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18 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Dieser Gestaltungsplan bezweckt - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Arealüberbauungen und Hochhäuser
sowie der vom Gemeinderat am 28. November 2001 erlassenen Sonderbauvorschriften Bahnhof-Oerlikon-Ost - eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine rationelle und verkehrssichere Erschliessung sowie
eine zweckmässige Nutzung des Areals.
Art. 2
Bestandteile / Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan Massstab 1:500, Rev.-Datum
15. Oktober 2003.
2Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan Massstab
1:500 bezeichneten Perimeter umfassend die Grundstücke
Kat.-Nr. SE 6353 (alt SE 6204), SE 6352 (alt SE 6207).
3Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten
die jeweiligen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht
bleiben vorbehalten.
Art. 3 B. Planungs- und Baubestimmungen
Überbaubare Fläche
1Die oberirdischen Bauten dürfen innerhalb der Mantellinien erstellt werden. Vorbehalten bleibt die Übereinstimmung mit der
Baulinien-Festsetzung der Baulinien der Thurgauer- und der
Hagenholzstrasse welche sich im Zusammenhang mit der
Stadtbahn Glatttal in Revision befinden.
2Die Maximalhöhe von 515,00 m ü. M. darf nur von Aufbauten
der Flugbefeuerungsanlage durchbrochen werden.
3Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan eingetragenen Baubereiche und den ihnen zugeordneten Höhenkoten
bestimmt.
- Baubereich A1 + 72,50 m = 499,50 m ü. M
A2 + 58,10 m = 485,10 m ü. M.
A3 + 88,00 m = 515,00 m ü. M.
A4 + 25,00 m = 452,00 m ü. M.
- Baubereich B1 + 50,40 m = 477,40 m ü. M.
B2 + 25,00 m = 452,00 m ü. M.
- Baubereich C + 25,00 m = 452,00 m ü. M.
- Baubereich D1 + 60,30 m = 487,30 m ü. M.
D2 + 25,00 m = 452,00 m ü. M.
4Die Geschosszahl ist innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe
frei.
5Das Erdgeschoss und die Dachgeschosse der Bereiche A1,
A3, B1 und D1 sind mit Überhöhe auszubilden.
Art. 4
Ausnützung
1Die gemäss Sonderbauvorschriften festgesetzte Ausnützung
für die einzelnen Baubereiche werden wie folgt fixiert:
- Baubereiche A1-A4 43 308,00 m2
- Baubereiche B1-B2 17 938,00 m2
- Baubereich C 3 721,00 m2
- Baubereiche D1-D2 18 772,00 m2
Total 83 739,00 m2
2Für die Ausnützung anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss
der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume
samt inneren Trennwänden.
3Übertragungen zwischen den einzelnen Baufeldern sind im
Rahmen von insgesamt 10% der Ausnützungsfläche der entgegennehmenden Baubereiche erlaubt.
Art. 5
Nutzweise
1Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungen und mässig störendes
Gewerbe.
2Mindestens je Baubereich ein Drittel der Erdgeschossnutzung
ist einer öffentlichen oder publikumsnahen Nutzung zuzuführen.
3Übertragungen zwischen den einzelnen Baufeldern sind im
Rahmen von insgesamt 20% der Nutzfläche der entgegennehmenden Baubereiche erlaubt.
Art. 6
Abweichungen vom Gebäudemantel
1Ausserhalb des Gebäudemantels dürfen, unter Beachtung der
Baulinien gemäss Art. 7, folgende Gebäude und Gebäudeteile
erstellt werden:
- Unterirdische Gebäude, vorbehältlich Art. 10 Abs. 4.
- Überdeckungen bzw. Bauten für die Anlieferung und Verkehrserschliessung sowie für die öffentliche Platznutzung
erwünschte kleinere Baulichkeiten.
- Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG im Umfang
von max. 2% der Arealflächen.
- Kamine, Antennen, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter,
Vordächer, Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien.
- Erschliessungsbedingte Anlagen für die Ver- und Entsorgung der Bauteile.
- Sammelstellen des Abfuhrwesens.
- Velolabstellanlagen und -lifte.
- Fluchtwegbauwerke wie Treppenanlagen und Fluchtröhren.
2Ausserhalb des Gebäudemantels dürfen folgende Gebäude
und Gebäudeteile nicht erstellt werden:
- Erker und Balkone.
- Geschosshohe Aufbauten wie z.B. ganze Lüftungszentralen.
Art. 7
Baulinien
1Die Baulinien der Thurgauer- und Hagenholzstrasse befinden
sich im Zusammenhang mit der Stadtbahn Glatttal in Revision.
Diese im Rahmen der Revision noch festzusetzenden Baulinien
sind zu berücksichtigen und dürfen nicht überstellt werden, mit
Ausnahme des im Plan markierten Bereiches Kreuzung Thurgauer-/Hagenholzstrasse. Während der Geltungsdauer des
Gestaltungsplanes ist die Wirkung der Baulinien im markierten
Bereich suspendiert. Im markierten Arkadenbereich längs der
Thurgauerstrasse ist eine Arkade auszubilden, deren Wirkung
sich auf eine lichte Höhe von 4 Metern ab Niveau Trottoir beschränkt. Der ungehinderte und sichere Fussgängerfluss muss
bei der Ausgestaltung der Arkade sichergestellt werden.
