Art. 6und
Art. 10 folgende Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt:
a. beim Einreichen eines Benutzungsgesuchs weniger
als 2 Wochen vor dem gewünschten Belegungsdatum:
Fr. 100.–;
b. bei einer von Gesuchstellenden nach der bereits bestätigten Reservation verlangten Änderung der Bewilligung:
Fr. 100.–;
c. bei einer durch das Sportamt im Nachhinein festgestellten,
nicht bewilligten kostenpflichtigen Nutzung: Fr. 100.–.
2 Bei Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen gelten Abs. 1
lit. a–c entsprechend, wobei bei lit. a die erste reservierte Belegung als Stichtag gilt.
Art. 10 1 Bei Einzelbewilligungen werden zusätzlich zur Benutzungsgebühr und allfälligen zusätzlichen Kosten gemäss Art. 6
und Art. 9 folgende Gebühren für die Annullation einer bereits
bestätigten Reservation in Rechnung gestellt:
a. bei einer Annullation bis 8 Wochen vor der reservierten Belegung: Fr. 0.–;
b. bei einer Annullation bis 2 Wochen vor der reservierten Belegung: Fr. 100.–;
e. Verkaufs- und
Gesundheitsförderung
f. Bearbeitungsgebühren
Annullationsgebühren
4Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
c. bei einer Annullation weniger als 2 Wochen vor der reservierten Belegung: 100 Prozent der Benutzungsgebühr, mindestens aber Fr. 100.–.
2 Bei Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen gelten Abs. 1
lit. a–c entsprechend, wobei die erste reservierte Belegung als
Stichtag gilt.
3 Vorbehalten bleiben Art. 19 Abs. 5, Art. 28 Abs. 2 und 3, Art. 31
Abs. 2 und 3 sowie Art. 34 Abs. 2 und 3.
Art. 11 1 Fallen bei Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen
einzelne Belegungen wegen anderweitiger Inanspruchnahme
der Sport- oder Badeanlage aus, besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung der Gebühren oder Schadenersatz.
2 Vorbehalten bleiben die Semester- und Jahresbewilligungen
gemäss Art. 15 und Art. 25.
Art. 12 1 Auf besondere Benutzungen finden überdies die Gebühren gemäss Anhang 1 (Sportanlagen) und Anhang 2 (Badeanlagen) Anwendung.
2 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann die Gebühren für Benutzungen von Sport- und Badeanlagen, die zeitlich befristet in Betrieb sind, für andere besondere, nicht in Anhang 1 (Sportanlagen) oder Anhang 2 (Badeanlagen) geregelte
Benutzungen oder bei anderen besonderen Umständen im Einzelfall unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festlegen oder erlassen.
3 Bei Benutzungen zu kommerziellen Zwecken kann die Direktorin oder der Direktor des Sportamts ausnahmsweise marktübliche Gebühren festlegen, die über den kostendeckenden Gebühren liegen.
B. Sportanlagen
Art. 13 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für
Sporthallen beträgt eine Stunde.
2 An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für
Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden.
3 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund-
Benutzungsausfall
Besondere
Benutzungen
und Sonderfälle
Sporthallen
5Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Art. 14 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für nachfolgende Räume betragen pro Grundeinheit:
Gymnastik-/Krafträume 80.–
Sporthallen bis 450 m2 (in der Regel normale «Einfachhalle») 120.–
Sporthallen bis 650 m2 (in der Regel grössere «Einfachhalle») 170.–
Sporthallen bis 1200 m2 (in der Regel «Doppelhalle») 265.–
Sporthallen über 1200 m2 (in der Regel «Dreifachhalle») 300.–
2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken
und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden
nach den in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühren
verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr).
3 Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke
verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen
für einen sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert
sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
4 Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie
die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr
Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Art. 15 1 Die Gebühr für eine Semester- oder Jahresbewilligung
wird aufgrund der Gebühr für die Einzelbewilligung ermittelt, die
mit der Anzahl Termine multipliziert wird, an denen die Sportanlage tatsächlich zur Verfügung steht (Gebühr Einzelbewilligung
× Anzahl Termine = Gebühr Semester- oder Jahresbewilligung).
2 Auf die Gebühr für eine Semester- oder Jahresbewilligung für
Gesuchstellende gemäss Art. 14 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr
Einzelbewilligung × Anzahl Termine – 60 Prozent Ermässigung
= reduzierte Gebühr Semester- oder Jahresbewilligung).
Art. 16 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für
Rasensportanlagen beträgt eine Stunde.
2 An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für
Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden.
c. Semester-
oder Jahres-
Rasensportanlagen
6Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
3 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund-
Art. 17 1 Die Gebühr für eine Einzelbewilligung für ein halbes
Natur- oder Kunstrasenfeld beträgt pro Grundeinheit Fr. 100.–.
2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken
und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden
nach der in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühr verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr).
3 Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke
verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen
zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert
sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
4 Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie
die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr
Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Art. 18 1 Die Gebühr für eine Saisonbewilligung nur für den Trainingsbetrieb wird aufgrund der Gebühr für eine Einzelbewilligung
ermittelt, die mit dem Faktor 20 multipliziert und als Pauschalgebühr verrechnet wird.
2 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn die
Rasenfelder infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus
anderen Gründen nicht benutzt werden können (Gebühr Einzelbewilligung × 20 = Gebühr Saisonbewilligung nur für Trainingsbetrieb).
3 Auf die Gebühr für eine Saisonbewilligung für Gesuchstellende
gemäss Art. 17 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ermässigung
von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung
× 20 – 60 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr Saisonbewilligung nur für Trainingsbetrieb).
Art. 19 1 Vereine gemäss Art. 17 Abs. 3, deren Teams an der
Meisterschaft des jeweiligen Verbands teilnehmen, können für
diese Teams eine Saisonbewilligung für Trainings- und Spielbetrieb beantragen.
c. Saisonnur für Trainingsbetrieb
d. Saisonfür Trainings-
und Spielbetrieb
7Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
2 Die Pauschalgebühr für eine solche Saisonbewilligung beträgt
Fr. 625.–; es werden keine zusätzlichen Ermässigungen gewährt.
