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Gebührenordnung für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen (Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen, GebO SBA)

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich
  2. Art. 2 A. Allgemeines
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 6und
  8. Art. 7 – Kostenlose Benutzungen: Benutzungen ohne Gebührenerhebung gemäss

8 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich

1 Diese Gebührenordnung regelt das Erheben von Gebühren für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen einschliesslich Schulschwimmanlagen, die durch das Sportamt der Stadt Zürich betrieben werden und nicht gemäss Abs. 2 und 3 von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind. 2 Für Sportanlagen der Volksschule gilt die Verordnung über die Gebühren für die Benutzung von städtischen Schulanlagen (Gebührenordnung)2. 3 Für die Benutzung des Stadions Letzigrund werden privatrechtliche Verträge abgeschlossen. II. Gebühren für Bewilligungen

Art. 2 A. Allgemeines

Für die exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen oder Teilen davon ist eine Bewilligung des Sportamts erforderlich.

Art. 3

Es werden je nach Art der Sport- oder Badeanlage Einzel-, Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen erteilt. 1 AS 681.100 2 vom 30. September 2015, AS 421.140. Geltungsbereich Bewilligung a. Grundsatz b. Bewilligungsarten 2Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen

Art. 4

1 Die Bemessung der Gebühren erfolgt gestützt auf die Benutzungsdauer, die Bewilligungsart, die Art der Sport- oder Badeanlage sowie den Zweck der Benutzung. 2 Beim Zweck der Benutzung wird insbesondere zwischen Benutzung zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken unterschieden. 3 Bei der Gebührenbemessung wird überdies zwischen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich und auswärtigen Gesuchstellenden unterschieden, soweit diese Gebührenordnung dies vorsieht. 4 Als Gesuchstellende aus der Stadt Zürich gelten dabei Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt wohnen, sowie andere Gesuchstellende mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt; alle übrigen Gesuchstellenden gelten als auswärtig. 5 Regionale und nationale Sportverbände sind anderen Gesuchstellenden mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt gemäss Abs. 4 gleichgestellt.

Art. 5

1 In den Benutzungsgebühren sind sämtliche Kosten für den ordentlichen Betrieb der Sport- oder Badeanlage sowie für den üblichen Trainings- und Meisterschaftsbetrieb, einschliesslich Cup-Spiele, inbegriffen. 2 Dazu zählen insbesondere die Benutzung der zugeteilten Sport- und Wasserflächen und der Garderoben. 3 In den Benutzungsgebühren inbegriffen sind überdies der Eintritt in die Badeanlagen ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten und der Eintritt in die Kunsteisbahnen.

Art. 6

Der Ersatz für ausserordentliche Aufwendungen, insbesondere für eine aufwendige Reinigung der Sport- oder Badeanlage oder die Behebung anderweitiger Schäden, wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Art. 7 1 Für folgende Benutzungen werden vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in Art. 6, Art. 9, Art. 10, Art. 49 und Art. 51 sowie in Anhang 1 (Sportanlagen) und Anhang 2 (Badeanlagen) zu dieser Gebührenordnung keine Gebühren erhoben: a. Jugendsport von Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich; b. Benutzungen durch städtische Schulen; Gebührenbemessung a. Grundsätze b. in den Gebühren enthaltene Kosten c. zusätzliche Kosten d. Gebührenbefreiung 3Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen c. Veranstaltungen des Sportamts und des Departementssekretariats des Schul- und Sportdepartements sowie Ausbildungsveranstaltungen von Blaulichtorganisationen der Stadt Zürich. 2 Als Jugendsport gelten sportliche Aktivitäten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Altersjahr. 3 Im Zweifelsfall entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Sportamts über die Gebührenbefreiung. Art. 8 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann als Massnahme zur Verkaufs- oder Gesundheitsförderung oder in Einzelfällen Gebührenreduktionen für Bewilligungen festlegen oder Gebühren dafür erlassen.

