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Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen

Appenzell Ausserrhoden · 731.113 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 (I.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 731.113
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 (I.)

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Benützung und Bewirtschaftung von kantonseigenen und vom Kanton gemieteten Parkplätzen. 2 Die Bewirtschaftung umfasst alle Aufgaben, welche für die Beschaffung, Zuteilung und Verwaltung von Parkplätzen erforderlich sind. 3 Die Verordnung ist nicht anwendbar: a) auf Parkplätze selbständiger Anstalten; b) auf Parkplätze, die Bestandteil von Kantonsstrassen sind oder mit ihnen im Zusammenhang stehen; c) soweit die Parkplatzbenützung zwischen dem Kanton und der Benutzerin oder dem Benutzer in einem Mietvertrag geregelt ist.

Art. 2

Zuständigkeit 1 Das Amt für Immobilien ist zuständig für die Parkplatzbewirtschaftung. Es kann bestimmte Aufgaben mit einer Vereinbarung an andere Organisationseinheiten des Kantons übertragen. 1) StrG (bGS 731.11) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1363 / 2018, S. 1205 1 731.113 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Grundsätze 1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Immobilien und ist gebührenpflichtig. 2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parkbewilligung. Sie kann nach Massgabe von Zuteilungskriterien erteilt werden, wenn freie Kapazitäten auf Parkplätzen zur Verfügung stehen. 3 Parkplätze des Kantons können zu bestimmten Zeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Art. 4

Parkbewilligung 1 Die Parkbewilligung wird mit der Abgabe eines Parkausweises für einen bestimmten Parkplatz erteilt. Das Amt für Immobilien bestimmt die Form der Parkausweise. 2 Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf ein freies Parkfeld auf dem zugeteilten Parkplatz; vorbehalten sind reservierte Parkfelder. 3 Die Bewilligung kann bei einer Änderung der Bewirtschaftung des zugeteilten Parkplatzes durch das Amt für Immobilien mit einer Anzeigefrist von einem Monat jederzeit geändert oder bei Missbrauch sofort widerrufen werden. 4 Parkausweise sind spätestens bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses dem Amt für Immobilien zurückzugeben.

Art. 5

Kriterien für die Zuteilung 1 Für die Zuteilung einer Parkbewilligung sind insbesondere die nachstehenden Kriterien in entsprechender Reihenfolge massgebend: a) zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben wird mindestens an drei Arbeitstagen pro Woche ein Dienstfahrzeug oder das private Fahrzeug am Arbeitsplatz benötigt; b) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von ausserordentlichen Arbeitszeiten nicht möglich oder zumutbar; c) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Familienpflichten oder anderer Gründe nicht möglich oder zumutbar; d) das private Fahrzeug wird gelegentlich dienstlich eingesetzt. 2 Benutzerinnen oder Benutzern mit einer Behinderung wird im Bedarfsfall eine Parkbewilligung erteilt.

Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 731.113

Reservierte Parkfelder und Benützungseinschränkungen 1 Parkfelder können für einzelne Benutzerinnen oder Benutzer sowie für Organisationseinheiten reserviert und entsprechend gekennzeichnet werden. 2 Die Benützung eines Parkfeldes oder Parkplatzes kann aus besonderen Gründen temporär eingeschränkt oder verwehrt werden. 3 Bei einer zeitlich begrenzten Überbelegung oder bei einer Benützungseinschränkung eines Parkplatzes entsteht kein Ersatzanspruch.

Art. 7

Parkausweis 1 Der Parkausweis berechtigt zur Benützung des entsprechenden Parkplatzes. Der Parkausweis kann mit zeitlichen Beschränkungen versehen werden. 2 Der Verlust des Parkausweises ist dem Amt für Immobilien zu melden. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.

Art. 8

Parkgebühren 1 Zur Finanzierung der Parkplatzbewirtschaftung werden Parkgebühren erhoben. Das Amt für Immobilien legt kostendeckende Parkgebühren fest. 2 Die Parkgebühren betragen pauschal für: a) ungedeckte Parkfelder pro Monat Fr. 40.– b) gedeckte Parkfelder pro Monat Fr. 70.– 3 Für ein reserviertes Parkfeld wird ein pauschaler Preiszuschlag von Fr. 40.– pro Monat erhoben. 4 Das Amt für Immobilien bestimmt die übrigen Parkgebühren im Rahmen von Fr. –.40 bis Fr. 2.– pro Stunde. 5 Auf die Erhebung von Parkgebühren kann in besonderen Fällen, namentlich für Gäste, Reinigungspersonal, Zivil- und Militärdienstleistende verzichtet werden.

Art. 9

Gebührenerhebung 1 Die variablen Parkgebühren werden mittels technischer Einrichtungen vor Ort erhoben. 731.113 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Die pauschalen Parkgebühren werden den Benutzerinnen oder den Benutzern monatlich von der Besoldung abgezogen. 3 Die pauschalen Parkgebühren aufgrund eines Mietvertrages werden durch das Amt für Immobilien in Rechnung gestellt.

Art. 10

Öffentliche Benützung der Parkplätze 1 Das Amt für Immobilien legt fest, wann Parkplätze des Kantons der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 2 Für das Parkieren wird in der Regel eine ortsübliche Gebühr erhoben.

Art. 11

Kontrolle der Parkplatzbenützung 1 Das Amt für Immobilien kann Vereinbarungen mit Dritten zur Kontrolle der Parkplatzbenützung abschliessen. 2 In der Vereinbarung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Modalitäten und Zuständigkeiten bezüglich der Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften über die Parkplatzbenützung zu regeln.

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