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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Geschäftshäuser AMAG/BVK» Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.305 · decree

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Planungs- und Baubestimmungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 C. Erschliessungsbestimmungen
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 19 E. Schlussbestimmungen

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Dieser Gestaltungsplan bezweckt - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Arealüberbauungen und Hochhäuser sowie der vom Gemeinderat am 28. November 2001 erlassenen Sonderbauvorschriften Bahnhof-Oerlikon-Ost - eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine rationelle und verkehrssichere Erschliessung sowie eine zweckmässige Nutzung des Areals.

Art. 2

Bestandteile / Geltungsbereich 1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan Massstab 1:500, Rev.-Datum 15. Oktober 2003. 2Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan Massstab 1:500 bezeichneten Perimeter umfassend die Grundstücke Kat.-Nr. SE 6353 (alt SE 6204), SE 6352 (alt SE 6207). 3Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.

Art. 3 B. Planungs- und Baubestimmungen

Überbaubare Fläche 1Die oberirdischen Bauten dürfen innerhalb der Mantellinien erstellt werden. Vorbehalten bleibt die Übereinstimmung mit der Baulinien-Festsetzung der Baulinien der Thurgauer- und der Hagenholzstrasse welche sich im Zusammenhang mit der Stadtbahn Glatttal in Revision befinden. 2Die Maximalhöhe von 515,00 m ü. M. darf nur von Aufbauten der Flugbefeuerungsanlage durchbrochen werden. 3Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan eingetragenen Baubereiche und den ihnen zugeordneten Höhenkoten bestimmt. - Baubereich A1 + 72,50 m = 499,50 m ü. M A2 + 58,10 m = 485,10 m ü. M. A3 + 88,00 m = 515,00 m ü. M. A4 + 25,00 m = 452,00 m ü. M. - Baubereich B1 + 50,40 m = 477,40 m ü. M. B2 + 25,00 m = 452,00 m ü. M. - Baubereich C + 25,00 m = 452,00 m ü. M. - Baubereich D1 + 60,30 m = 487,30 m ü. M. D2 + 25,00 m = 452,00 m ü. M. 4Die Geschosszahl ist innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe frei. 5Das Erdgeschoss und die Dachgeschosse der Bereiche A1, A3, B1 und D1 sind mit Überhöhe auszubilden.

Art. 4

Ausnützung 1Die gemäss Sonderbauvorschriften festgesetzte Ausnützung für die einzelnen Baubereiche werden wie folgt fixiert: - Baubereiche A1-A4 43 308,00 m2 - Baubereiche B1-B2 17 938,00 m2 - Baubereich C 3 721,00 m2 - Baubereiche D1-D2 18 772,00 m2 Total 83 739,00 m2 2Für die Ausnützung anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. 3Übertragungen zwischen den einzelnen Baufeldern sind im Rahmen von insgesamt 10% der Ausnützungsfläche der entgegennehmenden Baubereiche erlaubt.

Art. 5

Nutzweise 1Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe. 2Mindestens je Baubereich ein Drittel der Erdgeschossnutzung ist einer öffentlichen oder publikumsnahen Nutzung zuzuführen. 3Übertragungen zwischen den einzelnen Baufeldern sind im Rahmen von insgesamt 20% der Nutzfläche der entgegennehmenden Baubereiche erlaubt.

Art. 6

Abweichungen vom Gebäudemantel 1Ausserhalb des Gebäudemantels dürfen, unter Beachtung der Baulinien gemäss Art. 7, folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden: - Unterirdische Gebäude, vorbehältlich Art. 10 Abs. 4. - Überdeckungen bzw. Bauten für die Anlieferung und Verkehrserschliessung sowie für die öffentliche Platznutzung erwünschte kleinere Baulichkeiten. - Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG im Umfang von max. 2% der Arealflächen. - Kamine, Antennen, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter, Vordächer, Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. - Erschliessungsbedingte Anlagen für die Ver- und Entsorgung der Bauteile. - Sammelstellen des Abfuhrwesens. - Velolabstellanlagen und -lifte. - Fluchtwegbauwerke wie Treppenanlagen und Fluchtröhren. 2Ausserhalb des Gebäudemantels dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile nicht erstellt werden: - Erker und Balkone. - Geschosshohe Aufbauten wie z.B. ganze Lüftungszentralen.

