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Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)

Zürich (city) · 551.210 · regulation

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210
  9. Art. 9 A. Gewerbliche Nutzungen
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19 öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210
  19. Art. 21 B. Politische, religiöse und gemeinnützige Nutzungen
  20. Art. 22
  21. Art. 24
  22. Art. 25 C. Nicht besonders geregelte Nutzungen
  23. Art. 26 III. Straf und verwaltungsrechtliche Massnahmen
  24. Art. 27
  25. Art. 28
  26. Art. 29
  27. Art. 31
  28. Art. 32

28 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Die Verordnung regelt die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken, insbesondere sol chen gewerblicher, baulicher, privater, politischer, religiöser und gemeinnütziger Art.

Art. 2

1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende, nicht bestimmungsgemässe oder nicht gemeinverträgliche vorüber gehende Benutzung des öffentlichen Grunds bedarf einer Be willigung des Sicherheitsdepartements. Ausgenommen sind Standaktionen zu politischen Zwecken gemäss Art. 22 Abs. 2.5 2 Das Gesuch mit Angaben über Ort, Zeit, Zweck und voraus sichtlicher Anzahl der Teilnehmenden ist mit Ausnahme von un vorhergesehenen Fällen bei der Stadtpolizei frühzeitig schriftlich einzureichen: a. bei politischen Nutzungen mindestens drei Arbeitstage vor Nutzungsbeginn; b. bei allen anderen Nutzungen mindestens vier Wochen vor Nutzungsbeginn. 1 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. 2 LS 700.1 3 AS 551.110 4 AS 101.100 5 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. Geltungs bereich Bewilligung 2Reglement über die B enutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210 Art. 2bis6 1 Die nicht bestimmungsgemässe oder nicht gemeinver trägliche vorübergehende Benutzung des Sechseläutenplatzes wird an höchstens 180 Tagen pro Kalenderjahr, davon höchs tens 45 Tage vom 1. Juni bis 30. September, bewilligt. Auf- und Abbauarbeiten werden mitgezählt. In der übrigen Zeit steht der Sechseläutenplatz der Bevölkerung vollumfänglich und unent geltlich zur Verfügung. 2 Der Stadtrat entscheidet im Einzelfall, ob ein Anlass zugelas sen wird. Er kann ein Nutzungskonzept erlassen.

Art. 3

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die örtlichen Verhält nisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewährleis tet ist. 2 Die Bewilligung kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Art. 4

1 Die Bewilligung wird auf die das Gesuch stellende Per son ausgestellt. Bei juristischen Personen ist eine verantwortli che natürliche Ansprechperson zu bestimmen. 2 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

Art. 5

1 Für die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken ist eine Benutzungsgebühr zu ent richten. Davon ausgenommen ist die Benutzung zu politischen, religiösen und gemeinnützigen Zwecken. 2 Die Gebühren werden in einer besonderen Gebührenordnung festgesetzt. 3 Für die Bewilligungs- und Schreibgebühren gilt die kantonale Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden7.

Art. 6

Zur Deckung der Kosten für Benutzung, Reinigung, In standstellung und allfällige amtliche Räumung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen kann eine ange messene Kaution verlangt werden.

Art. 7

1 Auf den Ablauf der Bewilligungsdauer hin sind der öf fentliche Grund und die übrigen öffentlichen Sachen geräumt und gereinigt zurück zu geben. 2Der Bewilligungsbehörde sind unverzüglich zu melden: a. Beschädigungen der öffentlichen Sachen; b. Nichtgebrauch der Bewilligung. 6 Fassung gem. STRB Nr. 890 vom 24. Oktober 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. 7 LS 681 Benutzung Sechseläuten platz Voraus setzungen Ausstellung und Übertragbarkeit Gebühren Kaution Meldepflicht 3Reglement über die B enutzung des

Art. 8 öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210

1 Die Bewilligungsinhabenden und die Verantwortlichen von politischen Standaktionen haften gemäss den einschlägi gen Haftungsbestimmungen für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung gegenüber der Stadt und Dritten entstehen. 2 Wird die Stadt für solche Schäden belangt, so haben ihr die Bewilligungsinhabenden vollen Ersatz zu leisten. 3 Es kann ein Versicherungsnachweis verlangt werden. II. Besondere Bestimmungen