2Die rechtskräftige Baulinie der Andreasstrasse ist zu berücksichtigen. Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes
ist deren Wirkung, was den unterirdischen Bereich anbelangt,
jedoch suspendiert.
3Die Wirkung der Baulinien der Thurgauer-, Hagenholz- und
Andreasstrasse sind in Bezug auf die Gebäudehöhe während
der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.
Art. 8
Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
2Die ganze Bebauung ist als Ensemble auszubilden, das in Bezug auf Proportionen, Massenverteilung und -anordnung, Materialisierung und Erscheinungsbild eine einheitliche Gesamtwirkung vermittelt.
3Der architektonischen Gestaltung der Höhenentwicklung der
Bauten ist - mit Rücksicht auf die Gesamtgruppenbildung mehrerer Hochhäuser - besonders Rechnung zu tragen.
4Es sind nur Flachdächer zulässig. Der Gestaltung der Dachflächen ist besondere Beachtung zu schenken.
5Im Ensemble ist ein öffentlicher Platz auszubilden, der für die
Fussgänger die Querverbindung zu den bestehenden öffentlichen Strassen und Wegen sicherstellt.
6Der Bezug zwischen Erdgeschoss und Aussenraum hat in gestalterischer Hinsicht hohen Anforderungen zu genügen.
7Hausvorzonen, welche zwischen Fassade und Strassengrenze
(Trottoirhinterkante) weniger als 5 Meter breit sind, sind niveaugleich mit der Strasse zu gestalten.
8Im Übrigen sind die Anforderungen an Hochhausprojekte gemäss Richtlinien für die Planung und Beurteilung von Hochhausprojekten, November 2001, zu beachten.
Art. 9
Etappierung
Eine etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig.
Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.
Art. 10
Freiflächen
1Im Gestaltungsperimeter ist eine Freiflächenziffer von 25%
einzuhalten. Die Freiflächen dürfen als urbane Platzflächen
gestaltet werden. Ein möglichst grosser Anteil der unüberbaubaren Fläche ist unter Berücksichtigung des ökologischen Ausgleichs unversiegelt zu halten.
2Der innere Platzbereich kann als urbane Fläche gestaltet werden. Er hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen, die auf die Gestaltung der Bauten abgestimmt ist.
3Der innere Platzbereich ist zu mindestens 60% als öffentlicher
Freiraum herzurichten.
4Im äusseren Platzbereich Seite Thurgauerstrasse ist die bestehende Baumreihe zu ersetzen.
Art. 11
Dachbegrünung
Aus mikroklimatischen und ökologischen Gründen sind nicht als
Terrassen genutzte Flachdächer bzw. Teile davon bis zu einer
Kote von + 452,00 m ü. M. extensiv zu begrünen. Die übrigen
Dachflächen sind als Ruderalfläche herzurichten auf der sich
eine Spontanvegetation entwickeln kann, sofern dies technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und die Anforderungen
an die Gestaltung der Dachflächen erfüllt werden.
Art. 12
Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen
Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
Art. 13
Meteorwasser
Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Meteorwasser muss in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes direkt dem Bach Andreasgraben
zugeführt werden, soweit es nicht direkt zur Versickerung gebracht werden kann.
Art. 14
Empfindlichkeitsstufe
Im Planungsperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.
Art. 15 C. Erschliessungsbestimmungen
Verkehrserschliessung
1Die Verkehrserschliessungen sind an den im Situationsplan
Mst. 1:500 bezeichneten Stellen zulässig. Die Haupterschliessung (inkl. Zufahrt zu den Besucherparkplätzen) hat von der
Hagenholzstrasse über den Knoten Leutschenbachstrasse zu
erfolgen. Eine untergeordnete Zufahrt oder Rampe mit direktem
Anschluss an die Thurgauerstrasse ist nur ausserhalb des
Kreuzungsbereiches Thurgauer-/Andreasstrasse und nur im
«Rechts ein/aus-Betrieb» zulässig.
2Über den inneren Platz sind untergeordnete Zufahrten (untergeordnete Anlieferung, Sanität, Feuerwehr) zulässig.
Art. 16
Parkierung
1Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen.
Oberirdisch sind max. 25 Besucherparkplätze zulässig. Sie sind
so anzuordnen, dass sie ausschliesslich über die Haupterschliessung zugänglich sind. Als Nebenerschliessung für die
Gebäude C und B2 gemäss Plan ist eine Vorfahrt für maximal
sieben Besucherparkplätze im bezeichneten Bereich ab der
Thurgauerstrasse möglich. Die konkrete Beurteilung der Lage
erfolgt im Bauentscheid.
