezugsminima (Art. 92 Abs. 5 DBG); d) Steuerbezug (Art. 88 Abs. 1 lit. c und Art. 160 bis 166 DBG) und Verfügungen zur Steuersicherung (Art. 169 bis 173 DBG); e) Abrechnung und Überweisung der Steuern an den Bund (Art. 89, 101 und 196 ff. DBG); f) Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG). 3 Die Einkommenssteuern werden nach Art. 40 ff. DBG bemessen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 658.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 2

Rechtsmittel 1 Als für die Beschwerde zuständige Rekurskommission (Art. 104 Abs. 3 und Art. 140 DBG) wird das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, bestellt. Deren Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG).

Art. 3

Quellensteuer 1 Bei der Erhebung der Quellensteuer richtet sich das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren (Art. 139 DBG) nach den kantonalen Vorschriften.

Art. 4

Termine 1 Die Steuer wird auf den vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Termin fällig. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der Einzahlungsstellen (Art. 163 Abs. 3 DBG). Die Steuer wird in der Regel nicht raten - weise bezogen (Art. 161 Abs. 1 DBG).

Art. 5

Steuererlass 1 Über Steuererlassgesuche, die in die Kompetenz des Kantons fallen, entscheidet bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5‘000.-- der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, über solche von höheren Beträgen die Standeskommission. Erlassentscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 6

Inventaraufnahme und Siegelung 1 Die Inventaraufnahme und die Siegelung obliegen der von der Standeskommission auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrats ernannten Amtsperson und einem Angestellten der kantonalen Steuerverwaltung. 2 Sofern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Richter eine Inventaraufnahme angeordnet wird, kann die Inventarisation gemäss Art. 154 ff. DBG unterbleiben.

Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 658.010

Steuervergehen 1 Die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und Verletzungen der Verfahrenspflichten obliegt der kantonalen Steuerverwaltung (Art. 182 Abs. 4 DBG). Sie hat vermutete Steuervergehen (Art. 186 bis 187 DBG) der kantonalen Staatsanwaltschaft anzuzeigen (Art. 188 Abs. 1 DBG).

Art. 8

Ausstandsverfahren 1 In streitigen Ausstandsverfahren entscheidet die Standeskommission (Art. 109 Abs. 3 DBG).

Art. 9

Subsidiärrecht 1 Soweit das Bundesrecht und dieser Beschluss nichts anderes bestimmen, werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörde, das Verfahren und den Steuerbezug sachgemäss angewendet.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 658.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 31.03.2014 31.03.2014 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 658.010 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 31.03.2014 31.03.2014 Erstfassung -

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