Art. 9 A. Gewerbliche Nutzungen

1 Die Bewilligung zur Benutzung des öffentlichen Grundes zu Bauzwecken kann ausgestellt werden, sofern der Bauherr schaft kein Privatgrund zur Verfügung steht. 2 Der öffentliche Grund darf nicht für baufremde Zwecke benutzt werden, insbesondere nicht zum Parkieren von Motorfahrzeugen. 3 Die Bauherrschaft hat die notwendigen Massnahmen zur Ge währleistung der Sicherheit und zum Schutz des öffentlichen Grundes zu treffen. 4 Die Bauherrschaft ist verpflichtet, Einrichtungen auf öffentli chem Grund wie Bauwände, Baucontainer usw. unentgeltlich für die Anbringung von Plakaten zur Verfügung zu halten. Den Wer bebedürfnissen der Bauherrschaft ist angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 10

1 Die Benützung des öffentlichen Grundes zum Abladen und Aufarbeiten von Materialien, die der Bewirtschaftung von Liegenschaften dienen und für die kein Privatgrund zur Verfü gung steht, ist für die Dauer von höchstens zwei Tagen ohne besondere Bewilligung gestattet, soweit dadurch der allgemeine Verkehr nicht behindert wird. 2 Ist die Lagerung während der Nacht unumgänglich, so ist die Stadtpolizei zu verständigen und für die notwendige Absperrung und Beleuchtung zu sorgen.

Art. 11

Soweit kein Privatgrund zur Verfügung steht, können be willigt werden: a. Aufstellen von Hotelwagen; b. regelmässiges kurzfristiges Abstellen von Liefer und Leer gut von gewerblichen Betrieben und Verkaufsgeschäften; Haftung Baustelle Lagern von Materialien Hotelwagen, Leergut, Ar beitsmaschine und Pflanzen behälter 4Reglement über die B enutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210 c. regelmässiges Aufstellen von Fahrzeugen für Montage und Gebäudeunterhalt sowie anderer Arbeitsmaschinen; d. Aufstellen von Pflanzenbehältern.

Art. 12

1 Folgende Verkaufstätigkeiten auf öffentlichem Grund können bewilligt werden: a. Auslagen und bediente Stände vor Verkaufsgeschäften; b. Verkaufswagen in Seeuferanlagen; c. Verkauf von Marroni ab festem Standort von Oktober bis März. 2 Bei Veranstaltungen können vorübergehend auch andere Ver kaufstätigkeiten bewilligt werden. Art. 138 1 Inhabenden von Gastgewerbepatenten kann das Auf stellen von Mobiliar auf dem öffentlichen Grund zum Bewirten von Gästen bewilligt werden, wenn die baurechtliche Bewilligung vorliegt. 2 Ein Leitfaden regelt die Einzelheiten. 3 Die Vorstehenden des Sicherheits und des Tiefbau und Ent sorgungsdepartements können untergeordnete Anpassungen am Leitfaden gemeinsam beschliessen.

Art. 14

Für Veranstaltungen, Zirkusse und Schaustellungen kann die Benutzung des öffentlichen Grundes bewilligt werden. Der Stadtrat erlässt hierüber Richtlinien9.

Art. 15

Vorrichtungen zum Leiten von Personen auf öffentlichem Grund zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen vor Un terhaltungs-, Gastgewerbebetrieben und Verkaufsgeschäften können bewilligt werden.

Art. 16

Das Verteilen oder Verkaufen von mindestens alle zwei Monate erscheinenden Presseerzeugnissen im Umherziehen, das Aufstellen von Zeitungsboxen und das Deponieren von Zei tungsverteilwagen können bewilligt werden.

Art. 17

Das Verteilen von Werbematerial durch Zufussgehende kann an bestimmten Örtlichkeiten bewilligt werden.

Art. 18

Film- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken können bewilligt werden. Keiner Bewilligung bedarf die allgemeine Medienberichterstattung. 8 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. 9 AS 551.280 Verkauf Bewirtung Veranstaltung, Zirkus und Schaustellung Personenleitsystem Presse Werbung Fotografie und Film 5Reglement über die Benutzung des