Art. 7

Baulinien 1Die Baulinien der Thurgauer- und Hagenholzstrasse befinden sich im Zusammenhang mit der Stadtbahn Glatttal in Revision. Diese im Rahmen der Revision noch festzusetzenden Baulinien sind zu berücksichtigen und dürfen nicht überstellt werden, mit Ausnahme des im Plan markierten Bereiches Kreuzung Thurgauer-/Hagenholzstrasse. Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes ist die Wirkung der Baulinien im markierten Bereich suspendiert. Im markierten Arkadenbereich längs der Thurgauerstrasse ist eine Arkade auszubilden, deren Wirkung sich auf eine lichte Höhe von 4 Metern ab Niveau Trottoir beschränkt. Der ungehinderte und sichere Fussgängerfluss muss bei der Ausgestaltung der Arkade sichergestellt werden. 2Die rechtskräftige Baulinie der Andreasstrasse ist zu berücksichtigen. Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes ist deren Wirkung, was den unterirdischen Bereich anbelangt, jedoch suspendiert. 3Die Wirkung der Baulinien der Thurgauer-, Hagenholz- und Andreasstrasse sind in Bezug auf die Gebäudehöhe während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert.

Art. 8

Gestaltung 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. 2Die ganze Bebauung ist als Ensemble auszubilden, das in Bezug auf Proportionen, Massenverteilung und -anordnung, Materialisierung und Erscheinungsbild eine einheitliche Gesamtwirkung vermittelt. 3Der architektonischen Gestaltung der Höhenentwicklung der Bauten ist - mit Rücksicht auf die Gesamtgruppenbildung mehrerer Hochhäuser - besonders Rechnung zu tragen. 4Es sind nur Flachdächer zulässig. Der Gestaltung der Dachflächen ist besondere Beachtung zu schenken. 5Im Ensemble ist ein öffentlicher Platz auszubilden, der für die Fussgänger die Querverbindung zu den bestehenden öffentlichen Strassen und Wegen sicherstellt. 6Der Bezug zwischen Erdgeschoss und Aussenraum hat in gestalterischer Hinsicht hohen Anforderungen zu genügen. 7Hausvorzonen, welche zwischen Fassade und Strassengrenze (Trottoirhinterkante) weniger als 5 Meter breit sind, sind niveaugleich mit der Strasse zu gestalten. 8Im Übrigen sind die Anforderungen an Hochhausprojekte gemäss Richtlinien für die Planung und Beurteilung von Hochhausprojekten, November 2001, zu beachten.

Art. 9

Etappierung Eine etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.

Art. 10

Freiflächen 1Im Gestaltungsperimeter ist eine Freiflächenziffer von 25% einzuhalten. Die Freiflächen dürfen als urbane Platzflächen gestaltet werden. Ein möglichst grosser Anteil der unüberbaubaren Fläche ist unter Berücksichtigung des ökologischen Ausgleichs unversiegelt zu halten. 2Der innere Platzbereich kann als urbane Fläche gestaltet werden. Er hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen, die auf die Gestaltung der Bauten abgestimmt ist. 3Der innere Platzbereich ist zu mindestens 60% als öffentlicher Freiraum herzurichten. 4Im äusseren Platzbereich Seite Thurgauerstrasse ist die bestehende Baumreihe zu ersetzen.

Art. 11

Dachbegrünung Aus mikroklimatischen und ökologischen Gründen sind nicht als Terrassen genutzte Flachdächer bzw. Teile davon bis zu einer Kote von + 452,00 m ü. M. extensiv zu begrünen. Die übrigen Dachflächen sind als Ruderalfläche herzurichten auf der sich eine Spontanvegetation entwickeln kann, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und die Anforderungen an die Gestaltung der Dachflächen erfüllt werden.

Art. 12

Ökologischer Ausgleich Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.

Art. 13

Meteorwasser Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Meteorwasser muss in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes direkt dem Bach Andreasgraben zugeführt werden, soweit es nicht direkt zur Versickerung gebracht werden kann.

Art. 14

Empfindlichkeitsstufe Im Planungsperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.

Art. 15 C. Erschliessungsbestimmungen

Verkehrserschliessung 1Die Verkehrserschliessungen sind an den im Situationsplan Mst. 1:500 bezeichneten Stellen zulässig. Die Haupterschliessung (inkl. Zufahrt zu den Besucherparkplätzen) hat von der Hagenholzstrasse über den Knoten Leutschenbachstrasse zu erfolgen. Eine untergeordnete Zufahrt oder Rampe mit direktem Anschluss an die Thurgauerstrasse ist nur ausserhalb des Kreuzungsbereiches Thurgauer-/Andreasstrasse und nur im «Rechts ein/aus-Betrieb» zulässig. 2Über den inneren Platz sind untergeordnete Zufahrten (untergeordnete Anlieferung, Sanität, Feuerwehr) zulässig.