2Die maximale Parkplatzzahl hat sich aus Kapazitätsgründen
beim massgeblichen Knoten Hagenholz- / Leutschenbachstrasse, mit Ausnahme des bereits bewilligten Baubereiches A, am
Minimum gemäss städtischer Parkplatzverordnung vom
11. Dezember 1996 zu orientieren. Die maximal zulässige Anzahl Betriebsfahrzeugabstellplätze im Sinne von Art. 8 Abs. 1
Parkplatzverordnung beläuft sich für den gesamten Gestaltungsplanperimeter auf total 76 Parkplätze.
Daraus ergeben sich folgende maximalen Parkplatzzahlen:
- Baubereich A: 213 PP (Bauentscheid BE 443/00)
- Baubereiche B / C / D: 222 PP
Total 435 PP (zusätzlich maximal 76 Betriebsfahrzeugabstellplätze)
3An geeigneten Stellen sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen. Die Menge und Anordnung richtet sich nach den jeweils
gültigen Bestimmungen.
Art. 17
Öffentliche Fusswege
1Über den inneren und äusseren Platzbereich sind öffentliche,
behindertengerechte Fussgängerverbindungen sicherzustellen
zwischen der Andreasstrasse und der Leutschenbachstrasse in
Fortsetzung der Messeachse, dem Eingangsbereich der Hochhäuser in Baufeld A2, A4, B2, C, D1 und D2 und der zukünftigen Haltestelle der Stadtbahn an der Thurgauerstrasse.
2Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume, insbesondere der Parkanlagen, Parkierungsanlagen sowie
Strassen, Plätzen und Wegen, ist den Sicherheitsbedürfnissen
der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
D. Energie
Art. 18
1Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte
gemäss den in Kraft stehenden Wärmedämmvorschriften (Angabe 2002) der Baudirektion nicht überschreiten.
2Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser ist durch
Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird.
Art. 19 E. Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in
Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion am 14. Juli 2005; Inkraftsetzung auf den
30. Juli 2005.
S 2
8.84 35.80 31.62 6.18 29.62 25.87
29.62 62.88 29.62
26.46 52.00 31.62 8.88 29.62 15.67
8.84 29.62 6.18 31.62 6.18 29.62
8.84 29.62 43.98 29.62
29.62 40.50 22.38 29.62
Andreasstrasse
Thurgauerstrasse
Hagenholzstrasse
SE 6353 (alt SE 6204)
SE 6352 (alt SE 6207)
Parzellengrenze
Baulinie
Projektierte Baulinie D 1 D 2
C
A 1
A 2
A 3
A 4B 1B 2
S 1S 1
S 2
A
B
Situation
C Schnitte M 1 : 500
Kanton Zürich Stadt Zürich
Privater Gestaltungsplan AMAG / BVK
Situation M 1 : 500
Grundeigentümer :
Staat Zürich ( Beamtenversicherungskasse)
c/o Kantonale Liegenschaftenverwaltung
Waltersbachstrasse 5
8090 Zürich
Verfasser :
ARGE atelier ww Wäschle Wüst / Max Dudler
Arbeitsgemeinschaft
Asylstrasse 108
8032 Zürich
Vom GDR festgesetzt mit GRB .......................................
vom...................................................................................
Im Namen des Gemeinderates
Die Präsidentin / der Präsident
..........................................................................................
Die Sekretärin / der Sekretär
..........................................................................................
Von der Baudirektion Kanton Zürich genehmigt
mit BDV Nr. ...........................................................
vom .......................................................................
Für die Baudirektion ..............................................
AMAG Automobil und Motoren AG
Utoquai 49
8008 Zürich
Grundeigentümer :
Aeusserer Platzbereich
Aeusserer Platzbereich mit unterirdischem Baubereich
ausserhalb der Baulinie
A
mit Pflicht zu Bebauen
Perimeterbegrenzung
Mantellinie 1
Mantellinie 2
Baubereiche
Innerer Platzbereich
Arkadenbereich
Baulinie
Projektierte Baulinie
A
Baulinie sistiert
B
C
öffentliche Fusswegverbindungen
Gez. 18. Juni 2002
Rev. 12. September 2003
Rev. 15. Oktober 2003
Bereich Hauptverkehrserschliessung zur Tiefgarage (Art. 15 GP)
Bereich Zufahrt zu den oberirdischen Besucherparkplätzen (Art.16 GP)
Bereich untergeordnete Zufahrt zur Tiefgarage (Art. 15 GP) und
Zufahrt für maximal 7 oberirdische Besucherparkplätze (Art. 16 GP)
In Kraft gesetzt mit StRB Nr. ......................................... vom ......................................... auf den ...........................................
C D 2 A 3 D 2
A 3
B 1
A 1D 1
Querschnitt S 1 - S 1 Querschnitt S 2 - S 2
Thurgauerstrasse
Hagenholzstrasse
Andreasstrasse
Parzellengrenze
Parzellengrenze
Parzellengrenze
Parzellengrenze
A 2
A 4