3 In der Pauschalgebühr für eine Saisonbewilligung für Trainings-
und Spielbetrieb sind eine Trainingseinheit von 90 Minuten pro
Woche auf einem halben Natur- oder Kunstrasenfeld sowie ein
Natur- oder Kunstrasenfeld gemäss den massgeblichen Normen
des entsprechenden Verbands für sämtliche vom entsprechenden Verband angesetzten Meisterschafts- und Cup-Spiele einschliesslich der nötigen Vorbereitungsspiele für ein Team während der ganzen Saison inbegriffen.
4 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn die
Rasenfelder infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden können.
5 Für jede weitere Benutzung eines halben Natur- oder Kunstrasenfeldes während einer Saison wird eine zusätzliche Gebühr
gemäss Art. 18 fällig.
6 Bei Rückzug eines Teams ist die Gebühr wie folgt geschuldet:
a. vor der Durchführung der dieses Team betreffenden Trainingsplan-Sitzung mit dem Sportamt: keine Gebühr;
b. bis zum Ende der Vorrunde: 50 Prozent der Gebühr;
c. nach Ende der Vorrunde: die ganze Gebühr.
Art. 20 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren
von Leichtathletikanlagen beträgt eine Stunde.
2 An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für
Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden.
3 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund-
Art. 21 1 Die Gebühr für eine Einzelbewilligung für eine Leichtathletik-Aussenanlage (inkl. 400 m-Bahn und Rasenfeld) beträgt
pro Grundeinheit Fr. 220.–.
2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken
und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden
nach der in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühr verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr).
3 Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke
verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr
Leichtathletikanlagen
8Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen zu
einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind
und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit
– 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
4 Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie
die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr
Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Art. 22 1 Die Gebühr für eine Saisonbewilligung für den Trainingsbetrieb wird aufgrund der Gebühr für eine Einzelbewilligung
ermittelt, die mit dem Faktor 20 multipliziert und als Pauschalgebühr verrechnet wird.
2 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn die
Leichtathletikanlage infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder
aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann (Gebühr Einzelbewilligung × 20 = Gebühr Saisonbewilligung).
3 Auf die Gebühr für eine solche Saisonbewilligung für Gesuchstellende gemäss Art. 21 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche
Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung × 20 – 60 Prozent = reduzierte Gebühr Saisonbewilligung).
4 Die Erhebung von Gebühren für Leichtathletikwettkämpfe erfolgt nach den Bestimmungen für die Einzelbewilligungen gemäss Art. 21.
Art. 23 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für
Kunsteisbahnen beträgt eine Stunde.
2 An Wochenenden und Feiertagen beträgt die Grundeinheit für
Vereine aus der Stadt Zürich zwei Stunden.
3 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund-
Art. 24 1 Die Gebühr für eine Einzelbewilligung für ein Eisfeld in
der Halle oder im Freien beträgt pro Grundeinheit Fr. 380.–.
2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken
und für Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende werden
c. Saison-
Kunsteisbahnen
9Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
nach der in Abs. 1 aufgeführten kostendeckenden Gebühr verrechnet (Gebühr Grundeinheit = Gebühr).
3 Vereinen aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke
verfolgen, wird eine Ermässigung von 90 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie die Sportanlagen
zu einem sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert
sind und keine separaten Kurskosten erheben (Gebühr Grundeinheit – 90 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
4 Anderen Gesuchstellenden aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, wird eine Ermässigung von 70 Prozent auf die Gebühr für die Grundeinheit gewährt, sofern sie
die Sportanlagen für einen sportlichen Zweck nutzen (Gebühr
Grundeinheit – 70 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr).
Art. 25 1 Die Gebühr für eine Jahresbewilligung für den Trainings- und Spielbetrieb für ein Eisfeld in der Halle wird aufgrund
der Gebühr für die Einzelbewilligung ermittelt, die mit der Anzahl der Termine multipliziert wird, an denen die Sportanlage
tatsächlich zur Verfügung steht (Gebühr Einzelbewilligung × Anzahl Termine = Gebühr Jahresbewilligung).
2 Auf die Gebühr für eine solche Jahresbewilligung für Gesuchstellende gemäss Art. 24 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche
Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung × Anzahl Termine – 60 Prozent Ermässigung =
reduzierte Gebühr Jahresbewilligung).
Art. 26 1 Die Gebühr für eine Saisonbewilligung für den Trainings- und Spielbetrieb für ein Eisfeld im Freien wird aufgrund
der Gebühr für die Einzelbewilligung ermittelt, die mit dem Faktor 18 multipliziert und als Pauschalgebühr verrechnet wird.
2 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn das
Eisfeld im Freien infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder
aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann (Gebühr Einzelbewilligung × 18 = Gebühr Saisonbewilligung).
3 Auf die Gebühr für eine solche Saisonbewilligung für Gesuchstellende gemäss Art. 24 Abs. 3 und 4 wird eine zusätzliche Ermässigung von 60 Prozent gewährt (reduzierte Gebühr Einzelbewilligung × 18 – 60 Prozent Ermässigung = reduzierte Gebühr
Saisonbewilligung).
c. Jahresfür Eisfelder
in Hallen
d. Saisonfür Eisfelder
im Freien
10Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Art. 27 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für
Tennisanlagen beträgt eine Stunde.
2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund-
Art. 28 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für einen
Sand- oder Kunstbelagplatz für zwei bis vier Personen (inkl.
Zeitbedarf für das abschliessende Abziehen des Platzes durch
Benutzende bei Sandplätzen) betragen pro Grundeinheit:
Mo–Fr Mo–Fr Sa/So/Feiertag
7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr
Fr. 15.– Fr. 25.– Fr. 25.–
2 Die Annullation einer erfolgten Reservation ist bis 24 Stunden
vor dem reservierten Termin ohne Kostenfolge möglich.