Art. 6und

Art. 10 folgende Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt: a. beim Einreichen eines Benutzungsgesuchs weniger als 2 Wochen vor dem gewünschten Belegungsdatum: Fr. 100.–; b. bei einer von Gesuchstellenden nach der bereits bestätigten Reservation verlangten Änderung der Bewilligung: Fr. 100.–; c. bei einer durch das Sportamt im Nachhinein festgestellten, nicht bewilligten kostenpflichtigen Nutzung: Fr. 100.–. 2 Bei Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen gelten Abs. 1 lit. a–c entsprechend, wobei bei lit. a die erste reservierte Belegung als Stichtag gilt. Art. 10 1 Bei Einzelbewilligungen werden zusätzlich zur Benutzungsgebühr und allfälligen zusätzlichen Kosten gemäss Art. 6 und Art. 9 folgende Gebühren für die Annullation einer bereits bestätigten Reservation in Rechnung gestellt: a. bei einer Annullation bis 8 Wochen vor der reservierten Belegung: Fr. 0.–; b. bei einer Annullation bis 2 Wochen vor der reservierten Belegung: Fr. 100.–; e. Verkaufs- und Gesundheitsförderung f. Bearbeitungsgebühren Annullationsgebühren 4Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen c. bei einer Annullation weniger als 2 Wochen vor der reservierten Belegung: 100 Prozent der Benutzungsgebühr, mindestens aber Fr. 100.–. 2 Bei Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen gelten Abs. 1 lit. a–c entsprechend, wobei die erste reservierte Belegung als Stichtag gilt. 3 Vorbehalten bleiben Art. 19 Abs. 5, Art. 28 Abs. 2 und 3, Art. 31 Abs. 2 und 3 sowie Art. 34 Abs. 2 und 3. Art. 11 1 Fallen bei Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen einzelne Belegungen wegen anderweitiger Inanspruchnahme der Sport- oder Badeanlage aus, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren oder Schadenersatz. 2 Vorbehalten bleiben die Semester- und Jahresbewilligungen gemäss Art. 15 und Art. 25. Art. 12 1 Auf besondere Benutzungen finden überdies die Gebühren gemäss Anhang 1 (Sportanlagen) und Anhang 2 (Badeanlagen) Anwendung. 2 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann die Gebühren für Benutzungen von Sport- und Badeanlagen, die zeitlich befristet in Betrieb sind, für andere besondere, nicht in Anhang 1 (Sportanlagen) oder Anhang 2 (Badeanlagen) geregelte Benutzungen oder bei anderen besonderen Umständen im Einzelfall unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festlegen oder erlassen. 3 Bei Benutzungen zu kommerziellen Zwecken kann die Direktorin oder der Direktor des Sportamts ausnahmsweise marktübliche Gebühren festlegen, die über den kostendeckenden Gebühren liegen. B. Sportanlagen Art. 13 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Sporthallen beträgt eine Stunde. 2 An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden. 3 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund- Benutzungsausfall Besondere Benutzungen und Sonderfälle Sporthallen 5Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Art. 14 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für nachfolgende Räume betragen pro Grundeinheit: Gymnastik-/Krafträume 80.– Sporthallen bis 450 m2 (in der Regel normale «Einfachhalle») 120.– Sporthallen bis 650 m2 (in der Regel grössere «Einfachhalle») 170.– Sporthallen bis 1200 m2 (in der Regel «Doppelhalle») 265.– Sporthallen über 1200 m2 (in der Regel «Dreifachhalle») 300.– 2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden nach den in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühren verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr). 3 Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr). 4 Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr). Art. 15 1 Die Gebühr für eine Semester- oder Jahresbewilligung wird aufgrund der Gebühr für die Einzelbewilligung ermittelt, die mit der Anzahl Termine multipliziert wird, an denen die Sportanlage tatsächlich zur Verfügung steht (Gebühr Einzelbewilligung × Anzahl Termine = Gebühr Semester- oder Jahresbewilligung). 2 Auf die Gebühr für eine Semester- oder Jahresbewilligung für Gesuchstellende gemäss Art. 14 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung × Anzahl Termine – 60 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr Semester- oder Jahresbewilligung). Art. 16 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Rasensportanlagen beträgt eine Stunde. 2 An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden. c. Semester- oder Jahres- Rasensportanlagen 6Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 3 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund- Art. 17 1 Die Gebühr für eine Einzelbewilligung für ein halbes Natur- oder Kunstrasenfeld beträgt pro Grundeinheit Fr. 100.–. 2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden nach der in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühr verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr). 3 Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr). 4 Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr). Art. 18 1 Die Gebühr für eine Saisonbewilligung nur für den Trainingsbetrieb wird aufgrund der Gebühr für eine Einzelbewilligung ermittelt, die mit dem Faktor 20 multipliziert und als Pauschalgebühr verrechnet wird. 2 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn die Rasenfelder infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden können (Gebühr Einzelbewilligung × 20 = Gebühr Saisonbewilligung nur für Trainingsbetrieb). 3 Auf die Gebühr für eine Saisonbewilligung für Gesuchstellende gemäss Art. 17 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung × 20 – 60 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr Saisonbewilligung nur für Trainingsbetrieb). Art. 19 1 Vereine gemäss Art. 17 Abs. 3, deren Teams an der Meisterschaft des jeweiligen Verbands teilnehmen, können für diese Teams eine Saisonbewilligung für Trainings- und Spielbetrieb beantragen. c. Saisonnur für Trainingsbetrieb d. Saisonfür Trainings- und Spielbetrieb 7Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 2 Die Pauschalgebühr für eine solche Saisonbewilligung beträgt Fr. 625.