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Reglement über den Betrieb von Modellluftfahrzeugen über öffentlichem Grund Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 551.215 · decree

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In force since 2015-04-01, as the publisher states.

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Modellluftfahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur so be trieben werden, dass das Leben, die Gesundheit oder Sachen Dritter nicht gefährdet werden. Vorbehalten bleibt höherrangi ges Recht, insbesondere die Regelungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).

Art. 2

Für den gewerblichen Einsatz von Modellluftfahrzeugen von öffentlichem Grund aus bleiben die Bestimmungen der Ver ordnung über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benut zungsordnung; AS 551.210) vorbehalten.

Art. 3

Der Einsatz von Modellluftfahrzeugen mit Verbrennungs motor ist ausschliesslich auf dem Gebiet Allmend I zwischen der Gfellstrasse, dem Eisvogelweg und dem Laubfroschweg werk tags von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr zulässig. Der Ver brennungsmotor muss mit einem wirksamen und einwandfrei gewarteten Schalldämpfer ausgerüstet sein.

Art. 4

Verletzungen der Bestimmungen dieses Reglements werden nach Massgabe von Art. 26 der Allgemeinen Polizeiver ordnung (APV; AS 551.110) mit Busse bestraft.

Art. 5

Das Reglement tritt auf den 1. April 2015 in Kraft. Allgemein Gewerbliche Nutzung Einsatz mit Verbrennungs motor Straf bestimmung Inkraftsetzung

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