3 Bei einer Annullation innerhalb von 24 Stunden vor dem reservierten Termin wird die volle Gebühr verrechnet, sofern die reservierte Zeit nicht an andere Benutzende verrechnet werden
kann.
Art. 29 1 Gesuchstellende können eine Saisonbewilligung zur
Nutzung eines Platzes immer am gleichen Wochentag zur gleichen Zeit auf derselben Tennisanlage beantragen.
2 Die Pauschalgebühren für eine Grundeinheit für einen Sand-
oder Kunstbelagplatz für zwei bis vier Personen pro Woche
während der ganzen Saison (inkl. Zeitbedarf für das abschliessende Abziehen des Platzes durch Benutzende bei Sandplätzen) betragen:
Mo–Fr Mo–Fr Sa/So/Feiertag
7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr
Fr. 275.– Fr. 460.– Fr. 460.–
3 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn der
Sand- oder Kunstbelagplatz infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann.
Art. 30 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für
Beachsportfelder beträgt eine Stunde.
2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund-
Tennisanlagen
c. Saison-
Beachsportfeld
11Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Art. 31 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für ein Beachsportfeld für zwei bis vier Personen betragen pro Grundeinheit:
Mo–Fr Mo–Fr Sa/So/Feiertag
7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr
Fr. 15.– Fr. 25.– Fr. 25.–
2 Die Annullation einer erfolgten Reservation ist bis 24 Stunden
vor dem reservierten Termin ohne Kostenfolge möglich.
3 Bei einer Annullation innerhalb von 24 Stunden vor dem reservierten Termin wird die volle Gebühr verrechnet, sofern die reservierte Zeit nicht an andere Benutzende verrechnet werden
kann.
Art. 32 1 Gesuchstellende können eine Saisonbewilligung zur
Nutzung eines Beachsportfeldes immer am gleichen Wochentag zur gleichen Zeit auf derselben Sportanlage beantragen.
2 Die Pauschalgebühren für eine Grundeinheit für ein Beachsportfeld für zwei bis vier Personen pro Woche während der
ganzen Saison betragen:
Mo–Fr Mo–Fr Sa/So/Feiertag
7.00–17.00 Uhr 17.00–22.00 Uhr 7.00–22.00 Uhr
Fr. 275.– Fr. 460.– Fr. 460.–
3 Die Pauschalgebühr ist auch dann voll geschuldet, wenn das
Beachsportfeld infolge des Wetters, wegen Dunkelheit oder aus
anderen Gründen nicht benutzt werden kann.
Art. 33 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für
Indoor Soccer Felder beträgt eine Stunde.
2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund-
Art. 34 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für ein Indoor
Soccer Feld betragen pro Grundeinheit:
Mo–Fr Sa/So/Feiertag
16.00–22.00 Uhr 10.00–22.00 Uhr
Fr. 10.– Fr. 10.–
2 Die Annullation einer erfolgten Reservation ist bis 24 Stunden
vor dem reservierten Termin ohne Kostenfolge möglich.
c. Saison-
Indoor Soccer
Feld
12Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
3 Bei einer Annullation innerhalb von 24 Stunden vor dem reservierten Termin wird die volle Gebühr verrechnet, sofern die reservierte Zeit nicht an andere Benutzende verrechnet werden
kann.
C. Badeanlagen
Art. 35 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für
Hallenbäder beträgt eine Stunde.
2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund-
Art. 36 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung betragen pro
Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7
gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem
sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind
und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der
ordentlichen Öffnungszeiten:
Bahn Schwimmbecken 50 m 15.–
Bahn Schwimmbecken 25 m 10.–
½ Nichtschwimmerbecken 10.–
½ Sprungbecken 10.–
Variobecken 10.–
Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50 m 250.–
Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25 m 150.–
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen:
Bahn Schwimmbecken 50 m 80.–
Bahn Schwimmbecken 25 m 50.–
½ Nichtschwimmerbecken 50.–
½ Sprungbecken 50.–
Variobecken 40.–
Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50 m 500.–
Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25 m 300.–
Hallenbäder
13Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für
Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende:
Bahn Schwimmbecken 50 m 250.–
Bahn Schwimmbecken 25 m 150.–
½ Nichtschwimmerbecken 150.–
½ Sprungbecken 150.–
Variobecken 110.–
Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 50 m 1500.–
Ganze Schwimmhalle mit Schwimmbecken 25 m 900.–
2 Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine
aus der Stadt Zürich gemäss Abs. 1 lit. a keine Gebühren erhoben.
3 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports
aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Art. 37 1 Die Gebühren für eine Jahresbewilligung betragen pro
Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7
gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle
Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem
sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind
und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der
ordentlichen Öffnungszeiten:
Bahn Schwimmbecken 50 m 60.–
Bahn Schwimmbecken 25 m 40.–
½ Nichtschwimmerbecken 40.–
½ Sprungbecken 40.–
Variobecken 30.–
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen:
Bahn Schwimmbecken 50 m 260.–
Bahn Schwimmbecken 25 m 150.–
½ Nichtschwimmerbecken 150.–
½ Sprungbecken 150.–
Variobecken 110.–
c. Jahres-
14Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für
Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende:
Bahn Schwimmbecken 50 m 800.–
Bahn Schwimmbecken 25 m 460.–
½ Nichtschwimmerbecken 460.–
½ Sprungbecken 460.–
Variobecken 350.–
2 Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine
aus der Stadt Zürich gemäss Abs. 1 lit. a keine Gebühren erhoben.
3 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports
aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Art. 38 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für
Freibäder beträgt eine Stunde.
2 Jede zusätzlich zu einer Grundeinheit oder zu mehreren Grund-
Art. 39 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für Freibäder
betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7
gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle
Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem
sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind
und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der
ordentlichen Öffnungszeiten:
Bahn Schwimmbecken 50 m 20.–
Wellenbecken 30.–
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder
gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen:
Bahn Schwimmbecken 50 m 50.–
Wellenbecken 90.–
Freibäder
15Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für
Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende:
Bahn Schwimmbecken 50 m 150.–
Wellenbecken 300.–
2 Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine
aus der Stadt Zürich gemäss Abs. 1 lit. a keine Gebühren erhoben.