–; es werden keine zusätzlichen Ermässigungen gewährt. 3 In der Pauschalgebühr für eine Saisonbewilligung für Trainings- und Spielbetrieb sind eine Trainingseinheit von 90 Minuten pro Woche auf einem halben Natur- oder Kunstrasenfeld sowie ein Natur- oder Kunstrasenfeld gemäss den massgeblichen Normen des entsprechenden Verbands für sämtliche vom entsprechenden Verband angesetzten Meisterschafts- und Cup-Spiele einschliesslich der nötigen Vorbereitungsspiele für ein Team während der ganzen Saison inbegriffen. 4 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn die Rasenfelder infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden können. 5 Für jede weitere Benutzung eines halben Natur- oder Kunstrasenfeldes während einer Saison wird eine zusätzliche Gebühr gemäss Art. 18 fällig. 6 Bei Rückzug eines Teams ist die Gebühr wie folgt geschuldet: a. vor der Durchführung der dieses Team betreffenden Trainingsplan-Sitzung mit dem Sportamt: keine Gebühr; b. bis zum Ende der Vorrunde: 50 Prozent der Gebühr; c. nach Ende der Vorrunde: die ganze Gebühr. Art. 20 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren von Leichtathletikanlagen beträgt eine Stunde. 2 An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden. 3 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund- Art. 21 1 Die Gebühr für eine Einzelbewilligung für eine Leichtathletik-Aussenanlage (inkl. 400 m-Bahn und Rasenfeld) beträgt pro Grundeinheit Fr. 220.–. 2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden nach der in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühr verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr). 3 Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr Leichtathletikanlagen 8Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr). 4 Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr). Art. 22 1 Die Gebühr für eine Saisonbewilligung für den Trainingsbetrieb wird aufgrund der Gebühr für eine Einzelbewilligung ermittelt, die mit dem Faktor 20 multipliziert und als Pauschalgebühr verrechnet wird. 2 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn die Leichtathletikanlage infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann (Gebühr Einzelbewilligung × 20 = Gebühr Saisonbewilligung). 3 Auf die Gebühr für eine solche Saisonbewilligung für Gesuchstellende gemäss Art. 21 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung × 20 – 60 Prozent = reduzierte Gebühr Saisonbewilligung). 4 Die Erhebung von Gebühren für Leichtathletikwettkämpfe erfolgt nach den Bestimmungen für die Einzelbewilligungen gemäss Art. 21. Art. 23 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Kunsteisbahnen beträgt eine Stunde. 2 An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden. 3 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund- Art. 24 1 Die Gebühr für eine Einzelbewilligung für ein Eisfeld in der Halle oder im Freien beträgt pro Grundeinheit Fr. 380.–. 2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden c. Saison- Kunsteisbahnen 9Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen nach der in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühr verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr). 3 Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr). 4 Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr). Art. 25 1 Die Gebühr für eine Jahresbewilligung für den Trainings- und Spielbetrieb für ein Eisfeld in der Halle wird aufgrund der Gebühr für die Einzelbewilligung ermittelt, die mit der Anzahl der Termine multipliziert wird, an denen die Sportanlage tatsächlich zur Verfügung steht (Gebühr Einzelbewilligung × Anzahl Termine = Gebühr Jahresbewilligung). 2 Auf die Gebühr für eine solche Jahresbewilligung für Gesuchstellende gemäss Art. 24 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung × Anzahl Termine – 60 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr Jahresbewilligung). Art. 26 1 Die Gebühr für eine Saisonbewilligung für den Trainings- und Spielbetrieb für ein Eisfeld im Freien wird aufgrund der Gebühr für die Einzelbewilligung ermittelt, die mit dem Faktor 18 multipliziert und als Pauschalgebühr verrechnet wird. 2 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn das Eisfeld im Freien infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann (Gebühr Einzelbewilligung × 18 = Gebühr Saisonbewilligung). 3 Auf die Gebühr für eine solche Saisonbewilligung für Gesuchstellende gemäss Art. 24 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung × 18 – 60 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr Saisonbewilligung). c. Jahresfür Eisfelder in Hallen d. Saisonfür Eisfelder im Freien 10Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Art. 27 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Tennisanlagen beträgt eine Stunde. 2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund- Art. 28 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für einen Sand- oder Kunstbelagplatz für zwei bis vier Personen (inkl. Zeitbedarf für das abschliessende Abziehen des Platzes durch Benutzende bei Sandplätzen) betragen pro Grundeinheit: Mo–Fr Mo–Fr Sa/So/Feiertag 7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr Fr. 15.– Fr. 25.– Fr. 25.– 2 Die Annullation einer erfolgten Reservation ist bis 24 Stunden vor dem reservierten Termin ohne Kostenfolge möglich. 3 Bei einer Annullation innerhalb von 24 Stunden vor dem reservierten Termin wird die volle Gebühr verrechnet, sofern die reservierte Zeit nicht an andere Benutzende verrechnet werden kann. Art. 29 1 Gesuchstellende können eine Saisonbewilligung zur Nutzung eines Platzes immer am gleichen Wochentag zur gleichen Zeit auf derselben Tennisanlage beantragen. 