Art. 19 öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210

1 Das Sammeln von Geld zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichem Grund oder im Umherziehen von Haus zu Haus kann bewilligt werden. 2 Der gleichen Bewilligungspflicht unterliegen der Verkauf von Abzeichen und ähnlichen Artikeln zu gemeinnützigen Sammel zwecken sowie das gemeinnützige Sammeln von Naturalgaben. Art. 2010 1 Musizieren und Darbietungen auf öffentlichem Grund sind ausserhalb von bewilligten Veranstaltungen in den von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements bezeichneten Gebieten unter Berücksichtigung der definierten Ruhezeiten erlaubt. 2 Es dürfen keine Verstärker, Aufbauten oder andere Hilfsmittel verwendet werden. 3 Die Örtlichkeit ist alle 30 Minuten zu wechseln. Art. 20bis11 1 Verleihanbietende benötigen bei insgesamt mehr als 30 Fahrzeugen mit zwei Rädern oder drei Fahrzeugen mit mehr als zwei Rädern eine Bewilligung des Sicherheitsdepartements. 2 Die Fahrzeuge dürfen nicht ausschliesslich zu Werbezwecken gebraucht werden. 3 Die Fahrzeuge sind stets in einem betriebsbereiten, fahrtüchti gen und verkehrssicheren Zustand zu halten. 4 Die Verleihanbietenden müssen dafür sorgen, dass vorschrifts widrig oder über der bewilligten Anzahl abgestellte Fahrzeuge innert 24 Stunden vom öffentlichen Grund entfernt werden. Nicht betriebsbereite oder verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge sind umgehend zu entfernen. 5 Die Bewilligungsbehörde kann zur Gewährleistung einer ge ordneten und sicheren Nutzung des öffentlichen Grunds weitere Auflagen machen.

Art. 21 B. Politische, religiöse und gemeinnützige Nutzungen

1 Politische und religiöse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen bedürfen einer Bewilligung. 2 Bewilligungsinhabende haben die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen.

Art. 22

1 Religiöse und gemeinnützige Standaktionen bedürfen einer Bewilligung. 10 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. 11 Fassung gem. STRB Nr. 168 vom 6. März 2019; Inkrafttreten 1. April 2019. Sammlung von Geld und Naturalgaben Strassenkunst Stationsloser Fahrrad , Mo torfahrrad und Motorradverleih Umzug, Mahn wache und Kundgebung Standaktion 6Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210 2 Standaktionen zu politischen Zwecken benötigen an den vom Stadtrat definierten Örtlichkeiten gemäss Anhang keine Bewilli gung. 3 Politische Standaktionen können auch ausserhalb der vom Stadtrat festgelegten Örtlichkeiten auf Gesuch hin bewilligt wer den. Art. 2312 1 An öffentlichen Ruhetagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 1. August, und an den übrigen Tagen während der Nachtruhe steht der öffentliche Grund für politische Zwecke nicht zur Verfügung. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdeparte ments kann bei aktuellen Ereignissen Ausnahmen bewilligen.

Art. 24

1 Das Sammeln von Unterschriften und das Verteilen von politischen Flugblättern durch Einzelpersonen im Umherziehen ist ohne besondere Erlaubnis gestattet. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Standorte für die Unterschriftensammlung bei den Stimmlokalen13.

Art. 25 C. Nicht besonders geregelte Nutzungen

1 Über die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grunds zu anderen in dieser Verordnung nicht genannten Zwe cken entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicher heitsdepartements.14 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern ein öffentliches oder ein anderes gleichwertiges Interesse nachgewiesen wird.

Art. 26 III. Straf und verwaltungsrechtliche Massnahmen

Nach den Bestimmungen der Allgemeinen Polizeiver ordnung15 wird bestraft: a. wer ohne Bewilligung den öffentlichen Grund zu Sonder zwecken benutzt; b. wer die Bestimmungen dieser Verordnung oder darauf ab gestützter Verfügungen verletzt oder daraus sich ergebende Pflichten missachtet; 12 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. 13 Art. 19 Abs. 3 Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) und AS 161.230. 14 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. 15 AS 551.110 Ausübungs zeiten Unterschriftensammlung und politische Flugblätter Weitere Nutzungen Straf bestimmung 7Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210 c. wer an nicht bewilligten Veranstaltungen teilnimmt, dafür Werbung betreibt oder dazu aufruft; d. wer öffentlich ankündigt, an nicht bewilligten Veranstaltun gen teilzunehmen; e. wer den durch die Bewilligung auferlegten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt.

Art. 27

Die Bewilligung kann aus folgenden Gründen verweigert oder entzogen werden: a. Nichterfüllen der Bewilligungsvoraussetzungen; b. Nichteinhalten der Bedingungen und Auflagen; c. Nichtleisten der Kaution oder Gebühren.

Art. 28

Wird öffentlicher Grund ohne Bewilligung benutzt, kann er auf Kosten der fehlbaren Person zwangsweise geräumt und gereinigt werden.