3 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports
aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Art. 40 1 Die Gebühren für eine Saisonbewilligung für Freibäder
betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7
gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle
Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem
sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind
und keine separaten Kurskosten erheben, ausserhalb der
ordentlichen Öffnungszeiten:
Bahn Schwimmbecken 50 m 40.–
Wellenbecken 100.–
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen:
Bahn Schwimmbecken 50 m 150.–
Wellenbecken 400.–
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für
Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende:
Bahn Schwimmbecken 50 m 440.–
Wellenbecken 1500.–
2 Innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten werden für Vereine
aus der Stadt Zürich gemäss Abs 1 lit. a keine Gebühren erhoben.
3 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports
aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
c. Saison-
16Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Art. 41 1 Die Grundeinheit für die Berechnung der Gebühren für
Schulschwimmanlagen beträgt eine Stunde.
2 Jede angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.3
Art. 42 1 Die Gebühren für eine Einzelbewilligung für Schulschwimmanlagen betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7
gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle
Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem
sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind
und keine separaten Kurskosten erheben, Fr. 70.– für die
gesamte Badeanlage;
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, Fr. 150.– für die
gesamte Badeanlage;
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für
Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende Fr. 200.– für
die gesamte Badeanlage.
2 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports
aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
Art. 43 1 Die Gebühren für eine Jahresbewilligung für Schulschwimmanlagen betragen pro Grundeinheit:
a. für Vereine aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7
gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle
Zwecke verfolgen, sofern sie die Badeanlage zu einem
sportlichen Zweck nutzen, ehrenamtlich organisiert sind
und keine separaten Kurskosten erheben, Fr. 400.– für die
gesamte Badeanlage;
b. für andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich, die weder gemäss Art. 7 gebührenbefreit sind noch mit der Bewilligung kommerzielle Zwecke verfolgen, Fr. 1200.– für die
gesamte Badeanlage;
c. für Bewilligungen zu kommerziellen Benutzungen und für
Bewilligungen an auswärtige Gesuchstellende Fr. 1600.–
für die gesamte Badeanlage.
3 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
Schulschwimmanlagen
c. Jahres- und
Semester-
17Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
2 Für Benutzungen durch Organisationen des Behindertensports
aus der Stadt Zürich werden keine Gebühren erhoben.
3 Die Gebühren für eine Semesterbewilligung für Schulschwimmanlagen betragen die Hälfte der Gebühr der Jahresbewilligung.
III. Gebühren für Einzeleintritte und Abonnemente
A. Allgemeines
Art. 44 1 Für die nicht-exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen werden Einzeleintritte und Abonnemente ausgestellt.
2 Die Gebühren für Einzeleintritte und Abonnemente richten sich
nach B. (Sportanlagen) und C. (Badeanlagen); vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
3 Abonnemente werden nach Massgabe dieser Gebührenordnung als persönlich oder übertragbar ausgestellt.
Art. 45 1 In Sport- und Badeanlagen wird unentgeltlicher Eintritt
gewährt für:
a. Kinder bis zur Vollendung des 6. Altersjahres;
b. Klassen oder Gruppen der städtischen Schulen einschliesslich Betreuungseinrichtungen.
2 In Badeanlagen wird überdies unentgeltlicher Eintritt gewährt
für:
a. Badegäste der Freibäder Oberer Letten, Unterer Letten,
Au-Höngg und Katzensee;
b. Begleitpersonen von Badegästen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf eine Begleitung angewiesen sind;
c. Trainerinnen und Trainer von Gesuchstellenden, die gemäss
Art. 7 Abs. 1 lit. a gebührenbefreit sind, wobei pro 8 Jugendliche ein Abonnement bezogen werden kann;
d. Funktionärinnen und Funktionäre, die im Vorstand eines
gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a gebührenbefreiten Gesuchstellenden tätig sind, wobei maximal 6 Abonnemente pro Organisation bezogen werden können;
e. Kursleiterinnen und Kursleiter von Organisationen mit Sitz in
der Stadt Zürich, die mit der Benutzung keine kommerziellen Zwecke verfolgen, wobei pro bewilligte volle Nutzungsstunde maximal ein Abonnement bezogen werden kann.
Grundsätze
Unentgeltlicher
Eintritt
18Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
3 Die Abonnemente gemäss Abs. 2 lit. c–e werden auf schriftliches Gesuch für die Dauer eines Kalenderjahres oder einer Saison persönlich ausgestellt, sofern der oder die Gesuchstellende
über eine Saison-, Semester- oder Jahresbewilligung gemäss
Art. 3 verfügt.
4 Die Verletzung der Gebührenordnung oder der Benutzungsordnung der Badeanlage kann zur Sistierung oder Aufhebung
der Bezugsberechtigung des oder der Gesuchstellenden führen.
Art. 46 1 Inhaberinnen und Inhaber eines IV-Ausweises bezahlen für Einzeleintritte und persönlich ausgestellte Abonnemente
gemäss Art. 53, 57 und 62 die gleichen Gebühren wie Jugendliche.
2 Inhaberinnen und Inhaber einer KulturLegi mit Wohnsitz in der
Stadt Zürich erhalten auf die Gebühren für Einzeleintritte und
persönlich ausgestellte Abonnemente gemäss Art. 53, 57 und
62 eine Ermässigung von 50 Prozent.
Art. 47 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann als
Massnahme zur Verkaufs- oder Gesundheitsförderung oder bei
besonderen Umständen im Einzelfall Gebührenreduktionen für
Einzeleintritte und Abonnemente festlegen oder Gebühren dafür
erlassen.
Art. 48 Abonnemente sind auf Verlangen des Personals an der
Kasse vorzuweisen.
Art. 48a4 Bei persönlich ausgestellten Abonnementen wird zum
Nachweis der Identität ein Foto der Inhaberin oder des Inhabers
in der Kundendatenbank gespeichert.