2 Die Pauschalgebühren für eine Grundeinheit für einen Sand- oder Kunstbelagplatz für zwei bis vier Personen pro Woche während der ganzen Saison (inkl. Zeitbedarf für das abschliessende Abziehen des Platzes durch Benutzende bei Sandplätzen) betragen: Mo–Fr Mo–Fr Sa/So/Feiertag 7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr Fr. 275.– Fr. 460.– Fr. 460.– 3 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn der Sand- oder Kunstbelagplatz infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann. Art. 30 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Beachsportfelder beträgt eine Stunde. 2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund- Tennisanlagen c. Saison- Beachsportfeld 11Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Art. 31 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für ein Beachsportfeld für zwei bis vier Personen betragen pro Grundeinheit: Mo–Fr Mo–Fr Sa/So/Feiertag 7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr Fr. 15.– Fr. 25.– Fr. 25.– 2 Die Annullation einer erfolgten Reservation ist bis 24 Stunden vor dem reservierten Termin ohne Kostenfolge möglich. 3 Bei einer Annullation innerhalb von 24 Stunden vor dem reservierten Termin wird die volle Gebühr verrechnet, sofern die reservierte Zeit nicht an andere Benutzende verrechnet werden kann. Art. 32 1 Gesuchstellende können eine Saisonbewilligung zur Nutzung eines Beachsportfeldes immer am gleichen Wochentag zur gleichen Zeit auf derselben Sportanlage beantragen. 2 Die Pauschalgebühren für eine Grundeinheit für ein Beachsportfeld für zwei bis vier Personen pro Woche während der ganzen Saison betragen: Mo–Fr Mo–Fr Sa/So/Feiertag 7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr Fr. 275.– Fr. 460.– Fr. 460.– 3 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn das Beachsportfeld infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann. Art. 33 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Indoor Soccer Felder beträgt eine Stunde. 2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund- Art. 34 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für ein Indoor Soccer Feld betragen pro Grundeinheit: Mo–Fr Sa/So/Feiertag 16.00–22.00 Uhr 10.00–22.00 Uhr Fr. 10.– Fr. 10.– 2 Die Annullation einer erfolgten Reservation ist bis 24 Stunden vor dem reservierten Termin ohne Kostenfolge möglich. c. Saison- Indoor Soccer Feld 12Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 3 Bei einer Annullation innerhalb von 24 Stunden vor dem reservierten Termin wird die volle Gebühr verrechnet, sofern die reservierte Zeit nicht an andere Benutzende verrechnet werden kann. C. Badeanlagen Art. 35 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Hallenbäder beträgt eine Stunde. 2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund- Art. 36 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung betragen pro Grundeinheit: a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten: Bahn Schwimmbecken 50 m 15.– Bahn Schwimmbecken 25 m 10.– ½ Nichtschwimmerbecken 10.– ½ Sprungbecken 10.– Variobecken 10.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50 m 250.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25 m 150.– b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen: Bahn Schwimmbecken 50 m 80.– Bahn Schwimmbecken 25 m 50.– ½ Nichtschwimmerbecken 50.– ½ Sprungbecken 50.– Variobecken 40.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50 m 500.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25 m 300.– Hallenbäder 13Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende: Bahn Schwimmbecken 50 m 250.– Bahn Schwimmbecken 25 m 150.– ½ Nichtschwimmerbecken 150.– ½ Sprungbecken 150.– Variobecken 110.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50 m 1500.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25 m 900.– 2 Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine aus der Stadt Zürich gemäss Abs. 1 lit. a keine Gebühren erhoben. 3 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben. Art. 37 1 Die Gebühren für eine Jahresbewilligung betragen pro Grundeinheit: a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten: Bahn Schwimmbecken 50 m 60.– Bahn Schwimmbecken 25 m 40.– ½ Nichtschwimmerbecken 40.– ½ Sprungbecken 40.– Variobecken 30.– b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen: Bahn Schwimmbecken 50 m 260.– Bahn Schwimmbecken 25 m 150.– ½ Nichtschwimmerbecken 150.– ½ Sprungbecken 150.– Variobecken 110.– c. Jahres- 14Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende: Bahn Schwimmbecken 50 m 800.– Bahn Schwimmbecken 25 m 460.– ½ Nichtschwimmerbecken 460.– ½ Sprungbecken 460.– Variobecken 350.– 2 Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine aus der Stadt Zürich gemäss Abs. 1 lit. a keine Gebühren erhoben. 3 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben. Art. 38 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Freibäder beträgt eine Stunde. 2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund- Art. 39 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für Freibäder betragen pro Grundeinheit: a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten: Bahn Schwimmbecken 50 m 20.– Wellenbecken 30.– b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen: Bahn Schwimmbecken 50 m 50.– Wellenbecken 90.– Freibäder 15Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende: Bahn Schwimmbecken 50 m 150.– Wellenbecken 300.– 2 Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine aus der Stadt Zürich gemäss Abs. 1 lit. a keine Gebühren erhoben. 3 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben. Art. 40 1 Die Gebühren für eine Saisonbewilligung für Freibäder betragen pro Grundeinheit: a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten: Bahn Schwimmbecken 50 m 40.– Wellenbecken 100.– b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen: Bahn Schwimmbecken 50 m 150.– Wellenbecken 400.– c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende: Bahn Schwimmbecken 50 m 440.– Wellenbecken 1500.