Art. 29

Drucksachen, Schriften, Bilder und dergleichen, welche zu nicht bewilligten Veranstaltungen aufrufen oder die im Wider spruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder Bedingungen und Auflagen der Bewilligung verteilt werden, unterliegen der Sicher stellung durch die Polizei. IV. Schlussbestimmungen Art. 3016 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits departements kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 31

Aufgehoben werden: a. die Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 16. Juni 1972 (VBöGS)17; b. die Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grun des zu politischen Zwecken vom 5. Juli 1972 (VBöGP)18; c. die Vorschriften über das Sammeln von Geld und Natural abgaben vom 30. November 197719.

Art. 32

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 16 Fassung gem. STRB Nr. 905 vom 28. September 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. 17 AS 551.210 18 AS 551.220 19 AS 935.330 Verweigerung und Entzug Ersatz vornahme Sicherstellung Ausführungs bestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten 8Reglement über die B enutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210 Anhang20 Bewilligungsfreie Standplatzörtlichkeiten gemäss Art. 22 Abs. 2 Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich von Veranstal tungen oder bei örtlichen Baustelleninstallationen die entspre chenden Standplätze aus logistischen Gründen nicht zur Verfü gung stehen (vergleiche für Grossveranstaltungen die Liste der Veranstaltungsdaten «Fest- und Sportveranstaltungen sowie Zirkusgastspiele»). Hinweise zu gesperrten Standplätzen an lässlich von Baustellen sind auf den aktuellen Listen im Internet unter «Verfügbarkeit bewilligungsfreie Standplätze» abrufbar. Hinweis: (1), (2), (3) entspricht ein, zwei oder drei Standplätzen vor Ort. Kreis 1 Bahnhofstrasse, gegenüber Haus Nr. 84, vor der Pestalozzianlage (2) Lintheschergasse, gegenüber dem «Globus»-Eingang (2) Bahnhofstrasse / Pelikanstrasse, vor der Bill-Plastik (1) Rathausbrücke, Seite Weinplatz, erste Ausbuchtung (1) Sihlporte, zwischen Talacker und Talstrasse (1) Kreis 2 Tessinerplatz, beim Brunnen, Sitzplatz (2) Mutschellenstrasse 188, Trottoir zwischen den Zeitungsständern und dem Treppenaufgang Kirche (1) Mutschellenstrasse 188, Trottoir zwischen dem Brunnen und der Sitz bank (1) Albisstrasse 81, Durchgang zwischen der Strasse und den Parkfeldern (1) Waffenplatzstrasse 46, Ecke Neugutstrasse (1) Anmerkung: Verlängerung des Fussgängerstreifens auf dem Trottoir vor dem Haus Waffenplatzstrasse 46 muss frei bleiben. Leimbachstrasse 200, öffentlicher Grund, Eingang «Leimbachzentrum», Seite Fussgängerunterführung (1) 20 Fassung gem. STRB Nr. 999 vom 29. November 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 9Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210 Kreis 3 Albisriederstrasse 171, neben der Telefonkabine (1) Birmensdorferstrasse 198, entlang der Rabatte (1) Goldbrunnenplatz, auf öffentlichem Trottoir vor der VBZ-Wartehalle (1) Schmiede Wiedikon, Birmensdorferstrasse 143, auf öffentlichem Trottoir vor «CC BARKAT» bei den Bäumen (1) Schmiede Wiedikon, Birmensdorferstrasse 155/157 (1) Uetlibergstrasse 70, neben dem Kiosk beim Brunnen auf dem asphal tierten Platz (1) Kreis 4 Albisriederplatz, Seite Hardaustrasse, vor der Apotheke oder vor der Bus-Wartehalle (1) Stauffacher, Tramhaltestelle, Seite Kirche, neben der Wartehalle (1) Hohl-/Langstrasse, vor dem «Kollerhof», auf öffentlichem Vorplatz (1) Wengi-/Kernstrasse, auf öffentlichem Trottoir, Seite Apotheke (1) Lochergut, Eingang Ladenstrasse, Seite Badenerstrasse, auf öffentli chem Trottoir (3) Helvetiaplatz, vor dem Haus Stauffacherstrasse 96, auf öffentlichem Trottoir (1) Anmerkung: während den Lebensmittelmärkten am Dienstag- und Freitagmorgen (7.00 – 13.00 Uhr) stehen die Plätze nicht zur Verfügung. Kreis 5 Röntgenplatz, Seite Fabrikstrasse (2) Röntgenplatz, Seite Josefstrasse (1) Limmatplatz 7, entlang der Kettenabschrankung (1) Limmatplatz 7, vor dem Restaurant (1) Limmatstrasse, gegenüber dem Haus Nr. 63, Höhe Tramhaltestelle ne ben dem Klingenpark (1) Escher-Wyss-Platz, neben der Tramhaltestelle bei der «KV Zürich Busi ness School» (1) Anmerkung: ab 1. Oktober bis 31. März ein Marronistand (Plätze nicht betroffen, Stände neben dem Marronistand mit genügend Abstand platzieren.) Hardstrasse, Vorplatz Bahnhof Hardbrücke (rechts neben der Rampe) (1) 10Reglement über die B enutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)551.210 Kreis 6 Bucheggplatz, vor dem Kiosk (1) Rigiplatz, Universitätstrasse, zwischen Haus Nr. 105 und Haus Nr. 111, auf dem Kiesplatz (1) Universitätstrasse 120, Seite Geissbergweg, vor der «Migros» (1) Schaffhauserplatz, vor dem Haus Schaffhauserstrasse 57/59 (1) Schaffhauserplatz, neben dem Brunnen (1) Kreis 7 Vorderberg, Zürichbergstrasse 75, Seite Vorderberg-/Kraft-/Gladbach strasse, bei der Tramschlaufe (1) Toblerplatz, Toblerstrasse 76 (1) Hottingerplatz, auf öffentlichem Trottoir bei der Anlage (1) Klusplatz, bei der Tramhaltestelle hinter dem Billettautomaten (1) Kreuzplatz, Rondell beim Brunnen (1) Römerhof, auf dem Vorplatz bei der Steinfigur (1) Witikonerstrasse 414, Ecke Loorenstrasse, Platz vor den Fahnenstan gen (1) Kreis 8 Seefeldstrasse / Höschgasse, vor dem «Coop» (1) Seefeldstrasse 89, neben dem Eingang zum Parkhaus «Feldegg» (1) Seefeldstrasse 149, auf öffentlichem Trottoir (1) Kreis 9 Lindenplatz, vor dem alten Brunnen, Seite Badenerstrasse (1) Albisriederstrasse 330, hinter dem Buswartehäuschen «Fellenbergstrasse» (1) Albisriederstrasse 328, vor der Post, auf öffentlichem Trottoir (1) Altstetterplatz 11, gegenüber dem Kiosk, bei der Kultursäule (1) Altstetterplatz, gegenüber dem Eingang «Migros» bei der Steinmauer (1) 11Reglement über die B enutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 551.210 Kreis 10 Röschibachplatz, bei den Sitzbänken Seite Nordstrasse (3) Scheffelstrasse, Seite Nordbrücke, vor dem «Coop» (1) Regensdorferstrasse, Ecke Kappenbühlweg (1) Kreis 11 Oerlikon Hofwiesenstrasse 370, vor dem «Coop» (1) Edisonstrasse, Ecke Hofwiesenstrasse (1) Querstrasse 7, Ecke Edisonstrasse, Seite «Importparfumerie», auf öffent lichem Trottoir (1) Schaffhauserstrasse 355, Höhe Verzweigung Querstrasse, auf öffentli chem Trottoir (1) Franklinstrasse 14, auf öffentlichem Trottoir (1) Franklinplatz, vor dem «Schild», hinter dem Brunnen Seite Schulstrasse (1) Max-Bill-Platz 5, Seite Binzmühlestrasse, anschliessend an Kiesrabatte (1) Max-Bill-Platz 19, hinter der Bushaltestelle, anschliessend an Kiesrabatte (1) Seebach Schaffhauserstrasse 465, Trottoir vor der Kirche «Maria Lourdes» (1) Tramendstation Seebach, Platzmitte (2) Affoltern Zehntenhausplatz, Wehntalerstrasse 540, neben dem Brunnen (1) Jonas-Furrer-Strasse / In Böden, bei der Kettenabschrankung (1) Anmerkung: ab 1. Oktober bis 31. März ein Marronistand Wehntalerstrasse 382, Bushaltestelle Glaubten, Buslinien 32/62 (1) Kreis 12 Winterthurerstrasse 529 / Schwamendingerplatz, vor der Apotheke, auf öffentlichem Grund (1) Winterthurerstrasse 524 / Seite Stettbachweg, zwischen der «Migros» und dem «Restaurant Blume», auf öffentlichem Grund (1) Schwamendingerplatz / Seite Winterthurerstrasse, bei der Plakatsäule (1)

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