Art. 16

Parkierung 1Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind max. 25 Besucherparkplätze zulässig. Sie sind so anzuordnen, dass sie ausschliesslich über die Haupterschliessung zugänglich sind. Als Nebenerschliessung für die Gebäude C und B2 gemäss Plan ist eine Vorfahrt für maximal sieben Besucherparkplätze im bezeichneten Bereich ab der Thurgauerstrasse möglich. Die konkrete Beurteilung der Lage erfolgt im Bauentscheid. 2Die maximale Parkplatzzahl hat sich aus Kapazitätsgründen beim massgeblichen Knoten Hagenholz- / Leutschenbachstrasse, mit Ausnahme des bereits bewilligten Baubereiches A, am Minimum gemäss städtischer Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 zu orientieren. Die maximal zulässige Anzahl Betriebsfahrzeugabstellplätze im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Parkplatzverordnung beläuft sich für den gesamten Gestaltungsplanperimeter auf total 76 Parkplätze. Daraus ergeben sich folgende maximalen Parkplatzzahlen: - Baubereich A: 213 PP (Bauentscheid BE 443/00) - Baubereiche B / C / D: 222 PP Total 435 PP (zusätzlich maximal 76 Betriebsfahrzeugabstellplätze) 3An geeigneten Stellen sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen. Die Menge und Anordnung richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen.

Art. 17

Öffentliche Fusswege 1Über den inneren und äusseren Platzbereich sind öffentliche, behindertengerechte Fussgängerverbindungen sicherzustellen zwischen der Andreasstrasse und der Leutschenbachstrasse in Fortsetzung der Messeachse, dem Eingangsbereich der Hochhäuser in Baufeld A2, A4, B2, C, D1 und D2 und der zukünftigen Haltestelle der Stadtbahn an der Thurgauerstrasse. 2Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume, insbesondere der Parkanlagen, Parkierungsanlagen sowie Strassen, Plätzen und Wegen, ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. D. Energie Art. 18 1Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den in Kraft stehenden Wärmedämmvorschriften (Angabe 2002) der Baudirektion nicht überschreiten. 2Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird.

Art. 19 E. Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion am 14. Juli 2005; Inkraftsetzung auf den 30. Juli 2005. S 2 8.84 35.80 31.62 6.18 29.62 25.87 29.62 62.88 29.62 26.46 52.00 31.62 8.88 29.62 15.67 8.84 29.62 6.18 31.62 6.18 29.62 8.84 29.62 43.98 29.62 29.62 40.50 22.38 29.62 Andreasstrasse Thurgauerstrasse Hagenholzstrasse SE 6353 (alt SE 6204) SE 6352 (alt SE 6207) Parzellengrenze Baulinie Projektierte Baulinie D 1 D 2 C A 1 A 2 A 3 A 4B 1B 2 S 1S 1 S 2 A B Situation C Schnitte M 1 : 500 Kanton Zürich Stadt Zürich Privater Gestaltungsplan AMAG / BVK Situation M 1 : 500 Grundeigentümer : Staat Zürich ( Beamtenversicherungskasse) c/o Kantonale Liegenschaftenverwaltung Waltersbachstrasse 5 8090 Zürich Verfasser : ARGE atelier ww Wäschle Wüst / Max Dudler Arbeitsgemeinschaft Asylstrasse 108 8032 Zürich Vom GDR festgesetzt mit GRB ....................................... vom................................................................................... Im Namen des Gemeinderates Die Präsidentin / der Präsident .......................................................................................... Die Sekretärin / der Sekretär .......................................................................................... Von der Baudirektion Kanton Zürich genehmigt mit BDV Nr. ........................................................... vom ....................................................................... Für die Baudirektion .............................................. AMAG Automobil und Motoren AG Utoquai 49 8008 Zürich Grundeigentümer : Aeusserer Platzbereich Aeusserer Platzbereich mit unterirdischem Baubereich ausserhalb der Baulinie A mit Pflicht zu Bebauen Perimeterbegrenzung Mantellinie 1 Mantellinie 2 Baubereiche Innerer Platzbereich Arkadenbereich Baulinie Projektierte Baulinie A Baulinie sistiert B C öffentliche Fusswegverbindungen Gez. 18. Juni 2002 Rev. 12. September 2003 Rev. 15. Oktober 2003 Bereich Hauptverkehrserschliessung zur Tiefgarage (Art. 15 GP) Bereich Zufahrt zu den oberirdischen Besucherparkplätzen (Art.16 GP) Bereich untergeordnete Zufahrt zur Tiefgarage (Art. 15 GP) und Zufahrt für maximal 7 oberirdische Besucherparkplätze (Art. 16 GP) In Kraft gesetzt mit StRB Nr. ......................................... vom ......................................... auf den ........................................... C D 2 A 3 D 2 A 3 B 1 A 1D 1 Querschnitt S 1 - S 1 Querschnitt S 2 - S 2 Thurgauerstrasse Hagenholzstrasse Andreasstrasse Parzellengrenze Parzellengrenze Parzellengrenze Parzellengrenze A 2 A 4

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