Art. 495 Abonnemente werden bei Verlust auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers gegen eine Bearbeitungsgebühr von
Fr. 20.– ersetzt.
Art. 50 1 Persönlich ausgestellte Abonnemente Sportabo Jahr
können auf schriftliches Gesuch einmalig für die Dauer von mindestens 20 Tagen und höchstens 180 Tagen unter Gutschrift der
entsprechenden Zeitdauer sistiert werden.
4 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
5 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
Gebührenreduktion
a. IV-Ausweis
und
KulturLegi
b. Verkaufs- und
Gesundheitsförderung,
besondere
Umstände
Besondere
Regelungen für
Abonnemente
a. Vorweisungspflicht
b. Foto
c. Ersatz bei
Verlust
d. Sistierung
19Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
2 Bewilligte Sistierungen können auf Gesuch der Inhaberin oder
des Inhabers vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich die gesamte Sistierungsdauer damit um mindestens sieben Tage verkürzt.6
3 Bei übertragbaren Abonnementen ist eine Sistierung nicht
möglich.7
Art. 51 1 Persönlich ausgestellte und übertragbare Abonnemente können vor Ablauf ihrer Gültigkeit unter anteilmässiger
Rückerstattung des Kaufpreises gegen eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.– zurückgegeben werden.
2 Liegen besondere Umstände vor, namentlich medizinische
Gründe, wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Art. 52 An der Kasse wird ein Kurzaustritt von höchstens 30 Minuten gewährt, ohne dass ein erneuter Eintritt gelöst werden
muss.
B. Sportanlagen
Art. 53 Die Gebühren für den öffentlichen Eislauf betragen:
Erwachsene
ab 20 J.
Jugendliche
ab 16 J.
Kinder
ab 6 J.
Einzeleintritt 8.– 6.– 4.–
Kombi 6 (sechs Eintritte) 40.– 30.– 20.–
Kombi 12 (zwölf Eintritte) 80.– 60.– 40.–
Sportabo Winter persönlich 110.– 70.– 35.–
Sportabo Winter übertragbar 125.– 80.– 40.–
Art. 54 1 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 werden ausschliesslich übertragbar ausgestellt.
2 Das Abonnement Sportabo Winter wird persönlich oder übertragbar ausgestellt.
Art. 55 1 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 sind ab Kaufdatum zehn Jahre gültig.
2 Das Sportabo Winter ist von Beginn bis Ende der Wintersaison
gültig.
6 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
7 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
d. Rückerstattung
Kurzaustritt
Kunsteisbahnen
a. Gebühren
b. Übertragbarkeit von
Abonnementen
c. Gültigkeitsdauer von
Abonnementen
20Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Art. 56 1 Das Abonnement Sportabo Winter berechtigt zum Eintritt in die Kunsteisbahnen.
2 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 berechtigen zum
Eintritt in die Kunsteisbahnen und zudem in die Hallen- und
Freibäder sowie in die Schulschwimmanlagen mit öffentlichem
Schwimmen.
C. Badeanlagen
Art. 57 Die Gebühren für die Benutzung der Hallen- und Freibäder betragen:
Erwachsene
ab 20 J.
Jugendliche
ab 16 J.
Kinder
ab 6 J.
Einzeleintritt 8.– 6.– 4.–
Kombi 6 (sechs Eintritte) 40.– 30.– 20.–
Kombi 12 (zwölf Eintritte) 80.– 60.– 40.–
Sportabo Sommer persönlich 110.– 70.– 35.–
Sportabo Sommer übertragbar 125.– 80.– 40.–
Sportabo Jahr persönlich 240.– 155.– 80.–
Sportabo Jahr übertragbar 270.– 175.– 90.–
Sportabo Jahr inkl. Sauna persönlich 540.– 455.–
Sportabo Jahr inkl. Sauna übertragbar 600.– 510.–
Sauna Einzeleintritt 12.– 10.–
Sauna 12 (zwölf Eintritte) 120.– 100.–
Art. 58 1 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 werden ausschliesslich übertragbar ausgestellt.
2 Die Abonnemente Sportabo Jahr und Sportabo Sommer werden persönlich oder übertragbar ausgestellt.
Art. 59 1 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 sind ab Kaufdatum zehn Jahre gültig.
2 Das Sportabo Jahr ist während 12 Monaten ab Kaufdatum gültig.
3 Das Sportabo Sommer ist von Beginn bis Ende der Sommersaison gültig.
Art. 60 1 Die Abonnemente Sportabo Jahr und Sportabo Sommer berechtigen zum Eintritt in die Hallen- und Freibäder sowie
Schulschwimmanlagen mit öffentlichem Schwimmen.
d. Umfang der
Zugangsberechtigung
Hallen- und
Freibäder
a. Gebühren
b. Übertragbarkeit von
Abonnementen
c. Gültigkeitsdauer von
Abonnementen
d. Umfang der
Zugangsberechtigung
21Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
2 Die Abonnemente Kombi 6 und Kombi 12 berechtigen zum Eintritt in die Hallen- und Freibäder, in die Schulschwimmanlagen
mit öffentlichem Schwimmen und zudem in die Kunsteisbahnen.
Art. 61 Der Eintritt zur Sauna erfordert einen gültigen Eintritt in
das Hallenbad.
Art. 62 Die Gebühren für das öffentliche Schwimmen in Schulschwimmanlagen betragen:
Erwachsene
ab 20 J.
Jugendliche
ab 16 J.
Kinder
ab 6 J.
Einzeleintritt 5.– 5.– 2.50
Schulschwimmanlage 12 (12 Eintritte) 50.– 50.– 25.–
Art. 63 Das Abonnement Schulschwimmanlage 12 wird ausschliesslich übertragbar ausgestellt.
Art. 64 Das Abonnement Schulschwimmanlage 12 ist ab Kaufdatum zehn Jahre gültig.
