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5 provisions
Art. 1
Modellluftfahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur so be
trieben werden, dass das Leben, die Gesundheit oder Sachen
Dritter nicht gefährdet werden. Vorbehalten bleibt höherrangi
ges Recht, insbesondere die Regelungen des Bundesamtes für
Zivilluftfahrt (BAZL).
Art. 2
Für den gewerblichen Einsatz von Modellluftfahrzeugen
von öffentlichem Grund aus bleiben die Bestimmungen der Ver
ordnung über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benut
zungsordnung; AS 551.210) vorbehalten.
Art. 3
Der Einsatz von Modellluftfahrzeugen mit Verbrennungs
motor ist ausschliesslich auf dem Gebiet Allmend I zwischen der
Gfellstrasse, dem Eisvogelweg und dem Laubfroschweg werk
tags von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr zulässig. Der Ver
brennungsmotor muss mit einem wirksamen und einwandfrei
gewarteten Schalldämpfer ausgerüstet sein.
Art. 4
Verletzungen der Bestimmungen dieses Reglements
werden nach Massgabe von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiver
ordnung (APV; AS 551.110) mit Busse bestraft.
Art. 5
Das Reglement tritt auf den 1. April 2015 in Kraft.
Allgemein
Gewerbliche
Nutzung
Einsatz mit
Verbrennungs
motor
Straf
bestimmung
Inkraftsetzung