– 2 Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine aus der Stadt Zürich gemäss Abs 1 lit. a keine Gebühren erhoben. 3 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben. c. Saison- 16Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Art. 41 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für Schulschwimmanlagen beträgt eine Stunde. 2 Jede angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.3 Art. 42 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für Schulschwimmanlagen betragen pro Grundeinheit: a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, Fr. 70.– für die gesamte Badeanlage; b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, Fr. 150.– für die gesamte Badeanlage; c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende Fr. 200.– für die gesamte Badeanlage. 2 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben. Art. 43 1 Die Gebühren für eine Jahresbewilligung für Schulschwimmanlagen betragen pro Grundeinheit: a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind und keine separaten Kurskosten erheben, Fr. 400.– für die gesamte Badeanlage; b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, Fr. 1200.– für die gesamte Badeanlage; c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende Fr. 1600.– für die gesamte Badeanlage. 3 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. Schulschwimmanlagen c. Jahres- und Semester- 17Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 2 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben. 3 Die Gebühren für eine Semesterbewilligung für Schulschwimmanlagen betragen die Hälfte der Gebühr der Jahresbewilligung. III. Gebühren für Einzeleintritte und Abonnemente A. Allgemeines Art. 44 1 Für die nicht-exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen werden Einzeleintritte und Abonnemente ausgestellt. 2 Die Gebühren für Einzeleintritte und Abonnemente richten sich nach B. (Sportanlagen) und C. (Badeanlagen); vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen. 3 Abonnemente werden nach Massgabe dieser Gebührenordnung als persönlich oder übertragbar ausgestellt. Art. 45 1 In Sport- und Badeanlagen wird unentgeltlicher Eintritt gewährt für: a. Kinder bis zur Vollendung des 6. Altersjahres; b. Klassen oder Gruppen der städtischen Schulen einschliesslich Betreuungseinrichtungen. 2 In Badeanlagen wird überdies unentgeltlicher Eintritt gewährt für: a. Badegäste der Freibäder Oberer Letten, Unterer Letten, Au-Höngg und Katzensee; b. Begleitpersonen von Badegästen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf eine Begleitung angewiesen sind; c. Trainerinnen und Trainer von Gesuchstellenden, die gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a gebührenbefreit sind, wobei pro 8 Jugendliche ein Abonnement bezogen werden kann; d. Funktionärinnen und Funktionäre, die im Vorstand eines gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a gebührenbefreiten Gesuchstellenden tätig sind, wobei maximal 6 Abonnemente pro Organisation bezogen werden können; e. Kursleiterinnen und Kursleiter von Organisationen mit Sitz in der Stadt Zürich, die mit der Benutzung keine kommerziellen Zwecke verfolgen, wobei pro bewilligte volle Nutzungsstunde maximal ein Abonnement bezogen werden kann. Grundsätze Unentgeltlicher Eintritt 18Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 3 Die Abonnemente gemäss Abs. 2 lit. c–e werden auf schriftliches Gesuch für die Dauer eines Kalenderjahres oder einer Saison persönlich ausgestellt, sofern der oder die Gesuchstellende über eine Saison-, Semester- oder Jahresbewilligung gemäss Art. 3 verfügt. 4 Die Verletzung der Gebührenordnung oder der Benutzungsordnung der Badeanlage kann zur Sistierung oder Aufhebung der Bezugsberechtigung des oder der Gesuchstellenden führen. Art. 46 1 Inhaberinnen und Inhaber eines IV-Ausweises bezahlen für Einzeleintritte und persönlich ausgestellte Abonnemente gemäss Art. 53, 57 und 62 die gleichen Gebühren wie Jugendliche. 2 Inhaberinnen und Inhaber einer KulturLegi mit Wohnsitz in der Stadt Zürich erhalten auf die Gebühren für Einzeleintritte und persönlich ausgestellte Abonnemente gemäss Art. 53, 57 und 62 eine Ermässigung von 50 Prozent. Art. 47 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann als Massnahme zur Verkaufs- oder Gesundheitsförderung oder bei besonderen Umständen im Einzelfall Gebührenreduktionen für Einzeleintritte und Abonnemente festlegen oder Gebühren dafür erlassen. Art. 48 Abonnemente sind auf Verlangen des Personals an der Kasse vorzuweisen. Art. 48a4 Bei persönlich ausgestellten Abonnementen wird zum Nachweis der Identität ein Foto der Inhaberin oder des Inhabers in der Kundendatenbank gespeichert. Art. 495 Abonnemente werden bei Verlust auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers gegen eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.– ersetzt. Art. 50 1 Persönlich ausgestellte Abonnemente Sportabo Jahr können auf schriftliches Gesuch einmalig für die Dauer von mindestens 20 Tagen und höchstens 180 Tagen unter Gutschrift der entsprechenden Zeitdauer sistiert werden. 4 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 5 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. Gebührenreduktion a. IV-Ausweis und KulturLegi b. Verkaufs- und Gesundheitsförderung, besondere Umstände Besondere Regelungen für Abonnemente a. Vorweisungspflicht b. Foto c. Ersatz bei Verlust d. Sistierung 19Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 2 Bewilligte Sistierungen können auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich die gesamte Sistierungsdauer damit um mindestens sieben Tage verkürzt.6 3 Bei übertragbaren Abonnementen ist eine Sistierung nicht möglich.7 Art. 51 1 Persönlich ausgestellte und übertragbare Abonnemente können vor Ablauf ihrer Gültigkeit unter anteilmässiger Rückerstattung des Kaufpreises gegen eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.