Art. 65 Wer ohne gültigen Eintritt eine Badeanlage betritt, bezahlt zusätzlich zur regulären Eintrittsgebühr für einen Einzeleintritt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.–.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 66 Die Gebührenordnung für die Benutzung von städtischen Sportanlagen vom 30. Oktober 2017 samt Anhang vom
7. Juli 2020 wird aufgehoben.
Art. 678 1 Art. 1–6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 10–16 Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen vom 18. Dezember 2014 samt Ausführungsbestimmungen
vom 23. Januar 2019 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung aufgehoben.
2 Die Aufhebung der übrigen Bestimmungen der Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen vom 18. Dezember 2014 wird mit separater Verfügung auf
einen späteren Zeitpunkt festgelegt.
8 Aufhebung der übrigen Bestimmungen der Gebührenordnung für die öffentlichen Badeanlagen und Schulschwimmanlagen vom 18. Dezember 2014 per
3. April 2022 (Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
vom 7. März 2022).
Sauna
Schulschwimmanlagen
a. Gebühren
b. Übertragbarkeit von
Abonnementen
c. Gültigkeitsdauer von
Abonnementen
Unberechtigter
Zutritt
Aufhebung bisherigen Rechts
Änderung bisherigen Rechts
22Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Art. 68 1 Für Bewilligungen, die eine einzelne oder erstmalige
Benutzung vor dem 1. März 2022 betreffen, werden die Gebühren gemäss bisheriger Regelung verrechnet.
2 Auf Bewilligungen, die eine einzelne oder erstmalige Benutzung ab dem 1. März 2022 betreffen, findet diese Gebührenordnung Anwendung.
3 Abonnemente, die vor dem Inkrafttreten von Art. 44 Abs. 2 und
Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. c–e, Art. 46, Art. 48–52, Art. 57–64 sowie Art. 67 Abs. 3 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Art. 699 1 Diese Gebührenordnung, mit Ausnahme von Art. 44
Abs. 2 und Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. c–e, Art. 46, Art. 48–52,
Art. 57–64 sowie Art. 67 Abs. 3, tritt am 1. März 2022 in Kraft.
2 Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieser Gebührenordnung wird mit separater Verfügung auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt.
9 Inkrafttreten von Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. c–e, Art. 46,
Art. 48–52, Art. 57–64 sowie Art. 67 Abs. 3: 4. April 2022 (Verfügung des
Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vom 7. März 2022).
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
23Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Anhang 1
Sportanlagen
Begriffe
– Stadtzürcher Vereine: Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich
innerhalb der Stadt Zürich wohnen (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA).
– Andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich: Gesuchstellende mit Sitz oder Wohnsitz in der Stadt Zürich, die nicht als
Stadtzürcher Vereine gelten (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA).
– Auswärtige Gesuchstellende: Alle anderen Gesuchstellenden.
Für Benutzungen zu kommerziellen Zwecken gelten stets die
Tarife für auswärtige Gesuchstellende.
1. Gebühren für Festwirtschaften und Verkaufsstände
Festwirtschaft / pro Tag* 50.– 150.– 500.–
Verkaufsstand / pro Tag 10.– 30.– 100.–
* Zuzüglich der effektiven aus der Festwirtschaft resultierenden
Kosten oder einer entsprechenden Pauschale für Strombezug,
Wasserbezug, Abfallentsorgung, ausserordentliche Reinigungsarbeiten sowie für allfällige Instandstellungsarbeiten.
Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA
werden diese Gebühren nicht erhoben.
2. Gebühren pro Stunde* für Anlageteile
Bahn für Eisstockschiessen (inkl. Eintritte
und Material)
10.– 30.– 100.–
Cateringraum
Saalsporthalle 8.– 24.– 80.–
Eisfeld für Plausch
Hockey (inkl. Eintritte,
exkl. Material)
38.– 114.– 380.–
24Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Garderobe 5.– 15.– 50.–
Kletterwand 5.– 15.– 50.–
Mehrzweckplatz 10.– 30.– 100.–
Räumlichkeiten für
Veranstaltungen
(< 50 Personen)
3.– 9.– 30.–
Räumlichkeiten für
Veranstaltungen
(> 50 Personen)
5.– 15.– 50.–
Rollhockeyfeld 10.– 30.– 100.–
* Am Wochenende beziehen sich die Gebühren für Stadtzürcher
Vereine auf zwei Stunden.
Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA
werden diese Gebühren nicht erhoben.
3. Tagespauschalen für Sportanlagen und
Parkplatzanlagen
Saalsporthalle:
alle Hallen, Nebenräume
und Vorplatz
1000.– 3000.– 10 000.–
Fronwald / Sihlhölzli /
Utogrund: alle Hallen,
Nebenräume, Rundbahn
und 1 Rasenplatz
520.– 1560.– 5200.–
Offene Rennbahn
Oerlikon: Infield ohne
Nebenflächen
160.– 480.– 1600.–
Aussenanlagen der
Sportanlagen Fronwald
/ Sihlhölzli / Utogrund /
Witikon: Rundbahn,
1 Rasenplatz, Garderoben
220.– 660.– 2200.–
Innenanlagen der Sportanlagen Blumenfeld /
Fronwald / Hardau / Im
Birch / Sihlhölzli /
Utogrund: alle Hallen
und Nebenräume
300.– 900.– 3000.–
Sihlhölzli:
ganzer Besucherparkplatz 10.– 30.– 100.–
25Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Buchlern:
ganzer Besucherparkplatz 30.– 90.– 300.–
Saalsporthalle:
ganzer Besucherparkplatz 50.– 150.– 500.–
Kunsteisbahn Oerlikon:
ganzes Parkhaus 200.– 600.– 2000.–
– Die Tagespauschalen berechtigen zur Benutzung der Anlagen während den Betriebszeiten, die in der Regel von 7.00–
22.00 Uhr dauern.
– Die Parkplätze können vom Veranstalter nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen gemietet werden.
Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA
werden diese Gebühren nicht erhoben.
