Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2c26487989e4b782479205aae87d24b5391daef8a7227a5af050f20257a7ce37
10 provisions
Art. 1
Kantonale Steuerverwaltung
1 Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wird die kantonale
Steuerverwaltung bestimmt (Art. 120 Abs. 1 und 2 Steuergesetz (StG); Art.
104 Abs. 1 und 4 DBG). Ihr obliegen alle Aufgaben und Funktionen der
kantonalen Steuerbehörde, soweit das Gesetz keine andere Behörde bestimmt.
2 Die kantonale Steuerverwaltung leitet und überwacht unter der Aufsicht der
Standeskommission (Art. 120 Abs. 3 StG) den Vollzug und die einheitliche
Anwendung des Gesetzes (Art. 104 Abs. 1 DBG). Es fallen ihr insbesondere
folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:
a) Veranlagung der natürlichen und juristischen Personen (Art. 104 Abs.
2 und Art. 122 bis 135 DBG);
b) Erhebung der Quellensteuern (Art. 83 ff. DBG);
c) Vertretung des Kantons bei der Festlegung der Ansätze für die Quellenbesteuerung (Art. 85 Abs. 2 DBG) und der Bezugsminima (Art. 92
Abs. 5 DBG);
d) Steuerbezug (Art. 88 Abs. 1 lit. c und Art. 160 bis 166 DBG) und Verfügungen zur Steuersicherung (Art. 169 bis 173 DBG);
e) Abrechnung und Überweisung der Steuern an den Bund (Art. 89, 101
und 196 ff. DBG);
f) Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art.
111 Abs. 2 und Art. 197 DBG).
3 Die Einkommenssteuern werden nach Art. 40 ff. DBG bemessen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
658.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 2
Rechtsmittel
1 Als für die Beschwerde zuständige Rekurskommission (Art. 104 Abs. 3 und
Art. 140 DBG) wird das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, bestellt. Deren Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG).
Art. 3
Quellensteuer
1 Bei der Erhebung der Quellensteuer richtet sich das Veranlagungs- und
Rechtsmittelverfahren (Art. 139 DBG) nach den kantonalen Vorschriften.
Art. 4
Termine
1 Die Steuer wird auf den vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Termin fällig. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der Einzahlungsstellen (Art. 163 Abs. 3 DBG). Die Steuer wird in der Regel nicht raten -
weise bezogen (Art. 161 Abs. 1 DBG).
Art. 5
Steuererlass
1 Über Steuererlassgesuche, die in die Kompetenz des Kantons fallen, entscheidet bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5‘000.-- der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, über solche von höheren Beträgen die Standeskommission. Erlassentscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden.
Art. 6
Inventaraufnahme und Siegelung
1 Die Inventaraufnahme und die Siegelung obliegen der von der Standeskommission auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrats ernannten Amtsperson und einem Angestellten der kantonalen Steuerverwaltung.
2 Sofern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Richter eine Inventaraufnahme angeordnet wird, kann die Inventarisation gemäss Art. 154 ff. DBG unterbleiben.
Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 658.010
Steuervergehen
1 Die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und Verletzungen der Verfahrenspflichten obliegt der kantonalen Steuerverwaltung (Art. 182 Abs. 4
DBG). Sie hat vermutete Steuervergehen (Art. 186 bis 187 DBG) der kantonalen Staatsanwaltschaft anzuzeigen (Art. 188 Abs. 1 DBG).
Art. 8
Ausstandsverfahren
1 In streitigen Ausstandsverfahren entscheidet die Standeskommission (Art.
109 Abs. 3 DBG).
Art. 9
Subsidiärrecht
1 Soweit das Bundesrecht und dieser Beschluss nichts anderes bestimmen,
werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörde, das Verfahren und den Steuerbezug sachgemäss angewendet.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
658.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
31.03.2014 31.03.2014 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 658.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 31.03.2014 31.03.2014 Erstfassung -