– zurückgegeben werden. 2 Liegen besondere Umstände vor, namentlich medizinische Gründe, wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben. Art. 52 An der Kasse wird ein Kurzaustritt von höchstens 30 Minuten gewährt, ohne dass ein erneuter Eintritt gelöst werden muss. B. Sportanlagen Art. 53 Die Gebühren für den öffentlichen Eislauf betragen: Erwachsene ab 20 J. Jugendliche ab 16 J. Kinder ab 6 J. Einzeleintritt 8.– 6.– 4.– Kombi 6 (sechs Eintritte) 40.– 30.– 20.– Kombi 12 (zwölf Eintritte) 80.– 60.– 40.– Sportabo Winter persönlich 110.– 70.– 35.– Sportabo Winter übertragbar 125.– 80.– 40.– Art. 54 1 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 werden ausschliesslich übertragbar ausgestellt. 2 Das Abonnement Sportabo Winter wird persönlich oder übertragbar ausgestellt. Art. 55 1 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 sind ab Kaufdatum zehn Jahre gültig. 2 Das Sportabo Winter ist von Beginn bis Ende der Wintersaison gültig. 6 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 7 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. d. Rückerstattung Kurzaustritt Kunsteisbahnen a. Gebühren b. Übertragbarkeit von Abonnementen c. Gültigkeitsdauer von Abonnementen 20Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Art. 56 1 Das Abonnement Sportabo Winter berechtigt zum Eintritt in die Kunsteisbahnen. 2 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 berechtigen zum Eintritt in die Kunsteisbahnen und zudem in die Hallen- und Freibäder sowie in die Schulschwimmanlagen mit öffentlichem Schwimmen. C. Badeanlagen Art. 57 Die Gebühren für die Benutzung der Hallen- und Freibäder betragen: Erwachsene ab 20 J. Jugendliche ab 16 J. Kinder ab 6 J. Einzeleintritt 8.– 6.– 4.– Kombi 6 (sechs Eintritte) 40.– 30.– 20.– Kombi 12 (zwölf Eintritte) 80.– 60.– 40.– Sportabo Sommer persönlich 110.– 70.– 35.– Sportabo Sommer übertragbar 125.– 80.– 40.– Sportabo Jahr persönlich 240.– 155.– 80.– Sportabo Jahr übertragbar 270.– 175.– 90.– Sportabo Jahr inkl. Sauna persönlich 540.– 455.– Sportabo Jahr inkl. Sauna übertragbar 600.– 510.– Sauna Einzeleintritt 12.– 10.– Sauna 12 (zwölf Eintritte) 120.– 100.– Art. 58 1 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 werden ausschliesslich übertragbar ausgestellt. 2 Die Abonnemente Sportabo Jahr und Sportabo Sommer werden persönlich oder übertragbar ausgestellt. Art. 59 1 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 sind ab Kaufdatum zehn Jahre gültig. 2 Das Sportabo Jahr ist während 12 Monaten ab Kaufdatum gültig. 3 Das Sportabo Sommer ist von Beginn bis Ende der Sommersaison gültig. Art. 60 1 Die Abonnemente Sportabo Jahr und Sportabo Sommer berechtigen zum Eintritt in die Hallen- und Freibäder sowie Schulschwimmanlagen mit öffentlichem Schwimmen. d. Umfang der Zugangsberechtigung Hallen- und Freibäder a. Gebühren b. Übertragbarkeit von Abonnementen c. Gültigkeitsdauer von Abonnementen d. Umfang der Zugangsberechtigung 21Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 2 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 berechtigen zum Eintritt in die Hallen- und Freibäder, in die Schulschwimmanlagen mit öffentlichem Schwimmen und zudem in die Kunsteisbahnen. Art. 61 Der Eintritt zur Sauna erfordert einen gültigen Eintritt in das Hallenbad. Art. 62 Die Gebühren für das öffentliche Schwimmen in Schulschwimmanlagen betragen: Erwachsene ab 20 J. Jugendliche ab 16 J. Kinder ab 6 J. Einzeleintritt 5.– 5.– 2.50 Schulschwimmanlage 12 (12 Eintritte) 50.– 50.– 25.– Art. 63 Das Abonnement Schulschwimmanlage 12 wird ausschliesslich übertragbar ausgestellt. Art. 64 Das Abonnement Schulschwimmanlage 12 ist ab Kaufdatum zehn Jahre gültig. Art. 65 Wer ohne gültigen Eintritt eine Badeanlage betritt, bezahlt zusätzlich zur regulären Eintrittsgebühr für einen Einzeleintritt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.–. IV. Schlussbestimmungen Art. 66 Die Gebührenordnung für die Benutzung von städtischen Sportanlagen vom 30. Oktober 2017 samt Anhang vom 7. Juli 2020 wird aufgehoben. Art. 678 1 Art. 1–6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 10–16 Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen vom 18. Dezember 2014 samt Ausführungsbestimmungen vom 23. Januar 2019 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung aufgehoben. 2 Die Aufhebung der übrigen Bestimmungen der Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen vom 18. Dezember 2014 wird mit separater Verfügung auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. 8 Aufhebung der übrigen Bestimmungen der Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen vom 18. Dezember 2014 per 3. April 2022 (Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 7. März 2022). Sauna Schulschwimmanlagen a. Gebühren b. Übertragbarkeit von Abonnementen c. Gültigkeitsdauer von Abonnementen Unberechtigter Zutritt Aufhebung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts 22Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Art. 68 1 Für Bewilligungen, die eine einzelne oder erstmalige Benutzung vor dem 1. März 2022 betreffen, werden die Gebühren gemäss bisheriger Regelung verrechnet. 2 Auf Bewilligungen, die eine einzelne oder erstmalige Benutzung ab dem 1. März 2022 betreffen, findet diese Gebührenordnung Anwendung. 3 Abonnemente, die vor dem Inkrafttreten von Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. c–e, Art. 46, Art. 48–52, Art. 57–64 sowie Art. 67 Abs. 3 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Art. 699 1 Diese Gebührenordnung, mit Ausnahme von Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. c–e, Art. 46, Art. 48–52, Art. 57–64 sowie Art. 67 Abs. 3, tritt am 1. März 2022 in Kraft. 2 Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieser Gebührenordnung wird mit separater Verfügung auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. 