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11 provisions
Art. 1 (I.)
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Benützung und Bewirtschaftung von kantonseigenen und vom Kanton gemieteten Parkplätzen.
2 Die Bewirtschaftung umfasst alle Aufgaben, welche für die Beschaffung,
Zuteilung und Verwaltung von Parkplätzen erforderlich sind.
3 Die Verordnung ist nicht anwendbar:
a) auf Parkplätze selbständiger Anstalten;
b) auf Parkplätze, die Bestandteil von Kantonsstrassen sind oder mit ihnen im Zusammenhang stehen;
c) soweit die Parkplatzbenützung zwischen dem Kanton und der Benutzerin oder dem Benutzer in einem Mietvertrag geregelt ist.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Das Amt für Immobilien ist zuständig für die Parkplatzbewirtschaftung. Es
kann bestimmte Aufgaben mit einer Vereinbarung an andere Organisationseinheiten des Kantons übertragen.
1) StrG (bGS 731.11)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1363 / 2018, S. 1205 1
731.113 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3
Grundsätze
1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen bedarf einer Bewilligung durch das
Amt für Immobilien und ist gebührenpflichtig.
2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parkbewilligung. Sie kann nach Massgabe von Zuteilungskriterien erteilt werden, wenn freie Kapazitäten auf Parkplätzen zur Verfügung stehen.
3 Parkplätze des Kantons können zu bestimmten Zeiten der Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4
Parkbewilligung
1 Die Parkbewilligung wird mit der Abgabe eines Parkausweises für einen
bestimmten Parkplatz erteilt. Das Amt für Immobilien bestimmt die Form der
Parkausweise.
2 Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf ein freies Parkfeld auf dem
zugeteilten Parkplatz; vorbehalten sind reservierte Parkfelder.
3 Die Bewilligung kann bei einer Änderung der Bewirtschaftung des zugeteilten Parkplatzes durch das Amt für Immobilien mit einer Anzeigefrist von einem Monat jederzeit geändert oder bei Missbrauch sofort widerrufen werden.
4 Parkausweise sind spätestens bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses dem Amt für Immobilien zurückzugeben.
Art. 5
Kriterien für die Zuteilung
1 Für die Zuteilung einer Parkbewilligung sind insbesondere die nachstehenden Kriterien in entsprechender Reihenfolge massgebend:
a) zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben wird mindestens an drei Arbeitstagen pro Woche ein Dienstfahrzeug oder das private Fahrzeug am
Arbeitsplatz benötigt;
b) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von ausserordentlichen Arbeitszeiten nicht möglich oder zumutbar;
c) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Familienpflichten oder anderer Gründe nicht möglich oder zumutbar;
d) das private Fahrzeug wird gelegentlich dienstlich eingesetzt.
2 Benutzerinnen oder Benutzern mit einer Behinderung wird im Bedarfsfall
eine Parkbewilligung erteilt.
Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 731.113
Reservierte Parkfelder und Benützungseinschränkungen
1 Parkfelder können für einzelne Benutzerinnen oder Benutzer sowie für Organisationseinheiten reserviert und entsprechend gekennzeichnet werden.
2 Die Benützung eines Parkfeldes oder Parkplatzes kann aus besonderen
Gründen temporär eingeschränkt oder verwehrt werden.
3 Bei einer zeitlich begrenzten Überbelegung oder bei einer Benützungseinschränkung eines Parkplatzes entsteht kein Ersatzanspruch.
Art. 7
Parkausweis
1 Der Parkausweis berechtigt zur Benützung des entsprechenden Parkplatzes. Der Parkausweis kann mit zeitlichen Beschränkungen versehen werden.
2 Der Verlust des Parkausweises ist dem Amt für Immobilien zu melden. Der
Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.
Art. 8
Parkgebühren
1 Zur Finanzierung der Parkplatzbewirtschaftung werden Parkgebühren erhoben. Das Amt für Immobilien legt kostendeckende Parkgebühren fest.
2 Die Parkgebühren betragen pauschal für:
a) ungedeckte Parkfelder pro Monat Fr. 40.–
b) gedeckte Parkfelder pro Monat Fr. 70.–
3 Für ein reserviertes Parkfeld wird ein pauschaler Preiszuschlag von
Fr. 40.– pro Monat erhoben.
4 Das Amt für Immobilien bestimmt die übrigen Parkgebühren im Rahmen
von Fr. –.40 bis Fr. 2.– pro Stunde.
5 Auf die Erhebung von Parkgebühren kann in besonderen Fällen, namentlich für Gäste, Reinigungspersonal, Zivil- und Militärdienstleistende verzichtet werden.
Art. 9
Gebührenerhebung
1 Die variablen Parkgebühren werden mittels technischer Einrichtungen vor
Ort erhoben.
731.113 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die pauschalen Parkgebühren werden den Benutzerinnen oder den Benutzern monatlich von der Besoldung abgezogen.
3 Die pauschalen Parkgebühren aufgrund eines Mietvertrages werden durch
das Amt für Immobilien in Rechnung gestellt.
Art. 10
Öffentliche Benützung der Parkplätze
1 Das Amt für Immobilien legt fest, wann Parkplätze des Kantons der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
2 Für das Parkieren wird in der Regel eine ortsübliche Gebühr erhoben.
Art. 11
Kontrolle der Parkplatzbenützung
1 Das Amt für Immobilien kann Vereinbarungen mit Dritten zur Kontrolle der
Parkplatzbenützung abschliessen.
2 In der Vereinbarung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Modalitäten und Zuständigkeiten bezüglich der Sanktionen bei Missachtung der
Vorschriften über die Parkplatzbenützung zu regeln.