4. Gebühren für Büronutzungen und Lagerflächen
Büronutzung pro m2 / Jahr 25.– 75.– 250.–
Lagerflächen pro m2 / Jahr 12.50 37.50 125.–
Sportvereine, die über eine Saison-, Semester- oder Jahresbewilligung verfügen, können ihr Sportmaterial nach Verfügbarkeit
auf den städtischen Sportanlagen kostenlos lagern. Dafür stellt
das Sportamt Vereinskästen oder Lagerflächen zur Verfügung.
Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA
werden diese Gebühren nicht erhoben.
5. Parkgebühren
Zeit Preis
Buchlern:
Aussenparkplatz 0–4 Stunden
4–8 Stunden
8–24 Stunden
0.50
1.–
2.– }pro Stunde
Fronwald:
Aussenparkplatz
pro Stunde 0.50
Heerenschürli:
Aussenparkplatz pro Stunde 0.50
26Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Zeit Preis
Juchhof 2:
Aussenparkplatz pro Stunde 0.50
Saalsporthalle:
Aussenparkplatz 1 Stunde
2 Stunden
jede weitere Stunde
Dauerparkplatz*
0.50
1.–
1.–
60.–
}pro Stunde
pro Monat
Sihlhölzli:
Aussenparkplatz pro Stunde 0.50
Kunsteisbahn Oerlikon:
Garagenplatz 1–3 Stunden
jede weitere Stunde 2.–
4.– pro Stunde
Sportzentrum Heuried:
Garagenplatz 1/4 Stunde
1/2 Stunde
1 Stunde
2 Stunden
3 Stunden
4 Stunden
5 Stunden
6 Stunden
7 Stunden
8 Stunden
jede weitere Stunde
gratis
0.50
1.–
2.–
4.–
6.–
9.–
12.–
18.–
28.–
10.–
* Zeitlich eingeschränkte Parkberechtigung von Montag bis
Freitag 7.00–18.00 Uhr. Ausserhalb dieses Zeitfensters besteht
keine Parkberechtigung.
6. Gebühren für Sonderleistungen
Abfallentsorgung, Strom- und Wasserverbrauch nach Aufwand
Evakuationsflächen pro Jahr 7500.–
Film- und Fotoaufnahmen pro Stunde 150.–
7. Depot für Benutzung von Sportgarderoben
Zutrittsarmband für Sportgarderoben mit elektronischem
Zugangssystem 100.–
27Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
8. Gebühren für Dienstleistungen Kunsteisbahnen
Schlittschuhe schleifen (pro Paar) 15.–
Schlittschuhe schleifen mit Grundschliff (pro Paar) 30.–
9. Gebühren für Materialmiete Kunsteisbahnen
Schlittschuhe (pro Paar) 6.–
Rutscherli für Kinder (pro Paar) 3.–
Eislaufhilfe 3.–
Schutzhelm für Kinder kostenlos
Hockeystock 5.–
Hockeyhelm für Jugendliche/Erwachsene 5.–
Hockey-Torwartausrüstung 50.–
Eisgleiter für Rollstuhl kostenlos
Vorhängeschloss 3.–
Garderobenkasten pro Saison 45.–
10. Gebühren für Materialverkauf Kunsteisbahnen
Schlittschuhschoner (pro Paar) 12.–
Puck 3.–
Isolierband 3.–
Stockendgummi 3.–
Schuhbändel schwarz 6.–
Schuhbändel weiss 5.–
28Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Anhang 210
Badeanlagen
Begriffe
– Stadtzürcher Vereine: Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich
innerhalb der Stadt Zürich wohnen (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA).
– Andere Gesuchstellende aus der Stadt Zürich: Gesuchstellende mit Sitz oder Wohnsitz in der Stadt Zürich, die nicht als
Stadtzürcher Vereine gelten (Art. 4 Abs. 4 GebO SBA).
– Auswärtige Gesuchstellende: Alle anderen Gesuchstellenden.
Art. 7 – Kostenlose Benutzungen: Benutzungen ohne Gebührenerhebung gemäss
GebO SBA.
Für Benutzungen zu kommerziellen Zwecken gelten stets die
Tarife für auswärtige Gesuchstellende.
1. Gebühren für Mehrzweckräume
(Pavillon, Lounge, Zelt, Schulungsraum)
Raum nicht beheizbar
(Letzigrabena, Tiefenbrunnena, Wollishofena,
Oberer Letten, Unterer
Letten)
½ Tag (bis 5 Stunden)
ganzer Tag
(ab 5 Stunden, bis 24 Uhr)
Saisongebühr
(pro Stunde)
24.–
37.–
96.–
72.–
110.–
288.–
240.–
370.–
960.–
Raum beheizbar
(Seebach, Mythenquaia,
Oerlikon)
½ Tag (bis 5 Stunden)
ganzer Tag
(ab 5 Stunden, bis 24 Uhr)
Jahresgebühr
(pro Stunde)
35.–
48.–
280.–
105.–
144.–
840.–
350.–
480.–
2800.–
10 Fassung gemäss Verfügung des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements
vom 6. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
29Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
Festzelt
(Käferberg)
Tagespauschale
inkl. Reinigung
Tagespauschale
exkl. Reinigung
200.–
180.–
600.–
540.–
2000.–
1800.–
a Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen.
Für vereinsorganisierte Ausbildungsorganisationen im Bereich
der Sport- und Badeanlagen gelten die Gebühren für die Stadtzürcher Vereine.
Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA
werden diese Gebühren nicht erhoben.
2. Gebühren für Kleinsporthallen (City, Oerlikon)
Einzelbewilligung
(pro Stunde)
Jahresgebühr
(pro Stunde)
12.–
60.–
36.–
260.–
120.–
500.–
Jede weitere angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen.
Für vereinsorganisierte Ausbildungsorganisationen im Bereich
der Sport- und Badeanlagen gelten die Gebühren für die Stadtzürcher Vereine.
Bei kostenlosen Benutzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 GebO SBA
werden diese Gebühren nicht erhoben.
30Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
3. Gebühren für Tages-, Saison- und Jahresbewilligungen für besondere Nutzungen
Gruppenkurse,
z. B. Yoga, Pilates, Bootcamps
(alle Freibäder)b
Saisongebühr
für die ersten 2 Stunden
pro Woche
220.–
Saisongebühr
für jede weiteren
2 Stunden pro Wochea
110.–
Privater Schwimmunterricht ohne
Bewilligung zur exklusiven Nutzung
einer Bahnb
Jahresgebührc
für die ersten 2 Stunden
220.–
Jahresgebühr
für jede weiteren
2 Stundena
110.–
Anlageteil,
z. B. Aussenbereiche, Garderoben
(alle Freibäder)b
pro Tag & Anlass
nicht kommerziell 500.–
pro Tag & Anlass
kommerziell
1800.–
Massageraum exklusive Nutzung
(Allenmoos, Stadthausquai, Letzigraben)b
Saisongebühr
Sommersaison 1800.–
Kleine Aussenfläche,
z. B. für Open-Air Massagen, Coiffeur
(alle Freibäder)b
Saisongebühr
Sommersaison 220.–
Marketingpromotion pro Tag & Anlage 2500.–
Beachvolleyballfeld
(Allenmoos) pro Feld & pro Stundeb+c 20.–
a Jede weitere angebrochene Stunde wird anteilmässig in Rechnung gestellt.
b Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen.
c Keine Dauervermietung.
31Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
4. Gebühren für ganztägige Nutzung von Hallenbädern
Schwimmerbecken (50m)a
(City, Oerlikon) 1440.– 3840.– 12 000.–
Nichtschwimmerbeckena
(City, Oerlikon) 240.– 600.– 1800.–
Sprungbeckena
(Oerlikon) 240.– 600.– 1800.–
Variobeckena
(City) 120.– 240.– 660.–
Ganze Schwimmhalle mit
Schwimmbecken 50m
(City, Oerlikon)
3000.– 6000.– 18 000.–
Ganze Schwimmhalle mit
Schwimmbecken 25m
(Bläsi, Bungertwies,
Leimbach, Käferberg)
1800.– 3600.– 10 800.–
a Zusätzlich müssen Anbietende und Teilnehmende einen Badeintritt bezahlen.
Für vereinsorganisierte Ausbildungsorganisationen im Bereich
der Sport- und Badeanlagen gelten die Gebühren für die Stadtzürcher Vereine.
5. Gebühren für Lagerflächen (pro Jahr)
Gitterabteil
(Käferberg, Oerlikon) 720.–
Kleiner Schrank
(alle Hallenbäder) 120.–
Grosser Schrank
(alle Hallenbäder) 360.–
Mobiler Gitterschrank
(City, Oerlikon) 360.–
Lagerfläche pro m2
(alle Hallen- und Freibäder) 12.50
32Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
6. Gebühren für Foto- und Filmaufnahmen
(pro Stunde)
Private Zwecke (Hochzeit, Hobby usw.) 0.–
Schul- und Studienarbeiten (Projektarbeiten usw.) 0.–
Medienbeiträge zum Thema Badeanlagen 0.–
Sonstige Medienbeiträge, nicht zum Thema Badeanlagen 50.–
Werbung ohne Beeinträchtigung Badebetrieb 150.–
Werbung mit Beeinträchtigung Badebetrieb nach
Aufwand
7. Parkgebühren
Zeiteinheit Gebühr
Bläsi:
Aussenparkplatz täglich 7–20 Uhr
maximale Parkzeit
2 Stunden
pro Stunde 1.–
Leimbach:
Garagenplatz täglich 0–24 Uhr
maximale Parkzeit
5 Stunden
pro Stunde 1.–
City:
Aussenparkplatz täglich 8–23 Uhr
maximale Parkzeit
3 Stunden
1 Stunde
2 Stunden
3 Stunden
2.–
5.–
8.–
Oerlikon:
Aussenparkplatz Kunden
Hallenbad/Wellness 0–90 Minuten
90–120 Minuten
jede weitere Stunde
Verlust Parkticket
0.–
1.50
1.50
75.–
Externe Nutzende 1 Stunde
jede weitere Stunde
Verlust Parkticket
15.–
15.–
75.–
33Gebührenordnung Sport- und Badeanlagen
8. Gebühren für Kabinen, Kästchen, Liegestuhl-
und Wäschefächer
Kabine Tag
(Allenmoos, Auhof, Letzigraben, Mythenquai, Seebach,
Tiefenbrunnen, Utoquai, Wollishofen, Zwischen den
Hölzern)
Miete 6.–
Kabine Saison
(Allenmoos, Auhof, Au-Höngg, Letzigraben, Mythenquai,
Oberer Letten, Seebach, Tiefenbrunnen, Wollishofen,
Zwischen den Hölzern)
Miete 120.–
Liegestuhlfach Saison schmal bis 30 cm
(Allenmoos, Auhof, Au-Höngg, Heuried, Katzensee, Oberer Letten, Seebach, Wollishofen, Zwischen den Hölzern)
Miete 60.–
Liegestuhlfach Saison breit ab 30 cm
(Allenmoos, Letzigraben, Mythenquai, Seebach, Tiefenbrunnen)
Miete 80.–
Kästchen Tag
(Stadthausquai) Miete 1.–
Garderobenkasten Monat
(Bläsi, Käferberg) Miete 10.–
Kleiderkasten Saison
(Auhof, Oberer Letten, Tiefenbrunnen, Wollishofen) Miete 40.–
Wäschefächer Saison
(Stadthausquai) Miete 50.–
Wäschefächer Saison
(Utoquai) Miete 40.–
Kleiderkasten
(City, Leimbach, Oerlikon) Depot 5.–
Kleiderkasten
(Bläsi, Bungertwies, Käferberg) Depot 2.–
Wäschefächer ½ Jahr
(City) Miete 240.–
Wäschefächer 1 Jahr
(City) Miete 400.–
9. Gebühren für Vermietung von Badeutensilien
Badehose, Badetuch, Schwimmbrillen Miete 3.–