9 Inkrafttreten von Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. c–e, Art. 46, Art. 48–52, Art. 57–64 sowie Art. 67 Abs. 3: 4. April 2022 (Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 7. März 2022). Übergangsbestimmungen Inkrafttreten 23Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Anhang 1 Sportanlagen Begriffe – Stadtzürcher Vereine: Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt Zürich wohnen (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA). – Andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich: Gesuchstellende mit Sitz oder Wohnsitz in der Stadt Zürich, die nicht als Stadtzürcher Vereine gelten (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA). – Auswärtige Gesuchstellende: Alle anderen Gesuchstellenden. Für Benutzungen zu kommerziellen Zwecken gelten stets die Tarife für auswärtige Gesuchstellende. 1. Gebühren für Festwirtschaften und Verkaufsstände Festwirtschaft / pro Tag* 50.– 150.– 500.– Verkaufsstand / pro Tag 10.– 30.– 100.– * Zuzüglich der effektiven aus der Festwirtschaft resultierenden Kosten oder einer entsprechenden Pauschale für Strombezug, Wasserbezug, Abfallentsorgung, ausserordentliche Reinigungsarbeiten sowie für allfällige Instandstellungsarbeiten. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben. 2. Gebühren pro Stunde* für Anlageteile Bahn für Eisstockschiessen (inkl. Eintritte und Material) 10.– 30.– 100.– Cateringraum Saalsporthalle 8.– 24.– 80.– Eisfeld für Plausch Hockey (inkl. Eintritte, exkl. Material) 38.– 114.– 380.– 24Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Garderobe 5.– 15.– 50.– Kletterwand 5.– 15.– 50.– Mehrzweckplatz 10.– 30.– 100.– Räumlichkeiten für Veranstaltungen (< 50 Personen) 3.– 9.– 30.– Räumlichkeiten für Veranstaltungen (> 50 Personen) 5.– 15.– 50.– Rollhockeyfeld 10.– 30.– 100.– * Am Wochenende beziehen sich die Gebühren für Stadtzürcher Vereine auf zwei Stunden. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben. 3. Tagespauschalen für Sportanlagen und Parkplatzanlagen Saalsporthalle: alle Hallen, Nebenräume und Vorplatz 1000.– 3000.– 10 000.– Fronwald / Sihlhölzli / Utogrund: alle Hallen, Nebenräume, Rundbahn und 1 Rasenplatz 520.– 1560.– 5200.– Offene Rennbahn Oerlikon: Infield ohne Nebenflächen 160.– 480.– 1600.– Aussenanlagen der Sportanlagen Fronwald / Sihlhölzli / Utogrund / Witikon: Rundbahn, 1 Rasenplatz, Garderoben 220.– 660.– 2200.– Innenanlagen der Sportanlagen Blumenfeld / Fronwald / Hardau / Im Birch / Sihlhölzli / Utogrund: alle Hallen und Nebenräume 300.– 900.– 3000.– Sihlhölzli: ganzer Besucherparkplatz 10.– 30.– 100.– 25Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Buchlern: ganzer Besucherparkplatz 30.– 90.– 300.– Saalsporthalle: ganzer Besucherparkplatz 50.– 150.– 500.– Kunsteisbahn Oerlikon: ganzes Parkhaus 200.– 600.– 2000.– – Die Tagespauschalen berechtigen zur Benutzung der Anlagen während den Betriebszeiten, die in der Regel von 7.00– 22.00 Uhr dauern. – Die Parkplätze können vom Veranstalter nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen gemietet werden. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben. 4. Gebühren für Büronutzungen und Lagerflächen Büronutzung pro m2 / Jahr 25.– 75.– 250.– Lagerflächen pro m2 / Jahr 12.50 37.50 125.– Sportvereine, die über eine Saison-, Semester- oder Jahresbewilligung verfügen, können ihr Sportmaterial nach Verfügbarkeit auf den städtischen Sportanlagen kostenlos lagern. Dafür stellt das Sportamt Vereinskästen oder Lagerflächen zur Verfügung. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben. 5. Parkgebühren Zeit Preis Buchlern: Aussenparkplatz 0–4 Stunden 4–8 Stunden 8–24 Stunden 0.50 1.– 2.– }pro Stunde Fronwald: Aussenparkplatz pro Stunde 0.50 Heerenschürli: Aussenparkplatz pro Stunde 0.50 26Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Zeit Preis Juchhof 2: Aussenparkplatz pro Stunde 0.50 Saalsporthalle: Aussenparkplatz 1 Stunde 2 Stunden jede weitere Stunde Dauerparkplatz* 0.50 1.– 1.– 60.– }pro Stunde pro Monat Sihlhölzli: Aussenparkplatz pro Stunde 0.50 Kunsteisbahn Oerlikon: Garagenplatz 1–3 Stunden jede weitere Stunde 2.– 4.– pro Stunde Sportzentrum Heuried: Garagenplatz 1/4 Stunde 1/2 Stunde 1 Stunde 2 Stunden 3 Stunden 4 Stunden 5 Stunden 6 Stunden 7 Stunden 8 Stunden jede weitere Stunde gratis 0.50 1.– 2.– 4.– 6.– 9.– 12.– 18.– 28.– 10.– * Zeitlich eingeschränkte Parkberechtigung von Montag bis Freitag 7.00–18.00 Uhr. Ausserhalb dieses Zeitfensters besteht keine Parkberechtigung. 6. Gebühren für Sonderleistungen Abfallentsorgung, Strom- und Wasserverbrauch nach Aufwand Evakuationsflächen pro Jahr 7500.– Film- und Fotoaufnahmen pro Stunde 150.– 7. Depot für Benutzung von Sportgarderoben Zutrittsarmband für Sportgarderoben mit elektronischem Zugangssystem 100.– 27Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 8. Gebühren für Dienstleistungen Kunsteisbahnen Schlittschuhe schleifen (pro Paar) 15.– Schlittschuhe schleifen mit Grundschliff (pro Paar) 30.– 9. Gebühren für Materialmiete Kunsteisbahnen Schlittschuhe (pro Paar) 6.– Rutscherli für Kinder (pro Paar) 3.– Eislaufhilfe 3.– Schutzhelm für Kinder kostenlos Hockeystock 5.– Hockeyhelm für Jugendliche/Erwachsene 5.– Hockey-Torwartausrüstung 50.– Eisgleiter für Rollstuhl kostenlos Vorhängeschloss 3.– Garderobenkasten pro Saison 45.– 10. Gebühren für Materialverkauf Kunsteisbahnen Schlittschuhschoner (pro Paar) 12.– Puck 3.– Isolierband 3.– Stockendgummi 3.– Schuhbändel schwarz 6.– Schuhbändel weiss 5.– 28Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Anhang 210 Badeanlagen Begriffe – Stadtzürcher Vereine: Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt Zürich wohnen (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA). – Andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich: Gesuchstellende mit Sitz oder Wohnsitz in der Stadt Zürich, die nicht als Stadtzürcher Vereine gelten (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA). – Auswärtige Gesuchstellende: Alle anderen Gesuchstellenden.

Art. 7 – Kostenlose Benutzungen: Benutzungen ohne Gebührenerhebung gemäss

GebO SBA. Für Benutzungen zu kommerziellen Zwecken gelten stets die Tarife für auswärtige Gesuchstellende. 1. Gebühren für Mehrzweckräume (Pavillon, Lounge, Zelt, Schulungsraum) Raum nicht beheizbar (Letzigrabena, Tiefenbrunnena, Wollishofena, Oberer Letten, Unterer Letten) ½ Tag (bis 5 Stunden) ganzer Tag (ab 5 Stunden, bis 24 Uhr) Saisongebühr (pro Stunde) 24.– 37.– 96.– 72.– 110.– 288.– 240.– 370.– 960.– Raum beheizbar (Seebach, Mythenquaia, Oerlikon) ½ Tag (bis 5 Stunden) ganzer Tag (ab 5 Stunden, bis 24 Uhr) Jahresgebühr (pro Stunde) 35.– 48.– 280.– 105.– 144.– 840.– 350.– 480.– 2800.– 10 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. 29Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen Festzelt (Käferberg) Tagespauschale inkl. Reinigung Tagespauschale exkl. Reinigung 200.– 180.– 600.– 540.– 2000.– 1800.– a Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen. Für vereinsorganisierte Ausbildungsorganisationen im Bereich der Sport- und Badeanlagen gelten die Gebühren für die Stadtzürcher Vereine. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben. 2. Gebühren für Kleinsporthallen (City, Oerlikon) Einzelbewilligung (pro Stunde) Jahresgebühr (pro Stunde) 12.– 60.– 36.– 260.– 120.– 500.– Jede weitere angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt. Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen. Für vereinsorganisierte Ausbildungsorganisationen im Bereich der Sport- und Badeanlagen gelten die Gebühren für die Stadtzürcher Vereine. Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA werden diese Gebühren nicht erhoben. 30Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 3. Gebühren für Tages-, Saison- und Jahresbewilligungen für besondere Nutzungen Gruppenkurse, z. B. Yoga, Pilates, Bootcamps (alle Freibäder)b Saisongebühr für die ersten 2 Stunden pro Woche 220.– Saisongebühr für jede weiteren 2 Stunden pro Wochea 110.– Privater Schwimmunterricht ohne Bewilligung zur exklusiven Nutzung einer Bahnb Jahresgebührc für die ersten 2 Stunden 220.– Jahresgebühr für jede weiteren 2 Stundena 110.– Anlageteil, z. B. Aussenbereiche, Garderoben (alle Freibäder)b pro Tag & Anlass nicht kommerziell 500.– pro Tag & Anlass kommerziell 1800.– Massageraum exklusive Nutzung (Allenmoos, Stadthausquai, Letzigraben)b Saisongebühr Sommersaison 1800.– Kleine Aussenfläche, z. B. für Open-Air Massagen, Coiffeur (alle Freibäder)b Saisongebühr Sommersaison 220.– Marketingpromotion pro Tag & Anlage 2500.– Beachvolleyballfeld (Allenmoos) pro Feld & pro Stundeb+c 20.– a Jede weitere angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt. b Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen. c Keine Dauervermietung. 31Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 4. Gebühren für ganztägige Nutzung von Hallenbädern Schwimmerbecken (50m)a (City, Oerlikon) 1440.– 3840.– 12 000.– Nichtschwimmerbeckena (City, Oerlikon) 240.– 600.– 1800.– Sprungbeckena (Oerlikon) 240.– 600.– 1800.– Variobeckena (City) 120.– 240.– 660.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50m (City, Oerlikon) 3000.– 6000.– 18 000.– Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25m (Bläsi, Bungertwies, Leimbach, Käferberg) 1800.– 3600.– 10 800.– a Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen. Für vereinsorganisierte Ausbildungsorganisationen im Bereich der Sport- und Badeanlagen gelten die Gebühren für die Stadtzürcher Vereine. 5. Gebühren für Lagerflächen (pro Jahr) Gitterabteil (Käferberg, Oerlikon) 720.– Kleiner Schrank (alle Hallenbäder) 120.– Grosser Schrank (alle Hallenbäder) 360.– Mobiler Gitterschrank (City, Oerlikon) 360.– Lagerfläche pro m2 (alle Hallen- und Freibäder) 12.50 32Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 6. Gebühren für Foto- und Filmaufnahmen (pro Stunde) Private Zwecke (Hochzeit, Hobby usw.) 0.– Schul- und Studienarbeiten (Projektarbeiten usw.) 0.– Medienbeiträge zum Thema Badeanlagen 0.– Sonstige Medienbeiträge, nicht zum Thema Badeanlagen 50.– Werbung ohne Beeinträchtigung Badebetrieb 150.– Werbung mit Beeinträchtigung Badebetrieb nach Aufwand 7. Parkgebühren Zeiteinheit Gebühr Bläsi: Aussenparkplatz täglich 7–20 Uhr maximale Parkzeit 2 Stunden pro Stunde 1.– Leimbach: Garagenplatz täglich 0–24 Uhr maximale Parkzeit 5 Stunden pro Stunde 1.– City: Aussenparkplatz täglich 8–23 Uhr maximale Parkzeit 3 Stunden 1 Stunde 2 Stunden 3 Stunden 2.– 5.– 8.– Oerlikon: Aussenparkplatz Kunden Hallenbad/Wellness 0–90 Minuten 90–120 Minuten jede weitere Stunde Verlust Parkticket 0.– 1.50 1.50 75.– Externe Nutzende 1 Stunde jede weitere Stunde Verlust Parkticket 15.– 15.– 75.– 33Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen 8. Gebühren für Kabinen, Kästchen, Liegestuhl- und Wäschefächer Kabine Tag (Allenmoos, Auhof, Letzigraben, Mythenquai, Seebach, Tiefenbrunnen, Utoquai, Wollishofen, Zwischen den Hölzern) Miete 6.– Kabine Saison (Allenmoos, Auhof, Au-Höngg, Letzigraben, Mythenquai, Oberer Letten, Seebach, Tiefenbrunnen, Wollishofen, Zwischen den Hölzern) Miete 120.– Liegestuhlfach Saison schmal bis 30 cm (Allenmoos, Auhof, Au-Höngg, Heuried, Katzensee, Oberer Letten, Seebach, Wollishofen, Zwischen den Hölzern) Miete 60.– Liegestuhlfach Saison breit ab 30 cm (Allenmoos, Letzigraben, Mythenquai, Seebach, Tiefenbrunnen) Miete 80.– Kästchen Tag (Stadthausquai) Miete 1.– Garderobenkasten Monat (Bläsi, Käferberg) Miete 10.– Kleiderkasten Saison (Auhof, Oberer Letten, Tiefenbrunnen, Wollishofen) Miete 40.– Wäschefächer Saison (Stadthausquai) Miete 50.– Wäschefächer Saison (Utoquai) Miete 40.– Kleiderkasten (City, Leimbach, Oerlikon) Depot 5.– Kleiderkasten (Bläsi, Bungertwies, Käferberg) Depot 2.– Wäschefächer ½ Jahr (City) Miete 240.– Wäschefächer 1 Jahr (City) Miete 400.– 9. Gebühren für Vermietung von Badeutensilien Badehose, Badetuch, Schwimmbrillen Miete 3.–

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